Weiterführung der Gerichtsreform
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Weiterführung der Gerichtsreform |
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| Vorlage 2000-090 vom 18. April 2000 - [Vorlage 2000-090; Inhalt ] | |
4. Kommentierung der einzelnen Bestimmungen
4.1. Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden
A
. Gerichte
I. Übersicht
§ 1 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit / § 2 Zivilgerichtsbarkeit / § 3 Strafgerichtsbarkeit
Im Sinne einer Übersicht werden in den ersten drei Bestimmungen des Revisionsentwurfs die Organe der kantonalen Gerichtsbarkeit aufgezählt. An Stelle der heutigen zwei obersten Gerichte (Obergericht und Verwaltungsgericht) ist nun infolge ihrer vom Regierungsrat vorgeschlagenen Zusammenführung zu einer einzigen Gerichtsbehörde das neu zu schaffende Kantonsgericht aufgeführt. Bei den Organen der Strafgerichtsbarkeit sind neu auch die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt aufgeführt, dies wegen der ihnen mit der revidierten Strafprozessordnung neu übertragenen Strafbefehlskompetenz. Im übrigen sind dort auch die Friedensrichter/innen erwähnt, da sie im Privatklageverfahren mitbeteiligt sind. Wie schon im geltenden Gerichtsverfassungsgesetz wird hinsichtlich der Organe der Jugendstrafrechtspflege auf das entsprechende Spezialgesetz verwiesen (vgl. die Aufzählung in § 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1980 über die Jugendstrafrechtspflege, SGS 242).
II. Allgemeine Organisation, Zuständigkeit
§ 4 Allgemeine Organisation, Zahl der Gerichtskammern und Gerichtsmitglieder
In
Absatz 1
wird neu festgehalten, dass die Gerichte aus einem Präsidium oder allenfalls aus mehreren Präsidien (wie z.B. beim Bezirksgericht Arlesheim oder beim Strafgericht), aus einem Vizepräsidium oder mehreren Vizepräsidien sowie aus den Gerichtsmitgliedern bestehen.
Absatz 2
übernimmt den Inhalt des heutigen § 14 Absatz 1 GVG.
Absatz 3
bildet die gesetzliche Grundlage für das landrätliche Dekret vom 15. Mai 1997 betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder (SGS 170.5). Diese Bestimmung entspricht dem heutigen § 1 Absatz 3 GVG, der im Rahmen der GVG-Revision vom 14. Dezember 1994 neu eingeführt worden ist.
§ 5 Ausserordentliche Mitglieder der Gerichte
Im Jahr 1964 wurde der Landrat durch Aufnahme eines neuen § 23
bis
GVG und eines zusätzlichen Absatzes in § 24 GVG ermächtigt, an allen Gerichten für längstens ein Jahr ausserordentliche Präsidien zu wählen. Mit der GVG-Revision vom 14. Dezember 1994 entfiel die zeitliche Beschränkung auf ein Jahr und seither kann der Landrat ausserordentliche Gerichtspräsidien "für eine bestimmte Dauer" wählen (in Kraft seit 1. Juli 1995).
Beide Male ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass auch die Zuständigkeit für die Wahl eines ausserordentlichen Bezirksgerichtspräsidiums beim Parlament liegt, während die ordentlichen Bezirksgerichtspräsidien vom Volk gewählt werden (§ 25 Kantonsverfassung). Diese Rechtsauffassung scheint sachgerecht. Bei der Wahl eines ausserordentlichen Gerichtsmitglieds handelt es sich um eine befristete Massnahme, die zeitlich dringlich ist und mit der möglichst rasch auf eine "Notsituation" am betreffenden Gericht reagiert werden muss. Das wäre bei einer Volkswahl von ausserordentlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte nicht gewährleistet, da dieses Wahlverfahren erheblich zeitaufwändiger ist als das Wahlverfahren des Landrates. In den letzten Jahren wählte der Landrat am Bezirksgericht Arlesheim, am Obergericht und zuletzt am Strafgericht sowie bei der Überweisungsbehörde befristete ausserordentliche Präsidien. Ausserdem wählte der Landrat am Verwaltungsgericht insgesamt drei befristete ausserordentliche Vizepräsidien sowie an verschiedenen Gerichten ausserordentliche Richter/innen.
