1999-194_2.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-194 vom 21. September


Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





3. Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen (4)

3.1. Heutige Regelung


Die geltenden Statuten (5) der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) erlauben gemäss § 18 eine vorzeitige Pensionierung bei voller oder anteiliger Rente ab dem 60. Altersjahr unter zwei Voraussetzungen: entweder 20 ununterbrochene Mitgliedschaftsjahre oder insgesamt 25 Jahre mit Unterbrüchen. Das kantonale Versicherungsgericht (6) hat entschieden, dass diese Lösung unzulässig sei und ab 1. Januar 2000 jedes Mitglied bei voll eingezahltem Deckungskapital die Möglichkeit haben müsse, sich ab 60. Altersjahr mit ungekürzter Rente pensionieren zu lassen, d. h. Vorpensionsjahre auch einkaufen zu können.


Dieser Entscheid gibt allen Mitgliedern der Pensionskasse (und nicht nur jenen mit hohem Dienstalter) ab 1. Januar 2000 die Möglichkeit, sich mit 60 Jahren pensionieren zu lassen, ohne eine Rentenkürzung in Kauf nehmen zu müssen (Voraussetzung ist wie erwähnt ein voll eingezahltes Deckungskapital). Es besteht gleichzeitig die Option, eine Übergangsrente während des Vorruhestandes in Anspruch zu nehmen, die allerdings dann zu einer gekürzten Rente ab Alter 65 führt. Diese Modelle sind in einer Grafik in den Anhängen 2a und 2b illustriert.


Die erwähnte Entwicklung im Bereich der Bundesgesetzgebung und der Rechtsprechung bedeutet ausserdem, dass nach dem Freizügigkeitsgesetz aus der Pensionskasse austretende Personen infolge der vorzeitigen Pensionsierungsmöglichkeit einen höheren Freizügigkeitsanspruch als bisher haben (7) . Je länger Arbeitnehmende und Arbeitgebende gemeinsam in die Kasse einzahlen, umso höher ist der für die Rente notwendige Kapitalstock. Die Einzahlungen sind individuell, womit sich auch ein individueller Barwert für das vorhandene Versicherungskapital ermitteln lässt. Ist das Deckungskapital für eine bestimmte Pensionsleistung nicht vorhanden, so muss entweder das Deckungskapital erhöht (sog. Einkauf) oder die Rente gekürzt werden.


Diese Tatsachen, die die BLPK zu beachten hat, haben zur Folge, dass das finanzielle Gleichgewicht der Kasse bei sonst unveränderten Bedingungen langfristig nicht mehr gewährleistet ist. Deshalb muss die bisherige Vorpensionierungsregelung geändert werden.


3.2. Teilweise Beteiligung des Kantons am Einkauf von Vorruhestandsjahren


Der in Kapital 2 geschilderte Vorschlag der Pensionskasse beinhaltet diejenige Finanzierung, welche ohne Beitragserhöhung von ihr selbst geleistet werden kann. Er stellt gegenüber der bisherigen Regelung für die Kassenmitglieder eine Verschlechterung dar, und zwar wegen der Rentenkürzung bei einer Vorpensionierung. Dies kann aus der Sicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen zusätzlichen Anreiz bieten, sich nicht vorzeitig, sondern später bzw. möglichst spät pensionieren zu lassen. Angesichts der Schwierigkeiten, denen sich junge Arbeitskräfte bei der Stellensuche gegenübersehen, sollte aber der Kanton bei seinem Personal einer vorzeitigen Pensionierung nicht im Wege stehen. Der Regierungsrat will deshalb die Verschlechterung der Vorruhestandsregelung, die sich als Folge der Finanzierungslücke bei der BLPK ergibt, teilweise durch eine Staatsbeteiligung am Einkauf von höheren Pensionsansprüchen während des Vorruhestands kompensieren. Ziel ist dabei eine Lösung, die vor allem bei tieferen Einkommen einem Angebot wie unter der bisherigen Regelung nahekommt.


