1999-213_4.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-213 vom 26. Oktober 1999


Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Base-Stadt über die Führung von Ausbildungen in Sozialer Arbeit durch die Stiftung Höhere Fachschule für Soziale Arbeit beider Basel (Partnerschaftliches Geschäft)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





4. Der neue Vertrag

Der neue Subventionsvertrag stellt insofern eine Übergangsregelung dar, als er mit einer privaten Trägerschaft abgeschlossen wird, deren Schule im August 2000 den Fachhochschulstatus erlangen wird. Der Vertrag wird daher auf drei Jahre befristet und danach in einen Fachhochschulvertrag überführt. Ein Zusammenschluss mit der Pädagogischen Hochschule wird dannzumal leicht zu bewerkstelligen sein, da der Vertrag dieser Hochschule Schnittstellen aufweisen wird. Aus zwei Gründen war es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, einen gemeinsamen Fachhochschulvertrag zu formulieren: Erstens ist der Fachhochschulbeginn der Pädagogischen Hochschule erst auf das Herbstsemester 2001 geplant (und muss allenfalls auf das Jahr 2002 verschoben werden) und zweitens wurde der Umwandlungsbeschluss für die HFS-BB erst im August 1999 und erst durch den Kanton Basel-Stadt gefasst und auf das Herbstsemester 2000 terminiert. Aufgrund der schweizerischen Entwicklung der Fachhochschulen für Soziale Arbeit und der damit entstehenden Konkurrenzsituation ist eine baldige Umwandlung zwingend. Die nun bis Jahresende verbleibende Zeit reicht nicht aus, die HFS-BB, die inhaltlich und bezüglich Ausbildungsniveau fachhochschulkompatibel ist, an die Strukturen und Organisationsformen der bestehenden und in Entstehung begriffenen Fachhochschulen beider Basel anzupassen. Umgekehrt ist es aus den in Abschnitt 2 genannten Gründen nicht möglich, die neue Vertragsregelung aufzuschieben. Daher ist der neue Vertrag so angelegt, dass innert einer Dreijahresfrist der Abschluss eines eigentlichen Fachhochschulvertrages und der Zusammenschluss mit der Pädagogischen Hochschule ermöglicht wird.


Mit der Erneuerung der Subventionierung als Übergangsregelung werden zwei Verträge abgeschlossen. Beim einen handelt es sich um einen Vertrag zwischen den beiden Partnerkantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Regelung der gemeinsamen Subventionierung der von der Stiftung HFS-BB angebotenen Ausbildungen. Er ist von den Parlamenten zu genehmigen (siehe Anhang 1). Dieser Vertrag ist auf drei Jahre befristet und soll danach in einen Fachhochschulvertrag übergeführt werden. Auf Ablauf der Dreijahresperiode ist dieser Vertrag kündbar. Es bedarf einer Kündigung, wenn die Überführung in einen Fachhochschulvertrag doch nicht vorgenommen werden soll.


Der neue Vertrag regelt die Subventionierung der Kantone nach dem Bruttoprinzip. Das heisst, der der HFS-BB bewilligte Aufwand errechnet sich aus den tatsächlichen Aufwänden abzüglich der definierten Eigenerträge der Schule. Die Beiträge der Studierenden und anderer Kantone sowie die Bundesbeiträgen und die Beiträge der eidgenössischen Invalidenversicherung gehen an die Schule, werden aber bei der Beitragszahlung der Partnerkantone abgezogen.


Beim andern Vertrag handelt es sich um die Leistungsvereinbarung für die Periode 2000 bis und mit 2002, welche die zuständigen Direktionen der beiden Partnerkantone mit der HFS-BB abschliessen (Anhang 2). Bestandteil dieser Vereinbarung ist der Leistungsauftrag für die HFS-BB mit der Umschreibung der Produkte, den übergeordneten Zielen, der Leistungsempfängerschaft, der einzelnen Ziele mit den Indikatoren und Standards über die Zielerreichung und der Produktepreise (Anhang 3). Die neue Leistungsvereinbarung wurde den Entwicklungen angepasst. Sie gilt nicht mehr unbegrenzt, sondern wird für eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Weiter gilt die Vereinbarung für Leistungen, die der HFS-BB den Wechsel zur Fachhochschule ermöglichen. Die HFS-BB wird zudem verpflichtet, sich strukturell-organisatorisch an die bestehenden und in Entstehung begriffenen Fachhochschulen anzupassen. Schliesslich wurde sie im Geiste der wirkungsorientierten Verwaltungsführung abgefasst und lässt der Schule, unter anderem durch die Gewährung eines Globalbudgets, ein angemessenes Ausmass an Autonomie. So erhält die HFS-BB die Möglichkeit zu unternehmerischen Freiheiten in klar vorgegebenem Rahmen, womit wirtschaftliche Anreize geboten werden, welche die Effizienz und Effektivität der eingesetzten öffentlichen Gelder zu steigern erlauben.


Das Controlling obliegt den zuständigen Direktionen der Partnerkantone. Die Regierungen haben das Recht, je eine Person zur Einsitznahme in den Stiftungsrat zu benennen.


Der neue Staatsvertrag ersetzt die Vereinbarung über Beiträge der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft an den Schulverein für soziale Berufe, Basel (SGS 366.8).



Fortsetzung


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