Weiterführung der Gerichtsreform
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Weiterführung der Gerichtsreform |
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| Vorlage 2000-090 vom 18. April 2000 - [Vorlage 2000-090; Inhalt ] | |
C. Allgemeine Bestimmungen
I. Wahlen und Anstellungen, Unvereinbarkeit, Offenlegung der Interessenbindungen
§ 30 Zuständigkeit für Wahlen
Absatz 1
entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (vgl. § 24 Absatz 4 GVG sowie die Verfassungsgrundlage in § 25 Absatz 1 KV).
Gleiches gilt für
Absatz 2
(vgl. § 24 Absatz 1 GVG sowie die Verfassungsgrundlage in § 67 Absatz 1 Buchstabe e KV). Die Wahlkompetenz des Landrates bezüglich der Vizepräsidien der in Absatz 2 aufgeführten Gerichte ergibt sich im übrigen zwingend aus der genannten Verfassungsbestimmung, die den Landrat als zuständig erklärt,
"die Präsidenten, Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder der
kantonalen
Gerichte"
zu wählen.
Absatz 3
: Durch die neu vorgesehene Unterstellung der Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramtes unter die Aufsicht des Kantonsgerichts (vgl. § 26 Absatz 1 des Revisionsentwurfs) ist auf die heutige Mitwirkung des Regierungsrates bei der Bestimmung der Leitungen der fünf Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramtes (vgl. § 24 Absatz 6 GVG) zu verzichten. Der Regierungsrat schlägt vor, dass die Leiter/innen der Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramtes neu vom Gesamt-Kantonsgericht gewählt werden. Der Grund, dass diese Personen per Wahl (auf Amtsperiode) bestimmt werden sollen, liegt darin, dass ihnen mit der revidierten Strafprozessordnung neu die Strafbefehlskompetenz, also eine richterliche Funktion übertragen wurde. Mit einer Wahl (statt blosser Anstellung wie die Gerichtsschreiber/innen sowie die Mitarbeiter/innen der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden) wird die richterliche Unabhängigkeit der Statthalter/innen und der Besonderen Untersuchungsrichterin bzw. des Besonderen Untersuchungsrichters betont. Alle anderen Richterinnen und Richter werden ebenfalls per Wahl bestimmt (entweder vom Volk oder vom Landrat).
Die Wahl der Leiter/innen der Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramtes durch das Kantonsgericht bedingt gewisse Änderungen des Personalgesetzes (vgl. den Kommentar zu § 54
Ziffer 7
des Revisionsentwurfs).
Absatz 4
stammt ebenfalls aus dem geltenden Recht (vgl. § 24 Absatz 5 GVG). Da die Bezirksgerichte vom Volk gewählt werden (§ 25 Absatz 1 KV), werden ihre Vizepräsidien nicht vom Landrat, sondern von den Gerichtsmitgliedern selber gewählt.
§ 31 Zuständigkeit für Anstellungen
In
Absatz 1 Buchstabe a
wird die Anstellungskompetenz des Kantonsgerichts bezüglich der Leiterin oder des Leiters Justizverwaltung geregelt.
Buchstabe b
entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (vgl. § 24 Absatz 2 Buchstaben a und f sowie § 24 Absatz 3 Buchstaben a und b GVG).
Absatz 2
erklärt neu die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts als zuständig, die Anstellung der Mitarbeiter/innen der Kantonsgerichts, der Gerichtsschreiber/innen und Mitarbeiter/innen der erstinstanzlichen Gerichte, der Stellvertretungen der Statthalter/innen und Besonderen Untersuchungsrichter/innen und der übrigen Mitarbeiter/innen dieser Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen (vgl.
Buchstaben a - d
). Um das Anstellungsverfahren zu vereinfachen, wurde bewusst darauf verzichtet, als gemeinsame Anstellungsbehörde die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts und das jeweilige unterinstanzliche Gericht einzusetzen. Die betroffenen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden verfügen aber bezüglich der Anstellung ihrer Mitarbeiter/innen über ein Antragsrecht, das ausdrücklich erwähnt ist.
Absatz 3
sieht vor, dass die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts die Anstellungskompetenz an das betreffende Gericht oder die betreffende Strafverfolgungsbehörde delegieren kann.
