2000-028_2.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 2000-028 vom 1. Februar 2000
Kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK); Verpflichtungskredit
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2. Einleitung
2.1. Auftrag
Regierungsrat Peter Schmid, Vorsteher der Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, erteilte im September 1998 den folgenden Auftrag:
| 1. | Die Erziehungs- und Kulturdirektion beauftragt das Kantonale Sportamt, ein kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK) zu erarbeiten. Sie setzt dazu eine beratende Projektgruppe ein. |
| 2. | Für die Erarbeitung des kantonalen Sportanlagenkonzeptes (KASAK) wird eine Projektgruppe eingesetzt. In der Projektgruppe von 5-7 Mitgliedern werden Persönlichkeiten aus dem Fachbereich und der öffentlichen Verwaltung Einsitz halten. Als externe Fachperson ist Herr Hans-Jörg Birrer, dipl. Ingenieur ETH, Sachbearbeiter NASAK (Nationales Sportanlagenkonzept) bestimmt worden. |
| 3. | Die Finanzierung der Projektgruppe sowie die Federführung ist Aufgabe des Sportamtes. Für die Sachbearbeitung wird eine externe Fachperson eingesetzt. Die Kosten werden dem Konto 2565 / 318.20 belastet. |
Grundlage dazu bilden die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. März 1984, § 111, Abs. 5
"Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine sportliche Betätigung"
sowie das Gesetz über die Sportförderung vom 7. März 1991, § 7
"Der Kanton kann im Rahmen der bewilligten Kredite, auch in Zusammenarbeit mit Gemeinden und mit zusätzlichen Mitteln aus dem Sport-Toto-Fonds, regionale Sportanlagen erstellen oder betreiben."
Die Aufgaben der beratenden Projektgruppe umfassen:
| das Festlegen der Kriterien für die kantonale und die überkommunale Bedeutung von Sportanlagen | |
| die Bereinigung des Ist-Zustandes (Inventar der bestehenden Sportanlagen von kantonaler und überkommunaler Bedeutung | |
| die Ermittlung des Soll-Zustandes (Liste der zusätzlich benötigten Sportanlagen von kantonaler und überkommunaler Bedeutung) | |
| das Festlegen der Grundsätze und Kriterien für allfällige Beitragsleistungen des Kantons an Sportanlagen von kantonaler und überkommunaler Bedeutung; | |
| die Ausarbeitung von Modellen für allfällige Beitragsleistungen des Kantons an Investitionen oder den Betrieb im Bereich der Sportanlagen von kantonaler oder überkommunaler Bedeutung; | |
| die Redaktion eines Schlussberichtes mit einem entsprechenden Antrag an die Regierung und eventuell den Landrat. |
2.2. Ausgangslage, Problemstellung
2.2.1. Bedeutung des Sports
Dem Sport in seinen verschiedensten Ausdrucksformen kommt in unserer Gesellschaft unbestritten eine hohe Bedeutung zu. Der Sport trägt wesentlich zu einer hohen Lebensqualität in unserem Land bei. Besonders erwähnt seien seine wichtige Funktion in den Bereichen Volksgesundheit aller Altersstufen, Freizeitgestaltung, Bildung der Jugend, soziale Integration verschiedener Bevölkerungsschichten. Der Sport bildet aber auch einen namhaften volkswirtschaftlichen Faktor.
Aus all diesen Gründen gehört die Förderung eines gesunden und sinnvollen Sports zu den öffentlichen Aufgaben. Kanton und Gemeinden haben einen umfassenden Auftrag zur Förderung des Sports, der in der Verfassung und im Gesetz über die Sportförderung des Kantons Basel-Landschaft verankert ist. Die Förderung einer geeigneten Sportinfrastruktur gehört explizit zu den Aufgaben der öffentlichen Hand.
2.2.2. Partnerschaftliche Aufgabenteilung
Die Ausübung der zahlreichen verschiedenen Sportaktivitäten erfordert einen geeigneten Bewegungsraum. Neue Bedürfnisse der Sporttreibenden, Veränderungen der Siedlungsstruktur sowie eine normale Alterung der bestehenden Sportanlagen führen zu einem anhaltenden Planungs- und Baubedarf. In der Vergangenheit oblagen Bau und Betrieb von Sportanlagen grösstenteils öffentlich-rechtlichen Trägerschaften. In letzter Zeit besteht die Tendenz, öffentliche Aufgaben an private Institutionen und Unternehmen zu delegieren, weil diese oft besser in der Lage sind, kostendeckend oder gewinnbringend zu arbeiten. Viele Sportanlagen, für welche ein nachgewiesen grosser Bedarf besteht, lassen sich jedoch nicht im unternehmerischen Sinn gewinnbringend betreiben (z. B. Schulsportanlagen). Der Höhe der Benützungsgebühren und der Quersubventionierung durch Nebenbetriebe der eigentlichen Sportanlagen (z.B. Restaurants, Solarien, Shops usw.) sind Grenzen gesetzt, wie dies von anderen kulturellen Institutionen (Theater, Oper, Museen) bekannt ist. Vereine und Verbände, welche grosse ehrenamtliche Leistungen zur Förderung des Jugendsports erbringen, sollten ausserdem die benötigten Anlagen gebührenfrei benützen dürfen. Es geht also darum, die Aufgaben im Bereich der Sportinfrastruktur zwischen den verschiedenen Partnern - Private, Vereine, Verbände, Gemeinden, Kanton u.a. - sinnvoll aufzuteilen.
