1999-182_5.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-182 vom 14. September 1999


Revision des EG ZGB in Sachen Vormundschaftswesen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





2. Gegenüberstellung des Modells "zentrale kantonale Verwaltungsbehörde als 1. Aufsichtsbehörde" gemäss vorliegendem Entwurf und des Modells "Statthalterämter als 1. Aufsichtsbehörde" gemäss Vernehmlassungsentwurf

Nachstehend wird das im Vernehmlassungsverfahren ebenfalls unterbreitete Modell "Statthalterämter als 1. Aufsichtsbehörde" beschrieben, bevor die beiden Modelle mit ihren Vor- und Nachteilen gegenübergestellt werden.

Erste vormundschaftliche Aufsichtsbehörde sind bei dieser Variante wie bisher die Statthalterämter. Die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ist somit eine dezentrale Behörde. Dies bedeutet, dass fünf Ämter die Aufgaben der ersten vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfüllen. Deren Zuständigkeit ist örtlich abgegrenzt und zwar nach Bezirk. Die Statthalterämter sind Dienststellen der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion. Der Unterschied zum geltenden Recht besteht hinsichtlich des Aufgabenbereichs. Die Statthalterämter sind auch zuständig für diejenigen Aufgaben, die heute in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates fallen und die diesem als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zugewiesen sind, sowie für Aufgaben, für die heute die Vormundschaftsbehörde zuständig ist. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Aufgaben: Anordnung und Aufhebung der Entmündigung gemäss Artikel 369 - 372 ZGB, Anordnung und Aufhebung der Beiratschaft gemäss Artikel 395 ZGB, Entziehung der elterlichen Sorge bzw. Wiederherstellung derselben gemäss Artikel 311 ZGB, Beschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde betr. Entziehung der elterlichen Sorge bzw. Wiederherstellung derselben gemäss Artikel 312 ZGB sowie Beschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde im Bereich des Pflegekinderwesens.

Beim Modell "Statthalterämter als 1. Aufsichtsbehörde" ist das Verwaltungsgericht als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde im Unterschied zum geltenden Recht nicht nur zuständig für Beschwerden gegen die Statthalterämter als erste vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, sondern auch für die allgemeine Aufsicht über die Statthalterämter und die Vormundschaftsbehörden. Die Übertragung der allgemeinen Aufsicht an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der dezentralen Ausgestaltung der ersten Aufsichtsbehörde. Die allgemeine Aufsicht über die Statthalterämter bzw. die unteren vormundschaftlichen Behörden dient der Koordination und der Sicherstellung einer einheitlichen Praxis. Diese Funktion nimmt heute der Regierungsrat wahr, der für die administrative Aufsicht im Vormundschaftsbereich zuständig ist.
Die Möglichkeit der Übertragung der allgemeinen Aufsicht an den Regierungsrat wurde von der Arbeitsgruppe "Vormundschaftsrecht" nicht zur Diskussion gestellt, da sie eine Beibehaltung der heutigen Ausgestaltung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden bedeutete und wie bisher drei Instanzen mit den Aufgaben der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde betraut wären.

Das nachstehende Schema zeigt die vormundschaftlichen Behörden - Vormundschaftsbehörde, Statthalterämter, Verwaltungsgericht - beim Modell "Statthalterämter als 1. Aufsichtsbehörde" auf:


Zur Gegenüberstellung der beiden Modelle bezüglich der 1. Aufsichtsbehörde ist folgendes festzuhalten:

Die beiden Modelle unterscheiden sich in folgenden Punkten:
- Die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen gemäss vorliegendem Entwurf ist eine zentrale Behörde, sie ist neu zu schaffen, mit der Vormundschaftskommission, die ein Fachgremium darstellt, beruht die Entscheidfindung für die einschneidensten Massnahmen auf dem Urteil mehrerer Personen.
- Die Statthalterämter stellen eine dezentrale Behörde dar, sie haben bereits heute die Funktion der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, deren Entscheide beruhen auf dem Urteil einer Person, d.h. des Statthalters bzw. dessen Mitarbeiter.

Was sind nun die Vor- und Nachteile der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen gemäss vorliegendem Entwurf bzw. der Statthalterämter als erste Aufsichtsbehörde:

* grösser als bei der Variante "Statthalterämter" als Aufsichtsbehörde

Was die Gegenüberstellung betreffend die 2. Aufsichtsbehörde betrifft, so unterscheiden sich die beiden Modelle in folgenden Punkten:
Beim Modell gemäss vorliegendem Entwurf hat das Verwaltungsgericht lediglich die Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, d.h. es ist zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht beim Modell "Statthalterämter als 1. Aufsichtsbehörde" eine zusätzliche Aufgabe. Es ist auch zuständig für die allgemeine Aufsicht über die Statthalterämter und die Vormundschaftsbehörden. Die Aufgabe der allgemeinen Aufsicht stellt eine reine Verwaltungstätigkeit dar, für die sich die Gerichte erfahrungsgemäss nicht sehr eignen. Jedenfalls bedeutete die Übertragung dieser Aufgabe an das Verwaltungsgericht - die für die Koordination und Sicherstellung einer einheitlichen Praxis der unteren Instanzen notwendig ist - , dass dieses hierfür Mitarbeiter einsetzen müsste.