Gemäss
Absatz 4
soll künftig der Regierungsrat statt der Landrat die Staatsanwält/innen anstellen und ihre Zahl festlegen. Dies analog zur Jugendanwältin oder zum Jugendanwalt, welche/r bis im April 1998 vom Regierungsrat gewählt wurde und seither von ihm angestellt wird (vgl. § 4 des Jugendstrafrechtspflegesetzes, SGS 242). Wie die Jugendanwaltschaft ist auch die Staatsanwaltschaft als Dienststelle der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in die Verwaltungsorganisation eingegliedert und untersteht administrativ dem Regierungsrat. Die heutige Wahl der Mitglieder der Staatsanwaltschaft durch den Landrat (vgl. § 24 Absatz 1 GVG) erscheint bereits von daher sachlich nicht angezeigt. Ausserdem sollte die Auswahl der Staatsanwält/innen ausschliesslich nach fach- und persönlichkeitsbezogenen Kriterien und nicht auch nach politischen Gesichtspunkten erfolgen.
Wie schon im Jahr 1994 wird daher vorgeschlagen, neu den Regierungsrat als Anstellungsbehörde für die Staatsanwält/innen zu bezeichnen (vgl. die Vorlage 94/102 vom 19. April 1994 betreffend Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes). Auch in anderen Kantonen werden die Mitglieder der Staatsanwaltschaft vom Regierungsrat gewählt bzw. angestellt, so z.B. im Kanton Zürich (vgl. § 87 Gerichtsverfassungsgesetz/ZH) und im Kanton Basel-Stadt, dort aber mit Ausnahme des Ersten Staatsanwalts und der Leitenden Staatsanwälte (vgl. § 53 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Behörden/BS). Jüngst haben die Stimmberechtigten des Kantons Thurgau im Rahmen der Justizreform beschlossen, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte statt vom Grossen Rat neu vom Regierungsrat gewählt werden (Volksabstimmung vom 26. November 1999).
Werden neu auch die basellandschaftlichen Staatsanwält/innen vom Regierungsrat angestellt, so erfordert dies eine Änderung von § 60 Absatz 1 Buchstabe d des Personalgesetzes (SGS 150), wo der Regierungsrat als Disziplinarbehörde gegenüber den Staatsanwält/innen bezeichnet wird. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften finden allerdings nur auf Personen Anwendung, die auf Amtsperiode gewählt sind oder die ein kantonales Nebenamt bekleiden (vgl. § 59 Absatz 1 Personalgesetz). Werden also die Staatsanwält/innen wie vorgeschlagen nicht mehr vom Landrat auf Amtsperiode gewählt, sondern vom Regierungsrat angestellt, so sind sie in den Regelungen über das Disziplinarverfahren nicht mehr zu erwähnen (vgl. § 54
Ziffer 7
des Revisionsentwurfs sowie unten den Kommentar zur Änderung von § 60 Personalgesetz).
Ferner erachtete es der Regierungsrat in seiner Vorlage von 1994 betreffend Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes als nicht mehr zeitgemäss, dass die Zahl der Staatsanwält/innen vom Landrat festgesetzt werden muss. Heute bestimmt sich die personelle Dotierung der Staatsanwaltschaft nach dem "Landratsbeschluss vom 15. November 1971 betreffend die Zahl der Staatsanwälte" (SGS 170.2). Darin ist die Zahl der ordentlichen Staatsanwält/innen seit mehr als 27 Jahren auf drei beschränkt. Allerdings sind wegen der gestiegenen Geschäftslast bei der Staatsanwaltschaft seit längerem auch zwei ausserordentliche Staatsanwält/innen angestellt. Folge der heutigen Zuständigkeitsordnung ist, dass für die zur Zeit insgesamt fünf Staatsanwält/innen zwei verschiedene Wahl- bzw. Anstellungsbehörden zuständig sind: einerseits der Landrat hinsichtlich der Wahl der drei ordentlichen Staatsanwält/innen und andererseits der Regierungsrat hinsichtlich der Anstellung der ausserordentlichen, zum Teil aber fest angestellten Staatsanwält/innen. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass im Interesse einer wirksamen und nachhaltigen Strafverfolgung auf eine starre Fixierung der Anzahl Staatsanwält/innen verzichtet werden sollte. Daher wird vorgeschlagen, den Regierungsrat im neuen Gerichtsorganisationsgesetz zu ermächtigen, die Zahl der Staatsanwält/innen zu bestimmen (vgl. § 31 Absatz 4 Buchstabe a des Revisionsentwurfs) und den Landratsbeschluss von 1971 betreffend die Zahl der Staatsanwälte aufzuheben (vgl. § 53
Ziffer 3
des Revisionsentwurfs).
