Weiterführung der Gerichtsreform
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Weiterführung der Gerichtsreform |
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| Vorlage 2000-090 vom 18. April 2000 - [Vorlage 2000-090; Inhalt ] | |
3. Ergebnis und Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens
3.1. Vernehmlassungsresultate
ALLGEMEIN
Das mit der Vernehmlassungsvorlage verfolgte Ziel, entsprechend dem Ergebnis der Strukturanalyse Gerichte aus dem Jahr 1993 die zwei heutigen zweitinstanzlichen Gerichte (Obergericht und Verwaltungsgericht) zu einem Kantonsgericht zusammenzuführen und dieses mit einer klar geregelten Justizverwaltung auszustatten, fand bei der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer grundsätzliche Zustimmung. Das gilt auch für die vorgeschlagene Zusammenlegung der heutigen Steuerrekurskommission mit dem heutigen Enteignungsgericht zu einem erstinstanzlichen Steuer- und Enteignungsgericht. Naturgemäss bestehen aber unterschiedliche Ansichten über die konkrete Ausgestaltung dieses Reformschritts sowie auch darüber, ob mit der Reorganisation der zweitinstanzlichen Gerichtsbarkeit gleichzeitig auch die Stellung und Entschädigung der künftigen Kantonsrichter/innen neu zu regeln und vorgängig ein gemeinsames Gerichtsgebäude für das Kantonsgericht bereit zu stellen ist.
POLITISCHE PARTEIEN
- CVP
Die CVP steht der vorgeschlagenen Gerichtsreform grundsätzlich positiv gegenüber. Sie begrüsst die Zusammenführung von Obergericht und Verwaltungsgericht zum Kantonsgericht sowie der Steuerrekurskommission und des Enteignungsgerichts zum Steuer- und Enteignungsgericht ausdrücklich zu. Die im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen Unterteilung des Kantonsgerichts in vier Abteilungen hält die CVP gegenwärtig für sinnvoll. Aus ihrer Sicht sollte aber die Abteilung Zivil- und Strafrecht zu einem späteren Zeitpunkt in zwei Abteilungen getrennt werden, wobei dies durch eine Gesetzesänderung und nicht eine Dekretsänderung geschehen soll. Sodann unterstützt die CVP die vorgeschlagene Ausgestaltung der Justizverwaltung. Sie erklärt sich ausdrücklich mit dem Verfahren einverstanden, dass das Kantonsgericht den Voranschlag für die Gerichte an den Regierungsrat weiterleitet, der ihn anschliessend - gegebenenfalls mit einem abweichenden Antrag - dem Landrat unterbreitet. Ein völlig eigenständiges Budget-Antragsrecht des Kantonsgerichts hält die CVP weder für sinnvoll noch für wünschenswert. Weiter ist die CVP der Meinung, dass die Aufsicht über die Statthalterämter und das Besondere Untersuchungsrichteramt zweigeteilt sein soll (Kantonsgericht: Aufsicht über die Tätigkeit im Strafverfahren / Regierungsrat: administrative Aufsicht). Sie lehnt es ab, die Statthalter/innen und Besonderen Untersuchungsrichter/innen sowie deren Mitarbeiter/innen vom Kantonsgericht wählen respektive anstellen zu lassen. Hierfür erachtet die CVP den Regierungsrat als sachlich besser qualifiziert (und legitimiert), wobei auch rechtsstaatliche Überlegungen dafür sprächen, dass die Untersuchungsrichter/innen nicht von Gerichtsmitgliedern gewählt werden, welche de facto deren Untersuchungsresultate zu würdigen haben. Aus den gleichen Gründen befürwortet die CVP die Anstellung der Mitglieder der Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat, hält aber eine Wahl für deutlich angemessener. Der im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen Erhöhung der Anzahl Strafrichter/innen um acht auf zwanzig stimmt sie ebenfalls grundsätzlich zu. Ferner würde die CVP ein späteres Inkrafttreten der Gerichtsreform als 2001 bevorzugen, wobei sie begrüssen würde, wenn bis dahin auch die Entschädigungsfrage für die Richter/innen neu geregelt werden könnte.
- FDP
Die Zielsetzung und die Lösungsansätze der Vernehmlassungsvorlage werden von der FDP klar befürwortet. Für sie ist entscheidend, dass die Gerichtsbarkeit durch die von der Strukturanalyse geforderte Schaffung eines Kantonsgerichts und einer wirksamen Justizverwaltung nachhaltig gestärkt wird. Das gelte sowohl nach innen durch die Bereitstellung klarer Strukturen samt eindeutiger Zuweisung der Führungsaufgabe und -verantwortung, als auch nach aussen dadurch, dass die Gerichte via Kantonsgericht mit einer Stimme und dem entsprechenden Gewicht gegenüber den anderen Staatsgewalten auftreten könnten. Aus der Schaffung eines einzigen zweitinstanzlichen Gerichts erwartet die FDP Synergieeffekte speziell in den Bereichen Personalwesen, Budget und Rechnung, Logistik, Gerichtskanzleien und Behördenverkehr. Im übrigen erachtet die FDP das geplante Vorgehen des Regierungsrates für richtig, die Frage der Anzahl Bezirksgerichte in einer späteren Etappe zu prüfen. Kritisch merkt sie zur Vernehmlassungsvorlage an, dass weder die Lösung der Raumfrage noch die Stellung der nebenamtlichen Gerichtsmitglieder näher dargestellt werden. Zudem vermisst die FDP im Gesetzesentwurf die ausdrückliche Erwähnung der neu vorgesehenen Funktion "Leiter/in der Justizverwaltung". Den Vorschlag, beim künftigen Kantonsgericht die Bereiche Zivilrecht und Strafrecht in eine Abteilung mit zwei Abteilungspräsidien zu integrieren, lehnt die FDP ab und beantragt, für diese beiden Rechtsgebiete zwei eigenständige Abteilungen vorzusehen sowie zusätzlich auch eine Abteilung "Administration" (ohne richterliche Funktionen) zu schaffen. Im weiteren wendet sich die FDP gegen den Vorschlag, neu die Mitglieder der Staatsanwaltschaft durch den Regierungsrat statt den Landrat anstellen zu lassen. Als Alternative schlägt sie das Kantonsgericht als Anstellungsbehörde für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vor.