Aufgrund dieser Überlegungen wird eine Kapitalbeteiligung des Arbeitgebers Kanton Basel-Landschaft beim Einkauf von Vorruhestandsjahren mit einer Einschränkung vorgeschlagen, die sich tendenziell zugunsten tieferer Einkommen auswirkt. Sie soll 50 Prozent des versicherungstechnisch notwendigen Einkaufs betragen, aber es soll eine obere Grenze pro Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin gelten: 100'000 Franken pro Person, verteilt auf je 25'000 Franken pro Vorruhestandsjahr. (8) Diese Obergrenze wird so begründet, dass davon ausgegangen werden kann, dass Kassenmitglieder mit höheren Einkommen (niedrigeren Lohnklassen) eher über Leistungen aus der Dritten Säule der Altersversorgung (private Ersparnisse aller Art) verfügen dürften als Personen mit niedrigeren Bezügen.


Das neue Modell, das der Regierungsrat vorschlägt, ist in einer Grafik im Anhang 3 festgehalten.


Die Inanspruchnahme des Vorruhestandes führt wie erwähnt zu einer Kürzung der Rente der Pensionskasse. Mit der Unterstützung des Kantons (9) (Einkauf von Vorruhestandsjahren) können die Pensionsansprüche erhöht werden (grösserer individueller Kapitalstock). Die Übergangsrente der Pensionskasse ergänzt die Bezüge während des Vorruhestandes. Da das Pensionierungsalter bei der BLPK neu auf 64 festgelegt werden soll, gibt es im letzten Jahr vor der AHV-Berechtigung eine Finanzierungslücke: Die Übergangsrente der Pensionskasse entfällt, und die AHV-Rente wird noch nicht ausgerichtet. In der Illustration wird deshalb ein (von der AHV eingeräumter) Vorbezug der Rente (mit einem theoretischen Wert, der der PK-Übergangsrente entspricht) eingerechnet; freilich ist dies mit einer dauerhaften Kürzung der AHV-Rente verbunden.


3.3. Auswirkungen auf die Pensionsberechtigten


Als Anhang sind einige Beispiele (Lohnklassen 20, 13 und 9) beigefügt. Sie zeigen, dass die vom Regierungsrat vorgeschlagene neue Lösung zwar nicht ganz die Leistungen der bisherigen erreicht, dafür aber für das gesamte Staatspersonal gilt; sie verbessert die Leistungen der BLPK deutlich grosszügiger. Werden die Renten nach dem 65. Altersjahr betrachtet, so zeigt sich, dass das vorgeschlagene neue Modell für Pensionierte mit vormalig geringeren Einkommen sogar bessere Leistungen bietet als bisher (10) , während dies bei den ehemals höheren Einkommen nicht der Fall ist; hier tritt die Wirkung der absoluten Einkaufsbegrenzung ein.


Die Beispiele im Anhang (von denen eines als Basis für die Grafiken dient) wurden so ausgewählt, dass sie die Auswirkungen der Vorruhestandsregelungen über eine grosse Breite von Lohnklassen zeigen. Für jedes Mitglied der Pensionskasse, das den Vorruhestand zeitlich ganz oder teilweise in Anspruch nimmt, sind die Bedingungen im Einzelnen nach Massgabe der Statuten der Pensionskasse und der versicherungstechnischen Faktoren objektiv festzulegen.


3.4. Kosten der neuen Regelung


Die nachstehende Tabelle zeigt den geschätzten Mehraufwand des Kantons bei ausgewählten Lohnklassen für jeweils eine mitarbeitende Person bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers von 50 Prozent. Dabei wird ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der Finanzierungskriterien "Limite 100 000 Franken" und "25 000 Franken pro Jahr" bei Lohnklasse 20 keine Kürzung der Pensionsleistungen resultiert. Demgegenüber liegen die Kosten für die Kapitalbeteiligung bei den markierten Lohnklassen über den definierten Limiten, womit in diesen Fällen eine entsprechende Rentenkürzung resultiert.




