Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz

§ 10 Schadendienst


Stellungnahme
Es wird die Meinung vertreten, dass die Kosten für diese Leistung aus Steuermitteln zu begleichen seien, da dieser Aufwand nicht in den Bereich der Abwasserreinigung gehöre.


Erläuterungen
Sämtliche Aufwendungen, welche das AUE, gestützt auf § 12 des GSchG BL, den Gemeinden überwälzt, sind Massnahmen zum Schutz der Gewässer. Diese resultieren aus dem Auftrag der Gewässerschutzgesetzgebung. Gemäss Art. 49 GSchG werden die Kantone beauftragt, eine Gewässerschutzfachstelle, die Gewässerschutzpolizei und einen Schadendienst einzurichten. Gestützt auf Art. 54 GSchG werden die Kosten von Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens dem Schadenverursacher überbunden. Die Ansätze richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für den Vollzug des Gewässerschutzrechts (Anhang 3, SGS 782.11). Da die Kostensätze bei einer Vollkostenrechnung für Fahrzeuge und Boote unverhältnismässig hohe Gebühren ergäben, wird der verbleibende Anteil der Jahreskosten solidarisch auf die Gemeinden verteilt. Im Mittel der Jahre 1995 bis 1998 wurden den Gemeinden durch diesen Anteil Fr. 585'000.- über die Rechnung des AUE belastet. Dafür können die Einsatzmittel bereitgehalten werden, welche es erlauben, auch einen grösseren Schadenfall zu bekämpfen. In der Arbeitsgruppe wurde die Kostentragung kontrovers diskutiert. Die Gemeindevertreter befürworteten die Kostentragung über die kantonalen Steuern.


Demgegenüber hält der Regierungsrat an der bisherigen solidarischen Kostentragung fest.




§ 11 Alarmierung, Schadenbekämpfung


Korrekte Bezeichnung: "Polizei Basel-Landschaft"




§ 12 Kosten für Abwasserbeseitigung und Gewässerschutz (Kläranlagebetreiber und
Kanton)


Allgemeines
Anhand der Vernehmlassung wurde deutlich, dass die Meinung vertreten wird, es seien nur die Kosten für die Abwasserbeseitigung den Gemeinden in Rechnung zu stellen. Schon mit der seit 1995 angewendeten Bestimmung wird gestützt auf Abs. 1 auch der Aufwand für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Der bisherige Titel dieser Bestimmung ist diesbezüglich nicht präzise genug. Deshalb soll der Titel mit dem Inhalt des Paragraphen zur Deckung gebracht werden.


In § 12 Abs. 1 wird die Art der Kostenüberwälzung präzisiert. Der Kanton (das AUE) als Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann seine ungedeckten Aufwendungen den Kläranlagebetreibern überwälzen. Die Kläranlagebetreiber stellen diese Kosten sowie die Aufwendungen für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz den Gemeinden in Rechnung. Die Gemeinden belasten gemäss § 13 diese Kosten und die gemeindeeigenen Aufwendungen den Abwasserlieferantinnen und -lieferanten.


In Art. 60a des Bundesgesetzes wird unter anderem vorgeschrieben, dass bei der Kostenüberwälzung die Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen ist. In Art. 4 lit. e des Bundesgesetzes ist definiert, welche Arten von Abwasser damit gemeint sind.


Danach wird festgehalten, dass für die Kostenüberwälzung alle drei Abwasserarten (Schmutz-, Fremd- und Regenwasser) als Basis heranzuziehen sind. Dies bedingt eine Anpassung des bisherigen § 12 Abs. 2 GSchG BL. Es wird festgelegt, dass neben dem gemessenen Wasserbezug, welcher nach dem Gebrauch in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird, auch das eingeleitete Regen- und Fremdwasser für die Kostenüberwälzung auf die Gemeinden massgebend ist. Bei Kläranlagen, bei denen schon heute eine gemeindeweise Abwassermengenmessung erfolgt (z. B. Zweckverband Laufental-Lüsseltal), wird diese Menge als Grundlage der Kostenüberwälzung herangezogen. Bei den anderen Gemeinden ermittelt der Kläranlagebetreiber den Anteil an stetig abfliessendem Wasser (Fremdwasser). Die Kläranlagebetreiber ermitteln in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitete Regenwassermenge. Als Basis für die Schmutzwassermenge gilt die in die Kanalisation abgeleitete Trink- oder Brauchwassermenge.