§ 5 des Revisionsentwurfs übernimmt § 23
bis
GVG des geltenden Rechts und ergänzt diese Bestimmung dahingehend, als nun ausdrücklich erwähnt wird, dass der Landrat auch ausserordentliche
Vizepräsidien
und ausserordentliche
Richter/innen
wählen kann. Damit wird die bisherige Praxis des Landrates in das Gesetz übergeführt.
§ 6 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Absatz 2
: Die Gerichtsschreiber/innen hatten in der Praxis der basellandschaftlichen Gerichte bereits bisher beratende Stimme im Sinne eines Antragsrechts. Diese Praxis wird nun gesetzlich festgeschrieben. Das Antragsrecht hat zur Konsequenz, dass das Gericht förmlich über Anträge der Gerichtsschreiber/innen abstimmt. Das ist durchaus sachgerecht, denn die Gerichtsschreiber/innen befassen sich im Vorfeld der Verhandlung eingehend mit den vom Gericht zu entscheidenden Fällen und sind daher befähigt, die gerichtliche Urteilsfindung durch geeignete Anträge massgeblich zu unterstützen.
Absatz 3
: Das Strafgericht macht in seiner Vernehmlassung geltend, zur Sicherstellung der teils kurzen Fristen gemäss neuer Strafprozessordnung (namentlich in Haftfällen) sei es unabdingbar, stellvertretende Entscheidbefugnisse der Gerichtsschreiber/innen in den Instruktionsaufgaben vorzusehen. Auch das Obergericht beantragt, die bisherige Praxis in das Gesetz aufzunehmen, wonach den Gerichtsschreiber/innen die Instruktion von Fällen und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen übertragen werden können. Das Anliegen von Obergericht und Strafgericht ist sachlich begründet, so dass ihm mit der neuen Regelung von Absatz 3 entsprochen wird. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, das der im Rahmen der Zivilprozessrevision von 1994 geschaffene § 110
bis
ZPO das Anliegen der beiden Gerichte nicht gänzlich abdeckt, weil diese Bestimmung ausschliesslich für
Zivilprozesse
gilt und lediglich ermöglicht, dass den Gerichtsschreiber/innen die
Durchführung von Vergleichsverhandlungen
übertragen wird
.
§ 7 Zuständigkeit
Diese Bestimmung gibt inhaltlich das geltende Recht wieder (vgl. § 2 GVG).
III. Kantonsgericht
§ 8 Stellung
Absatz 1
entspricht inhaltlich dem heutigen § 3 Absatz 1 GVG.