Absatz 4 Buchstabe b
entspricht § 4 des Jugendstrafrechtspflegegesetzes und wird nun zur besseren Übersichtlichkeit in das Gerichtsorganisationsgesetz übergeführt.
§ 32 Wahl- und Anstellungsvoraussetzungen
Absatz 1
lehnt sich an das geltende Recht an (vgl. § 27 Absätze 2 und 3 GVG sowie § 127 Absatz 2 StFG und § 48 Absatz 2 EntG). Neu sollen jedoch sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen (
Buchstabe a
). Diese Wahlvoraussetzung für das oberste Gericht unseres Kantons ist angesichts der in den letzten Jahren immer komplexer gewordenen Rechtsfragen sachlich gerechtfertigt und gilt im übrigen auch in zahlreichen anderen Kantonen. Allerdings ist die Wirkung dieser Neuerung weniger einschneidend, als es auf den ersten Blick scheint. Schon heute erfüllen nämlich an den drei Gerichten, die künftig das Kantonsgericht bilden sollen, nur gerade zwei Mitglieder des Verwaltungsgerichts diese Voraussetzung nicht. Ebenfalls neu wird nun in
Buchstabe d
ausdrücklich festgeschrieben, dass auch die Statthalter/innen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen müssen, was nicht zuletzt im Hinblick auf die ihnen mit der neuen Strafprozessordnung zugewiesene Strafbefehlskompetenz unabdingbar ist. Faktisch bestand diese Anstellungsvoraussetzung schon seit längerem, nun wird sie auch gesetzlich fixiert. Im übrigen wird zu Recht auch von der Jugendanwältin bzw. vom Jugendanwalt eine abgeschlossene juristische Ausbildung verlangt (
Buchstabe e
). Dies war bisher in § 5 des Jugendstrafrechtspflegegesetzes geregelt und wird nun zur besseren Übersichtlichkeit ebenfalls im Gerichtsorganisationsgesetz festgehalten.
Nicht in den Revisionsentwurf übernommen wurde die Bestimmung des geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes, wonach als Richter/in jede Aktivbürgerin bzw. jeder Aktivbürger wählbar ist (vgl. § 27 Absatz GVG). Sie ist überflüssig, weil das selbe bereits in der Kantonsverfassung geregelt ist (vgl. § 50 Absatz 1 KV, der für die Wahl in die Gerichte die Stimmberechtigung verlangt).
Absatz 2: Nach der neuen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 werden Delikte aus den Bereichen der Wirtschaftskriminalität und der organisierten Kriminalität vom Besonderen Untersuchungsrichteramt (BUR) untersucht und angeklagt. Das BUR ist auf die Verfolgung dieser Straftaten spezialisiert und verfügt über entsprechend qualifiziertes Personal. Auch die gerichtliche Beurteilung solcher Straftaten erfordert besonderes Fachwissen. Dementsprechend müssen Strafrichter/innen, die für die Beurteilung von Wirtschaftsdelikten und Delikten im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität eingesetzt werden, qualifizierte Kenntnisse über Wirtschaftszusammenhänge, Buchhaltung, Informatik oder Kenntnisse im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität aufweisen (vgl. Buchstabe a - d ). Damit wird sichergestellt, dass das Strafgericht künftig über die nötigen personellen Ressourcen für eine effiziente und speditive Beurteilung der BUR-Fälle verfügt.
Über
qualifizierte Wirtschaftskenntnisse
verfügt etwa:
- wer langjährig in einer Kaderposition eines Wirtschaftsunternehmens tätig war;
- wer langjährig als Finanz- oder Steuerberater gewirkt hat;
- wer eine qualifizierte wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung absolviert hat.
Über
qualifizierte Buchhaltungskenntnisse
verfügt etwa:
- wer langjährig für komplexe und/oder umfangreiche Buchhaltungen verantwortlich war;
- wer eine qualifizierte Buchhaltungsausbildung absolviert hat (z.B. als eidgenössisch diplomierte/r Bücherexpertin/-experte).
Über
qualifizierte Informatikkenntnisse
verfügt etwa:
- wer langjährig eine qualifizierte Tätigkeit in der Informatikabteilung eines Unternehmens ausgeübt hat;
- wer eine qualifizierte Informatikausbildung absolviert hat.