- FGL
Die FGL begrüsst grundsätzlich die Reformbemühungen im Bereich der Gerichte, hält aber den Vernehmlassungsentwurf für ungenügend, weil er inhaltlich gehaltvolle Verbesserungen kaum berücksichtige. Sie fordert eine effizientere und qualitativ verbesserte Rechtsprechung. Die FGL vermisst die Thematisierung der Stellung der Verwaltungs- und Oberrichter/innen, die ihre Aufgabe angesichts der heutigen Belastung kaum noch im Nebenamt bewältigen könnten. Ausserdem moniert sie, dass dringend benötigte Infrastrukturanpassungen im Zusammenhang mit einer Anpassung der richterlichen Nebenämter ausgeklammert würden, allerdings ohne diesen Punkt zu spezifizieren. Insgesamt befürwortet die FGL zwar eine Reform und organisatorische Zusammenlegung der zweitinstanzlichen Gerichte, lehnt aber den Vernehmlassungsentwurf ab.
- SP
Die Schaffung eines Kantonsgerichts wird von der SP grundsätzlich begrüsst. Sie fordert eine unverzügliche Fortführung der Justizreform, damit optimale Rahmenbedingungen für eine starke und unabhängige Justiz zur Verfügung stehen. Für die SP ist die Belastung insbesondere der zweitinstanzlichen Richter/innen zu thematisieren, wobei sie deren Spezialisierung, allenfalls verbunden mit höheren Anforderungen an die Fachqualifikation, für unumgänglich hält. Bei Ablehnung von Profi-Richter/innen seien Alternativen aufzuzeigen (Aufstockung der Richter/innenzahl / Verkleinerung der Spruchkörper? etc.); die SP verzichtet jedoch ausdrücklich auf konkrete Vorschläge, nachdem der Landrat bereits vor einigen Jahren den status quo beschlossen habe. Zudem sollten aus ihrer Sicht künftig alle Richter/innen vom Landrat gewählt werden, weil die Volkswahl angesichts der Wahlbeteiligungen ausgedient habe. Weiter regt die SP an, zu prüfen, wo die Schaffung weiterer erstinstanzlicher Gerichte sinnvoll wäre (z.B. Vormundschaftsgericht, erstinstanzliches Sozialversicherungsgericht, beides zur Entlastung des Verwaltungsgerichts). Generell betont sie, dass Justizvorlagen keine Sparvorlagen sein könnten, da Verbesserungen nicht zum Nulltarif zu haben seien. Die Integration des Verfahrensgerichts in Strafsachen (vormalige Überweisungsbehörde) in das Kantonsgericht lehnt die SP ab, ebenso die Einrichtung einer gemeinsamen Abteilung für das Zivilrecht und das Strafrecht. Zudem möchte sie die Selbstverantwortung der Gerichte stärken, indem statt des Landrats neu die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts die Zahl der Gerichtskammer und auch der Gerichtsmitglieder festlegt. Auch den Gerichtsschreiber/innen möchte sie mehr Befugnisse als heute einräumen. Klar ablehnend steht die SP der vorgeschlagenen Abschaffung des Jugendgerichts gegenüber. Sie fordert generell eine Überarbeitung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes und möchte die Jugendanwältin oder den Jugendanwalt neu der Aufsicht des Kantonsgerichts unterstellen.
