1999-194_1.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-194 vom 21. September
Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Einleitung
Mit dieser Vorlage werden zwei in engem Zusammenhang stehende Neuerungen vorschlagen:
a) eine weitreichende Erneuerung der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse (im Folgenden Ziffern 1.1 und 2);
b) die Finanzierung der Vorpension der Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen (1) .(im Folgenden Ziffern 1.2 und 3)
1.1. Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse
Der äussere, zwingende und auslösende Anstoss für die Statutenrevision sind einerseits die Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und andererseits der Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung (BV). Die paritätisch aus Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zusammengesetzte Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen Pensionskasse hat einen entsprechenden Entwurf für die Teilrevision der Statuten erarbeitet; dieser ist einem breiten Vernehmlassungsverfahren unterzogen worden. Die anschliessend seitens der Kasse überarbeitete Version unterbreitet nun der Regierungsrat dem Landrat mit dieser Vorlage.
Das Schwergewicht der nachfolgenden Ausführungen liegt auf den finanzpolitischen Komponenten des Revisionsvorschlages. Vor allem die Einführung des Freizügigkeitsgesetzes hat das ursprüngliche Finanzierungsverfahren der Vorpensionierung so unterlaufen, dass das finanzielle Gleichgewicht der BLPK langfristig nicht mehr garantiert werden kann.
Mit der vorgeschlagenen Statutenrevision werden rund 70 Änderungen vorgenommen. Etwa 10% betreffen die Gleichstellung zwischen den Geschlechtern sowie die Neuregelung der Finanzierung der Vorpension; die restlichen 90% betreffen Änderungen, welche sich aus der Kassenpraxis ergeben haben und die vorwiegend redaktioneller und/oder technischer Natur sind.
Ferner ist zu erwähnen, dass die Bilanzierung in offener Kasse mit einem Deckungsgrad von weniger als 100% im heutigen politischen und wirtschaftlichen Umfeld nicht mehr gerechtfertigt ist. Die meisten Experten sind deshalb überzeugt, dass die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen hinsichtlich der richtigen Finanzierung und Kapitalisierung analog privatrechtliche Pensionskassen zu behandeln sind. Die Verwaltungskommission der BLPK schliesst sich dieser Expertenmeinung an. Die vorliegende Statutenrevision dient damit auch dem Ziel einer langfristig technisch richtigen Finanzierung der eingegangenen Verpflichtungen.
Es ist jedoch zu betonen, dass echte Leistungswegnahme nur dort erfolgt, wo der eidgenössische Gesetzgeber oder die Bundesverfassung zwingende Massnahmen auferlegen.
1.2. Finanzierung der Vorpension der Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen
Das eidgenössische Freizügigkeitsgesetz (2) verlangt, dass eine Vorpensionierung unabhängig von Dienstalter und Beitragsjahren auszugestalten ist. Zudem hat das basellandschaftliche Versicherungsgericht die einschlägigen Bestimmungen der Basellandschaftlichen Pensionskasse insofern für unzulässig erklärt, als abhängig von der Dauer der Anstellung bei den angeschlossenen Arbeitgebenden unterschiedliche Vorpensionsleistungen festlegt werden. Dies war - unter anderem - Anlass für die unter Ziff. 1.1 beschriebene Teilrevision der Statuten der Pensionskasse. Dabei soll zwar die Möglichkeit zur Vorpensionierung nicht fallengelassen werden, aber deren Finanzierung durch die Kasse muss grundsätzlich neu geregelt werden, da eine Ausdehnung der bisherigen Regelung deren finanzielle Möglichkeiten übersteigt. Um weiterhin eine attraktive Vorruhestandsregelung zu ermöglichen, beantragt der Regierungsrat nun eine Kapitalbeteiligung des Arbeitgebers Kanton Basel-Landschaft an den Kosten der Vorpensionierung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche dem Personalgesetz unterstehen.
2. Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse
2.1. Gleichstellung von Mann und Frau
Die bisherigen Statuten vom 20. Oktober 1994 sehen ein unterschiedliches ordentliches Rentenalter von Frauen (62) und Männern (65) vor. Das eidgenössische Versicherungsgericht (BGE 117 V 318 ff.) kam zum Schluss, dass in einem solchen Fall Art. 4 Abs. 2 der Bundesverfassung (Gleichbehandlung) klarerweise verletzt wird. Aus diesem Urteil lässt sich der eindeutige Auftrag an den kantonalen Gesetzgeber ableiten, durch eine Revision der Statuten diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen und ein einheitliches Pensionierungsalter einzuführen.
Die Vereinheitlichung des Rentenalters ist ein massiver und weitreichender Eingriff in die Finanzierung der Pensionskasse und muss wohlüberlegt erfolgen. Es ist klar, dass mit einer Senkung des Rentenalters bei gleich hohen Altersrenten bei den Männern zusätzliche Mittel gebunden werden (einmalige Finanzierungskosten entstehen), während bei den Frauen theoretisch Mittel frei würden. Da aber auf den bisher erworbenen Leistungen der Besitzstand gewahrt bleibt, entstehen auch bei den Frauen keine ‚Umstellungsgewinne'. Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über den einmaligen Finanzierungsbedarf bei verschiedenen Rentenaltern. Dabei werden in der Kolonne ‚Rentenalter' die Kosten quantifiziert, welche bei neuem Rentenalter und heutiger Höhe der Altersrente entstehen (wobei die neuen Barwertfaktoren berücksichtigt werden). In der Kolonne Übergangsregelung werden die Kosten quantifiziert, welche durch die Wahrung des Besitzstandes auf den erworbenen Leistungen entstehen. (Bei den Frauen wird nicht nur der Barwert der erworbenen Leistungen gemäss den heutigen Statuten garantiert, sondern auch ein Barwert unter Anwendung von Barwertfaktoren bezogen auf das Rentenalter 62).
| Einmalige Finanzierungskosten zu Lasten der Pensionskasse (in Mio. Franken, gerundet) |
|||
| ordentliches Rentenalter | Rentenalter | Übergangsregelung | Total |
| Frauen (3) | |||
| 62 | 21 | 10 | 31 |
| 63 | -21 | 52 | 31 |
| 64 | -46 | 77 | 31 |
| 65 | -54 | 85 | 31 |
| Männer | |||
| 62 | 176 | 0 | 176 |
| 63 | 80 | 0 | 80 |
| 64 | 17 | 0 | 17 |
| 65 | 0 | 0 | 0 |
| Frauen und Männer | |||
| 62 | 197 | 10 | 207 |
| 63 | 59 | 52 | 111 |
| 64 | -29 | 77 | 48 |
| 65 | -54 | 85 | 31 |
Je tiefer das Rentenalter, desto höher die Kosten. Zwar bringt ein tieferes Rentenalter tiefere Kosten bei der Vorpensionierung, da jedoch bisher die Kosten für die Vorpensionierung nicht bilanziert wurden, werden durch die Senkung des Rentenalters keine bilanzwirksamen Mittel frei. Die Kosten, welche infolge der Übergangsregelung betreffend die Vorpension entstehen, sind in Kapitel 2.2 aufgeführt.
Das gemeinsame ordentliche Rentenalter von 63 Jahren liegt ausserhalb der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse und wäre nur mit Beitragserhöhung oder massiven Leistungskürzungen bei der Übergangsregelung möglich.
Das gemeinsame ordentliche Rentenalter von 65 Jahren wäre für die Pensionskasse finanziell günstig, verteilt aber die Lasten einseitig auf die Frauen. Ausserdem entspricht dies nicht dem Bedürfnis der Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen, welche ein möglichst tiefes ordentliches Rentenalter wünschen.
Das gemeinsame ordentliche Rentenalter von 64 Jahren ist für die BLPK finanziell noch tragbar und zugleich ausgewogener bei der Lastenverteilung. Diese Variante stellt somit einen optimalen Kompromiss dar. Das ordentliche Rentenalter von 64 Jahren wird deshalb für eine grosse Mehrheit der Mitglieder die richtige Lösung sein.
Die in diesem Zusammenhang geänderten (neuen) Bestimmungen sind die §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 35 Abs. 1-6.