Über
qualifizierte Kenntnisse im Bereich der organisierten Kriminalität
verfügt etwa:
- wer während der früheren Berufstätigkeit massgebende Funktionen in der Strafverfolgung wahrgenommen hat, sei es als Fahnder/in oder sei es als Ermittler/in auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität.
§ 33 Unvereinbarkeit
Absatz 1
entspricht mit einer Ausnahme dem geltenden Recht (vgl. § 27 Absatz 4 GVG). Für die bisherige Unvereinbarkeit einer Mitgliedschaft im Verfahrensgericht in Strafsachen mit der Ausübung des Anwaltsberufs ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Es fällt auf, dass dieser Unvereinbarkeitsgrund nur gerade für die Überweisungsbehörde bzw. das Verfahrengericht, ansonsten aber für kein anderes Gericht gilt. Daher wird darauf verzichtet, womit auch einem parlamentarischen Vorstoss entsprochen wird (Motion 84/049, vgl. Kapitel F. Parlamentarische Vorstösse).
Absatz 2
stammt inhaltlich unverändert aus dem Steuer- und Finanzgesetz (vgl. § 127 Absatz 5 StFG, der aufgehoben werden kann).
Absatz 3
entspricht dem geltenden Recht, das heute schon den Mitgliedern des Verwaltungsgerichts wegen der Gefahr von Interessenkollisionen untersagt, gleichzeitig ein Vollamt in der Staats-, Bezirks- oder Gemeindeverwaltung zu bekleiden (vgl. § 27 Absatz 7 GVG).
Absatz 4:
In der Vernehmlassung wurde unter anderem vom Anwaltsverband und von den Demokratischen JuristInnen gefordert, dass die Stellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die gleichzeitig einem Gericht angehören, zu klären ist. Diese Frage gab immer wieder zu Diskussionen Anlass, da bei nebenamtlichen Gerichtsmitgliedern und auch bei (teilzeitbeschäftigten) Gerichtsschreiber/innen, die neben ihrer Tätigkeit am Gericht den Anwaltsberuf ausüben, Interessenkollisionen nicht ausgeschlossen werden können. Um solche von vornherein zu vermeiden, wird festgelegt, dass Richter/innen und Gerichtsschreiber/innen vor dem Gericht, welchem sie angehören, nicht als Parteivertreter/innen auftreten können. Eine ähnliche Vorschrift kennt etwa auch der Kanton Zürich (§ 3 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz/ZH).
§ 34 Offenlegung der Interessenbindungen
Der Landrat hat im September 1998 die Motion von Landrätin Maya Graf betreffend Offenlegung der Interessenbindungen durch die Vorsitzenden der Gerichte und die Mitglieder der Gerichte (Motion 98/51 vom 12. März 1998) an den Regierungsrat überwiesen. Damit wurde der Regierungsrat vom Landrat beauftragt, die "einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen dahingehend abzuändern, dass die Vorsitzenden und die Mitglieder der Gerichte ihre Interessenbindungen analog den Bestimmungen für die Mitglieder des Landrates offenlegen müssen". Mit § 33 des Revisionsentwurfs kommt der Regierungsrat diesem Auftrag nach. Darin werden neben allen Gerichtsmitgliedern zusätzlich auch die Gerichtsschreiber/innen der Offenlegungspflicht unterstellt. Dies ist sachlich gerechtfertigt, sind doch die Gerichtsschreiber/innen stark in die Prozessinstruktion und in die Entscheidfindung des Gerichts eingebunden, wobei sie neu auch über ein Antragsrecht in den Gerichtsverhandlungen verfügen werden (§ 6 des Revisionsentwurfs).
Die
Absätze 1 - 3
entsprechen inhaltlich § 5 Absätze 1 - 3 des Landratsgesetzes (SGS 131).