- SVP
Die SVP stellt sich nicht grundsätzlich gegen die angestrebte Gerichtsreform, weist aber darauf hin, dass eine "Fusion" der beiden höchsten Gerichte nicht zwingend zu einer rationelleren Justizverwaltung führen müsse, da umfangreiche Organisationen eher zu einem grösseren Verwaltungsaufwand neigten. Synergien liessen sich vor allem im Kanzleibereich erzielen. Die Schaffung eines Kantonsgerichts hält die SVP nur für einleuchtend, wenn dieses zur Ausschöpfung der Synergievorteile auch in einem einzigen Gebäude untergebracht werden kann. Daher erwartet sie, dass der Regierungsrat dem Raumproblem volle Beachtung schenkt und konkrete Lösungsvorschläge skizziert. Zudem vermisst die SVP eine Thematisierung der Stellung der Mitglieder des Kantonsgerichts und verlangt entsprechende Lösungsansätze in der Vorlage. Auch zum Problem der Überlastung der zweitinstanzlichen Gerichte müssen nach Überzeugung der SVP noch substanzielle Reformvorschläge eingebracht werden. Ferner merkt sie zur vorgeschlagenen Regelung der Justizverwaltung an, dass es genügen müsse, wenn das Gesetz dem Gesamtgericht die grundlegenden Aufgaben zuweist, während es in der Autonomie des Kantonsgerichts liege, sich selber seine innere Struktur zu geben und die erforderlichen Organe zu bestellen. Ferner beantragt die SVP, aus Kostengründen sei für die Leitung der Justizverwaltung keine zusätzliche Stelle zu schaffen, sondern diese Aufgabe sei in bereits bestehende Funktionen einzubauen. Abschliessend plädiert die SVP dafür, die Gerichtsreform ohne unnötigen Zeitdruck mit einer erweiterten Ziel- und Nutzenanalyse weiter zu verfolgen. Das biete Gelegenheit, grundlegende Fragen eingehend zu überdenken, wie etwa jene, ob Stellung und Ausstattung der nebenamtlichen Mitglieder des Kantonsgerichts noch zeitgemäss sind, ob ihre Zahl zu erhöhen ist, oder ob sie in Voll- bzw. Teilzeitämter überzuführen sind. Daher schlägt die SVP einen gemeinsamen Ausschuss aus Vertreter/innen der Gerichte, des Landrates und der Verwaltung vor, um diese Grundsatzfragen anzugehen. Der Ausschuss solle ein Grundkonzept mit zwei bis drei Varianten ausarbeiten, über die der Landrat grundsätzlich zu entscheiden hätte, bevor eine detaillierte Regelung ausgearbeitet werde.
Die EVP und die SD haben keine Vernehmlassung eingereicht.
GERICHTE, STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN
- Verwaltungsgericht
Die angestrebte Gerichtsreform wird vom Verwaltungsgericht grundsätzlich befürwortet, da die Stellung der Justiz mit der Schaffung eines einzigen obersten kantonalen Gerichts gestärkt würde. Dies würde den Gerichten neu ein einheitliches und stärker beachtetes Auftreten nach aussen erlauben, ihren Kontakt mit Legislative und Exekutive vereinfachen sowie eine einheitliche Führung mit wirksamer Führungsunterstützung samt einer rationelleren Justizverwaltung ermöglichen. Das Verwaltungsgericht ist aber der Meinung, dass der Gesetzesentwurf trotz Schaffung eines Kantonsgerichts dem basellandschaftlichen Justizwesen keine substanziellen Neuerungen bringe. Er lasse verschiedene Fragen offen und klammere einzelne (und brisante) Punkte vollständig aus. Hierzu zählt das Verwaltungsgericht insbesondere die Frage nach der künftigen Stellung der Mitglieder des Kantonsgerichts. Diese sei im Rahmen einer noch einzusetzenden Arbeitsgruppe vertieft zu prüfen und die Ergebnisse der Abklärungen samt allfälligen Lösungsansätzen müssten in die Vernehmlassungsvorlage einfliessen. Letzere hält das Verwaltungsgericht auch bezüglich des Raumproblems für noch zu wenig ausgereift. Für das Verwaltungsgericht macht die Schaffung eines Kantonsgerichts nur Sinn, falls es in einem einzigen Gebäude untergebracht wird. Sodann erachtet das Verwaltungsgericht die Regelung der Justizverwaltung im Gesetzesentwurf als zu detailliert. Es vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber dürfe bloss die grundlegenden Aufgaben des Gerichts bestimmen, während die Festlegung der Verwaltungsstruktur der Gerichte und die Bestellung der erforderlichen Organe Sache des Kantonsgerichts selbst sei. Im weiteren weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass das Problem der Überlastung der kantonalen Gerichte mit der Vorlage nicht gelöst werde, weshalb auch künftig Kapazitätsengpässe nur durch kurzfristige, vom Landrat zu bewilligende personelle Massnahmen zu bewältigen seien.
- Obergericht
Das Obergericht ist der Ansicht, dass die Schaffung eines Kantonsgerichts keine Vorteile bringt. Seit der Strukturanalyse 1992/93 habe sich seine Ausgangslage grundlegend geändert, weil heute keine Kapazitätsengpässe mehr bestünden und die obergerichtliche Justizverwaltung effizient organisiert sei. Aus der Sicht des Obergerichts können von einem Kantonsgericht keine Synergien erwartet werden, denn aufgrund der verschiedenen Rechtsgebiete und der entsprechenden Spezialisierung der einzelnen Kantonsgerichtsabteilungen sei es nicht sinnvoll, deren Präsidien und Gerichtsschreiber/innen in einer anderen Abteilung einzusetzen. Einen Nachteil sieht das Obergericht auch darin, dass das Raumproblem der Gerichte und die Frage des nebenamtlichen Status der Richter/innen nicht direkt mit der Vernehmlassungsvorlage, sondern separat angegangen werden sollen. Sodann dürfen nach seiner Einschätzung die finanziellen Auswirkungen der Schaffung eines Kantongerichts nicht unterschätzt werden, denn die Justizverwaltung und die Unterstellung der Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramtes unter das Kantonsgericht seien eher teuer. Als Fazit lehnt das Obergericht die Schaffung des in der Vorlage umschriebenen Kantonsgerichts ab. Allerdings sieht es losgelöst von dieser Frage einen Handlungsbedarf in den Bereichen Infrastruktur und Status der zweitinstanzlichen Richter/innen. Für den Fall, dass das Kantonsgericht "aus politischen Gründen unumgänglich sein sollte", fordert das Obergericht das Recht des Kantonsgerichts zur direkten Vertretung seiner Vorlagen im Landrat, die Budgethoheit (ohne Zwischenschaltung der Regierung), die Autonomie in der Justizverwaltung gegenüber Landrat und Regierungsrat (vorbehältlich der parlamentarischen Oberaufsicht), ein Raumkonzept über die Unterbringung des gesamten Kantonsgerichts im Gerichtsgebäude in Liestal sowie den hauptamtlichen Status der Kantonsrichter/innen mit der Möglichkeit von Teilpensen. Im weiteren begrüsst aber das Obergericht die vorgeschlagene Schaffung einer "Wirtschaftskammer" am Strafgericht. Zudem schlägt es zahlreiche Änderungen zum Vernehmlassungsentwurf vor, so etwa zur zeitlich befristeten Wahl von ausserordentlichen Gerichtsmitgliedern, für die das Obergericht zur Erhöhung der Flexibilität und zur Entlastung des Landrates abweichend vom geltenden Recht neu das Kantonsgericht an Stelle des Landrates zuständig erklären möchte.
