1999-182_4.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-182 vom 14. September 1999
Revision des EG ZGB in Sachen Vormundschaftswesen
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
III. Wichtigste Revisionspunkte
1. Künftige Ausgestaltung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde
1.1. Allgemeines
Die Arbeitsgruppe "Vormundschaftsrecht" diskutierte eingehend die Ausgestaltung der Aufsichtsbehörde: Sollen eine Aufsichtsbehörde oder zwei Aufsichtsbehörden geschaffen werden; wenn zwei Aufsichtsbehörden bestehen, wie wären sinnvollerweise die Aufgaben aufzuteilen; soll eine dezentrale oder eine zentrale Aufsichtsbehörde geschaffen werden; sollen die Statthalterämter als Aufsichtsbehörde beibehalten werden oder nicht?
Bei nur einer Aufsichtsbehörde müsste diese aufgrund von Artikel 6 EMRK ein Gericht sein. Dieses wäre dann einerseits Rechtsmittelinstanz, also zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, andererseits wäre es zuständig für die allgemeine Aufsicht, die eine klassische Verwaltungstätigkeit darstellt. Ein solches Modell wie auch ein Modell mit zwei Aufsichtsbehörden, wobei die erste Aufsichtsbehörde eine Verwaltungsbehörde ist, und die zweite Aufsichtsbehörde ein Gericht mit der Funktion als Rechtsmittelinstanz und mit der allgemeinen Aufsicht betraut, erachtete die Arbeitsgruppe als nicht sinnvoll. Dies aufgrund der Überlegung, dass die allgemeine Aufsicht keine gerichtsspezifische Aufgabe ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass 1997 das Obergericht von seiner Aufgabe der administrativen Aufsicht im Bereich des SchKG entbunden und diese Aufgabe dem Regierungsrat übertragen wurde. Die Arbeitsgruppe entschied sich für ein Modell, wonach erste Aufsichtsbehörde eine Verwaltungsbehörde ist und zweite Aufsichtsbehörde ein Gericht, das lediglich als Rechtsmittelinstanz fungiert.
In der Folge stellte die Arbeitsgruppe die Vor- und Nachteile einer zentralen Aufsichtsbehörde und die Statthalterämter als Aufsichtsbehörde gegenüber. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass heute 19 Personen auf der Ebene der Statthalterämter und 1 Person auf der Ebene des Direktionssekretariates der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion mit einem Pensum von insgesamt circa 250% im Vormundschaftsbereich arbeiten. Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass die Vorteile einer zentralen Aufsichtsbehörde eindeutig überwiegen. Beim Modell einer zentralen Aufsichtsbehörde sind Fachkompetenz und Erfahrungswert grösser als beim Modell Statthalterämter als Aufsichtsbehörde, es ist kostengünstiger, es erlaubt eine bessere Koordination, die Stellvertretung ist problemlos, eine einheitliche Praxis ist gewährleistet, der Weiterbildungsaufwand ist geringer. Der Vertreter der Statthalterämter sah als Vorteil für das Modell Statthalterämter die Bürgernähe. Negativ wurde beim zentralen Modell erachtet, dass bei diesem die Gefahr von mehr Bürokratie besteht, beim Modell
Statthalterämter wurde als Negativum die Interessenkollision (Strafuntersuchungsbehörde - vormundschaftliche Behörde) gewertet. Die Arbeitsgruppe fasste aufgrund der Analyse der Vor- und Nachteile den Beschluss, sich auf eine zentrale Aufsichtsbehörde zu konzentrieren.
Dabei entwickelte die Arbeitsgruppe das Modell, das als Variante 1 zur Vernehmlassung unterbreitet wurde und das die Grundlage bildet für die Organisation der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden gemäss vorliegendem Entwurf (vgl. Nachstehend III., 1.2.).
1.2. Zentrale kantonale Verwaltungsbehörde als 1. Aufsichtsbehörde;
Verwaltungsgericht als 2. Aufsichtsbehörde
1.2.1. Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen als 1. Aufsichtsbehörde
1.2.1.1. Vormundschaftsamt und Vormundschaftskommission
Die erste Aufsichtsbehörde, bezeichnet als Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen, ist eine zentrale kantonale Verwaltungsbehörde. Sie besteht aus einem Vormundschaftsamt und für gewisse Entscheide erweitert aus einer Vormundschaftskommission. Letztere setzt sich zusammen aus der Leitung des Vormundschaftsamtes als präsidierende Person und aus nebenamtlichen Mitgliedern.