Die Wirkungsweise der Limite von 100 000 Franken bei der Kapitalbeteiligung veranschaulicht der Vergleich der beiden Tabellen.




3.5. Bruttokosten insgesamt


Die Bruttokosten für den Kanton erhöhen sich unter dem angenommenen Modell um einige Promille der Lohnsumme; die Beträge können grob geschätzt werden auf 2 Millionen Franken im Jahre 2001 (Eintreten der neuen Regelung) bis rund 5 Millionen Franken im Jahre 2006 (11) .


Die gegenüber dem Jahre 2006 und folgende geringeren Kosten in den Jahren 2000 bis 2005 resultieren aus der von der Pensionskasse für die Jahrgänge 1940 bis 1943 vorgesehenen Übergangsregelung.


Die Kosten, wie sie in der Tabelle ausgewiesen sind, resultieren bei einem durchschnittlichen Pensionsalter von 62 Jahren. Je früher ein Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin von der Vorpension Gebrauch macht, umso höher sind naturgemäss die Kosten für den Arbeitgeber. Bei einem durchschnittlichen Pensionsalter von 61.5 Jahren ergeben sich Mehrkosten ab 2006 von geschätzt 6.6 Millionen Franken und bei 62.5 Jahren von 4 Millionen Franken.


3.6. Entlastung


Neben den erwähnten Kosten für den Arbeitgeber Kanton gibt es auch Einsparungen von beachtlichen Grössenordnungen. Wenn sich Mitarbeitende vorzeitig pensionieren lassen, führt dies zu einer Entlastung des laufenden Haushaltes, da die aus dem Kantonsdienst austretenden Personen durch jüngere mit (zumindest relativ) tieferen Löhnen ersetzt werden. Verschiebt sich das durchschnittliche Pensionsalter aufgrund des Einkaufs um ein halbes Jahr, dann beträgt der Entlastungseffekt rund 1.5 Millionen Franken. Verschiebt sich das durchschnittliche Pensionsalter um ein ganzes Jahr, so erreicht der Entlastungseffekt etwa 3 Millionen Franken.


3.7. Lehrkräfte der Primar-, der Real- und der Sonderschulen


Gemäss § 86 Abs. 1 des Schulgesetzes richtet sich das Arbeitsverhältnis aller Lehrkräfte mit Ausnahme der Kindergärtner/-innen, also auch das Arbeitsverhältnis der Lehrkräfte der Primar-, der Real- und der Sonderschulen, nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung, soweit das Schulgesetz (12) nicht selbst etwas anderes vorsieht. In diesem Sinne bestimmt § 1 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes, dass dieses Gesetz auch das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden, mit Ausnahme der Kindergärten, ordnet. Aus § 30 des Personalgesetzes ergibt sich, dass der Landrat zuständig ist, die Lohnansprüche sämtlicher diesem Gesetz unterstehenden Personen zu regeln. Es obliegt also dem Landrat, insbesondere auch die Ansprüche auf finanzielle Leistungen festzusetzen, die den Lehrkräften der öffentlichen Schulen der Gemeinden (ausgenommen der Kindergärten) aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber ihrem Arbeitgeber zustehen.


Bei den Leistungen des Arbeitgebers für den Wegkauf von Rentenkürzungen bei der vorzeitigen Pensionierung handelt es sich um solche Leistung, das heisst, um Lohn- oder Besoldungszahlungen (im weiteren Sinne). Nach § 140 Abs. 1 des Schulgesetzes hat der Schulträger, im Falle der Primar-, der Real- und der Sonderschulen mit Ausnahme der IV-Sonderschulen also die Einwohnergemeinde (vgl. § 5 Abs. 1 des Schulgesetzes) diese «Schullasten» (vgl. die Überschrift des sechsten Teils des Schulgesetzes) zu tragen. Allerdings leistet der Kanton den Einwohnergemeinden an diese Kosten nach den Bestimmungen des Steuer- und Finanzgesetzes über den Finanzausgleich Beiträge (vg. § 144 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 des Schulgesetzes).


3.8. Ergebnisse der Vernehmlassung


3.8.1. Rücklauf der Antworten


Die Finanz- und Kirchendirektion hat den Vorschlag betreffend Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen in die Vernehmlassung geschickt. 34 Gemeinden, sechs weitere angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sieben Parteien und Verbände, elf kantonale Stellen und ein versicherter Arbeitnehmer haben geantwortet.


3.8.2. Finanzierbarkeit durch die weiteren angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber


Der Grossteil der Gemeinden und der weiteren angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber lehnen die Vorlage ab, weil durch die Schrittmacherfunktion des Kantons in Personalfragen die vorgeschlagene Lösung Druck auf die Arbeitgebenden erzeuge, sich diesem Vorgehen anzuschliessen, diese aber befürchten, die notwendigen Mittel nicht aufbringen zu können.


Wenn auch dem Kanton zugegebenermassen eine gewisse Schrittmacherfunktion zukommt, so steht es aus rechtlicher Sicht den Gemeinden und weiteren angeschlossenen Arbeitgebern frei, ihre Vorpensionslösungen individuell zu regeln. Aus Sicht der Regierung aber muss der Wegfall der Vorpensionslösung in der heutigen Form, wie er aufgrund der aktuellen Rechtslage notwendig geworden ist, vom Kanton für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abgefedert werden. Gleichzeitig erachtet er es als Aufgabe des Kantons als grossem Arbeitgeber eine Vorpensionsmöglichkeit anzubieten und diese zu einem Teil auch mitzufinanzieren, um im arbeitsmarktlichen Interesse eine Ablösung älterer Arbeitskräfte im Hinblick auf Arbeitsplätze für junge Angestellte zu fördern und darüber hinaus auch seine Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern.


3.8.3. Ungleichbehandlung von Gemeindeangestellten


Anlässlich einer Aussprache vom 23. August 1999 mit Vertretern des Gemeindepräsidentinnen- und -präsidentenverbandes sowie des Gemeindeschreiber- und -verwalterverbandes konnte festgestellt werden, dass die Gemeinden daneben das weitere Problem beschäftigt, dass es mit der vorgeschlagenen Lösung zwei Arten Gemeindebediensteten in den Schulhäusern gibt (die Primarlehrkraft untersteht betr. der Arbeitgeberleistung für den Wegkauf der Rentenkürzung der Kantonslösung und die Abwartsperson der Gemeindelösung).


Gegen dieses Argument ist jedoch einzuwenden, dass diese Situation aufgrund der heutigen Gesetzgebung auch in anderen Bereichen besteht, indem die Lehrkräfte in den Gemeinden (mit Ausnahme der Kindergärten) unter das Personalgesetzes fallen, während dies für die übrigen Gemeindeangestellten nicht der Fall ist.


3.8.4. Solidarität bei der Finanzierung der Überbrückungsrente zur AHV


In der genannten Aussprache hat vor allem der Gemeindeverwalterverband erklärt, dass er die Finanzierung der Überbrückungsrente zur AHV nicht solidarisch, sondern individuell über eine Ansparung geregelt sehen möchte. Jedes Versicherungssystem geht vom Grundgedanken der Solidarität aus, während dieser dem Kapitaldeckungsprinzip nicht innewohnt. Welches der beiden Prinzipien das «gerechtere» und damit das richtig ist, unterliegt einer persönlichen Wertung. Die Regierung hat sich für eine solidarische Finanzierung ausgesprochen.


3.8.5. Teilweise Vorpension in mehreren Schritten


In den Vernehmlassungsantworten ist der Wunsch geäussert worden, dass der Beschäftigungsgrad nicht nur einmal, sondern in mehreren Teilschritten sollte verringert werden können. Die Regierung hat diesen Vorschlag nicht aufgenommen, weil sich die Machbarkeit bezweifelt, nachdem mit den verschiedenen Übergangsregelungen die Verständlichkeit nicht mehr sichergestellt ist; bei einer nächsten Revision - nach Auslaufen der Übergangsregelung - ist dieses Anliegen wieder aufzunehmen.


3.8.6. Skalierung des Kantonsbeitrags


Einige Vernehmlassungsantworten fordern eine Beteiligung des Kantons von 80% bei tiefen bis zu 50% oder weniger bei den hohen Löhnen und den Wegfall der Obergrenze des Arbeitgeberbeitrags von Fr. 100'000.-- pro Einzelfall, andere Vernehmlassungsantworten haben sich in die gegenteiliger Richtung geäussert. Der Regierungsrat hat sich gegen eine Skalierung gewendet, da sich aus einem fixen Beitrag bereits eine soziale Abstufung ergibt. Daneben ist festzuhalten, dass eine Lösung wie von der ABP vorgeschlagen würde sogar über die heutige Lösung hinausgehen würde.


3.8.7. Vorzeitige Pensionierung auf Betreiben des Arbeitgebers


Ein Teil der Vernehmlassungantwort stellt die Frage nach der Lösung, wenn der Arbeitgeber ein vorzeitige Pensionerung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wünscht. Gemäss § 22 des Personalgesetzes kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine volle Vorpension gemäss den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung hat. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist die Kündigung aus diesem Grund nicht möglich, wenn die Rente der Vorsorgeeinrichtung einer Kürzung unterliegt, die nicht im Zusammenhang mit dem Kapitalvorbezug oder der Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum steht.


Nach dem vorgeschlagenen Modell kann der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer nicht mehr ohne Angabe von Gründen gegen dessen Willen vorzeitig pensionieren, weil der vorzeitige Ruhestand eine Kürzung der Rente zu Folge hat. Resultiert das Bedürfnis zu einer solchen vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand aus einem der in § 19 Abs. 3 Personalgesetz genannten Gründen (13) , so hat der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung auszusprechen, welche seitens der Mitarbeiten


den mit den für diese Fälle vorgesehenen Rechtsmitteln angefochten werden kann.


3.8.8. Wegkaufbeteiligung im Verhältnis der Arbeitgeber- (11%) und Arbeitnehmerbeiträge (8.5%) an die Pensionskasse


Die Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände (ABP) fordert eine Beteiligung an einem Wegkauf analog zum Verhältnis der Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerbeiträge an die Pensionskasse im Verhältnis von 11 : 8.5. Die Regierung erkennt keine zwingenden Zusammenhang zwischen dem Verhältnis hinsichtlich der Beitragsleistung bei den ordentlichen Beiträgen und dem Wegkauf bei der vorzeitigen Pensionierung und erachtet die hälftige Beteiligung im letzteren Fall als gerechte Lösung.


3.8.9. Altersentlastung der Lehrpersonen


§ 33 Abs. 2 des Schuldekrets (14) enthält hinsichtlich der Altersentlastung der Lehrpersonen folgende Regelung: «Ab Schuljahr nach Vollendung des 60. Altersjahres besteht die Möglichkeit der individuellen Teil-Vorpensionierung. Wer die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, erhält weiterhin 2 Wochenstunden Altersentlastung.» Das Erfüllen der Voraussetzungen meint hier, dass eine Lehrperson mit einer ungekürzten Rente in Pension gehen kann. Somit haben diejenigen Lehrpersonen, welche bei einer vorzeitigen Pensionierung eine Rentenkürzung in Kauf nehmen müssten und deshalb auf einen vorzeitigen Ruhestand verzichten, ein Anrecht auf 2 Wochenstunden Altersentlastung.


3.9. Ergänzung des Personaldekrets (15)


Gemäss § 67 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung (16) regelt der Landrat «die vom Kanton ausgerichteten Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter.» Entsprechend verweist das Personaldekret (17) auf die Statuten der Vorsorgeeinrichtung, welche die Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod regeln.