Absatz 2
regelt die Aufsicht des Kantonsgerichts über die ihm unterstellten richterlichen Behörden sowie ihre Vertretung nach aussen durch das Kantonsgericht. Neu sind auch die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt fachlich und administrativ der Aufsicht des Kantonsgerichts unterstellt. Grund dafür ist, dass ihnen mit der neuen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 die Kompetenz zum Erlass von Strafbefehlen, also eine richterliche Funktion übertragen wurde. Nach bisherigem Recht ist die Aufsicht über diese beiden Strafverfolgungsbehörden zweigeteilt, d.h. die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt unterstehen bezüglich ihrer Untersuchungstätigkeit der Überweisungsbehörde, bezüglich ihrer übrigen Tätigkeit hingegen dem Regierungsrat (vgl. § 18 Absatz 1 GVG). Bei der übrigen Tätigkeit der Statthalterämter handelt es sich um vormundschaftliche Geschäfte inkl. fürsorgerische Freiheitsentziehung, Urteilsvollzüge, Bedürfnisabklärungen bezüglich Gastwirtschaftspatenten und gewisse Aufgaben im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen. Durch die heutige Zweiteilung der Aufsicht über die Statthalterämter ergaben sich in der Praxis Abgrenzungsprobleme, die es künftig zu vermeiden gilt. Allgemein sind klare Zuständigkeiten insbesondere bezüglich Aufsicht und Verantwortlichkeit anzustreben. Da sich in Zukunft die Statthalterämter auf ihre untersuchungsrichterliche Tätigkeit konzentrieren sollen und deshalb soweit als möglich von ihren zusätzlichen Verwaltungsaufgaben zu entbinden sind, ist eine wie auch immer geartete Aufsicht durch den Regierungsrat nicht mehr sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als mit der revidierten Strafprozessordnung die bislang bei der Überweisungsbehörde (heute: Verfahrensgericht in Strafsachen) liegende Zuständigkeit zum Erlass von Strafbefehlen auf die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt übertragen worden ist. Auch wegen dieser neuen richterlichen Funktion rechtfertigt sich eine Aufsicht des Kantonsgerichts über diese Strafverfolgungsbehörden ohne Beteiligung des Regierungsrates.
Dass im übrigen das Kantonsgericht die Aufsicht über Personen ausübt, die für Dritte vor Gericht Prozesse führen, ist bereits in § 23 des Advokaturgesetzes geregelt. Daher erübrigt es sich, im Revisionsentwurf diese Zuständigkeitsregelung zu wiederholen (anders noch das geltende Recht, vgl. § 3 Absatz 2 letzter Halbsatz GVG).
Absatz 3
gibt inhaltlich das geltende Recht wieder (vgl. § 3 Absatz 6 GVG).
§ 9 Organisation und Zusammensetzung
Die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit wird heute einerseits durch das Obergericht (zuständig für die Bereiche Zivilrecht und Strafrecht) und andererseits durch das Verwaltungsgericht (zuständig für die Bereiche Verfassungs- / Verwaltungsrecht und Sozialversicherungsrecht) ausgeübt. Der Regierungsrat schlägt vor, analog zu diesen vier Rechtsgebieten am Kantonsgericht insgesamt vier Abteilungen einzurichten.
Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (
Absatz 1 Buchstabe a
) sowie die Abteilung Sozialversicherungsrecht (
Absatz 1 Buchstabe d
) sind heute im Verwaltungsgericht vereinigt. Die mit dem Revisionsentwurf vorgeschlagene Trennung dieser beiden Aufgabenbereiche in zwei separate Abteilungen des künftigen Kantonsgerichts ist aufgrund der Entwicklung der Fallzahlen in den letzten Jahren sachlich gerechtfertigt. Heute ist das Verwaltungsgericht allein schon mit der Beurteilung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerden, deren Anzahl seit 1990 kontinuierlich gestiegen ist, stark ausgelastet. Hinzu kommt die noch markantere Zunahme bei den Sozialversicherungsbeschwerden im gleichen Zeitraum. Diese Situation bewog den Landrat im April 1997 dazu, zwei ausserordentliche Vizepräsidien mit je einem 30%-Pensum zu schaffen (vgl. vorne Kapitel B. Ziffer 2.1.). Da sich zwei Jahre später aber zeigte, dass diese Massnahme zum Abbau des beträchtlich angestiegenen Pendenzenbergs am Verwaltungs- und insbesondere am Versicherungsgericht nicht ausreichte, erhöhte der Landrat im Mai 1999 die Pensen der zwei bisherigen a.o. Vizepräsidien auf je 40% und schuf zusätzlich für die Dauer von zwei Jahren ein drittes a.o. Vizepräsidium mit einem Pensum von 50% (vgl. die Vorlage des Verwaltungsgerichts Nr. 1999/036 vom 17. Februar 1999). Die vom Landrat zusätzlich bewilligten 130 Stellenprozente für drei a.o. Vizepräsidien am Verwaltungs- und Versicherungsgericht, die namentlich im Bereich der
Sozialversicherungsgerichtsbarkeit eingesetzt werden sollen, machen deutlich, dass die künftige Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts voll ausgelastet sein dürfte.
