Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz

§ 4 Nicht verschmutztes Abwasser


Allgemeines
Das bestehende GSchG BL regelt die Bewilligung zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer. Im Sinne einer Klarstellung wird mit der Revision des GSchG BL auch die Kompetenz zur Erteilung der Versickerungsbewilligung sowie zur Bewilligung der ausnahmsweisen Einleitung von nicht verschmutztem, stetig anfallendem Abwasser in eine Abwasserreinigungsanlage geregelt.


Damit in Gebieten, in denen eine Grundwassernutzung erfolgt, nicht durch eine Versickerung die Qualität des Grundwassers gefährdet wird, soll der Regierungsrat in einer Verordnung die Randbedingungen für die Bewilligung von Versickerungen festlegen können. Geregelt werden sollen darin insbesondere die Bewilligungskriterien, wie der Herkunft des Wassers, dem vorgesehenen Ort der Versickerung und der Versickerungsart, nach denen eine Versickerung zulässig ist.


§ 4 Abs. 1


Stellungnahme
Die Pro Natura BL wünscht, dass nicht verschmutztes Abwasser in der Regel einem Oberflächengewässer zugeführt werden soll.


Erläuterungen
Wie die Praxis zeigt, werden dort, wo solche oberirdischen "Ableitungen" möglich sind, diese auch aus Kostengründen ausgeführt (Beispiel: "Neuerschliessungen in Therwil"). Da im Rahmen der GEP die Art der Entwässerung durch die Gemeinden festgelegt wird, braucht es im Gesetz keine detaillierte Bestimmung.


Im GEP wird unter anderem dargestellt, ob das nicht verschmutzte Abwasser einer Liegenschaft versickert wird oder mit einer kommunalen Sauberwasserleitung der Mischkanalisation direkt oder verzögert zugeleitet wird. Da mit der Inkraftsetzung des revidierten Gesetzes die meisten Gemeinden über diese Grundlage verfügen, sollen die Anforderungen bei der Liegenschaftsentwässerung auf den GEP abgestützt werden.


§ 4 Abs. 2 unverändert.


§ 4 Abs. 3


Lit. a.:


Erläuterungen
Wird ein neuer Anschluss in ein Oberflächengewässer vorgesehen, so ist die Abteilung Wasserbau des Tiefbauamtes die Bewilligungsbehörde. Um das Bewilligungsverfahren zu vereinfachen, wird das Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer geändert (siehe § 18a).


Lit. c.:


Stellungnahme
Die Gemeinden wünschen, dass eine genauere Festlegung erfolgt, unter welchen Bedingungen solche Ausnahmebewilligungen ausgestellt werden dürfen.


Erläuterungen
In Art. 12 Abs. 2 der GSchV des Bundes wird festgelegt: "Die Behörde darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG), wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Zuleitung in ein Gewässer nicht erlauben." Durch diese Bestimmung und der Festlegung von maximal 30 % Fremdwasser (nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt) im Dekret über den Generellen Entwässerungsplan ist kein weiterer Regelungsbedarf gegeben.


§ 4 Abs. 4


Stellungnahme
Es wird die Meinung vertreten, dass der Bundesrat gemäss Art. 9 GSchG für die Festlegung solcher Rahmenbedingungen zuständig ist und nicht der Regierungsrat.


Erläuterungen
Da die Anforderungen an die Versickerung von Regenwasser von versiegelten Flächen je nach Gewässerschutzbereich oder Grundwasserschutzzone unterschiedlich sind und dem Schutz der Grundwasserqualität eine besondere Bedeutung zukommt, müssen klare Rahmenbedingungen festgelegt werden. Gemäss Art. 9 GSchG hat der Bundesrat in Art. 8 GSchV die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer festgelegt. Die Detailbestimmungen zur Art und Ausführung von Versickerungsanlagen, abhängig vom Gewässerschutzbereich oder der Grundwasserschutzzone, wird vom Bund nicht geregelt. Hierfür gibt es von den Fachverbänden entsprechende Empfehlungen. Damit das Grundwasser nachhaltig geschützt werden kann, erachtet der Regierungsrat eine im Verhältnis zur Bundesgesetzgebung weitergehende Regelung als notwendig.


§ 4 Abs. 5


Stellungnahmen
Es wird einerseits die Meinung vertreten, dass der Begriff "Versickerungsanlagen" zu ungenau sei und präziser definiert werden müsse, andererseits wird die Ansicht geäussert, dass dieser Begriff klar sei und keiner weiteren Definition bedürfe. Dieser Kataster wird begrüsst, da dieser zum Schutz des Grundwassers wichtig ist und der Aufwand vertretbar ist.


Erläuterungen
Aus dem zu Abs. 4 ausgeführten besonderen Schutz des Grundwassers ist eine Nachführung des Zustandsberichtes "Versickerung" der GEP notwendig. Sollten bei der Qualität des Grundwassers Probleme auftreten, so ist neben anderen möglichen Verunreinigungsquellen ein guter Kenntnisstand über die in einer Gemeinde vorhandenen Versickerungsanlagen von grosser Bedeutung. In der Verordnung soll auch festgelegt werden, welche Versickerungsanlagen in diesen Kataster aufzunehmen sind.