2.2. Finanzierungssituation der Kasse im Zusammenhang mit der Vorpension
Gemäss Art. 9 Abs. 2 und 3 des FZG hat die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten zu ermöglichen, sich bis zu ihren vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen. Da gemäss § 18 Abs. 2 und 3 der Statuten BLPK keine Einkaufsmöglichkeit für eine ungekürzte Vorpension besteht und unterschiedliche Vorpensionsleistungen erbracht werden, sind diese Bestimmungen nicht gesetzeskonform und deshalb bis spätestens 1.1.2000 anzupassen.
Leistungen der Kasse, welche einzig die Diensttreue von Arbeitnehmern "belohnen", stellen sogenannte "goldene Fesseln" dar und entsprechen nicht dem Sinn des Freizügigkeitsgesetzes. Zudem fliessen diese Privilegien in der heutigen Gesellschaft vorwiegend den Männern zu. Frauen, die während Jahren Familien- und Erziehungspflichten erfüllt haben und erst spät wieder ins Erwerbsleben einsteigen, erfüllen nämlich die Voraussetzung der langen Dienstzeit in den meisten Fällen nicht.
Die Pensionskasse wird also rechtlich gezwungen, die Vorpensionierung unabhängig vom Dienstalter oder von Beitragsjahren zu gestalten. Damit wird die Möglichkeit der Vorpensionierung an sich nicht eingeschränkt, aber die Finanzierung muss grundlegend neu gestaltet werden.
Die BLPK kann die frühzeitige Pensionierung ab Alter 60 nicht kostenlos allen Versicherten gewähren; dies käme einem faktischen Rentenalter von 60 Jahren gleich und würde die Pensionskasse finanziell überfordern. Würde die heutige Regelung beibehalten und die damit verbundenen Kosten bilanziert, würden sich die Rückstellungen für die aktiv Versicherten um rund 420 Mio. Franken erhöhen. Somit müssen die Versicherten in irgendeiner Form die Frühpensionierung mitfinanzieren, was mittels Einkaufssummen oder Rentenkürzungen geschehen kann. Damit ist auch klar, dass viele Versicherte faktisch nicht mehr von der Möglichkeit einer Frühpensionierung profitieren können, weil sie weder über die Mittel für einen Einkauf der Leistungen verfügen noch eine Rentenkürzung verkraften können.
Das Bedürfnis nach vorzeitiger Pensionierung besteht aber nach wie vor. Dabei kann es nicht nur ein Wunsch der Versicherten sein, sondern auch im Interesse der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber liegen. Um diesem Wunsch besser Rechnung zu tragen, bietet die Pensionskasse eine kulante Lösung bei der AHV-Überbrückungsrente an. Diese kann bis zu 75% der mutmasslichen einfachen AHV-Rente betragen, und die Versicherten müssen sie nicht mehr wie bisher mit einer späteren Rentenkürzung kompensieren. Die Beitragsprozente der Arbeitnehmer/innen von 0.5% und der Arbeitgeber/innen von 1%, welche bisher zur Finanzierung der Vorpensionierung dienten, werden neu für die Finanzierung dieser AHV-Überbrückungsrente genutzt. Allerdings decken diese Beiträge gemäss den versicherungstechnischen Kalkulationen im Schnitt nur die Hälfte der Kosten, die andere Hälfte finanziert die Pensionskasse mit erwirtschafteten Überschüssen.
Mit dieser Lösung kommt die BLPK vor allem den Versicherten in den tieferen Lohnsegmenten entgegen, welche bei diesem Vorgehen von einer gewissen Solidarität profitieren. Ausserdem ist dies ein indirekter Schritt in Richtung Gleichstellung, weil Frauenanteil in Lohnklassen mit niedrigerem Einkommen oft höher als der Männeranteil ist.
Die Übergangsregelung wird im Kapitel 2.4 besprochen. Die einmaligen Finanzierungskosten dieser Übergangsregelung betragen unter Berücksichtigung des neuen Rentenalters 64 rund 81 Mio. Franken. Die in diesem Zusammenhang geänderten Bestimmungen sind die §§ 17 Abs. 1-5, 34 Abs. 5 und 35 Abs. 1-7.