§ 12 Abs. 1


Stellungnahmen
Viele vertreten die Ansicht, dass die Aufwändungen für den Vollzug der Gesetzgebung nicht auf dem Verursacherprinzip abgestützt werden kann. Die Gemeinden Laufen und Zwingen sowie der Bezirksrat Laufen weisen darauf hin, dass diesbezüglich noch eine Beschwerde bei der Rechtspflegekommission hängig ist. Der Regierungsrat hat die Beschwerde in erster Instanz abgewiesen. Andere wünschen, dass der Schlüssel für die Kostenüberwälzung des Kantons festgehalten wird. Von einigen Gemeinden wird die Beibehaltung des Solidaritätsprinzips begrüsst (ins Gesetz aufnehmen!). Zudem wird angefragt, ob die Rechnung der Kläranlagebetreiber kontrolliert werde. Der Zweckverband Laufental-Lüsseltal möchte als Kläranlagebetreiber namentlich erwähnt werden.


Erläuterungen
Die bisherige Kostenüberwälzung durch das AUE umfasst die Leistungen für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung in den Bereichen Industrie- und Gewerbe, Landwirtschaft, Siedlungsentwässerung (z. B. GEP, Strassen- und Bahnprojekte), Kläranlagen, Kontrolle der Gewässerqualität, Herstellung eines gewässerschutzkonformen Zustandes ausserhalb des Bereiches der öffentlichen Kanalisation, Prüfung von Reglementen und den Schadendienst. Mit dieser Leistung wird der vom Bundesgesetz geforderte Zustand der Gewässer angestrebt. In den "technischen Gewässerschutz" (Bau von Kanalisationen und Kläranlagen) wurde in der Vergangenheit viel investiert und muss auch künftig noch weiter investiert werden. Allein aus der Leistung der Abwasserableitung und anschliessender Reinigung der Abwässer kann die Qualität der Gewässer nicht erreicht werden. Flankierend zu der Abwasserreinigung sind weitere Massnahmen zum Schutz der Gewässer, wie sie vom AUE erbracht werden, nötig. In der Arbeitsgruppe wurde die Kostentragung kontrovers diskutiert. Die Gemeindevertreter befürworteten die Kostentragung über die kantonalen Steuern.


Der Nutzen der Leistung des AUE kommt letztlich den Abwasserlieferantinnen und -lieferanten zu, so dass der Regierungsrat an der Überwälzung der Aufwendungen des AUE auf die Gemeinden festhält.


Bezüglich der Beschwerde gegen die Kostenübewälzung der Gemeinden Laufen und Zwingen hat inzwischen die Rechtspflegekommmission des Laufentals den Entscheid des Regierungsrates gestützt. Der Bezirksrat Laufental, zusammen mit der Gemeinde Zwingen und der Papierfabrik Zwingen AG, hat die Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen. Nachdem das Bundesgericht seine Zuständigkeit verneint hat, wird das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben.


Die Rechnung der Kläranlagebetreiber wird durch eine Revisionsstelle kontrolliert.


Eine Nennung des Zweckverbandes Laufental-Lüsseltal im Gesetz ist nicht nötig. Unter den Kläranlagebetreibern werden das Amt für Industrielle Betriebe, der Zweckverband Laufental-Lüsseltal und die ARA Rhein verstanden.


§ 12 Abs. 2


Stellungnahmen
Es wird gefordert, dass die von jeder Gemeinde abgeleitete Abwassermenge als Kostenverteilungsbasis verwendet werden soll. Einerseits wird der Aufwand zur Ermittlung der Regenwassermenge als zu gross erachtet (diese Kosten müssen wieder überwälzt werden!) und andererseits wird befürchtet, dass von den Gemeinden unterschiedliche Erhebungsarten verwendet werden und dies zu Ungerechtigkeiten führen kann. Sollte diese Bestimmung beibehalten werden, so ist vom Kanton die Art der Ermittlung festzulegen. Zudem wird eine explizite Festlegung für die Gebührenpflicht von Kantonsstrassen gefordert.