- Bezirksgericht Liestal
Der Entwurf zur Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes wird vom Bezirksgericht Liestal grundsätzlich begrüsst. Es fragt sich aber, ob die Justizverwaltung durch das Kantonsgericht tatsächlich rationeller wird und ob es sinnvoll ist, an der Spitze der Justiz eine Art "Wasserkopf" zu kreieren, oder ob nicht besser auf diesen Punkt der Justizreform verzichtet werden sollte. Im weiteren schlägt das Bezirksgericht Liestal verschiedene Änderungen zu einzelnen Bestimmungen des Vernehmlassungsentwurfs vor.
- Strafgericht
Das Strafgericht weist darauf hin, dass nach der Erfahrung relativ kurzfristig ein ausserordentlicher Bedarf an Richter/innen auftreten könne. Daher stelle sich die Frage, ob nicht als Ausdruck der justiziellen Selbstverwaltung generell die Wahl von ausserordentlichen Mitgliedern mindestens der erstinstanzlichen Gerichte in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts statt des Landrates gelegt werden könne, um schneller auf die aktuelle Arbeitsbelastung der erstinstanzlichen Gerichte reagieren zu können. Die vorgeschlagene Abschaffung des Jugendgerichts lehnt das Strafgericht ab. Unter anderem weist es darauf hin, dass im Rahmen der bundesrechtlichen Revision des Jugendstrafrechts neu Einschliessungsstrafen bis zu 4 Jahren vorgesehen seien. Es sei rechtsstaatlich nicht vertretbar, im Erwachsenenstrafrecht für diese Strafhöhe eine Fünferbesetzung des Strafgerichts zu verlangen, hingegen im Bereich des Jugendstrafrechts bloss die Einzelrichterin / den Einzelrichter einzusetzen, welche/r im Erwachsenenstrafrecht maximal 6 Monate Freiheitsstrafe aussprechen könne. Für das Strafgericht macht es keinen Sinn, jetzt das Jugendgericht abzuschaffen, um es in absehbarer Zeit bei Inkrafttreten des revidierten Bundes-Jugendstrafrechts mit grösster Wahrscheinlichhkeit wieder einführen zu müssen. Im weiteren möchte das Strafgericht die Jugendanwaltschaft der Aufsicht des Kantonsgerichts unterstellen. Ferner weist es darauf hin, die vorgesehene Übertragung des Kosteneinzugs an die Gerichte mache auch bei ihm eine zusätzliche Stelle (qualifizierte/r Buchhalter/in) sowie die Beschaffung geeigneter Hard- und Software nötig; zudem solle beim Kantonsgericht für den Personaldienst eine zusätzliche 100%-Stelle geschaffen werden. Schliesslich macht das Strafgericht diverse Änderungsvorschläge zu mehreren Bestimmungen des Vernehmlassungsentwurfs.
- Statthalterämter und Besonderes Untersuchungsrichteramt, Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft
Die
Statthalterkonferen
z (bestehend aus Vertretungen jedes Statthalteramts und des Besonderen Untersuchungsrichteramts) stimmt der Schaffung eines Kantonsgerichts sowie der vorgesehenen Unterstellung der Statthalterämter und des Besonderen Untersuchungsrichteramtes unter die Aufsicht des Kantonsgericht vorbehaltlos zu. Daneben schlägt die Statthalterkonferenz verschiedene Änderungen zu einzelnen Bestimmungen des Vernehmlassungsentwurfs vor.
Die
Staatsanwaltschaf
t begrüsst die Zielsetzungen der Gerichtsreform und unterstützt grundsätzlich die Änderungsvorschläge. Die im Vernehmlassungsentwurf vorgesehene Übertragung der Zuständigkeit für die Wahl / Anstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom Landrat auf den Regierungsrat erachtet die Staatsanwaltschaft als sinnvolle und sachlich gerechtfertigte Lösung. Sie ist aber der Ansicht, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom Regierungsrat nicht anzustellen, sondern zu wählen sind, da der Staatsanwaltschaft mit der revidierten Strafprozessordnung neu die Kompetenz zur Einstellung von Strafverfahren und damit eine richterliche Funktion übertragen worden sei.