Die Leitung des Vormundschaftsamtes und das Präsidium der Vormundschaftskommission erfolgen in Personalunion. Diese Regelung ist notwendig, weil sonst das Vormundschaftsamt und die Vormundschaftskommission als zwei Aufsichtsbehörden zu qualifizieren sind und mit dem Verwaltungsgericht als weitere Aufsichtsbehörde drei Stufen der Aufsichtsbehörde bestehen würden, was gestützt auf Artikel 361 Absatz 2 ZGB unzulässig ist (vgl. II., 3.1.). Diese neue Behörde ist in die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einzugliedern, weil diese Direktion schon heute den grössten Bezug zum Vormundschaftsrecht hat und weil sich die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde mit zahlreichen rechtlichen Problemen zu befassen hat.
Im Vernehmlassungsentwurf war die erste Aufsichtsbehörde wie folgt umschrieben: "Die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen setzt sich zusammen aus einem kantonalen Amt (Vormundschaftsamt) und aus einer kantonalen Kommission (Vormundschaftskommission). Die Vormundschaftskommission besteht aus einer präsidierenden Person und aus nebenamtlichen Mitgliedern. Die Leitung des Vormundschaftsamtes und das Präsidium der Vormundschaftskommission erfolgen in Personalunion". Das Bundesamt für Justiz, dem dieses Modell zur Vorprüfung unterbreitet wurde, erachtete diese Umschreibung als problematisch. Das Nebeneinander von Vormundschaftsamt und Vormundschaftskommission erwecke den Eindruck einer Aufspaltung der Funktionen der ersten Aufsichtsbehörde auf zwei selbständige Behörden, die unzulässig ist. Das Bundesamt für Justiz wünschte deshalb eine Umschreibung, welche die erste Aufsichtsbehörde mehr als eine Einheit darstellt. Der vorliegende Entwurf enthält nun in § 30a die vom Bundesamt für Justiz vorgeschlagene Umschreibung der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen. Mit der Übernahme dieser Formulierung ist die Genehmigung des Bundes für die im Entwurf enthaltene Organisation sichergestellt.
Keine Änderungen gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf erfuhren die übrigen Bestimmungen über die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen, so die §§ 30c und 30d bezüglich der Aufgaben sowie § 30g bezüglich der Verfahrensregeln für die Vormundschaftskommission.
1.2.1.2. Vormundschaftskommission
Die Vormundschaftskommission setzt sich aus Sachverständigen aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, Medizin, Sozialarbeit und Psychologie zusammen. Die Idee der Statuierung einer Fachkommission beruht auf der Überlegung, dass im Vormundschaftsbereich zum Teil tief in die Persönlichkeit der betroffenen Menschen eingreifende Massnahmen zu treffen sind und diesbezügliche Entscheide deshalb auf dem Urteil mehrerer Personen basieren sollen, die zusammen die notwendigen Kenntnisse für diese Entscheide in sich vereinigen.
Die Vormundschaftskommission besteht aus der Leitung des Vormundschaftsamtes als präsidierende Person und vier nebenamtlichen Mitgliedern sowie fünf nebenamtlichen Ersatzmitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder erscheint auf den ersten Blick sehr hoch. Sie hat ihren Grund darin, dass wegen der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehungen ein Pikettdienst rund um die Uhr bestehen muss. Diesen Pikettdienst leisten alle Mitarbeiter und alle Mitglieder der Aufsichtsbehörde. Ihre Entscheide fällt die Kommission in Dreierbesetzung.
Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat gewählt. Sie haben den Status von Inhabern eines kantonalen Nebenamtes und unterliegen den entsprechenden Bestimmungen des Personalgesetzes hinsichtlich dieses Amtes. Nicht als Mitglied der Vormundschaftskommission wählbar sind Personen, die Mitglied oder Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts, der Vormundschaftsbehörde, der Amtsvormundschaft, der Fürsorgebehörde oder Ärzte der Kantonalen Psychiatrischen Dienste sind. Diese Behörden sind mit vormundschaftsrechtlichen Aufgaben betraut oder befassen sich sonst oft mit Personen, die unter vormundschaftlichen Massnahmen stehen. Entsprechend sind Interessenkollisionen vorprogrammiert, die eine Ausschlussregelung notwendig machen.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung der präsidierenden Person wird die Präsidialfunktion der Vormundschaftskommission einem Mitarbeiter des Vormundschaftsamtes oder einem Mitglied der Vormundschaftskommission übertragen.