Nach
Absatz 4
werden die Friedensrichter/innen von der Offenlegungspflicht ausgenommen. Grund dafür ist, dass ihre Aufgabe in erster Linie darin besteht, auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinzuwirken. Nur wenn dies misslingt und der streitige Betrag 500 Franken nicht übersteigt, entscheiden die Friedensrichter/innen endgültig über den Streitfall. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle fällen sie jedoch kein Urteil, sondern führen einen Vergleich herbei beziehungsweise stellen dort, wo dies nicht möglich war, der klagenden Partei nach erfolgslosem Aussöhnungsversuch den sogenannten Akzessschein aus, mit dem Klage beim zuständigen Bezirksgericht erhoben werden kann. Da somit bei den Friedensrichter/innen nicht die Rechtsprechungsfunktion (mit ohnehin bescheidener Abspruchskompetenz), sondern die Schlichtungsfunktion im Vordergrund steht, erweist sich ihre Unterstellung unter die Offenlegungspflicht als sachlich unnötig.
II. Ausstand
Die heutigen Bestimmungen über den "Austritt" oder nach heutiger Terminologie über den Ausstand der Gerichtsmitglieder und -schreiber/innen sowie der Mitarbeiter/innen der Strafverfolgungsbehörden (vgl. die §§ 21 - 23 GVG) sind inhaltlich im wesentlichen gleich geblieben, wurden aber redaktionell überarbeitet.
Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Wie das geltende Recht unterscheidet auch der Entwurf zwischen den Ausschlussgründen, die zwingend zu beachten sind (§ 34 des Revisionsentwurfs), und den Ablehnungsgründen, bei deren Vorliegen die betreffende Person auf Antrag einer Partei in den Ausstand zu treten hat, wobei der Ausstand selbstverständlich auch freiwillig erfolgen kann und soll (§ 35 des Revisionsentwurfs).
§ 35 Ausschlussgründe
Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass unter den Begriff "Richterinnen und Richter" auch die Friedensrichter/innen und Schiedsrichter/innen fallen.
Buchstabe a
: vgl. § 21 Absatz 1 Ziffer 1 GVG.
Buchstabe b
wurde gegenüber dem geltenden Recht (vgl. § 21 Ziffer 2 und Absatz 2 GVG) geringfügig ergänzt. So soll im Sinne der Gleichbehandlung der ehelichen und nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften eine Ausstandspflicht auch dann bestehen, wenn Angelegenheiten der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners zur Behandlung oder Entscheidung anstehen.
Buchstabe d
: vgl. § 21 Ziffer 3 GVG.
Buchstabe e
: vgl. § 21 Ziffer 4 GVG. Die einzige Änderung betrifft den bisherigen Passus "wenn sie in der Streitsache ... als Richterinnen oder Richter bereits über die streitige Frage geurteilt haben", der durch die inhaltsgleiche, aber sprachlich präzisere Formulierung
"wenn sie in der Streitsache ... an einem Entscheid
unterer
Instanzen mitgewirkt haben"
ersetzt wurde (vgl. auch § 95 Ziffer 3 Gerichtsverfassungsgesetz/ZH).
Buchstabe f
: vgl. § 21 Ziffer 5 GVG.
Ferner wurde im Entwurf auf die heutige gesonderte Erwähnung des Ausschlussgrunds der voraussichtlichen Erbschaft (vgl. § 21 Ziffer 8 GVG) verzichtet, da dieser Sachverhalt nach dem allgemein formulierten Buchstaben a beurteilt werden kann. Abhängigkeits-, Pflicht- oder Feindschaftsverhältnisse zu einer Partei (vgl. § 21 Ziffern 6 und 7 GVG) sind neu unter den Ablehnungsgründen aufgeführt (§ 35 Buchstabe b des Revisionsentwurfs).
§ 36 Ablehnungsgründe
Die Ablehnungsgründe, die auf Antrag einer Partei zum Ausstand führen, finden sich heute in § 22 Absatz 3 GVG.
Buchstabe a
gibt das geltende Recht wieder, welches - analog zu § 34 Buchstabe b des Revisionsentwurfs - durch die Erwähnung der Ehegatt/innen und Lebenspartner/innen ergänzt wurde.
In
Buchstabe b
werden die Sachverhalte der Freundschaft oder Feindschaft sowie des Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisses zu einer Partei, welche heute bei den Ausschlussgründen geregelt sind (vgl. § 21 Ziffern 6 und 7 GVG), neu bei den Ablehnungsgründen aufgeführt. Grund dafür ist, dass in solchen Fällen nicht zwingend eine Interessenkollision und damit Befangenheit vorliegen muss. Ob dies zutrifft oder nicht, hat die zuständige Instanz auf Parteiantrag im konkreten Einzelfall zu prüfen. Diese Lösung entspricht derjenigen anderer Kantone (vgl. etwa Art. 15 lit. b Gerichtsorganisationsgesetz von 1996 des Kantons Obwalden oder § 93 lit. c Gerichtsorganisationsgesetz von 1977 des Kantons Solothurn).