Die
Jugendanwaltschaft
spricht sich gegen die Abschaffung des Jugendgerichts und die Übertragung seiner Funktionen auf das Strafgerichtspräsidium aus. Sie weist darauf hin, dass im Erwachsenenstrafrecht die Spruchkompetenz des Strafgerichtspräsidiums heute bei maximal 6 Monaten Freiheitsstrafe liege. Deshalb sei es schwer nachvollziehbar, dass das Strafgerichtspräsidium im Jugendstrafrecht Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr - oder gemäss Entwurf für ein revidiertes eidgenössisches Jugendstrafrecht bis zu vier Jahren - solle aussprechen können. Nach Ansicht der Jugendanwaltschaft wäre es auch systematisch ungewöhnlich, wenn einzelrichterliche Entscheide des Jugendanwalts vom Strafgerichtspräsidium als Einzelrichter/in überprüft würden. Im weiteren spricht sich die Jugendanwaltschaft für die Beibehaltung der bisherigen Unterstellung unter die Aufsicht des Regierungsrates aus.
INTERESSENORGANISATIONEN
- Basellandschaftliche Richtervereinigung (BLRV)
Die BLRV bejaht grundsätzlich den Revisionsbedarf und nennt als Vorteile des Kantonsgerichts die Stärkung der Justiz nach aussen dank einheitlichem Auftreten, die Möglichkeit einer besseren Organisation der Justizverwaltung sowie Synergieefekte namentlich im Bereich der Kanzlei und der Infrastruktur (Bibliothek, Informatik). Sie vermisst aber eine Mängelanalyse, eine Rechtsvergleichung mit anderen Kantonen sowie ein Konzept und möchte eine Bedürfnisanalyse und eine Zieldefinition vorausgehen lassen. Die BLRV stellt insbesondere fest, dass in der Vernehmlassungsvorlage die Fragen der Teilprofessionalisierung der zweitinstanzlichen Gerichte und der Infrastruktur nicht beantwortet würden. Sie schlägt vor, dass dem Landrat zunächst drei Konzepte vorgelegt werden, wie das Kantonsgericht aussehen soll, damit dieser einen Grundsatzentscheid fällen kann; danach soll die entsprechende Vorlage ausgearbeitet werden. Das Überlastungsproblem beim Verwaltungs-/Versicherungsgericht muss nach der BLRV mit wirksamen und nachhaltigen Massnahmen angegangen werden. Da Lösungen im Bereich der personellen Dotierung und der Stellung der Mitglieder des Kantonsgerichts gesucht werden müssten, könne und dürfe die Vorlage keine Sparvorlage sein. Zur Bewältigung der Geschäftslast wird aus Sicht der BLRV ein gewisser personeller Ausbau der zweitinstanzlichen Gerichtsbarkeit insbesondere im Bereich des öffentlichen Rechts unumgänglich sein. Ausserdem fordert sie, dass für die Mitglieder des Kantonsgerichts folgende Verbesserungen vorgesehen werden: Aufnahme in die Pensionskasse, Entschädigung bei Krankheit/Unfall/Mutterschaft sowie Erhöhung der Entschädigung, insbesondere für das Referat. Im weiteren ist die BLRV der Meinung, dass das Kantonsgericht seine Verwaltungsorgane und deren Kompetenzen selber bestimmen soll.
- Basellandschaftlicher Anwaltsverband (BLAV)
Der BLAV steht einer Gerichtsreform grundsätzlich positiv gegenüber. Bezüglich des nebenamtlichen Status der Richter/innen stellt sich für ihn aber die Grundsatzfrage, ob nicht auch andere Modelle ernsthaft zu prüfen sind (weitere Richter/innen mit Voll- oder Teilzeitpensen). Zudem möchte der BLAV die Stellung von Anwältinnen und Anwälten, die gleichzeitig als Gerichtsmitglieder tätig sind, geklärt wissen. Insgesamt vertritt er die Meinung, dass die Vorlage vor der Verabschiedung an den Landrat einer vertieften Überprüfung zu unterziehen ist. Dafür solle eine Arbeitsgruppe aus Vertreter/innen der Gerichte, der Justizdirektion und der Anwaltschaft eingesetzt werden.
- Demokratische JuristInnen der Schweiz, Regionalgruppe Basel (DJS/BS)
Die DJS/BS begrüssen eine Zusammenfassung der zweitinstanzlichen Gerichte zum Kantonsgericht, lehnen aber den Vernehmlassungsentwurf ab, weil er das Ziel der qualitativen Verbesserung der Rechtsprechung ignoriere. Weiter sind die DJS/BS der Meinung, die richterliche Tätigkeit am Verwaltungsgericht und am Obergericht lasse sich mit dem heutigen Nebenamt nicht mehr bewältigen. Daher fordern sie, dass zuerst der Status der zweitinstanzlichen Gerichtspersonen neu zu regeln und überdies ein Raumkonzept für die zusammenzulegenden Gerichte zu erstellen sei. Im weiteren lehnen die DJS/BS die Übertragung der Aufgaben des Jugendgerichts auf das Strafgerichtspräsidium ab. Ferner verlangen sie, dass das Kantonsgericht seine Finanz- und Personalpolitik selber vor dem Landrat vertreten kann.
