1999-182_3.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-182 vom 14. September 1999


Revision des EG ZGB in Sachen Vormundschaftswesen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





5. Beanspruchungen der vormundschaftlichen Behörden

5.1. Vormundschaftsbehörden

Die einzelnen Massnahmen und Geschäfte, für welche die Vormundschaftsbehörden zuständig sind, sind statistisch nicht erfasst. Aufgrund der Statistik der Statthalterämter ist aber die Anzahl der per Ende des Kalenderjahres bestehenden Vormundschaften (Mündige und Unmündige betreffend), Beiratschaften (betrifft immer Mündige) und Beistandschaften (Mündige und Unmündige betreffend), die in den Verantwortlichkeitsbereich der Vormundschaftsbehörden fallen, erfasst.


5.2. Statthalterämter


5.3. Regierungsrat


5.4. Verwaltungsgericht

Aufgrund der statistischen Angaben des Verwaltungsgerichts ist die Anzahl der Beschwerden im Vormundschaftsbereich nicht eruierbar. Erfasst sind die Beschwerden betreffend die fürsorgerische Freiheitsentziehung, die nachstehend aufgeführt sind.


6. Mängel, die sich aus der geltenden Organisation und den geltenden Zuständigkeitsregelungen ergeben

Was die Organisation der Vormundschaftsbehörden betrifft, so besteht folgende Situation:
Grossmehrheitlich ist die Vormundschaftsbehörde identisch mit dem Gemeinderat (Allschwil, Birsfelden, Binningen, Pratteln, Reinach, Füllinsdorf haben eine eigene Behörde). Die Mitglieder werden nach politischen Kriterien gewählt und üben ihr Amt nebenamtlich aus. Im Gemeinderat wird einem Mitglied das Vormundschaftswesen übertragen und in der Regel befasst sich nur dieses, zusammen mit dem Gemeindeverwalter bzw. -schreiber, mit der Materie. Sozialdienste, die es nur in grösseren Gemeinden gibt, sind Hilfsorgane der Vormundschaftsbehörde. Die Einarbeitung ins Vormundschaftsrecht erfordert einen grossen Zeitaufwand und um Erfahrung und Routine zu erlangen, sollten auch genügend Fälle zur Behandlung kommen. Bis der für das Vormundschaftswesen zuständige Gemeinderat eingearbeitet ist, findet oft ein Wechsel statt. In kleinen Gemeinden fallen nur wenige Vormundschaftsfälle an, so dass der Aufwand an Einarbeitung in diese Materie in keinem Verhältnis steht zur Anzahl der Fälle. Im Gemeinderat steht das Vormundschaftsrecht an einem kleinen Platz, ist dieser Bereich doch oft eine quantité négligeable und entsprechend steht der Vormundschaftsfall oft am Schluss der Traktandenliste. Es hat sich auch schon gezeigt, dass die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in der Vormundschaftsbehörde nicht immer gewährleistet sind und dass auch schon notwendige Massnahmen nicht ergriffen worden sind, weil Mitglieder in persönlichen oder vertraglichen Beziehungen zu Betroffenen stehen.

Aus der geschilderten Situation können sich folgende Probleme ergeben:
- Ungenügende Qualifikation bzw. mangelnde Fachkenntnis der Mitglieder der Vormundschaftsbehörden
- Daraus ergeben sich Verstösse gegen Verfahrensgarantien:
Notwendige Entscheide werden nicht gefällt (Rechtsverweigerung), das rechtliche Gehör wird nicht gewährt, es werden keine oder falsche Rechtsmittel gegeben, Entscheide werden nicht oder ungenügend begründet, Akteneinsicht wird verweigert. Weiter werden falsche Massnahmen (zu starke oder zu schwache) angeordnet.
- Korrekturen rechtswidriger Entscheide erfolgen nur, wenn die Betroffenen Beschwerde erheben.
- Der Kanton (Statthalterämter, Amtsvormundschaften, Direktionssekretariat der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion) wird übermässig belastet mit Abklärungen und Auskünften für die Vormundschaftsbehörden.
In diesem Zusammenhang ist auch auf den Amtsbericht 1997 des Ombudsman zu verweisen. Der Ombudsman schildet darin seine Erfahrungen mit Vormundschaftsbehörden.

