2000-028_4.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 2000-028 vom 1. Februar 2000
Kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK); Verpflichtungskredit
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
4. Das Engagement des Kantons
4.1. Ziele
Die Bestrebungen des Kantons orientieren sich an folgenden Zielsetzungen:
| Es ist ein qualitativ und quantitativ gutes Angebot an Sportanlagen auf allen Ebenen langfristig zu sichern. Insbesondere soll auf Kantonsgebiet flächendeckend ein gutes Angebot an Sportanlagen von überkommunaler und kantonaler Bedeutung erhalten oder erreicht werden. | |
| Die zur Verfügung stehenden Ressourcen sind optimal einzusetzen und Synergien zu nutzen. Insbesondere sind bestehende Sportanlagen optimal auszulasten, bevor Erweiterungen oder neue Anlagen realisiert werden. | |
| Die Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Angebots an Sportanlagen sind auf die weiteren Aufgaben der öffentlichen Hand abzustimmen, z.B. in den Bereichen Raumplanung, Verkehrsplanung, Natur- und Umweltschutz, Energienutzung u.a. |
4.2. Grundsätze
Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung der Sportinfrastrukturen sind Aufgabe der Trägerorganisation. Die Träger können öffentlich-rechtlicher (z.B. Kanton, Gemeinden) oder privatrechtlicher Natur (z.B. Genossenschaften, Vereine, Verbände, private Institutionen, kommerzielle Anbieter) sein. Der Kanton engagiert sich in der Regel dort, wo die Kräfte der Trägerorganisation nicht ausreichen.
Von den bereits früher definierten Ebenen fallen nur die Ebenen 2 und 3 unter die Aufgaben des Kantons im Rahmen des KASAK. Ebene 1 ist Sache der Gemeinden, wobei das kantonale Sportamt für Auskünfte und Beratungen zur Verfügung steht und bei Verbands- und Vereinsanlagen mit Mitteln aus dem Sport-Toto-Fonds BL Beiträge leisten kann.
| Ebene 1: Ebene der Bewegungsaktivitäten im Alltag, des unorganisierten, spontanen Spielens, des Sports als Teil der Alltagskultur |
Ebene 2: Organisierte Sportaktivitäten mit dem Schwerpunkt des selbstorganisierten, selbstbestimmten Sporttreibens in den Vereinen, die Vereinskultur |
Ebene 3: Wettkampf-, Spitzen- und Hochleistungssport mit hoher Publikumsattraktivität und entsprechender Medienwirksamkeit |
| Bewegungsräume im Wohnumfeld, in Parks und "Grünzonen" und die traditionellen Sportanlagen für den Schul- und Vereinsbetrieb als Aufgabe der Gemeinden und Städte | Grundversorgung mit norm-gerechten "Kernsportstätten", wie kantonale oder überkommunale Sportanlagen sowie mittlere spezielle Anlagen für einzelne Sportarten als Aufgabe der Gemeinden und Städte, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und ggf. dem Bund | polysportive Gross-Sportanlagen, Stadien und Gross-Sporthallen sowie Spezialanlagen als Aufgabe von Gemeinden, Städten, Privaten, Verbänden, Kantonen und Bund |
| Beispiele: Kinderspielplätze, Spielstrassen, Rasenplätze, Allwetterplätze, Streetball, Half-Pipes, BMX-Anlagen, Beachvolleyball, Finnen-bahnen, Turnhallen, Fuss-ballplätze, Vita-Parcours, Lehrschwimmbecken, usw. | Beispiele: Sporthallen, Stadien, Hallen- und Freibäder, Kunsteisbahnen, Schiessanlagen, Pferdesportanlagen, Tennis- und Squashzentren, Fitnesszentren, usw. |
Beispiele: Veranstaltungshalle ab ca. 4'000 Zuschauerplätzen, Gross-Stadion, Eissporthalle ab ca. 3'000 Zuschauer-plätzen, polysportives Ausbildungszentrum, Hallenbad mit 50-Meter-Wettkampfbecken, Curlinghalle, Skisprungschanze für Winter- und Sommerbetrieb, usw. |
| Verantwortliche öffentlich-rechtliche Partner: Gemeinden |
Verantwortliche öffentlich-rechtliche Partner: Gemeinden, Kanton |
Verantwortliche öffentlich-rechtliche Partner: Gemeinden, Kanton, Bund |
Auf allen drei Ebenen können auch privat-rechtliche oder gemischt-wirtschaftliche Trägerschaften auftreten, zum Beispiel: Genossenschaften, Zweckverbände, Stiftungen, Aktiengesellschaften, usw.