- Wirtschaftsverbände
Für die Wirtschaftskammer der KMU (Gewerbeverband Baselland) macht die Schaffung eines zweitinstanzlichen Kantonsgerichts nur Sinn, wenn die Inkraftsetzung der neuen Organisationsstruktur zeitlich mit der Lösung der Raumproblematik koordiniert wird. Weiter lehnt sie die Abschaffung des Jugendgerichts ab. Ferner fordert die Wirtschaftskammer der KMU, dass auch die Friedensrichter/innen ihre Interessenbindungen offenzulegen haben und dass auf das bisherige Recht des Ombudsman auf Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen und Urteilsberatungen verzichtet wird, wenn auch die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen ist.
Die Handelskammer beider Basel stimmt der Stossrichtung der Vernehmlassungsvorlage zu. Sie unterstützt die Zielsetzung, zeitgemässe Strukturen für eine speditive Erledigung der Gerichtsverfahren zu schaffen.
GEMEINDEN
Der Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten, der Verband der Gemeindeverwalterinnen und Gemeindeverwalter sowie zahlreiche Gemeinden teilten schriftlich ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassungsvorlage mit. In den übrigen zehn eingegangenen Stellungnahmen stimmten die jeweiligen Gemeinden der Vorlage explizit zu.
3.2. Auswertung
Gemeinsames Gerichtsgebäude für das gesamte Kantonsgericht
Beim Obergericht und beim Verwaltungsgericht herrscht heute akuter Platzmangel. Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich gefordert, die Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes sei solange aufzuschieben, bis für das künftige Kantonsgericht ein gemeinsames Gerichtsgebäude zur Verfügung steht. Bereits Ende des vergangenen Jahres hat sich das zuständige Hochbauamt des Raumproblems der zweitinstanzlichen Gerichte angenommen und ist zur Zeit dabei, in Zusammenarbeit mit dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft neue Räumlichkeiten zu suchen, damit diese aus dem Gerichtsgebäude am Bahnhofplatz in Liestal ausziehen können. Eine Dislokation des Strafgerichts, der Staatsanwaltschaft und allenfalls auch des Bezirksgerichts Liestal aus dem Gerichtsgebäude wird nach Einschätzung des Hochbauamts jedoch erst in 5 Jahren möglich sein. Bei einem entsprechenden Aufschub der Revision des Gerichtsverfassungsgesetzes würde also die im Vernehmlassungsverfahren weitgehend unbestrittene Schaffung eines Kantonsgerichts zeitlich erheblich verzögert. Nach Ansicht des Regierungsrates wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, derart lange mit der Weiterführung der Gerichtsreform zuzuwarten. Trotz des heutigen Raumengpasses beim Obergericht und beim Verwaltungsgericht ist es im Sinne einer Übergangslösung vertretbar, wenn das künftige Kantonsgericht in der Anfangsphase noch in den heutigen Räumlichkeiten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Verfahrensgerichts in Strafsachen arbeitet, während das Raumproblem im Rahmen einer weiteren Etappe der Justizreform einer Lösung zugeführt wird (vgl. die Bemerkungen im Kapitel D. Ziffer 1).
Überprüfung der Stellung und der Entschädigung der zweitinstanzlichen Richter/innen
Die Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten wünscht eine Klärung der Fragen, ob die Richterinnen und Richter der zweiten Instanz künftig im Teilamt (heute im Nebenamt) tätig sein sollen und ob ihre in den 70-er Jahren festgelegte Entschädigung den inzwischen geänderten Verhältnissen anzugleichen ist. Diese Themenbereiche werden - zusammen mit der Raumfrage - im Rahmen einer weiteren Etappe der Justizreform eingehend geprüft. Für die Überprüfung der Stellung und Entschädigung der zweitinstanzlichen Richter/innen wird eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretungen des Personalamtes, der Gerichte und der Justizdirektion eingesetzt (vgl. die Bemerkungen im Kapitel D. Ziffer 3).
Separate Kantonsgerichtsabteilungen für das Zivilrecht und das Strafrecht
Der Vernehmlassungsentwurf schlug für die Organisation des Kantonsgerichts vor, die beiden Bereiche Zivilrecht sowie Strafrecht nicht in zwei separaten Abteilungen anzusiedeln, sondern sie analog zum heutigen Obergericht in einer einzigen Abteilung zusammenzufassen (mit 2 Abteilungspräsidien von insgesamt 150 Stellenprozent). Dieser Vorschlag stiess im Vernehmlassungsverfahren auf deutliche Kritik. Sowohl die FDP als auch die SP lehnten eine Zusammenlegung dieser zwei Rechtsgebiete in einer einzigen Abteilung entschieden ab, die FDP mit dem Hinweis auf das Fehlen einer klaren Aufgaben- und Verantwortlichkeitsregelung für eine Abteilung "Zivil- und Strafrecht". Auch die CVP postulierte eine organisatorische Trennung des zivilrechtlichen und des strafrechtlichen Bereichs. Sie konnte sich aber vorerst mit dem Vernehmlassungsvorschlag einverstanden erklären, verlangte jedoch klar eine Trennung auf einen späteren Zeitpunkt hin. Das Verwaltungsgericht wendete sich bereits im behördeninternen Mitberichtsverfahren gegen eine Abteilung "Zivil- und Strafrecht" und forderte für diese beiden Rechtsbereiche zwei selbständige Kantonsgerichtsabteilungen. Unter Berücksichtigung dieses deutlichen Vernehmlassungsergebnisses schlägt der Regierungsrat vor, beim Kantonsgericht sowohl eine "Abteilung Zivilrecht" als auch eine "Abteilung Strafrecht" einzurichten, die organisatorisch von einander getrennt sind (vgl. § 9 Absatz 1 des Revisionsentwurfs). Von den heute durch das Obergericht zu beurteilenden Fällen betreffen ca. 70% das Zivilrecht und ca. 30% das Strafrecht. Dementsprechend wird vorgeschlagen, von den jetzigen 150 Präsidial-Stellenprozenten am Obergericht zwei Drittel [100%] der Abteilung Zivilrecht und das restliche Drittel [50%] der Abteilung Strafrecht zuzuordnen (vgl. § 54 Ziffer 9 des Revisionsentwurfs über die Änderung des Dekrets betreffend die Zahl der Gerichtskammern und der Gerichtsmitglieder, § 1 Absätze 2 und 3 des Dekrets).