Erläuterungen
Damit die Kosten auf der Basis der gemessenen, von den jeweiligen Gemeinden abgeleiteten Abwassermenge verrechnet werden kann, müssten unterhalb vieler Gemeinden neue Messstationen gebaut werden. Gemäss Schätzung des Amtes für Industrielle Betriebe würde der Bau dieser Messstationen ca. 7 Mio. Fr. kosten. Aus den Kapitaldienst- und Betriebskosten würden Jahreskosten von ca. Fr. 900'000.- resultieren.


Abwasser-Messstation:
Durch den Einbau eines speziell geformten Kanalteils und einer Messung der Wasserstandshöhe kann die Abwassermenge ermittelt werden. Durch eine solche Abwasser-Messstation wird die tägliche Abwassermenge z. B. einer Gemeinde gemessen. Die Tageswerte werden zu Jahresmengen addiert und können zur Kostenverteilung unter den Gemeinden verwendet werden.


Im Vergleich dazu würde eine detaillierte, parzellenscharfe Aufnahme der an der Schmutzwasserkanalisation angeschlossenen versiegelten Flächen in allen Gemeinden nach Schätzung des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden ca. 8 Mio. Fr. kosten. Da diese Kosten zusätzlich durch die Abwassergebühren abgedeckt werden müssen, soll mit der vorliegenden Revision eine Kostenbasis geschaffen werden, welche möglichst geringe Zusatzkosten verursacht. Damit die Kostenverteilung auf die Gemeinden korrekt erfolgen kann, wird in der Verordnung festgelegt, wie die Abwassermenge aus Regenereignissen zu bemessen ist. Die Kläranlagebetreiber ermitteln die Schmutz- und Regenwassermenge jeder Gemeinde und ergänzen diese Angaben mit dem Fremdwasseranteil. Die Gemeinden liefern die entsprechenden Angaben (z. B. GEP-Zustandsbericht "Einzugsgebiete", Zonenpläne, Trinkwassermenge etc.). Auf dieser Grundlage erfolgt die Verteilung der Kosten durch die Kläranlagebetreiber auf die Gemeinden. Beim Zweckverband Laufental-Lüsseltal wird die Kostenverteilung anhand der bereits vorhandenen Abwassermengenmessung bei jeder Gemeinde vorgenommen und entspricht damit den Grundsätzen von § 12 Abs. 2.


Die solidarische Kostentragung für die Aufwändungen der Kläranlagebetreiber unter den Gemeinden soll beibehalten werden. Dies heisst, dass alle Gemeinden, mit Ausnahme der Gemeinden des Zweckverbandes Laufental-Lüsseltal, die Kosten aller Kläranlagen zum gleichen Kostenansatz pro Abwassermenge tragen. Der Zweckverband Laufental-Lüsseltal führt gestützt auf § 42 des Laufentalvertrages eine eigenständige Kostenrechnung und beteiligt sich damit nicht an den Kosten der übrigen Kläranlagebetreiber. Gegenüber den Gemeinden sollen von den Kläranlagebetreibern die Kosten für die Abwasserbehandlung und die Kosten der Vollzugsbehörde separat ausgewiesen werden. Anzustreben ist, dass die Rechnungsstellung der Kläranlagebetreiber die Teilkosten für Schmutz-, Regen- und Fremdwasser enthält.


Eine Gebührenpflicht für Strassen muss nicht explizit ins Gesetz aufgenommen werden, da eine solche Kostentragung gemäss Verursacherprinzip des GSchG vorgegeben wird. Dies wurde kürzlich auch vom Bundesgericht in Bezug auf Kantonsstrassen bestätigt. Basierend auf Art. 60a GSchG muss unter anderem die Art und Menge des Abwassers bei der Weiterverrechnung der Kosten berücksichtigt werden. Die Arten von Abwasser werden in Art. 4 GSchG umschrieben und beinhalten Schmutz-, Fremd- (stetig abfliessendes Wasser) und Regenwasser. Damit muss künftig auch für das von allen versiegelten Flächen in die Kanalisation eingeleitete Regenwasser ein Kostenanteil geltend gemacht werden.


§ 12 Abs. 3


Stellungnahmen
Es wird eine genauere Definition der Kosten bei wesentlich höherer Schmutzstoffbelastung gewünscht.