§ 5 Verschmutztes Abwasser: Aufgabe der Gemeinden, der Grundeigentümer und eigentümerinnen


§ 5 Abs. 1


Erläuterungen
Unter einem Sammelkanal wird die Schmutzwasserleitung verstanden, über welche das Abwasser aus mehreren Kanalisationen zur Kläranlage weitergeleitet wird. Es gibt sowohl Sammelkanäle der Gemeinden wie auch Sammelkanäle der Kläranlagebetreiber.


§ 5 Abs. 2


Stellungnahmen
In einigen Stellungnahmen wird die Meinung vertreten, dass die bestehende Fassung mit dem Begriff "Anlagen" beibehalten werden soll. Andere vertreten die Ansicht, dass die Neufassung richtig sei. Der Abwasserzweckverband Laufental-Lüsseltal wünscht, dass dem Kläranlagebetreiber das Kontrollrecht für kommunale Abwasseranlagen erteilt wird.


Erläuterungen
Die Abwasseranlagen der Gemeinden bestehen aus Kanälen und aus Sonderbauwerken (wie z. B. Mischwasserentlastungen, Mischwasserbecken). Deshalb ist der Begriff "Anlagen" beibehalten worden. Ergänzend wurde die nötige hydraulische Kapazität in die Bestimmung aufgenommen, damit ein Rückstau des Abwassers in die Liegenschaften verhindert werden kann. Das Kontrollrecht zu eigenen Anlagen ist im öffentlichen Bereich grundsätzlich gewährt. Liegen diese auf einem nicht öffentlichen Areal, so sind besondere Regelungen, wie z. B. das Kontrollrecht, in einer Dienstbarkeit festzulegen.


§ 5 Abs. 3


Stellungnahmen
Einige Gemeinden wünschen als Ergänzung, dass Misch- und Schmutzabwasserleitungen dicht sein müssen.


Erläuterungen
Absatz wurde entsprechend ergänzt.


§ 5 Abs. 4


Nachdem mit der Revision des Bundesgesetzes der Begriff "Genereller Entwässerungsplan" eingeführt wurde, wird dieser aus Konsistenzgründen in das kantonale Recht übernommen.




§ 6 Verschmutztes Abwasser: Reinigung


Allgemeines
In Absatz 1 wird nicht mehr der Kanton als Betreiber von Kläranlagen erwähnt, sondern generell die Kläranlagebetreiberinnen (AIB, Zweckverband Laufental-Lüsseltal, ARA Rhein).


Die derzeitige Situation zeigt, dass die Abwasserreinigung einen hohen Standard aufweist. Bei Regenwetter gelangt jedoch oft eine grosse Fracht an ungereinigtem Abwasser direkt über die Mischwasserentlastungen in die Oberflächengewässer. Dies führt zu einer übermässigen Belastung der Gewässer und kann innert kurzer Zeit den Erfolg der Abwasserreinigung zunichte machen. Damit diese Situation verbessert werden kann, soll die Bewirtschaftung der Abwässer bei Trocken- und bei Regenwetter vom Kläranlagenbetreiber betreut werden. Dieser (AIB und Zweckverband Laufental-Lüsseltal) ist künftig für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Mischwasserbecken, Sammelkanäle und Kläranlagen im ganzen Einzugsgebiet einer Kläranlage zuständig. Im Einzugsgebiet der ARA Rhein ist das AIB die Besitzerin der kommunalen Zuleitungskanäle und übernimmt damit in diesem Bereich die Aufgabe zur Realisierung allfälliger Mischwasserbecken.


§ 6 Abs. 1


Stellungnahmen
Viele Gemeinden begrüssen diese Regelung, wünschen aber eine genauere Umschreibung der Mischwasseranlagen. Die Bauverwalterkonferenz wünscht eine Anpassung des zweiten Satzes: " Mischwasserbecken ausserhalb der kommunalen Netze sind Sache der Kläranlagebetreiber".


Erläuterungen
Der Begriff "Mischwasserbehandlungsanlagen" wurde zur Präzisierung durch "Mischwasserbecken" ergänzt. In den Mischwasserbecken wird das bei Beginn des Regens anfallende, stark verschmutzte Abwasser aufgefangen, damit die Gewässer damit nicht übermässig verunreinigt werden. Nach dem Regen wird der Inhalt dieser Becken zur Kläranlage abgeleitet. Dabei ist die Ableitmenge so zu regeln, dass dieses Abwasser vollständig zur Kläranlage gelangt. Dies bedingt eine Steuerung der Ableitmenge, welche vor allem durch die Kapazität der Kläranlage bestimmt wird. Aus diesen Gründen soll der Bau- und Betrieb aller Mischwasserbecken durch die Kläranlagebetreiber erfolgen, welche über das nötige Know-how verfügen.