Die Abteilung Zivilrecht (
Absatz 1 Buchstabe b
) sowie die Abteilung Strafrecht (
Absatz 1 Buchstabe c
) sind heute im Obergericht vereinigt. Die vom Regierungsrat ursprünglich vorgeschlagene Zusammenlegung der zweitinstanzlichen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in einer einzigen Abteilung "Zivil- und Strafrecht" stiess in der Vernehmlassung auf deutliche Ablehnung, weshalb der Regierungsrat darauf verzichtet (s. vorne Kapitel B. Ziffer 3.2.).
Die
Absätze 2 - 6
betreffen die Gliederung der einzelnen Abteilungen des Kantonsgerichts und die Mitgliederzahl der Fünfer- und der Dreierkammern.
Absatz 7
hält fest, dass sich die Abteilungen des Kantonsgerichts aus den Richter/innen der anderen Abteilungen ergänzen. Diese Bestimmung kommt zum Tragen, wenn die Zahl der eigentlichen Abteilungsrichter/innen etwa infolge Ausstands, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht ausreicht, damit die betreffende Abteilung tagen kann.
§ 10 Gesamtgericht
Das Gesamt-Kantonsgericht setzt sich zusammen aus sämtlichen Mitgliedern des Kantonsgerichts (
Absatz 1
). Für jeweils eine Amtsperiode wählt der Landrat aus den Abteilungspräsidien ein Präsidium und ein Vizepräsidium des Gesamt-Kantonsgerichts (
Absatz 2
). Dieses kann wie die Mitglieder sämtlicher Gerichtsbehörden wieder gewählt werden. Die Möglichkeit der Wiederwahl braucht nicht speziell erwähnt zu werden; anders wäre es nur, wenn eine Wiederwahl ausgeschlossen werden soll.
Absatz 3
regelt die Aufgaben des Kantonsgerichtspräsidiums und seine Stellvertretung.
Absatz 4
umschreibt die Aufgaben des Gesamt-Kantonsgerichts. Auf Antrag des Obergerichts im Vernehmlassungsverfahren wurde der Aufgabenkatalog durch die Verwendung des Begriffs "insbesondere" nicht abschliessend ausgestaltet. Die Aufgaben des Gesamtgerichts umfassen die Wahl der Statthalter/innen und der Besonderen Untersuchungsrichterin oder des Besonderen Untersuchungsrichters gemäss § 30 Absatz 3 des Revisionsentwurfs (
Buchstabe a
), die Einteilung der Kantonsrichter/innen in die Abteilungen des Gerichts (
Buchstabe b
), die Beurteilung von personalrechtlichen Beschwerden gemäss Personalgesetz (
Buchstaben c und d
), den Erlass von Regelungen im Bereich des Advokaturwesens und die Berufung der Advokaturprüfungskommission (
Buchstaben e, f und g
) sowie Beschlüsse über besonders wichtige Geschäfte des Kantonsgerichts (
Buchstabe h
).
Die
Absätze 5 und 6
regeln die Modalitäten für die Beschlussfassung des Gesamtgerichts.