Die Regierung schlägt als Folge Änderungen in der arbeitgeberseitigen Finanzierung der Vorpensions für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor, welche dem Personalgesetz unterstehen. Die entsprechenden Vorschläge sind unten in Kapitel 3 dargestellt.
2.3. Diverse andere Anpassungen
Etwa 70% der Anpassungen sind rein redaktioneller Natur. Dabei geht es vorwiegend um Präzisierungen, verbesserte Lesbarkeit und formelle Vereinfachungen mit marginalen Auswirkungen. Die betroffenen Paragraphen sind in der Beilage 1 ersichtlich.
Der Anspruch auf Kinderrenten sowie deren Höhe wurde neu geregelt. Die bisherige Lösung mit der Rentengarantie und den Kürzungsmöglichkeiten seitens der Pensionskasse ist nicht sehr kundenfreundlich und administrativ aufwendig. Die neuen Leistungen bei den Kinderrenten wurden so ausgestaltet, dass im Durchschnitt die gleichen Leistungen wie vorher zu erwarten sind; Leistungsreduktionen sollten nur in Einzelfällen vorkommen (vgl. Beilage 2).
Das Sterbegeld wurde als Leistungsart aus den Statuten gestrichen. Die langjährigen Erfahrungen der Pensionskasse haben gezeigt, dass kein echter Kundenbedarf für ein Sterbegeld in dieser Höhe besteht. Die in diesem Bereich erbrachten Leistungen waren denn auch von bescheidener Natur.
Die freiwillige Mitgliedschaft wird inskünftig nur noch in den im Bundesgesetz vorgesehenen Fällen, nämlich bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung, gewährt. Die entsprechenden Bedingungen werden vom Verwaltungsrat separat festgelegt. Die bei Inkrafttreten dieser Statuten bestehenden freiwilligen Mitgliedschaften richten sich noch nach den bisherigen Bestimmungen.
Die Übergangsbestimmungen für das gemeinsame ordentliche Rentenalter 64 wurden so gestaltet, dass mit Ausnahme der Erhöhung des Rentenalters für die Frauen keine Leistungsverschlechterungen entstehen. Ferner verfügen die Frauen mit dem Jahrgang 1953 und früher wegen der Rentenaltererhöhung auf 64 Jahre in der Regel über ein mehr als ausreichendes Freizügigkeitskapital; der überschiessende Teil wird zur Verbesserung ihrer Altersrente genutzt, was einem kapitalmässigen Besitzstand gleichkommt. Bei den Männern verzichtet die Pensionskasse auf Kürzungen infolge tieferem Rentenalter (kürzere Beitrags- und längere Rentenbezugsdauer) und trägt die damit verbundenen Lasten selbst.
Die Übergangsbestimmungen für die Vorpensionierung zielen auf einen möglichst stetigen Übergang vom bisherigen auf das neue System. Versicherte, die bis zum 31. Dezember 1999 das 60. Altersjahr vollendet haben bzw. im Jahre 2000 vollenden, werden bezüglich Altersrente nach den bisherigen Statuten behandelt, auch wenn sie erst nach diesem Datum ihren Anspruch auf Vorpension geltend machen. Anschliessend wird für die Jahrgänge 1941, 1942 und 1943 ein gestaffelter Übergang mit schrittweisen Leistungskürzungen vorgenommen.
Um die Verträglichkeit mit dem Freizügigkeitsgesetz zu garantieren, können sich alle Mitglieder mit Jahrgang 1943 und früher auf das tiefste mögliche Rentenalter ihres Jahrganges einkaufen. Da die Frauen dieser Jahrgänge wegen dem bisherigen Rentenalter 62 über ein gut dotiertes Freizügigkeitskapital verfügen, müssen sie sich in der Regel nicht zusätzlich einkaufen, was faktisch einem teilweisen Besitzstand gleichkommt.