§ 6 Abs. 2


Erläuterungen
Da verschmutztes Abwasser, welches vorbehandelt werden muss, nicht nur von Industrie- und Gewerbebetrieben stammt, sondern auch von Haushaltungen und Verkehrsanlagen, wurde die geltende Einschränkung aufgehoben. Insbesondere soll diese Regelung der kantonalen Fachstelle ermöglichen, entsprechende Auflagen für die Erfüllung der Anforderungen gemäss der GSchV des Bundes für Verkehrsanlagen in das Bewilligungsverfahren aufzunehmen.


§ 6 Abs. 3 unverändert


§ 6 Abs. 4 unverändert


§ 6 Abs. 5


Stellungnahmen
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kompetenz für die Festlegung von Anforderungen gemäss Art. 9, Abs. 2 GSchG beim Bundesrat liegt und damit nur die Anforderungen für die Einleitung in Kläranlagen durch den Regierungsrat geregelt werden können.


Erläuterungen
Der Bund ermöglicht in der GSchV (Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2) den Kantonen in besonderen Fällen, die nötigen Anforderungen für die Einleitung von Abwässern in die Kanalisationen oder der gereinigten Abwässer in ein Gewässer festzulegen. Damit eine solche Regelung möglich ist, wird Absatz 5 neu aufgenommen und die Kompetenz hierfür der Regierung zugeteilt. Gemäss Art. 9 GSchG hat der Bundesrat in der Gewässerschutzverordnung die Anforderungen an die Wasserqualität der ober- und unterirdischen Gewässer sowie für die Einleitung in die Kanalisation festgelegt. Er beauftragt die kantonale Behörde damit, bei fehlenden Anforderungen nach dem Stand der Technik solche in der Bewilligung festzulegen. Im Sinne der Rechtsgleichheit und der Richtssicherheit sind in der Verordnung solche festzulegen. Zudem muss eine Rechtsbasis geschaffen werden für Bewilligungen von direkt einer Kläranlage zugeleiteten Abwässer (nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitete), wie dies z. B. bei der Chemieindustrie im Raume Schweizerhalle der Fall ist.




§ 7 Anschluss an die öffentliche Kanalisation unverändert




§ 8 Betriebe mit Nutztierhaltung


Stellungnahmen
Es wird gewünscht, dass Abs. 2 ergänzt wird mit: "...abgeschwemmt werden könnte, insbesondere bei gefrorenem oder wassergesättigtem Boden. Für das Austragen von Hofdünger ist vom Gewässerrand ein Abstand von 10 m einzuhalten."


Erläuterungen
In der GSchV und der Stoffverordnung (Anhang 4.5 StoV, SR 814.013) sind die Einschränkungen für die Verwertung des Hofdüngers und der einzuhaltende Mindestabstand geregelt. Eine weitergehende Regelung drängt sich nicht auf, so dass § 8 Abs. 2 ersatzlos gestrichen werden kann.




§ 9 Kantonale Bewilligungen


Allgemeines
Da z. B. die Chemieindustrie in Pratteln/Schweizerhalle ihre Abwässer direkt und nicht via öffentliche Kanalisation in die ARA Rhein in Pratteln einleitet, ist für solche Einleitungen eine Grundlage für Bewilligung durch den Kanton (vgl. § 9 lit. c) nötig.


In gewissen Fällen kommt es vor, dass industrielle Abwässer anfallen, welche zweckmässigerweise direkt in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden, da sie den Qualitätsanforderungen für die Einleitung entsprechen. Damit solche Einleitungen auch einer Bewilligungspflicht unterworfen sind, wurde neu § 9 lit. c eingeführt.


Oft werden bei Landwirtschaftsbetrieben oder Bauten ausserhalb der öffentlichen Kanalisation Abwasser- oder Hofdüngeranlagen geändert oder neu erstellt, ohne dass hierfür eine Baubewilligung nötig ist. Da diese Anlagen gewässerrelevant sind, wird neu in § 9 lit. e die Bewilligungspflicht geregelt.


§ 9 lit. d.


Stellungnahmen
In vielen Stellungnahmen wird eine Ergänzung gefordert: "die direkte Einleitung von verschmutztem Abwasser sowie von industriellem ..." Einige Gemeinden sind der Ansicht, dass diese Ergänzung nicht nötig sei.


Erläuterungen
Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass für die direkte Einleitung von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserbewilligung des Kantons eingeholt werden muss. Unter Abwasser werden insbesondere die einleitkonformen Abwässer von Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Abflüsse von Verkehrsanlagen verstanden.


§ 9 lit. e.


Stellungnahme
Vereinzelt wird die ersatzlose Streichung dieser Regelung gefordert.


Erläuterungen
Die Bauten und Einrichtungen zur Lagerung von Hofdünger und häuslichem Abwasser sind, verglichen mit der Entwässerung von Liegenschaften innerhalb des Baugebietes, genauso gewässerschutzrelevant (Schutz des Grundwassers). Deshalb soll auf diese Regelung nicht verzichtet werden.


Fortsetzung


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