§ 11 Geschäftsleitung
Das neue Kantonsgericht mit seinen vier Abteilungen benötigt eine klare Leitungsstruktur, die sich insbesondere auch mit den anfallenden Managementaufgaben befasst. Das zweckmässigste Gremium dafür ist nach Auffassung des Regierungsrates eine Geschäftsleitung des Kantonsgerichts, die aus den vier Abteilungspräsidien besteht und von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Gesamt-Kantonsgerichts geleitet wird (
Absätze 1 und 2
). Der Aufgabenkreis der Geschäftsleitung umfasst insbesondere (
Absatz 3
):
- die Vornahme von Anstellungen und die Besorgung der Geschäfts- und Personalführung innerhalb des Kantonsgerichts samt Bezeichnung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers (
Buchstaben a und b
);
- die Erarbeitung des Voranschlags der Gerichte, und zwar zu Handen des Regierungsrats und des Landrats, da gemäss § 73 Absatz 3 der Kantonsverfassung in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzhaushaltsgesetzes der Regierungsrat dafür zuständig ist, den Entwurf des Voranschlags zu beschliessen und ihn dem Landrat vorzulegen, der anschliessend gemäss § 66 Buchstabe b der Kantonsverfassung den Voranschlag festsetzt (
Buchstabe c
);
- die Einteilung und Besetzung der Kammern der Gerichte (
Buchstabe d
);
- den Erlass von Regeln über die interne Geschäftszuweisung beim Kantonsgericht und bei den anderen Gerichten (
Buchstabe e
), des Geschäftsreglements der Gerichte (
Buchstabe f
) und des Reglements über die Ausübung der Justizverwaltung durch das Kantonsgericht (
Buchstabe g
).
Absatz 4
sieht ein Anhörungsrecht der betroffenen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden vor (analog zum geltenden Recht, vgl. § 5 Absatz 3 und § 11 GVG).
Absatz 5
gibt der Geschäftsleitung die Möglichkeit, den richterlichen Behörden verbindliche Weisungen über die Geschäfts- und Personalführung zu erteilen. Zu den richterlichen Behörden zählen neu auch die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt, denen mit der revidierten Strafprozessordnung die Strafbefehlskompetenz übertragen wurde.
Absatz 6
regelt die Modalitäten der Beschlussfassung innerhalb der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts.
§ 12 Leiterin / Leiter Justizverwaltung
Absatz 1:
Für die Belange der Justizverwaltung ist der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts eine Leiterin oder ein Leiter Justizverwaltung beizugeben (vgl. auch hinten Kapitel C. Ziffer 1.2.). Sie oder er gehört der Geschäftsleitung mit beratender Stimme und Antragsrecht an (vgl. § 11 Absatz 1 des Revisionsentwurfs). Der in
Absatz 2
umschriebene Aufgabenbereich entspricht jenem des Leiters Justizverwaltung im Kanton Aargau (vgl. § 37 des Gerichtsorganisationsdekrets/AG).
§ 13 Übertragung präsidialer Funktionen
Diese Bestimmung soll dem Kantonsgericht ermöglichen, rasch und flexibel auf Ausfälle oder auf allfällig auftretende Spitzen in einzelnen Abteilungen zu reagieren.
Absatz 1
: Im Verhinderungsfall oder bei übermässiger Belastung werden die Abteilungspräsidien nach bewährtem System in erster Linie durch ihr Vizepräsidium vertreten. Sollte aber auch diesem die Übernahme des Abteilungsvorsitzes nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich sein, so sollen die anderen Abteilungspräsidien aushilfsweise beigezogen werden können, soweit sie Kapazitäten frei haben.
Absatz 2
eröffnet die Möglichkeit, bei Bedarf auch einem Gerichtsmitglied präsidiale Funktionen zu übertragen, sofern sich dieses hierzu bereit erklärt. Selbstverständlich muss das Gerichtsmitglied über die entsprechende Eignung verfügen. Dies zu beurteilen ist Sache der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts, die gemäss
Absatz 3
die erforderlichen Anordnungen trifft. Diese Möglichkeit soll allerdings erst in letzter Linie in Betracht fallen, das heisst nur dann, wenn sich sowohl der Beizug des Abteilungs-Vizepräsidiums als auch die Aushilfe des Präsidiums einer anderen Abteilung als unrealisierbar erweisen.