Weitere Grundsätze sind:
| Der Kanton kann Beiträge an den Lastenausgleich bei Anlagen mit bedeutender Zentrumsfunktion und entsprechend hoher Zentrumslast leisten. | |
| Der Kanton unterstützt insbesondere volksgesundheitlich wertvolle Breitensportangebote, welche auf konstenintensive Anlagen angewiesen sind, wie zum Beispiel Schwimmhallen und Eissportanlagen. | |
| Wo sinnvoll, kann der Kanton Anlagen in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Nachbarkantonen und -regionen sowie mit weiteren Partnern (kommerzielle Unternehmungen) Sportanlagen mit ausgewiesenem Bedarf realisieren oder in geeigneter Weise unterstützen. |
4.3. Massnahmen
Der Kanton setzt sich für eine gute Sportinfrastruktur ein: 1. durch Information, Koordination und Planung im Rahmen des KASAK und 2. durch Finanzhilfen an ausgewählte Anlagen.
1. KASAK:
Das KASAK ist ein Instrument für eine rollende Planung und Koordination im Bereich Planung, Erstellung und Betrieb von Sportanlagen. Es berücksichtigt und stimmt die Anliegen der verschiedenen Partner wie Kanton, Nachbarkantone und -regionen, Ge-meinden, Sportverbände, Bund (NASAK) u.a. aufeinander ab. Zu diesem Zweck führt das kantonale Sportamt den KASAK-Katalog der bestehenden (IST-Zustand) und der zusätzlich benötigten (SOLL-Zustand) Sportanlagen von überkommunaler und nationaler Bedeutung laufend nach, entsprechend den neuesten Entwicklungen und Erkenntnissen.
2. Finanzhilfen:
Aufgrund der im KASAK festgelegten Grundsätze und Kriterien leistet der Kanton Finanzhilfen an die wichtigsten - gezielt ausgewählten - Anlagen von überkommunaler und kantonaler Bedeutung in Form von Investitionsbeiträgen.
4.4. Kriterien für die kantonale und für die überkommunale Bedeutung von Sportanlagen
Sportanlagen im Kanton BL sind von überkommunaler oder kantonaler Bedeutung, wenn sie den dafür festgelegten Kriterien genügen.
Die Anlagen von kantonaler Bedeutung erfüllen alle Kriterien für die überkommunale Bedeutung, genügen aber darüber hinaus noch weiteren, strengeren Kriterien. Der wesentliche Unterschied liegt in den Dimensionen. Beispiel: Wettkampf- und Veranstaltungshalle mit min. 4'000 Sitzplätzen, Hallenbad mit olympischem 50m-Wettkampfbecken u.a.
In der Regel muss eine Anlage alle nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen, um in den KASAK-Katalog aufgenommen zu werden. Im Einzelfall können die Verantwort-lichen begründete kleinere Abweichungen tolerieren, insbesondere bei bestehenden Anlagen. Eine Fachkommission (siehe Kapitel 6.2.) entscheidet über die Aufnahme einer Anlage in den KASAK-Katalog.
Im Anhang sind diese Kriterien im Detail festgelegt.
| K1: | umschreibt die wichtigsten Anlagentypen (Sporthallen, Stadien, Schwimmbäder, Kunsteisbahnen). |
| K2: | beinhalten Zweckbestimmungen, Reglemente und Normen. |
| K3: | verlangt behindertengerechtes Bauen. |
| K4: | sorgt für die Berücksichtigung von Raumplanung, Umweltschutz und Vorbildfunktion. Diese Kriterien gelten für neu zu erstellende Anlagen, sind aber auch bei bestehenden Anlagen, ggf. mit gewissen Erleichterungen, anzuwenden. |