Buchstabe c
ist eine Auffangbestimmung, die es ermöglicht, zusätzliche Ablehnungsgründe geltend zu machen, die nicht zum vornherein gesetzlich erfassbar sind.
§ 37 Entscheid über den Ausstand
Die Zuständigkeit für den Ausstandsentscheid ist heute in § 22 Absatz 2 GVG geregelt. Diese Bestimmung muss im Hinblick auf die neue Organisation der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden angepasst werden.
Absatz 1 Buchstabe a
: Über den Ausstand seiner Richter/innen und Gerichtsschreiber/innen soll der betreffende
Spruchkörper
des Gerichts entscheiden. Ist also in einem konkreten Fall die Dreierbesetzung eines Gerichts für die Fallbeurteilung zuständig und stellt sich bei diesem Spruchkörper des Gerichts die Ausstandsfrage, so entscheidet der Spruchkörper über den Ausstand der betroffenen Person, welche am Entscheid selbstverständlich nicht mitwirken darf. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium oder, wenn dieses selber von der Ausstandsfrage betroffen ist, das Vizepräsidium den Stichentscheid.
Absatz 1 Buchstabe b
: Zusätzlich ist zu regeln, wer über den Ausstand des Präsidiums als Einzelrichter/in befindet. Hier wurde aus Effizienzgründen die Lösung gewählt, dass das Vizepräsidium über die Ausstandsfrage entscheidet.
Absatz 1 Buchstabe c
: Über den Ausstand der Staatsanwält/innen, Statthalter/innen, Besonderen Untersuchungsrichter/innen sowie Untersuchungsbeamt/innen entscheidet das Verfahrensgericht in Strafsachen, welches gemäss Strafprozessordnung die Aufsicht über das Untersuchungsverfahren und das Anklageverfahren ausübt (vgl. § 6 Absatz 1 neue StPO).
In Ergänzung des bisherigen Rechts ist in
Absatz 1 Buchstaben d und e
vorgesehen, dass einerseits das Kantonsgericht (durch das Präsidium der Abteilung Zivilrecht) über den Ausstand von Friedensrichter/innen und anderseits der Regierungsrat über den Ausstand der Jugendanwältin oder des Jugendanwaltes entscheidet. Diese Zuständigkeitsordnung entspricht der Aufsicht des Kantonsgerichts über die Friedensrichterämter (vgl. § 8 Absatz 2 des Revisionsentwurfs) und jener des Regierungsrates über die Jugendanwaltschaft (vgl. § 12 Absatz 1 des Jugendstrafrechtspflegegesetzes).
Absatz 2
enthält eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen erstinstanzliche Ausstandsentscheide (vgl. den bisherigen § 22 Absatz 2 GVG sowie für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission § 128 Buchstabe a des Steuer- und Finanzgesetzes). Die Formulierung wurde vom Obergericht im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens beantragt und wurde lediglich durch die Erwähnung der 10-tägigen Beschwerdefrist ergänzt. In seiner Antragsbegründung wies das Obergericht auf folgende Problemstellung hin: Aus prozessökonomischen Überlegungen ist es wichtig, dass gegen den in einem erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Ausstandsentscheid separat beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Besteht diese Möglichkeit nicht, so muss damit gerechnet werden, dass die den Ausstand eines Gerichtsmitglieds beantragende Partei den abweisenden Ausstandsentscheid mit dem erstinstanzlichen Schlussurteil anficht. Korrigiert die entsprechende Abteilung des Kantonsgerichts den Ausstandsentscheid der Vorinstanz, geht der Fall an diese zurück, welche ihn in anderer Besetzung erneut materiell beurteilen muss Das bedeutet für das erstinstanzliche Gericht doppelte Arbeit und für die Parteien eine unnötige Verzögerung und Rechtsunsicherheit.