2.5. Finanzielle Situation der Basellandschaftlichen Pensionskasse
Der Deckungsgrad der Kasse liegt heute bei 91.6% - mit einer Schwankungsreserve von 350 Mio. Fr., welche in diese Berechnung des Deckungsgrads nicht einbezogen ist. Nachdem sich auch das Jahreszwischenergebnis der Performance gut gestaltet, dürfte der Deckungsgrad mit Abschluss 1999 weiter steigen.
2.6. Auswertung der Vernehmlassung
2.6.1. Grundsätzliches
Die vorliegende Statutenrevision wurde am 16. April 1999 mit einer Frist bis zum 16. Juni 1999 an alle angeschlossenen Arbeitgeber, Arbeitnehmerverbände, politische Parteien und an weitere interessierte Kreise in Vernehmlassung gegeben. Insgesamt sind über 50 Stellungnahmen eingegangen.
Es kann festgehalten werden, dass die Notwendigkeit einer Revision allseits anerkannt wird, die Stellungnahmen zu der vorgeschlagene Ausführung aber von voller Zustimmen bis zur totalen Ablehnung reichen. Die Kritiken richten sich logischerweise vor allem gegen das gemeinsame Rentenalter 64 und gegen die Neuregelung der Vorpension sowie der Überbrückungsrente.
Verschiedentlich wurde auch die Neufassung von § 16 Absatz 1 bezüglich des Rentenbeginns bei Invalidisierung kritisiert. Diesem Umstand wurde seitens der Verwaltungskommission Rechnung getragen, und es wird vorgeschlagen, die bisherige Fassung beizubehalten.
Ein weiterer Punkt der Kritik war die Streichung der Rentengarantie für Rentner mit Kindern. Aus den Rentenvergleichen (Beilage) ist ersichtlich, dass die Kritik unbegründet ist, da kaum ein Leistungsabbau erfolgt; teilweise erhöhen sich die Leistungen sogar.
2.6.2. Rentenalter 64
Einerseits wird gefordert, dass das Rentenalter auf 65 Jahre festgelegt werden soll, was aus Gründen der einseitigen Belastung der Frauen durch Heraufsetzung des Rentenalters von der Verwaltungskommission der BLPK und vom Regierungsrat abgelehnt wird, andererseits wird das Rentenalter 63 gefordert unter Hinweis auf die Ersparnisse auf der Arbeitgeberseite. Diese Verknüpfung von Einsparungen einerseits und höheren Kosten andererseits kann seitens der Kasse nicht berücksichtigt werden, da nur die höheren Kosten die Kasse betreffen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Lösung der Kasse für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber anzuwenden ist. Die zusätzlichen Kosten für ein Rentenalter 63 sind im vorstehenden Bericht enthalten.
2.6.3. Vorpension
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Höhe der Rentenkürzung kritisiert worden. In Berücksichtigung der heutigen Gesetzgebung sowie der Forderung, den Deckungsgrad der Kasse auf 100 % anzuheben, kann die BLPK jedoch nur noch voll finanzierte Leistungen ausrichten.
Folgender Gegenvorschlag zur Neuregelung der Finanzierung der Vorpension wurde seitens eines Vernehmlassers zur Diskussion eingereicht:
Die Übergangsrente wird wie bisher durch das Mitglied finanziert. Dagegen werden die für diesen Zweck vorgesehenen 1,5 Prämienprozente sowie der entsprechende Kassenbeitrag zur Äufnung eines Sparkontos innerhalb der Kasse verwendet. Das entsprechende Guthaben kann vom Mitglied zum Auskauf einer Rentenkürzung verwendet werden. Das Sparkonto wäre Bestandteil der Freizügigkeitsleistung.
Zu diesem Gegenvorschlag ist seitens der Kasse festzustellen, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die vorerwähnten Beiträge Bestandteil der Freizügigkeitsleistung werden, diese auch bei einem Austritt vor dem Pensionierungsalter dem Mitglied mitgegeben werden müssen, was wiederum zu einer massiven Verteuerung der Leistungen führen würde. Die Führung separater Sparkonti wäre unter bestimmten Voraussetzungen zwar möglich, doch müssten die einzubringenden Beiträge reglementarisch festgehalten werden; freiwillige Einzahlungen wären nicht möglich.