In vielen Fällen kann eine grenzüberschreitende, regionale Zusammenarbeit sinnvolle Lösungen ermöglichen, z.B. mit Nachbarkantonen oder Gemeinden und Institutionen aus Deutschland, Frankreich und angrenzenden Kantonen.
2.2.3. Das nationale Sportanlagenkonzept (NASAK)
Auf nationaler Ebene hat der Bundesrat im Oktober 1996 das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) beschlossen. Ziel des NASAK ist, dem Schweizer Sport auf nationaler Ebene gute Infrastrukturen zur Verfügung zu stellen. Das NASAK bildet die Grundlage für allfällige Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung. In ähnlicher Absicht haben verschiedene Kantone und Städte eigene Sportanlagenkonzepte entwickelt.
2.2.4. Drei Ebenen des Sports
Im Rahmen der Anhörung der Kantone zum NASAK hatte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wie folgt Stellung bezogen:
" Aufgrund des veränderten Sportverständnisses muss die Bedeutung des Begriffs Sportanlagen erweitert werden. Dabei sind folgende drei Elemente zu unterscheiden:
| Ebene (nachfolgend "Ebene 1" genannt) der Bewegungsaktivitäten im Alltag, des unorganisierten, spontanen Spielens, des Sports als Teil der Alltagskultur (Finnenbahnen, Streetballanlagen). | |
| Dazu gehören die Bewegungsräume im Wohnumfeld, in Parks und "Grünzonen" und die traditionellen Sportanlagen für den Schul- und Vereinsbetrieb als Aufgabe der Gemeinden (Städte). | |
| Ebene (nachfolgend "Ebene 2" genannt) der organisierten Sportaktivitäten mit dem Schwerpunkt des selbstorganisierten, selbstbestimmten Sporttreibens in den Vereinen, die Vereinskultur. | |
| Dies bedingt die Grundversorgung mit "Kernsportstätten", wie kantonale oder regionale Sportanlagen sowie mittlere spezielle Anlagen für einzelne Sportarten als Aufgabe der Kantone in speziellen Bereichen mit Unterstützung des Bundes (Anreize). | |
| Ebene (nachfolgend "Ebene 3" genannt) des Wettkampf-, Spitzen- und Hochleistungssports mit hoher Publikumsattraktivität und entsprechender Medienwirksamkeit. | |
| Darunter fallen polysportive Gross-Sportanlagen, Stadien und Gross-Sporthallen sowie Spezialanlagen als Aufgabe und unter Federführung des Bundes mit hauptsächlicher finanzieller Beteiligung (50 - 75%). Dies in Zusammenarbeit mit Kantonen und Gemeinden (Städten) als auch privaten Trägerschaften als Träger und Besitzer, damit in unserem Lande die wenigen notwendigen Grossanlagen erstellt und betrieben werden können." |
Diese Aufgabenzuweisung im Bereich der Sportinfrastruktur durch die Regierung des Kantons BL bildet eine der Grundlagen des KASAK.
2.2.5. Interpellation von Peter Holinger vom 11. Juni 1998 ( 98/127 )
Der Interpellant erkundigt sich, wie weit das KASAK bereits ausgereift sei und ob der Kanton bereit sei, sich an überkommunalen Sportanlagen zu beteiligen, insbesondere an Um- oder Neubauten, Erweiterungen, aber auch an Sanierungen und Betrieb.
Protokoll des Landrates vom 4. März 1999, Auszug aus der Antwort von Regierungsrat Peter Schmid: "Der Bericht dieser Kommission dürfte demnächst vorliegen, worauf die Regierung einen Entscheid treffen wird, in welchem finanziellen Rahmen eine Beteiligung des Kantons an Sportanlagen von überkommunaler oder regionaler Bedeutung möglich sein wird. Es erscheint der Regierung nicht angebracht, bereits jetzt einen Betrag zu nennen. Die Regierung hat allerdings die ernsthafte Absicht, einen finanziellen Beitrag zu leisten."
2.2.6. Absicht
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wünscht ein kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK), um eine kohärente und zukunftstaugliche Sportanlagenpolitik zu verfolgen. Insbesondere soll im KASAK festgelegt werden, nach welchen Kriterien der Kanton den Bau, die Erneuerung oder die Erweiterung von Sportanlagen mit einmaligen Investitionsbeiträgen mitfinanzieren will.
2.3. Vorgehen, Projektgruppe KASAK
In der vom Sportamt eingesetzten Projektgruppe waren die regionalen und kantonalen Sportverbände, die Gemeinden und die kantonale Verwaltung vertreten.
Das Amt für Raumplanung wurde über das KASAK laufend informiert. Es hat zum vorliegenden Entwurf im positiven Sinn Stellung genommen.