§ 38 Ersetzung eines Gerichts infolge Ausstands
Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt des heutigen § 23 GVG, der aber in folgenden zwei Punkten ergänzt wurde: So ist in
Absatz 3
neu eine Regelung für das Steuer-und Enteignungsgericht enthalten, die bislang fehlte. Zudem soll dem Landrat ermöglicht werden, im Bedarfsfall ein besonderes Kantonsgericht nicht allein aus den Mitgliedern der Bezirksgerichte, sondern aus denjenigen aller erstinstanzlichen Gerichte zu wählen (
Absatz 4
). Damit können allfällige Engpässe verhindert werden. Es versteht sich von selbst, dass bei der Wahl der Mitglieder eines besonderen Kantonsgerichts strikt darauf zu achten ist, dass keine der in Frage kommenden Personen in irgendwelcher Form mit der zu beurteilenden Angelegenheit bereits befasst war oder sonstwie befangen sein könnte.
III. Verhandlungen vor den Gerichten
§ 39 Öffentlichkeit der Parteiverhandlungen, Ausnahmen
Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss
Absatz 1
und die Ausnahmen davon gemäss
Absatz 2
entsprechen dem geltenden Recht (vgl. § 31 GVG). Bei der Erwähnung des Steuergerichts (heutige Steuerrekurskommission) in
Absatz 2 Buchstabe d
handelt es sich nicht um eine materielle Neuerung. Es geht lediglich darum, die bereits bestehende Vorschrift, dass zu den Verhandlungen und Beratungen der Steuerrekurskommission nur die Parteien zugelassen sind (vgl. § 128 Buchstabe des Steuer- und Finanzgesetzes b), aus Gründen der Übersichtlichkeit in das Gerichtsorganisationsgesetz überzuführen. Neu wird dagegen auf Vorschlag des Obergerichts die heute bestehende Praxis im Gesetz festgeschrieben, dass bei Ausschluss der Öffentlichkeit dennoch die Presse unter gewissen Auflagen zur Verhandlung zugelassen werden kann (
Absatz 2 Buchstabe f
).
§ 40 Öffentlichkeit der Urteilsberatungen, Ausnahmen
Absatz 3:
Als Ergänzung zum geltenden Recht (vgl. § 32 GVG) ist in
Buchstabe b
aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes neu vorgesehen, dass auch in Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen keine öffentliche Urteilsberatung stattfindet. Zudem wird im Interesse der Übersichtlichkeit und Vollständigkeit die heutige Regelung, dass die Beratungen des Enteignungsgerichts geheim sind, zusätzlich in
Buchstabe d
aufgenommen.
Neu sieht
Absatz 4
die Möglichkeit vor, dass in Einzelfällen bei Vorliegen wichtiger Gründe durch besonderen Gerichtsbeschluss weitere Urteilsberatungen geheim durchgeführt werden können.
§ 41 Unzulässige Beeinflussung der Gerichtsmitglieder
Die Bestimmung stammt inhaltlich unverändert aus dem geltenden Recht (vgl. § 32 Absatz 4 GVG).
IV. Sitzungsordnung
§ 42 Wortentzug, Ordnungsbusse, Wegweisung
Gegenüber dem geltenden Recht (vgl. § 33 Absatz 1 erster Satz GVG), das redaktionell überarbeitet wurde, ist als inhaltliche Neuerung eine deutliche Erhöhung der seit Erlass des Gerichtsverfassungsgesetzes im Jahr 1941 gleich gebliebenen Ordnungs-Höchstbusse von 50 Franken vorgesehen. Mit diesem aus heutiger Sicht viel zu geringen Höchstbetrag lässt sich der erforderliche Präventionseffekt kaum mehr erzielen. Die neu festgelegte Höchst-Ordnungsbusse von 1'000 Franken entspricht der neuen Strafprozessordnung, die bei schuldhafter Verletzung der gesetzlichen Pflichten im Untersuchungsverfahren und bei Nichterscheinen auf eine gerichtliche Vorladung hin ebenfalls eine Ordnungsbusse von maximal 1'000 Franken vorsieht (vgl. § 26 Absatz 3, § 157 Absatz 5 und § 214 Absatz 4 StPO).
§ 43 Zurückweisung von Eingaben
Die heutige Regelung (vgl. § 34 GVG) wurde geringfügig redaktionell überarbeitet.
V. Medien
§ 44 Berichtigung
Auch diese Bestimmung wurde, redaktionell bereinigt, aus dem geltenden Gerichtsverfassungsgesetz übernommen (vgl. § 35 GVG).