Erläuterungen
In Bezug auf die Auslastung von Kläranlagen können Industrie- und Gewerbebetriebe dominante Zuleiter von hohen Frachten an Schmutzstoffen sein. Weisen die Abwässer dieser Betriebe im Vergleich mit häuslichem Abwasser wesentlich höhere Konzentrationen auf, so wird auf der Basis des Wasserverbrauches ein zu geringer Anteil der verursachten Kosten diesen Betrieben belastet. Dies ergibt eine zu hohe Belastung der privaten Abwasserlieferantinnen und -lieferanten. In der Botschaft des Bundesrates zur Revision des GSchG wird zum Art. 60a unter anderem erwähnt: "Für das häusliche Abwasser kann beispielsweise der Frischwasserverbrauch als Bemessungsgrundlage der Abgaben dienen. Beim industriell/gewerblichen Abwasser werden in der Regel auch die gemessenen Schmutzfrachten und deren Belastungswerte einbezogen."


§ 12 Abs. 4


Erläuterungen
In der Verordnung soll dargestellt werden, wie detailliert die Kosten der Kläranlagebetreiber den Gemeinden verrechnet werden. Zudem soll festgelegt werden, wie die Schmutz-, Niederschlags- und Fremdwassermenge durch die Kläranlagebetreiber zu ermitteln ist. Für die Verrechnung von wesentlich höheren Schmutzstoffbelastungen auf die Industrie- und Gewerbebetriebe soll in der Verordnung ausgewiesen werden, ab welcher Menge eine solche Verrechnung erfolgen soll. Im weiteren müssen die Kostenansätze für die Verrechnung der einzelnen Schmutzstoffmengen (organische Stoffe TOC, Stickstoff, Phosphor) festgelegt werden.




§ 13 Kosten der Abwasserbeseitigung; Gemeinden


Allgemeines
Da Art. 60a des Bundesgesetzes sehr detailliert regelt, wie die Überwälzung der Kosten im Abwasserbereich zu erfolgen hat, wird eine einschränkende Regelung, wie sie in § 13 des geltenden GSchG BL vorhanden ist, hinfällig. Damit entsteht auch nicht das Problem, dass bei der Anwendung des kantonalen Rechts Differenzen zum Bundesrecht entstehen. Mit dem durch das Bundesgesetz eingeführten Verursacherprinzip sind die Gemeinden gehalten, auch für die Abwässer von kommunalen (zulasten der Einwohnerrechnung) und kantonalen Strassen und Plätzen eine Abwassergebühr zu erheben.


In Folge verschiedener Gerichtsentscheide wird in §13 Abs. 2 GSchG BL statuiert, dass erhebliche Wassermengen, welche nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenerhebung abgezogen werden müssen. Ebenso musste geregelt werden, dass Wasser (von genutztem Regenwasser und privaten Wasserversorgungen), welches nachweislich in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet wird, bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden muss.


In der Vergangenheit haben die meisten Gemeinden mit den Anschlussgebühren wesentlich höhere Einnahmen erzielen können, als sie zur Finanzierung der Erschliessung ausgeben mussten. Dies hatte folgende Konsequenzen: Zum einen konnten dadurch die jährlichen Abwassergebühren künstlich tief gehalten werden, wodurch der Anreiz möglichst wenig Abwasser abzuleiten, verringert wurde. Zum anderen sind die Einnahmen durch die Anschlussgebühren oft nur ungenügend vorausplanbar, wodurch eine mittel- bis langfristige Festlegung der Abwassergebühren erschwert wird. Deshalb wird der bisherige § 13 Abs. 4 derart ergänzt (Neu § 13 Abs. 5), dass Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren nur für die Deckung der Kosten für die Erschliessungen durch die öffentliche Kanalisation erhoben werden können. Dies entspricht dem Rechtsgrundsatz des Kostendeckungsprinzips.


Allgemeine Stellungnahme
Die Gemeinden, welche für den Wasserverbrauch und die Regenwassermenge eine Gebühr eingeführt haben, begrüssen die differenzierte Anwendung des Verursacherprinzips.


§ 13 Abs. 2


Stellungnahme
Viele fordern, dass der gesamte Absatz ersetzt wird durch: "Die Gebühr muss den Ansprüchen des Eidg. Gewässerschutzgesetzes genügen". Wenige plädieren für eine Beibehaltung des Artikels. Eine Partei fordert eine ersatzlose Streichung.