Auf der Ebene der Statthalterämter bestehen keine Probleme hinsichtlich der fachlichen Qualifikation. Durch die Doppelfunktion des Statthalteramtes als Strafuntersuchungsbehörde und vormundschaftliche Aufsichtsbehörde können aber Interessenkonflikte entstehen. Beispiel: das Statthalteramt erfährt als vormundschaftliche Behörde von einem Straftatbestand und ist diesbezüglich nicht anzeigepflichtig (gemäss § 43 Absatz 3 noch geltende bzw. § 121 Absatz 2 Buchstabe c neue Strafprozessordnung besteht für alle vormundschaftlichen Behörden zum Schutze der Betroffenen keine Anzeigepflicht), als Strafuntersuchungsbehörde müsste es bei Offizialdelikten von Amtes wegen ermitteln. Eine Interessenkollision besteht auch, wenn gegen erstinstanzliche Entscheide der Vormundschaftsbehörde beim Statthalteramt Beschwerde geführt wird und dieses führt gleichzeitig gegen die beschwerdeführende Person eine Strafuntersuchung. Solche Fälle kommen selten vor, circa 3 pro Jahr. Die Statthalterämter haben die Praxis eingeführt, dass in solchen Fällen die beiden Verfahren getrennt werden, indem das zuletzt anhängig gemachte Verfahren an ein anderes Statthalteramt abgetreten wird.

Auf der Ebene des Regierungsrates stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, dass diese vorwiegend mit Führungsaufgaben betraute Behörde Aufgaben im Vormundschaftswesen erfüllt. Dazu kommt, dass der Justizdirektor bei den Anhörungen in Verfahren betreffend Entmündigung, Verbeiratung und Entziehung der elterlichen Sorge anwesend sein muss. Dies gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in diesen Verfahren, wo der persönliche Eindruck der Behörde über die betroffene Person für den Entscheid erheblich ist, mindestens ein Mitglied der entscheidenden Behörde die Anhörung vorzunehmen hat.

7. Revision des ZGB betreffend Scheidung, Kindesrecht, Vormundschaft und weitere Bereiche

Die eidgenössischen Räte haben am 26. Juni 1998 die Revision des ZGB verabschiedet. Diese Revision, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird, betrifft die Bereiche Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft, Ehevermittlung. Anpassungen des kantonalen Rechts an diese Revision sind vor allem für den Bereich des Scheidungsrechts notwendig. Es handelt sich dabei um Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen. Diese Anpassungen erfolgen in Form eines Dekrets. Die Stufe des Dekrets drängte sich auf wegen der knappen Zeit, die für die Anpassungen zur Verfügung stand. Sie hat aber den Vorteil, dass bei den Gerichten Erfahrungen mit dem neuen Scheidungsrecht gewonnen werden können und sich daraus ergebende wünschbare Änderungen bei der Überführung des neuen Rechts in Gesetzesform berücksichtigt werden können. Es ist vorgesehen, das neue Dekret nach circa zwei bis drei Jahren ins EG ZGB zu überführen.

Was das Kindesrecht betrifft, so bedingt dieses keine Anpassungen des kantonalen Rechts. Durch die ZGB-Revision sind die Vormundschaftsbehörde insofern betroffen als ihnen neue Aufgaben übertragen werden. Zu diesen Aufgaben im Einzelnen vgl. II., 4.2.1.

Was den Bereich der Vormundschaft betrifft, so handelt es sich um eine Änderung. Neu sind zur Übernahme des Amtes als Vormund alle im Vormundschaftskreis wohnhaften Personen verpflichtet. Gemäss geltendem Recht gilt diese Pflicht nur für Männer.

Die ZGB-Revision wurde zum Anlass genommen, den vielkritisierten Begriff der elterlichen Gewalt durch denjenigen der elterlichen Sorge zu ersetzen. In der vorliegenden Vorlage wird entsprechend dieser neue Begriff verwendet.

Diejenigen Bestimmungen des EG ZGB, die Zuständigkeiten enthalten, versehen mit den entsprechenden ZGB-Artikeln, welche durch die ZGB-Revision eine andere Nummerierung erhalten, und die aufgrund der vorliegenden Revision in Sachen Vormundschaftswesen anzupassen sind, werden an die ZGB-Revision angepasst (vgl. § 16 Entwurf). Das Gleiche gilt für die Bestimmungen des EG ZGB, die Zuständigkeiten für Aufgaben enthalten, die aufgrund der ZGB-Revision wegfallen (vgl. §§ 12 und 13 Entwurf).