VI. Fristen, Gerichtsferien
§ 45 Fristen
Die heutigen Regeln der Fristberechnung (vgl. § 38 GVG) sind weitgehend unverändert geblieben. Neu wird in
Absatz 2
der Samstag bezüglich Fristenlauf einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (analog dem Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3] und den Regelungen anderer Kantone). Das bedeutet, dass sich eine Frist, die an einem Samstag abläuft, bis zum nächstfolgenden Werktag verlängert.
Eine teilweise Neuerung enthält auch
Absatz 4,
indem nicht nur wie bisher fristgerecht erhobene Rechtsmittel, sondern sämtliche innert Frist erfolgten Eingaben und Zahlungen, die an eine unzuständige Behörde gerichtet sind, als rechtzeitig gelten und von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten sind. Diese Regelung entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 121 I 93, 95). Sie beruht auf dem Gedanken, dass Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Begehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen. Über eine entsprechende Regelung verfügen auch das Bundesgericht (Artikel 32 Absätze 4 und 5 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG) und der Kanton Zürich (§ 194 Gerichtsverfassungsgesetz/ZH). Das basellandschaftliche Verwaltungsverfahrensgesetz enthält ebenfalls eine inhaltliche gleiche Bestimmung (§ 5 Absatz 4 VwVG/BL).
VII. Gerichtsentscheid, Urteilsbegründung
§ 46 Spruchzahl
Gegenüber der heutigen Regelung (§ 39 GVG) besteht kein Änderungsbedarf. Die neue Bestimmung ist etwas kürzer gefasst und weist dadurch einen Absatz weniger auf.
§ 47 Äusserungs- und Stimmpflicht, Reihenfolge der Wortmeldungen
Die
Absätze 1, 2 und 3
geben das geltende Recht über die Äusserungspflicht (§ 40 Absatz 1 letzter Satz GVG) und die Stimmpflicht (§ 41 Absatz 1 GVG) sowie über die Reihenfolge der Wortmeldungen (§ 40 Absatz 1 GVG) wieder.
§ 48 Mehrheitsbeschluss und Stichentscheid
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (§ 41 Absatz 2 GVG).
§ 49 Schriftliche Urteilsbegründung
Auf eine materielle Regelung wie im bisherigen § 42 GVG kann verzichtet werden, da die einzelnen Verfahrensgesetze bereits diesbezügliche Vorschriften enthalten (§ 214 Zivilprozessordnung, § 19 Verwaltungsprozessordnung sowie §§ 133 und 176 Strafprozessordnung).
VIII. Rechtshilfe
§ 50 Innerkantonale, interkantonale und internationale Rechtshilfe
Diese Bestimmung stammt inhaltlich unverändert aus dem geltenden Recht (vgl. § 43 GVG). Sie wurde redaktionell etwas überarbeitet.
IX. Gebühren und Entschädigungen, Kostenrechnungen
§ 51 Gebühren und Entschädigungen
Auf Antrag des Obergerichts wird in
Absatz 1
der ordentliche Gebühren-Höchstsatz auf 30'000 Franken (bisher 20'000 Franken) angehoben. Dementsprechend wird auch in
Absatz 3
die Erhöhungsmöglichkeit auf 60'000 Franken (bisher 40'000 Franken) sowie die ausnahmsweise Maximalgebühr auf 100'000 Franken (bisher 60'000 Franken) ausgedehnt. Das Obergericht weist in der Begründung seines Antrags darauf hin, ein breiterer Gebührenrahmen sei vor allem im Hinblick auf die komplizierten Wirtschafts- und Immaterialgüterrechtsprozesse angebracht.
Die übrigen Absätze dieser Entwurfsbestimmung entsprechen dem geltenden Recht.
Absatz 2
: (= § 48 Absatz 2 GVG)
Absatz 4
: (= § 48 Absatz 3 GVG)
Absatz 5
: (= § 48 Absatz 4 GVG)
Bezüglich
Absatz 4
wurde auch in Betracht gezogen, gemäss Antrag des Obergerichts statt des Regierungsrates neu das Kantonsgericht zum Erlass des Gebührentarifs zu ermächtigen. Dies würde jedoch gegen die Kantonsverfassung verstossen, welche die Rechtsetzungskompetenz ausschliesslich dem Landrat (vgl. § 63 KV) und dem Regierungsrat (vgl. § 74 KV) zuweist.
§ 52 Kostenrechnungen abgeschlossener Verfahren
Diese Bestimmung entspricht dem heutigen § 48 Absatz 5 GVG.