3. Möglichkeit für Gemeinden, eine gemeinsame Vormundschaftsbehörde zu schaffen

Die Arbeitsgruppe "Vormundschaftsrecht" hatte die Vorgabe, dass die Struktur der Vormundschaftsbehörden unangetastet bleibt. Die Arbeitsgruppe war sich jedoch einig, dass den Gemeinden die Möglichkeit offen stehen soll, sich zu Vormundschaftskreisen zusammenzuschliessen. In einem neuen § 34a des Gemeindegesetzes wird deshalb die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass sich Gemeinden zu überkommunalen Vormundschaftsbehörden zusammenschliessen können (vgl. X., 3.).

4. Neuverteilung der Aufgaben

4.1. Allgemeines

Nicht alle Aufgaben im Vormundschaftsbereich sind von Bundesrechts wegen zwingend der Vormundschaftsbehörde oder vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zugewiesen. Für gewisse Aufgaben steht dem Kanton ein Spielraum zu für die Kompetenzübertragung (vgl. II., 4.1.).

Der vorliegende Entwurf enthält nun einige Aufgaben, für die andere als nach geltendem Recht bezeichnete Behörden zuständig sind. Nachstehend wird auf diese Änderungen der Zuständigkeit eingegangen.

4.2. Gemeinderat anstatt Vormundschaftsbehörde

In Verfahren zur Anfechtung der Kindesanerkennung und zur Anfechtung der Adoption steht der Heimat- und der Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden bzw. des Adoptierenden ein Klagerecht zu (vgl. Artikel 259 Absatz 2 Ziffer 3, 260a Absatz 1, 269a Absatz 1 ZGB). Weiter richtet sich die Klage in Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung unter gewissen Voraussetzungen gegen die zuständige Behörde des letzten Wohnsitzes des verstorbenen Vaters (vgl. Artikel 261 Absatz 2 ZGB). Gemäss geltendem Recht ist die Vormundschaftsbehörde für diese Verfahren als klageberechtigte bzw. beklagte Behörde bezeichnet (§§ 13a, 13b EG ZGB). Neu ist der Gemeinderat als klageberechtigte bzw. beklagte Behörde bezeichnet. Dies unter dem Aspekt, dass das Klagerecht der Wohnsitzgemeinde in Vaterschaftsverfahren darin begründet ist, dass die Gemeinde allenfalls öffentliche Unterstützung leisten muss. Das Klagerecht der Heimatgemeinde hängt mit deren Interesse zusammen, dass Kinder nicht das Bürgerrecht durch missbräuchliche Anerkennung oder Adoption erhalten.

4.3. Vormundschaftsbehörde anstatt Aufsichtsbehörde

Gemäss geltendem Recht ist das Statthalteramt zuständig für die Nachprüfung und die Genehmigung der Rechnungen der vormundschaftlichen Mandatsträger (§ 15 Absatz 1 EG ZGB). Diese Regelung stützt sich auf Artikel 423 Absatz 3 ZGB, wonach die Kantone der Aufsichtsbehörde eine Nachprüfung der Rechnungen sowie deren Genehmigung - für die grundsätzlich die Vormundschaftsbehörde zuständig ist - übertragen können.

Die Arbeitsgruppe "Vormundschaftsrecht" diskutierte eingehend darüber, ob diese Zuständigkeitsregelung mit zwei Kontrollinstanzen sinnvoll ist bzw. ob es nicht angebracht wäre, dass die Vormundschaftsbehörde für die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen zuständig ist. Zu diesem Bereich wurde auch eine Vertreterin des Statthalteramtes Arlesheim angehört. Dabei stellte sich heraus, dass die Rechnungen in formeller Hinsicht überprüft werden (Übereinstimmung der Belege mit der Abrechnung), dagegen die Prüfung in materieller Hinsicht nur stichprobenweise erfolgt. Missbräuche im kleinen Stil seitens der vormundschaftlichen Mandatsträger werden ab und zu entdeckt, nicht aber Missbräuche grösseren Stils. Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass neu die Vormundschaftsbehörde auch für die Genehmigung der Rechnungen zuständig sein soll. Sie liess sich dabei von folgenden Überlegungen leiten:
- Wenn die Vormundschaftsbehörden sich als kompetent qualifizieren, sollen sie auch in die Verantwortung genommen werden.
- Der Aufwand von zwei Kontrollinstanzen steht in keinem Verhältnis zum "Ertrag" (Entdeckung nur weniger Missbräuche kleinen Stils).
- Es kann eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, wonach die Vormundschaftsbehörden in besonderen Fällen Private wie Buchhalter, Treuhänder usw. mit der Prüfung der Rechnung beauftragen können.
- Nötigenfalls steht die Aufsichtsbehörde zur Hilfestellung bei schwierigen Problemen im Einzelfall zur Verfügung.