Da die geschilderte Lösung aber nur die dem Personalgesetz unterstehenden Angestellten betrifft, schlägt der Regierungsrat dem Landrat dennoch vor, die Regelung in den personalrechtlichen Erlassen, konkret im Personaldekret niederzulegen. Hier bietet sich an, die Ergänzung in einem § 40bis (18) vorzunehmen.


Folgender Wortlaut wird dabei vorgeschlagen:


«§ 40bis Beiträge des Kantons an den Wegkauf von Rentenkürzungen


1 Kündigt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer des Kantons das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Altersjahres, so leistet der Kanton an den Wegkauf gemäss § 17 Abs. 3 der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse (19) einen Beitrag.


2 Dieser Beitrag beläuft sich auf die Hälfte der notwendigen Einmaleinlage, maximal aber auf 25'000 Franken pro Jahr Differenz zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Pensionierung gemäss § 18 Abs. 1 der Statuten; bei angebrochenen Jahren reduziert sich der Beitrag anteilsmässig.»


[§ 17 Abs. 3 der Statuten in der vorgeschlagenen, neuen Version lautet wie folgt:


3 Das Mitglied kann bei Rentenbeginn eine allfällige Rentenkürzung durch eine Einmaleinlage wegkaufen. Die Höhe der notwendigen Einmaleinlage ergibt sich aus der Berechnung gemäss Absatz 2.]




4. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat,


a) die Revision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse und


b) die Ergänzung des Personaldekrets


gemäss beiliegenden Beschlussesentwürfen zu beschliessen.




Liestal, 21. September 1999


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
der Präsident: Fünfschilling
der Landschreiber: Mundschin



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Fussnoten:


4 . Bei den in diesem Kapitel als «Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter», «Angestellte », «Staatspersonal», etc. bezeichneten Personen handelt es sich um diejenigen, welche dem Personalgesetz unterstehen.


5 . SGS 834.2 GS 31.782


6 . Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Mai 1998


7 . Dies ergibt sich daraus, dass der Barwert der zukünftigen Rentenansprüche um die Vorruhestandsjahre steigt; entsprechend sind auch die Freizügigkeitsleistungen der Pensionskasse bei Austretenden höher.


8 . Die Altersgrenze bei der BLPK soll für alle Kassenangehörigen neu auf 64 Jahre (bisher 65) festgelegt werden.


9 . Das Kassenmitglied kann die Kantonsleistung mit eigenen Mitteln ergänzen; diese Möglichkeit ist nicht illustriert.


10 . bis ca. Lohnklasse 16


11 . Annahmen:110 Vollstellen von Pensionierten p.a. (inkl. "Kantonsanteil" an den Löhnen von Primarlehrern); Durchschnittlicher Betrag des Kapitalanteils 24 000 Franken p.a. pro vorpensionierte Person.


12 . Schulgesetz vom 26. April 1979 [GS 27.169, SGS 640]


13 . a. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist;
b. wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme des neuen oder eines anderen zumutbaren Aufgabenbereiches ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist;
c. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus Mangel an erforderlicher Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz nicht in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen oder ungenügende Leistungen erbringt;
d. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt hat;
e. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist.


14 . Dekret zum Schulgesetz vom 3. Dezember 1979 [GS 27.245, SGS 640.1]


15 . Dekret zum Personalgesetz vom 5. Februar 1998, in Kraft seit 1. April 1998 (SGS 150.1, GS 33.0017)


16 . Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [GS 29.276, SGS 100]


17 . Dekret zum Personalgesetz vom 5. Februar 1998 [GS 33.0017, SGS 150.1]


18 . nach § 40 Personaldekret, welcher den Titel «Altersvorsorge, Vorsorgeeinrichtung, Ruhegehaltsordnung für die Mitglieder des Regierungsrates» trägt


19 . Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse vom 20. Oktober 1994 [GS 31.782, SGS 834.2]