Einige Gemeinden vertreten die Ansicht, dass die Abwassergebühren unter anderem auf der Basis der an der Kanalisation angeschlossenen versiegelten Fläche oder aufgrund aller in die Kanalisation geleiteten Abwasserarten nach dem Verursacherprinzip verrechnet werden sollen. Viele Gemeinden wünschen, dass eine einheitliche Regelung zur Ermittlung der Schmutz-, Regen- und Fremdwassermenge festgelegt wird. Zusätzlich wird gewünscht, dass genauer definiert wird, welche Wassermenge als erheblich abgezogen werden kann.


Erläuterungen
In Art. 60a GSchG wird bezüglich der Basis für die Kostenüberwälzung nach dem Verursacherprinzip in Abs. 1 lit. a) die Art und Menge des erzeugten Abwassers genannt. Die weiteren Bestimmungen betreffen nicht die Kostenbasis, sondern welche Kosten bei der Festlegung der Abgaben berücksichtigt werden müssen. Deshalb wird § 13 Abs. 2 nach den Vorgaben des Bundesgesetzes formuliert. Die zu berücksichtigenden Sonderfälle werden in lit. a. und b. geregelt. Der Forderungen nach einer genaueren Definition wird mit der Ergänzung von § 13 Abs. 5 entsprochen.


§ 13 Absatz 2, lit. c


Ein grosser Anteil des zur Kläranlage abgeleiteten Fremdwasser stammt aus den gemeindeeignen (oft schadhaften) Kanalisationsnetzen und aus vielen diffusen Quellen. Zudem ist die Ermittlung der Fremdwassermengen von Wohnhäusern in der Regel nur mit unverhältnismässigem Aufwand durchführbar. Vertretbar wird der Aufwand für die Erfassung von punktuellen Fremdwassereinleitungen, wo grössere Mengen eingeleitet werden. Dies können zum Beispiel Kühlwassereinleitungen von Industrie- und Gewerbebetrieben, Reservoirüberläufe und angeschlossene Brunnen sein. Mit § 13 Abs. 4 (vgl. unten) soll im Gesetz geregelt werden, dass die Verrechnung des Fremdwassers nur zu erfolgen hat, wenn der Aufwand verhältnismässig ist.


§ 13 Abs. 3


Den Gemeinden entstehen Kosten, welche nicht von der Veränderung der Abwassermengen kurz- bis mittelfristig beeinflusst werden. Damit diese Kosten über eine Grundgebühr finanziert werden können, wird in § 13 Abs. 3 die Grundlage geschaffen.


§ 13 Abs. 4


Stellungnahme
Viele wünschen eine Neuformulierung, damit die Werterhaltung auch mit den Einnahmen der Vorteilsbeiträge finanziert werden kann. Durch eine Partei wird die Einschränkung der Vorteilsbeiträge auf die Erschliessung begrüsst, eine andere ist nur damit einverstanden, wenn festgelegt wird, dass bei einer späteren Erschliessung mit einer Sauberwasserleitung keine Vorteilsbeiträge mehr erhoben werden können.


Erläuterungen
Damit eine klarere Trennung der Kosten für die Erschliessung mit den laufenden Kosten erreicht werden kann, wird an der Formulierung der Vernehmlassung festgehalten. Damit soll erreicht werden, dass die Finanzierung der Abwasserbeseitigung in den Gemeinden ausgeglichener gestaltet werden kann durch die Deckung der laufenden Kosten (Abwasserreinigung, Planung, Unterhalt, Werterhaltung etc.) über jährliche Gebühren (Grund- und Mengengebühr) und die Kosten für Erschliessungen über die Vorteilsbeiträge (Erschliessungsbeiträge sowie Anschlussgebühren).


§ 13 Abs. 5


Basierend auf Abs. 5 sollen in der Verordnung die Grundsätze der Kostenverrechnung festgelegt werden, wie dies in der Vernehmlassung gefordert wurde. Es soll dargestellt werden, welche Kostenarten den einzelnen Gebühren und Beiträgen zuzuweisen sind und welcher Spielraum bei der Festlegung genutzt werden kann. Derzeit ist eine Arbeitsgruppe des Verbands der Gemeindeschreiber und -verwalter zusammen mit der Bauverwalterkonferenz unter Mitwirkung des Amtes für Umweltschutz und Energie daran, die Festlegung und Struktur der Abwassergebühren in einem Muster-Abwasserreglement festzulegen. Es ist vorgesehen, diese Grundlagen in die Verordnung zu übernehmen.


Fortsetzung


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