§ 14 Vereinfachtes Verfahren
Beim Kantonsgericht eingelegte Rechtsmittel, deren Unzulässigkeit oder Unbegründetheit klar und zweifelsfrei ("offensichtlich") erkennbar ist, sollen neu in einem vereinfachten, sprich beschleunigten Verfahren behandelt werden. Analog der Regelung für das Bundesgericht (Artikel 36a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG], SR 173.110) ist dafür Einstimmigkeit unter den mit dem Fall befassten Gerichtsmitgliedern erforderlich. Die Verfahrensvereinfachung besteht darin, dass auf eine Parteiverhandlung verzichtet und der Inhalt der schriftlichen Urteilsbegründung auf das zwingend Notwendige beschränkt wird (wie bei den kurzgefassten sog. "In Erwägung dass ..."-Begründungen).
IV. Bezirksgerichte
§ 15 Gerichtsbezirke
Diese Bestimmung stammt unverändert aus dem geltenden Recht (vgl. § 4 GVG).
§ 16 Organisation und Zusammensetzung
Im Gegensatz zum geltenden Recht (§ 5 Absatz 2 und § 7 GVG) werden neu die Polizeigerichte nicht mehr erwähnt. Sie wurden im Rahmen der StPO-Revision abgeschafft und ihre Aufgaben dem Strafgerichtspräsidium übertragen. Der heutige § 5 Absatz 3 GVG, wonach das Obergericht die Besetzung der Bezirksgerichtsabteilungen sowie die Geschäftszuteilung innerhalb der Bezirksgerichte regelt, ist nun in § 11 Absatz 3 Buchstaben c und d des Revisionsentwurfs enthalten. Nach diesen Bestimmungen ist hierfür die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts zuständig.
V. Friedensrichterinnen und Friedensrichter
§ 17 Friedensrichterkreise
Diese Bestimmung stammt unverändert aus dem geltenden Recht (vgl. § 8 GVG).
§ 18 Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Abgesehen von der geschlechtsneutralen Formulierung in den
Absätzen 1 - 3
und der Einsetzung der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts an Stelle des bisherigen Gesamt-Obergerichts (
Absatz 3
), entspricht diese Bestimmung dem geltenden Recht (vgl. § 9 GVG).
VI. Strafgericht
§ 19 Organisation und Zusammensetzung
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem heutigen § 10 GVG.
VII. Verfahrensgericht in Strafsachen
§ 20 Organisation und Zusammensetzung
Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (vgl. § 12 GVG betreffend die vormalige Überweisungsbehörde).
VIII. Steuer-und Enteignungsgericht
§ 21 Organisation, Zusammensetzung, Verfahren
Mit dieser Bestimmung wird der Vorschlag der Strukturanalyse Gerichte realisiert, die Steuerrekurskommission und das Enteignungsgericht zu einem kantonalen Steuer-und Enteignungsgericht zusammen zu führen (vgl. vorne Kapitel B. Ziffer 2.2.). Damit entsteht ein erstinstanzliches Gericht, das auf abgabenrechtliche Fragen (Vorteilsbeiträge und Steuern) und auf Enteignungsentschädigungen spezialisiert ist.
Gemäss den
Absätzen 1 und 2
besteht das Steuer-und Enteignungsgericht aus zwei selbständigen Abteilungen, was ermöglicht, bei der Wahl der Richter/innen durch den Landrat den unterschiedlichen Fachanforderungen in den jeweiligen Abteilungen Rechnung zu tragen.
Absatz 3
verweist für die weiteren Modalitäten wie Zusammensetzung und Verfahren auf die bestehenden spezialgesetzlichen Regelungen (Steuerrekurskommission: vgl. die §§ 125 ff. des Steuer- und Finanzgesetzes [SGS 331] / Enteignungsgericht: vgl. u.a. die §§ 47 ff. des Enteignungsgesetzes [GS 410]). Diese Gesetzesbestimmungen müssen aufgrund der organisatorischen Zusammenlegung der Steuerrekurskommission und des Enteignungsgerichts zum Steuer-und Enteignungsgericht entsprechend angepasst werden (vgl. § 54
Ziffer 25 und Ziffer 30
des Revisionsentwurfs).