Anstellungsbehörde für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Der Regierungsrat schlug in der Vernehmlassungsvorlage vor, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte künftig nicht mehr vom Landrat wählen, sondern vom Regierungsrat anstellen zu lassen. Diesem Vorschlag stimmten die CVP und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich zu, dagegen sprach sich einzig die FDP aus. Alle übrigen Vernehmlassungsteilnehmer nahmen zu dieser Frage keine Stellung, wobei angenommen werden darf, dass sie dem Vorschlag des Regierungsrates nicht ablehnend gegenüber stehen. Die im Kommentar zur betreffenden Gesetzesbestimmung (§ 30 Absatz 4 des Revisionsentwurfs) dargelegten Gründe für die vorgeschlagene Zuständigkeitsänderung haben für den Regierungsrat weiterhin Gültigkeit, weshalb er an seiner Auffassung festhält, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte als Mitglieder einer Verwaltungsbehörde wie auch in anderen Kantonen vom Regierungsrat angestellt werden sollten. Eine Wahl statt Anstellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, wie dies in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die ihr gemäss neuer StPO zukommenden "richterliche" Kompetenz zur Einstellung von Strafverfahren beantragt wurde, rechtfertigt sich aus der Sicht des Regierungsrates nicht. Die Staatsanwaltschaft ist trotz ihrer Einstellungskompetenz als Strafverfolgungsbehörde und nicht als strafrichterliche Behörde einzustufen.
Verzicht auf die Abschaffung des Jugendgerichts
Das Vernehmlassungsverfahren ergab, dass die SP, das Strafgericht, die Jugendanwaltschaft, die Demokratischen JuristInnen der Schweiz (Regionalgruppe Basel), die Wirtschaftskammer der KMU (Gewerbeverband Baselland) und die Gemeinde Oberwil eine Abschaffung des Jugendgerichts und Übertragung seiner Aufgaben auf das Strafgerichtspräsidium dezidiert ablehnen. Demgegenüber wurde von keiner Seite eine ausdrückliche Zustimmung zu dieser in der Strukturanalyse Gerichte von 1993 vorgeschlagenen Neuerung signalisiert. Als Grund gegen die Übertragung der jugendgerichtlichen Aufgaben auf das Strafgerichtspräsidium als Einzelrichter/in führen die zuvor genannten Vernehmlassungsadressaten an, die auf Bundesebene laufende Jugendstrafrechtsrevision werde künftig Einschliessungsstrafen bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren ermöglichen; über die Verhängung einer solch schwerwiegenden Sanktion solle im Jugendstrafrecht - analog zum Erwachsenenstrafrecht - ein richterliches Kollegium und nicht eine Einzelperson entscheiden. Dieser Einwand ist aus rechtsstaatlicher Sicht einleuchtend und beachtenswert. Daher verzichtet der Regierungsrat darauf, dem Landrat die Abschaffung des Jugendgerichts zu beantragen.
Weitere im Vernehmlassungsverfahren aufgeworfene Fragen
Zuständigkeit des Gesetzgebers für die Festlegung der Verwaltungsorgane des Kantonsgerichts und deren Aufgaben
Das Verwaltungsgericht, das Obergericht und die Basellandschaftliche Richtervereinigung vertreten die Ansicht, die Verwaltungsorgane des Kantonsgerichts und deren Aufgaben sollten nicht vom Landrat in einem formellen Gesetz, sondern vom Kantonsgericht auf Stufe Gerichtsreglement festgelegt werden. Dies würde allerdings der Kantonsverfassung widersprechen. Diese bestimmt, dass
das Gesetz
die Organisation, die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte regelt (§ 87 Absatz 1 erster Satz KV). Davon abweichend verlangt die Kantonsverfassung bezüglich der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, dass die Grundzüge im Gesetz zu regeln sind, und sie ermächtigt gleichzeitig den Regierungsrat ausdrücklich zum Erlass von Organisationsbestimmungen unterhalb der Gesetzesstufe (vgl. § 81 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 81 Absatz 2 KV).