8. Totalrevision des ZGB betreffend Vormundschaftsrecht

Das Familienrecht des ZGB wird schon seit langem einer umfassenden, etappenweisen Revision unterzogen. Dabei wird die Totalrevision des Vormundschaftsrechts - das mit Ausnahme der fürsorgerischen Freiheitsentziehung seit 1912 in Kraft ist - den Abschluss bilden.

Ziel der Reform ist die Schaffung eines umfassenden Rechts für den Personen- und Vermögensschutz für hilfsbedürftige Erwachsene.

Das Bundesamt für Justiz hat 1993 eine dreiköpfige Expertengruppe mit der Ausarbeitung von Leitideen für ein neues Vormundschaftsrecht beauftragt. Die Expertengruppe stellte 1995 ihren Bericht über ein neues Vormundschaftsrecht an einer öffentlichen Tagung zur Diskussion. Ende März 1998 lieferte die gleiche Expertengruppe dem Bundesamt für Justiz einen ausformulierten Vorentwurf ab. Dieser Entwurf dient einer grossen Expertenkommission, die dieses Jahr eingesetzt wurde, als Grundlage zur Ausarbeitung eines Vernehmlassungsentwurfs. Bis zum Inkrafttreten dieser Revision wird es - wie die Erfahrungen mit den Revisionen des Ehe- und Scheidungsrechts zeigen - noch Jahre dauern.

Das neue Recht sieht massgeschneiderte Massnahmen vor, wobei der persönlichen Betreuung ein hoher Stellenwert beigemessen wird. Die Massnahmen sind vorgesehen für psychisch Kranke, Suchtkranke, geistig Behinderte und von ähnlichen Schwächezuständen betroffene Personen. Der Erwachsenenschutz - wie das neue Recht heissen soll - umfasst folgendes Massnahmesystem:
- Beistandschaft zur Wahrung der persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen
- Erstreckung der elterlichen Sorge, die in besonderen Fällen an die Stelle der Beistandschaft tritt
- therapeutische Betreuung mit geeigneten ambulanten Therapien und mit der Unterbringung und Zurückbehaltung in einer stationären Einrichtung (fürsorgerische Freiheitsentziehung)
- Sachwalterschaft für die Verwaltung nicht verwalteter Vermögen

Bei der Ausgestaltung der Behördenorganisation waren für die Expertengruppe folgende Leitideen massgebend: Professionalität und interdisziplinäre Zusammensetzung der Betreuungsbehörde (=heutige Vormundschaftsbehörde), Straffung der Aufsichtsbehörden, EMRK-konformer Rechtsschutz.

Gestützt auf diese Leitideen schlägt die Expertengruppe eine kommunale oder regionale, interdisziplinär zusammengesetzte gerichtliche Fachbehörde als Betreuungsbehörde vor. Im Bewusstsein, dass diesem Vorschlag grosse Opposition erwachsen wird, unterbreitet die Expertengruppe eine Nebenvariante: Danach soll es den Kantonen überlassen sein, als Betreuungsbehörde eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht einzusetzen.

Als Aufsichtsbehörde sieht der Vorentwurf der Expertengruppe ein regionales oder kantonales Gericht vor, für dessen Zusammensetzung sinngemäss die Vorschriften über die Betreuungsbehörde gelten.
Der Betreuungsbehörde wie der Aufsichtsbehörde müssen mindestens ein Mitglied mit juristischer Ausbildung und Fachleute aus dem Sozial- und Gesundheitswesen angehören.

Der Vorentwurf der Expertengruppe enthält somit weitreichende Vorgaben für die Organisation der vormundschaftlichen Behörden. Wie die Vorgaben des Bundes schliesslich aussehen werden, ist offen. Absehbar ist jedenfalls, dass eine Professionalisierung der Vormundschaftsbehörden unumgänglich sein wird. Sollte das neue Vormundschaftsrecht den Kantonen ein Gericht als Aufsichtsbehörde vorschreiben, müsste die Organisation der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden, wie sie der vorliegende Entwurf vorsieht, geändert werden. Vorstellbar wäre es, die Vormundschaftskommission gemäss vorliegendem Entwurf als richterliche Behörde auszugestalten oder das Verwaltungsgericht bzw. allenfalls zukünftige Kantonsgericht mit einer speziellen Abteilung als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.


Fortsetzung


Back to Top