IX. Weitere Gerichte
§ 22 Vollzug neuer Bundesgesetze
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem heutigen § 13
bis
GVG.
X. Justizverwaltung
§ 23 Inhalt
In dieser Bestimmung wird die Justizverwaltung durch die Gerichte näher umschrieben (zum Begriff der Justizverwaltung vgl. vorne Kapitel B. Ziffer 2.4. und Christina Kiss-Peter, Justizverfassung des Kantons Basel-Landschaft, Basel 1993, S. 83 ff.). § 21 des Revisionsentwurfs legt den Umfang der Justizverwaltung fest, während § 13 Absatz 3 des Revisionsentwurfs die Zuständigkeit regelt.
In
Absatz 1
sind die wichtigsten Bereiche der Justizverwaltung durch die Gerichte aufgeführt. Wie aus der Verwendung des Begriffs "insbesondere" hervorgeht, handelt es sich hierbei nicht um eine abschliessende Aufzählung. Besteht die Gefahr, dass weitere Verwaltungsgeschäfte die richterliche Unabhängigkeit tangieren, sind auch diese Geschäfte der Justizverwaltung durch die Gerichte zuzuordnen.
Buchstabe a
: Für die Anstellung der Mitarbeiter/innen der Gerichte ist in erster Linie die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts zuständig. Die Geschäftsleitung kann aber die Zuständigkeit auf das betreffende Gericht, Statthalteramt oder Besondere Untersuchungsrichteramt übertragen (vgl. § 30 Absatz 3 des Revisionsentwurfs).
Buchstabe b
: Die Geschäfts- und Personalführung obliegt grundsätzlich jedem einzelnen Gericht, wobei die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts hierfür im Geschäftsreglement der Gerichte Regeln erlassen kann (vgl. § 11 Absatz 3 Buchstabe e des Revisionsentwurfs).
Buchstabe c
: Die Geschäftsleitung nimmt im weiteren die Besetzung der Abteilungen des Kantonsgerichts vor und ist auch für die Einteilung und Besetzung der Kammern der anderen Gerichte zuständig (vgl. § 11 Absatz 3 Buchstabe c des Revisionsentwurfs). Dies gilt grundsätzlich auch für die Zuweisung der Geschäfte innerhalb der einzelnen Gerichte, für welche die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts entsprechende Regeln erlässt (vgl. § 11 Absatz 3 Buchstabe d des Revisionsentwurfs).
Buchstabe d
: Die Erstellung des Voranschlags zu Handen des Regierungsrats und des Landrats obliegt ebenfalls der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts (vgl. § 11 Absatz 3 Buchstabe b des Revisionsentwurfs). Es versteht sich aber von selbst, dass daran auch die unterinstanzlichen Gerichte mitwirken.
Absatz 2
hält zur Klarstellung fest, dass die selbständige Justizverwaltung durch die Gerichte nur soweit reicht, als nicht andere Organe dafür zuständig sind. Nicht zur Justizverwaltung durch die Gerichte zählen etwa die Oberaufsicht über die Organe der Gerichtsbarkeit und die Wahl der Richter/innen, wofür der Landrat - beziehungsweise das Volk bezüglich Wahl der Bezirksgerichtsmitglieder - zuständig ist (vgl. dazu auch Christina Kiss-Peter, Justizverfassung des Kantons Basel-Landschaft, Basel 1993, S. 85 ff., Abschnitt IV.).