Keine Abteilung "Justizverwaltung" neben den rechtsprechenden Abteilungen des Kantonsgerichts
Die FDP schlug in ihrer Vernehmlassung vor, neben den rechtsprechenden Abteilungen des Kantonsgerichts auch eine Abteilung "Administration" zu schaffen. Aus der Sicht des Regierungsrates wäre eine solche Lösung nicht sachgerecht, weil dann konsequenterweise der Leiterin oder dem Leiter Justizverwaltung gleich wie den Präsidien der rechtsprechenden Abteilungen des Kantonsgerichts ein Stimmrecht in der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts zukäme, obwohl sie oder er direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist (vgl. § 12 Absatz 1 des Revisionsentwurfs). Statt dessen soll die Leiterin oder der Leiter Justizverwaltung - analog zur leitenden Gerichtsschreiberin bzw. zum leitenden Gerichtschreiber - in der Geschäftsleitung beratende Stimme und Antragsrecht haben (vgl. § 11 Absatz 1 des Revisionsentwurfs). Auch der Leiter Justizverwaltung des Kantons Aargau verfügt in der Verwaltungskommission des Obergerichts über ein solches Antragsrecht, ohne dass ihm aber ein Stimmrecht zukommt, da er nicht Mitglied der Verwaltungskommission ist (vgl. § 37 Absatz 3 Gerichtsorganisationsdekret/AG).
Kein direktes Budgetantragsrecht des Kantonsgerichts unter Ausschluss der Regierung
Das Obergericht und die Demokratischen JuristInnen verlangen, dass dem Kantonsgericht in Budgetfragen ein direktes Antragsrecht gegenüber dem Landrat eingeräumt wird, also ohne Möglichkeit der Regierung, dazu Stellung zu nehmen. Diese Forderung lehnt die CVP klar ab. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmer äusserten sich nicht zu dieser Frage. Einer Budgethoheit des Kantonsgerichts (d.h. Erstellung des Budgets der Gerichte mit direkter Weiterleitung an den Landrat, unter Ausschluss des Regierungsrates) steht die Kantonsverfassung entgegen. Sie und das Finanzhaushaltsgesetz legen fest, dass der Regierungsrat den Voranschlagsentwurf beschliesst und ihn dem Landrat vorlegt. Daher hat das Kantonsgericht den Voranschlag für die Gerichte an den Regierungsrat weiterzuleiten, der ihn prüft und dem Landrat unterbreitet, mit der Möglichkeit, einen abweichenden Antrag zu stellen (vgl. § 11 Absatz 3 Buchstabe des Revisionsentwurfs und den Kommentar dazu). Dieses Verfahren gilt auch im Kanton Aargau.
Verzicht auf die Gerichtsferien
Das Vernehmlassungsverfahren ergab, dass von den Vernehmlassungsadressaten, die sich zum Thema Gerichtsferien äusserten, die CVP, die FDP, das Verwaltungsgericht (im Mitberichtsverfahren), das Strafgericht sowie das Bezirksgericht Liestal die Gerichtsferien als nicht mehr zeitgemäss erachten. Es wurde darauf hingewiesen, dass zahlreiche Kantone ohne erkennbaren Nachteil auf dieses Institut verzichten. Allein das Obergericht sprach sich aus praktischen und organisatorischen Gründen für die Beibehaltung der Gerichtsferien aus. Aufgrund dieses deutlichen Vernehmlassungsergebnisses wird im Revisionsentwurf auf die Beibehaltung der Gerichtsferien verzichtet, zumal diese ohnehin in zahlreichen Gerichtsverfahren keine Anwendung finden könnten (Ausnahmen müssen bereits heute gemacht werden für die Haftverfahren, die Sozialversicherungsverfahren, die beschleunigten oder summarischen Verfahren, die Verfahren auf fürsorgerische Freiheitsentziehung sowie in Fällen, bei denen Gefahr im Verzug ist).
Streichung der Bestimmung über den Ombudsman
Gemäss geltendem Gerichtsverfassungsgesetz ist der Ombudsman berechtigt ist, auch an nicht-öffentlichen Verhandlungen
und
Beratungen des Gerichts teilzunehmen (§ 32a GVG). Diese Bestimmung stiess im Vernehmlassungsverfahren verschiedentlich auf Kritik. So bezeichneten das Obergericht und das Strafgericht die Anwesenheit des Ombudsman bei den (geheimen) Beratungen in Strafsachen als problematisch beziehungsweise als unhaltbar. Daher beantragen beide Gerichte zusammen mit weiteren Vernehmlassungsadressaten die Streichung dieser Regelung. Eine Anfrage beim Ombudsman ergab, dass diese Bestimmung seit Einführung der Institution des Ombudsman im Jahr 1989 noch nie zur Anwendung gelangte. Der Ombudsman ist der Auffassung, dass er für die Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Justiz auf dieses Anwesenheitsrecht bei nicht-öffentlichen Verhandlungen und Beratungen nicht angewiesen ist. Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses und der mündlichen Stellungnahme des Ombudsman kann darauf verzichtet werden, den heutigen § 32a GVG in den Revisionsentwurf aufzunehmen. Allerdings ist festzuhalten, dass das Akteneinsichtsrecht des Ombudsman gegenüber den Gerichten von dieser Streichung unberührt bleibt (vgl. hierzu den Jahresbericht 1992 des Ombudsman, S. 4 ff., wo gemäss einem Text des Obergerichts die Grundsätze der Akteneinsicht vor Gericht umschrieben sind).