2.6.4. Überbrückungsrente
Bezüglich der Überbrückungsrente sind einerseits die Höhe der Rente bei tiefen Einkommen (mutmassliche AHV-Rente) sowie die Dauer der Rentenzahlung kritisiert worden. Die vorbereitende Kommission der BLPK ist zum Schluss gekommen, dass hier noch Möglichkeiten von Verbesserungen bestehen. Die letztlich beschlossene Regelung der Überbrückungsrente sieht wie folgt aus:
Die Überbrückungsrente von 75 % der maximalen AHV-Altersrente (derzeit Fr. 24'120.--) wird jeder Bezügerin und jedem Bezüger einer vorzeitigen Altersrente ausgerichtet. Die Kasse finanziert pro Beitragsjahr 1/20 der vor Vollendung des 64. Altersjahres ausgerichteten Überbrückungsrente.
Dies bedeutet, dass auch Mitglieder mit niederen Einkommen (Teilzeit) mit 20 oder mehr Beitragsjahren die volle Überbrückungsrente zu Lasten der Kasse beanspruchen können. Andererseits wird auch der Einkauf in diese volle Leistung für Mitglieder mit weniger als 20 Beitragsjahren angeboten.
Ferner wird die Dauer der Leistung der Überbrückungsrente bis zum Einsetzen der ordentlichen AHV-Altersrente ausgedehnt. Nach dem ordentlichen Rentenalter gemäss Statuten ist die Überbrückungsrente allerdings durch das Mitglied selbst zu finanzieren, indem ab Einsetzen der AHV-Altersrente wie bisher die Kassenrente um 8 % des entsprechenden Vorbezuges gekürzt wird.
Mit dieser Lösung hat unseres Erachtens zwei wichtigen Anliegen aus den Vernehmlassungen entsprochen werden können.
Die vorliegende Revision bildet den zweiten Teil der bereits im Jahre 1998 eingeleiteten umfassenden Statutenrevision.
In Teil 1 wurde der Name und die Zusammensetzung der Verwaltungskommission neu geregelt. Im zweiten, nun vorliegenden Teil werden nebst einigen kleinen Anpassungen insbesondere die durch Gesetzgebungen zwingenden Anpassungen durchgeführt. Im dritten und einstweilen letzten Teil werden nebst einigen derzeit noch nicht erfüllbaren Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Wünschen insbesondere grundsätzliche Finanzierungsfragen aufgegriffen. Der anstehende Revisionskatalog umfasst einstweilen folgende Schwerpunkte:
- Neustrukturierung der Beiträge (Prämien und Lohnerhöhungs-Nachzahlungen), wobei nicht an eine Erhöhung der Beiträge, sondern an eine risikogerechtere Aufteilung gedacht wird.
- Finanzierung der Teuerungszulagen auf Renten
- Anschlussverträge mit Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern
- Ausweitung der Versicherungsmöglichkeit auf freiwilliger oder obligatorischer Basis
- Einführung der Vorpension in mehreren Schritten
- Allfällig notwendige Anpassungen an die 1. BVG-Revision (diese wird voraussichtlich nicht vor dem 1.1.2003 in Kraft treten)
Fussnoten:
1 . § 1 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) vom 25. September 1997, in Kraft seit 1. April 1998 [SGS 150, GS 32.1008]
2 . Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge (FZG, SR 831.42)
3 . Unabhängig vom Rentenalter entstehen für die Frauen feste Kosten von 31 Mio. Franken. Selbst beim heutigen Rentenalter 62 würden bezogen auf das ‚Rentenalter' Kosten von 21 Mio. Franken entstehen, da neu im Rentenalter 62 andere Barwertfaktoren verwendet werden als im Rentenalter 65. Zudem würden Übergangskosten von 10 Mio. Franken entstehen, da in gewissen Fällen die heutige Freizügigkeitsleistung aufgrund der Barwertfaktoren 65 höher ist als die Freizügigkeitsleistung anhand der Barwertfaktoren 62.