§ 24 Weiterleitung des Voranschlags und der Nachtragskreditbegehren zum Voranschlag
Diese Bestimmung entspricht § 89 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau aus dem Jahr 1984. Wie bereits in den Erläuterungen zu § 11 erwähnt, erstellt die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts den Voranschlag der Gerichte zu Handen des Regierungsrats und des Landrats. Diese Zuständigkeitsordnung ergibt sich aus der Kantonsverfassung und dem Finanzhaushaltsgesetz (§ 73 KV und § 35 FHG). Diese erklären den Regierungsrat als zuständig, den Voranschlagsentwurf zu beschliessen und ihn dem Landrat vorzulegen, welcher dann anschliessend den Voranschlag festsetzt. Dementsprechend bestimmt
Absatz 1,
dass das Kantonsgericht den Voranschlag für die Gerichte an den Regierungsrat weiterleitet, der ihn prüft, wobei er von den Anträgen des Kantonsgerichts abweichen darf. Tut er letzteres, so liegen bezüglich des Gerichtswesens zwei unterschiedliche Voranschlagsanträge vor. In diesem Fall hat der Regierungsrat gemäss
Absatz 2
nicht nur seinen eigenen Antrag, sondern auch jenen des Kantonsgerichts dem Landrat zu unterbreiten.
B
. Strafverfolgungsbehörden
I. Übersicht, Zuständigkeit
§ 25 Übersicht / § 26 Zuständigkeit
Hier sind die Strafverfolgungsbehörden im Bereich des Erwachsenenstrafrechts sowie im Bereich des Jugendstrafrechts aufgeführt, wobei für deren örtliche und sachliche Zuständigkeit auf das entsprechende Verfahrensgesetz verwiesen wird.
II. Statthalterämter und Besonderes Untersuchungsrichteramt
§ 27 Unterstellung
Absatz 1
: Zur Unterstellung der Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramts unter die Aufsicht des Kantonsgerichts vgl. vorne den Kommentar zu § 8 Absatz 2 des Revisionsentwurfs.
Absatz 2
: Da die Statthalterämter nach dem Vorschlag des Regierungsrates weiterhin ihre bisherigen Tätigkeiten im Rahmen von Wahlen und Abstimmungen wahrnehmen sollen, sind sie diesbezüglich der Aufsicht der Landeskanzlei zu unterstellen (vgl. vorne Kapitel B. Ziffer 2.6.).
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass gemäss § 12 Absatz 1 des Jugendstrafrechtspflegegesetzes der Regierungsrat die Aufsichtsbehörde über die Jugendanwaltschaft ist. Diese Zuständigkeitsregelung ist hier nicht zu wiederholen, statt dessen wird in § 24 Absatz 2 des Revisionsentwurfs auf das Jugendstrafrechtspflegegesetz hingewiesen (s.a. den Hinweis in § 3 Absatz 2 des Revisionsentwurfs).
§ 28 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte
Diese Bestimmung entspricht dem heutigen § 17 GVG.
III. Staatsanwaltschaft
§ 29 Leitung, Unterstellung
Die
Absätze 1 und 2
sind geltendes Recht (vgl. § 19 Absätze 1 und 2 GVG).
Absatz 3:
Heute untersteht die Staatsanwaltschaft
administrativ
dem Regierungsrat (vgl. § 19 Absatz 3 GVG). Die Aufsicht des Regierungsrates beschränkt sich auf die formale Amtsführung der Staatsanwaltschaft und den administrativen Bereich. Bislang besteht keine explizite Bestimmung bezüglich einer
fachlichen
Aufsicht über die Staatsanwaltschaft. Sie kann nicht vom Regierungsrat wahrgenommen werden, da die Staatsanwaltschaft zur Erfüllung ihres Amtsauftrags
in der Sache
von Weisungen des Regierungsrates unabhängig sein muss. Auf Anregung des Obergerichts wird in den
Buchstaben a und b
für die Staatsanwaltschaft eine Lösung analog zur Aufsicht über die Schuldbetreibungs- und Konkursämter vorgeschlagen. Diese unterstehen einerseits dem Regierungsrat als administrativer Aufsichtsbehörde und anderseits der Dreierkammer des Obergerichts als Rechtsmittelbehörde (§ 6 des im Jahr 1996 erlassenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SGS 233).