4.4. Aufsichtsbehörde anstatt Vormundschaftsbehörde

Gemäss geltendem Recht sind für die Massnahmen der Entmündigung und der Beiratschaft je nach Entmündigungs- bzw. Verbeiratungsgrund verschiedene Behörden zuständig. So ist die Vormundschaftsbehörde zuständig für Entmündigungen auf eigenes Begehren und wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sowie für Beiratschaften auf eigenes Begehren (§ 13a EG ZGB). Der Regierungsrat ist zuständig für Entmündigungen wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche sowie wegen Verschwendung, Misswirtschaft, Trunksucht und lasterhaftem Lebenswandel und für Beiratschaften, sofern nicht auf eigenes Begehren (§ 16a Absatz 1 EG ZGB). Im Hinblick darauf, dass die Wirkungen dieser beiden Massnahmen unabhängig sind vom Grund, der zu ihrer Anordnung führt, ist diese Unterscheidung in der Zuständigkeit nicht einsichtig. Inskünftig soll die gleiche Behörde für alle Entmündigungen und Beiratschaften zuständig sein, unabhängig vom Massnahmegrund. Neu ist die erste Aufsichtsbehörde für Entmündigungen und Beiratschaften zuständig und zwar die Vormundschaftskommission der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen. Bei solch einschneidenden Massnahmen muss sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde über die notwendige Fachkompetenz verfügt. Diese ist bei der Aufsichtsbehörde gewährleistet.

5. Zuständigkeit auch von Ärzten für die Anordnung der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung

5.1. Allgemeines

Zuständig für den Entscheid über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) ist eine vormundschaftliche Behörde. Für Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit (= Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden)   a u s s e r d e m   anderen geeigneten Stellen einräumen (Artikel 397b Absätze 1 und 2 ZGB). Dies bedeutet, dass die Kantone neben der vormundschaftlichen Behörde weitere Stellen bei Gefahr im Verzuge oder psychisch Kranken als für die fürsorgerische Freiheitsentziehung zuständig bezeichnen können. So haben bspw. die Kantone Zürich, Bern, Solothurn, Aargau, Luzern, Schaffhausen, Zug, Thurgau, Graubünden usw. Privatärzte als "andere geeignete Stellen" für zuständig bezeichnet. Im Kanton Basel-Stadt ist für den FFE psychisch Kranker bei Dringlichkeit der Rechtsmedizinische Dienst zuständig.

In unserem Kanton stellen 93% aller FFE's vorsorgliche Massnahmen dar, also angeordnet bei Gefahr im Verzuge. Der vorsorgliche FFE darf nur gestützt auf ein ärztliches Einweisungszeugnis angeordnet werden, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt (das Arztzeugnis enthält die Diagnose und bestätigt das Vorliegen einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung sowie einer stationären Behandlungsbedürftigkeit). Wenn also die Statthalter bzw. deren Pikettbeamte, die heute für den FFE zuständig sind, eine Person in die Klinik einweisen wollen, müssen sie einen Arzt beiziehen. Wenn umgekehrt ein Arzt bei einem Patienten eine sofortige Einweisung in die Klinik als notwendig erachtet, muss er das Einverständnis des Statthalters bzw. von dessen Pikettbeamten einholen. Dieser kann dann mündlich per Telefon den FFE anordnen, ohne dass er die betroffene Person gesehen hat (innert 24 Stunden seit der Einweisung erfolgt dann die Eröffnung des FFE und die persönliche Anhörung). Gestützt auf die geschilderte Situation und auch unter dem Aspekt, dass der Statthalter kaum eine Einweisung verweigern wird, wenn diese vom Arzt als indiziert angesehen wird, erachtete es die Arbeitsgruppe "Vormundschaftsrecht" als sinnvoll, auch Ärzten die Zuständigkeit zur Anordnung von vorsorglichen FFE zuzugestehen. Eine Delegation der Arbeitsgruppe diskutierte deshalb mit einem Vertreter der Ärztegesellschaft Baselland, dem Chefarzt der Kantonalen Psychiatrischen Klinik und dem Kantonsarzt über eine ärztliche Zuständigkeit und ein mögliches Verfahren bei ärztlicher Einweisung. Für alle drei Ärzte ist die ärztliche Zuständigkeit für den vorsorglichen FFE ohne weiteres vorstellbar. Die Arbeitsgruppe beschloss daraufhin, dass auch Ärzte für die Anordnung des vorsorglichen FFE zuständig sein sollen.

5.2. Ablauf des Verfahrens bei ärztlicher Anordnung des FFE

Nachstehend wird anhand einer Grafik der Ablauf des Verfahrens bei Anordnung des FFE durch den Arzt aufgezeigt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 50 des Entwurfs verwiesen.


Fortsetzung


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