Die Vormundschaftskommission ist für nur wenige, dafür aber sehr einschneidende Massnahmen zuständig. Im Einzelnen hat sie folgende Aufgaben:
- Anordnung und Aufhebung der Entmündigung gemäss Artikel 369 - 372 ZGB
- Anordnung und Aufhebung der Beiratschaft gemäss Artikel 395 ZGB
- Entziehung der elterlichen Sorge bzw. Wiederherstellung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 311 ZGB
- Anordnung und Aufhebung der definitiven und vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss Artikel 397a ff. ZGB (die Zuständigkeit des Vormundschaftsamtes und der Ärzte erstreckt sich ausschliesslich auf die vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung, die 93% aller fürsorgerischen Freiheitsentziehungen ausmacht).
Zur Arbeitsweise der Vormundschaftskommission ist folgendes auszuführen.
Die präsidierende Person der Vormundschaftskommission leitet das Verfahren, beruft die Kommission ein und führt deren Vorsitz. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse in Dreierbesetzung mit der präsidierenden Person und zwei Mitgliedern. Vorbehalten bleiben Zwischenverfügungen und verfahrensleitende Verfügungen, für die die präsidierende Person zuständig ist. Vorbehalten bleibt auch die Anordnung der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Zuständig für diese Entscheide sind das Vormundschaftsamt, jedes Kommissionsmitglied und auch Ärzte (vgl. Erläuterungen zu §§ 42 und 43 Entwurf).
Das Vormundschaftsamt klärt zuhanden der Kommission den Sachverhalt ab und übermittelt dieser die Akten mit einem Antrag.
Die Vormundschaftskommission fasst ihre Beschlüsse aufgrund der Akten. Es findet somit keine Parteiverhandlung vor der Kommission statt. Die Kommission hat aber die Möglichkeit, von sich aus oder auf Antrag des Vormundschaftsamtes die Akten zu ergänzen, Erhebungen vorzunehmen und betroffene Personen oder Drittpersonen vorzuladen. Sie hört die unmittelbar betroffenen Personen persönlich an.
Das Sekretariat der Kommission wird durch das Vormundschaftsamt geführt. Dieses erlässt auch die schriftliche Begründung der Entscheide der Kommission und vollzieht deren Entscheide.
1.2.1.3. Vormundschaftsamt
Das Vormundschaftsamt besteht aus hauptamtlichen Mitarbeitern des Kantons. Es ist in der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einzugliedern und untersteht somit dem Direktionsvorsteher. Die Person, die das Amt leitet, ist zugleich präsidierende Person der Vormundschaftskommission.
Das Vormundschaftsamt ist für alle Aufgaben der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zuständig, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vormundschaftskommission fallen. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Aufgaben:
- Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden
- Aufgaben, die das ZGB und andere Gesetze der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zuweisen wie bspw. die Zustimmung zu Geschäften im Sinne von Artikel 404 Absatz 3 und 422 ZGB
- Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden
- Führung des Vormundschaftsregisters
Weiter ist das Vormundschaftsamt neben der Vormundschaftskommission und Ärzten auch zuständig für die Anordnung der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung.
1.2.2. Verwaltungsgericht als 2. Aufsichtsbehörde
Das Verwaltungsgericht ist als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde lediglich Rechtsmittelinstanz und als solches zuständig für Beschwerden gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen.
1.2.3. Schema der vormundschaftlichen Behörden: Vormundschaftsbehörde, Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen, Verwaltungsgericht
| Vormundschaftsbehörde | |||
| Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen |
|||
| Vormundschaftsamt | Vormundschaftskommission | ||
| leitende Person | = | präsidierende Person | |
| + hauptamtliche Mitarbeiter |
+ 4 nebenamtliche Mitglieder sowie 5 Ersatzmitglieder |
1. Aufsichtsbehörde | |
| - Allgemeine Aufsicht über VB | - Entmündigungen | ||
| - Beschwerden gegen Entscheide der VB | - Beiratschaften Entziehung der elter lichen Sorge |
||
| - Entscheide, die nicht in die Kompetenz der Kommission fallen | - vorsorgl. und definitiver FFE | ||
| - vorsorgl. FFE | |||
| Verwaltungsgericht | 2. Aufsichtsbehörde | ||
| Beschwerden gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen |