1999-182_2.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-182 vom 14. September 1999


Revision des EG ZGB in Sachen Vormundschaftswesen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





II. Allgemeines

Zum besseren Verständnis der Vorlage wird nachstehend das Vormundschaftsrecht, d.h. dessen Inhalt, die Aufgaben, die Organisation und die Zuständigkeiten der vormundschaftlichen Behörden beschrieben.

1. Begriff des Vormundschaftsrechts

Das Vormundschaftsrecht im engeren Sinne umfasst die Artikel 360 - 455 in der 3. Abteilungen des Familienrechts des ZGB. Zum Vormundschaftsrecht im weiteren Sinne gehören die Bestimmungen, die vormundschaftlichen Organen ausserhalb des Vormundschaftsrechts im engeren Sinne Aufgaben zuweisen. So also insbesondere auch die Kindesschutzmassnahmen gemäss Artikel 307 ff. ZGB, für deren Anordnung die vormundschaftlichen Behörden zuständig sind.

Das von den vormundschaftlichen Behörden anzuwendende materielle Recht ist also Bundesrecht.

Was das Verfahrensrecht betrifft, so ist dieses grundsätzlich kantonales Recht. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Verfahrensrecht im Vormundschaftsbereich massgeblich geprägt ist durch Verfahrensgarantien, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Artikel 4 der Bundesverfassung ergeben. Weiter enthält auch das Vormundschaftsrecht einige Verfahrensbestimmungen (vgl. bspw. Artikel 314, 314a, 397e ZGB).

2. Vormundschaftsrechtliche Aufgaben

Das Vormundschaftsrecht im weiteren Sinne umfasst eine weite Palette von Aufgaben, so insbesondere:
- Massnahmen der Entmündigung, der Beiratschaft und der Beistandschaft
- Aufsicht über Vormund, Beirat und Beistand
- Mitwirkung bei der Amtsführung von Vormund, Beirat und Beistand
- Massnahme der fürsorgerischen Freiheitsentziehung
- Massnahmen zum Schutze des Kindes und des Kindesvermögens
- Erteilung von Pflegekinderbewilligungen und Aufsicht über Pflegeverhältnisse

Gestützt auf kantonales Recht sind den vormundschaftlichen Behörden folgende Aufgaben zugewiesen:
- Abklärung in Adoptionsverfahren
- Stellungnahme in eherechtlichen Prozessen hinsichtlich der Kinderzuteilung und des Besuchsrechts
- Richterliche Befugnisse erster Instanz gegenüber straffälligen Kindern
- Diverse Aufgaben im Bereich der Alkoholfürsorge

3. Organisation der vormundschaftlichen Behörden

3.1. Rahmenbedingungen des Bundesrechts und der EMRK

Gemäss Artikel 361 Absatz 1 ZGB sind vormundschaftliche Behörden die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde. Nach Absatz 2 von Artikel 361 ZGB bestimmen die Kantone diese Behörden und ordnen, wo zwei Instanzen der Aufsichtsbehörde vorgesehen sind, die Zuständigkeit dieser Instanzen.

Gestützt auf diese Regelung steht den Kantonen ein grosser Spielraum für Organisationsformen zu.

Vormundschaftsbehörde kann eine administrative oder richterliche Behörde sein, sie kann eine kommunale, regionale oder zentrale Behörde sein. So ist in den meisten Deutschschweizer Kantonen der Gemeinderat Vormundschaftsbehörde, währenddessen in den Westschweizer Kantonen ausschliesslich richterliche Behörden als Vormundschaftsbehörde fungieren.

Was die Aufsichtsbehörde betrifft, so kann auch diese unterschiedlich ausgestaltet sein: regional oder kantonal, als administrative oder richterliche Behörde. Gestützt auf Artikel 361 Absatz 2 ZGB bestehen aber für die Kantone zwei Auflagen: Die Aufsichtsbehörde darf maximal zweistufig ausgestaltet sein und wo sie zweistufig ausgestaltet ist, sind die Aufgaben zwischen den Aufsichtsbehörden aufzuteilen.
Was bedeutet diese Regelung im Einzelnen? Die Kantone können beliebig viele Aufsichtsbehörden vorsehen, wenn deren Zuständigkeit örtlich abgegrenzt ist. Entsprechend ist in der Regel in Kantonen mit einer zweistufigen Aufsicht die untere Aufsichtsbehörde nach Bezirken organisiert. So sind in unserem Kanton die Statthalterämter untere Aufsichtsbehörde. Weiter können die Kantone eine Aufteilung der Aufsichtsbehörde nach Sachbereichen vornehmen. Also bspw. eine administrative und eine richterliche Behörde teilen sich in die Aufsichtsfunktionen. Dieses Modell besteht in unserem Kanton, wo der Regierungsrat als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde für die administrative Aufsicht zuständig ist und das Verwaltungsgericht als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde für Beschwerden gegen Entscheide der Statthalterämter. Nicht zulässig ist es, dass die Kantone mehr als zwei Aufsichtsbehörden hintereinander schalten. Artikel 361 Absatz 2 ZGB bezweckt die Beschränkung des Instanzenzugs. Ist also die obere Aufsichtsbehörde nach der sachlichen Zuständigkeit aufgeteilt, dann ist ein Rechtsmittel von der einen an die andere obere Aufsichtsbehörde ausgeschlossen.

Bei der Ausgestaltung der Organisation ist auch zu berücksichtigen, dass das ZGB für gewisse Entscheide den Weiterzug an ein Gericht vorschreibt. So bspw. für die Unterbringung eines Unmündigen in einer Anstalt (vgl. Artikel 314a, 405a Absatz 2 i.V. mit 397d ZGB) oder für die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Artikel 397d ZGB).

Hinsichtlich der Organisation der Aufsichtsbehörde besteht für die Kantone gestützt auf Artikel 6 EMRK eine weitere Auflage. Mindestens eine der Aufsichtsbehörden muss als Gericht im Sinne der EMRK mit voller Überprüfungsbefugnis (Rechts- und Sachverhaltsfragen) ausgestaltet sein. Zu diesem Schluss kam das Bundesamt für Justiz aufgrund der Interpretation des aus dem Jahre 1992 stammenden Bundesgerichtsentscheids (= BGE) 118 Ia 473 ff. Der Entscheid betraf das Besuchsrecht eines Vaters, der mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet war. Das Bundesgericht erkannte in diesem Falle, dass Verfügungen über das Besuchsrecht unter den Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK fallen mit dem Anspruch auf gerichtliche Beurteilung. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau widerspreche dieser EMRK-Bestimmung, da der Regierungsrat - der in seiner Eigenschaft als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde entschied -, wie auch die Vorinstanzen, der Bezirksrat und die Vormundschaftsbehörde, kein Gericht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 EMRK darstellen. Gestützt auf dieses Urteil plädierte das Bundesamt für Justiz für eine umfassende richterliche Überprüfung von vormundschaftlichen Geschäften und es forderte die Kantone - deren Organisation nicht den Anforderungen der EMRK entsprach - auf, ihre Organisation der vormundschaftlichen Behörden raschmöglichst EMRK-konform auszugestalten. In der Folge haben diverse Kantone, so auch unser Kanton, als Konsequenz des eben erläuterten Bundesgerichtsurteils ihre Organisation der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde geändert.

Nachstehend ist noch auf den Begriff des "Gerichts" im Sinne der EMRK näher einzugehen. Mit "Gericht" ist nicht unbedingt eine Institution gemeint, die man klassischerweise als Gericht bezeichnet. Massgebend ist nicht die Bezeichnung, sondern die Ausgestaltung der entsprechenden Behörde. Ein Gericht im Sinne der EMRK weist folgende Merkmale auf: Unabhängigkeit (= Weisungsungebundenheit), Unparteilichkeit, auf Gesetz beruhend, rechtserhebliche Tatsachen werden selber erhoben, es wird eine für die Parteien verbindliche Regelung getroffen.

3.2. Heutige Organisation im Kanton

3.2.1. Vormundschaftsbehörde

Vormundschaftsbehörde ist grundsätzlich der Gemeinderat. Die Einwohnergemeinden haben aber die Möglichkeit, durch die Gemeindeordnung eine besondere Vormundschaftsbehörde einzusetzen. Die Gemeindeordnung bestimmt dann die Zahl der Mitglieder. Ein Mitglied der besonderen Vormundschaftsbehörde muss dem Gemeinderat angehören (§ 93 Gemeindegesetz).

Die Gemeinden Allschwil, Binningen, Birsfelden, Füllinsdorf, Pratteln und Reinach haben eine besondere Vormundschaftsbehörde. Ansonsten ist der Gemeinderat Vormundschaftsbehörde.

3.2.2. Aufsichtsbehörde

Die Statthalterämter sind erste Aufsichtsbehörde. Zweite Aufsichtsbehörde sind der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht. Der Regierungsrat ist zuständig für die administrative Aufsicht sowie für Entscheide betreffend Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 311 ZGB sowie für Beschwerden gegen die Entziehung der elterlichen Sorge durch die Vormundschaftsbehörde gemäss Artikel 312 ZGB. Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen die Entscheide der Statthalterämter. Diese Organisation ergibt sich aus § 38 EG ZGB. Für die Aufgaben im Einzelnen vgl. II., 4.3.3., 4.3.4., 4.3.5.

4. Aufgaben bzw. Zuständigkeiten der vormundschaftlichen Behörden

4.1. Allgemeines

Die vom Kanton bezeichnete Vormundschaftsbehörde ist ausschliesslich und für alle Aufgaben zuständig, die ihr das Bundesrecht im Rahmen des Vormundschaftsrechts im engeren und weiteren Sinne zuweist. Dasselbe gilt für die Aufsichtsbehörde. Die Kompetenzausscheidung zwischen Vormundschaftsbehörde und Aufsichtsbehörde ist also bundesrechtlich geregelt und die Kantone haben sich daran zu halten.

Wo das Bundesrecht Kompetenzen den "vormundschaftlichen Behörden" zuweist - vgl. bspw. Artikel 397b Absatz 1 ZGB, wonach eine vormundschaftliche Behörde für die fürsorgerische Freiheitsentziehung zuständig ist - dürfen die Kantone diese Aufgaben entweder der Vormundschaftsbehörde oder der Aufsichtsbehörde zuweisen.

Wo das Bundesrecht Kompetenzen der "zuständigen Behörde" zuweist (vgl. bspw. Artikel 373 Absatz 1 ZGB, wonach die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden bestimmen) oder "von anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stellen" spricht (vgl. bspw. Artikel 316 Absatz 1 ZGB, wonach die Aufnahme von Pflegekindern die Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle voraussetzt), steht es den Kantonen frei, ob sie die vormundschaftlichen Behörden oder andere Behörden mit diesen Aufgaben betrauen.

4.2. Aufgaben der Vormundschaftsbehörde

4.2.1. Gemäss Bundesrecht

Von Bundesrechts wegen sind folgende Aufgaben zwingend der Vormundschaftsbehörde zugewiesen:
- Anordnung der Vertretungsbeistandschaft, der Verwaltungsbeistandschaft, der Beistandschaft auf eigenes Begehren (Artikel 392, 393, 394 ZGB)
- Anordnung "vorsorglicher Massnahmen" im Entmündigungs- bzw. Verbeiratungsverfahren, insbesondere der vorläufigen Entziehung der Handlungsfähigkeit (Artikel 386 ZGB)
- Ernennung von Vormund, Beirat, Beistand (Artikel 379 Absatz 1, 385 Absatz 1, 367 Absatz 3 ZGB)
- Anordnung "geeigneter Massnahmen" zum Schutze des Kindes (Artikel 307 ZGB)
- Anordnung der Erziehungsbeistandschaft (Artikel 308 ZGB)
- Anordnung der Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft (Artikel 309 ZGB)
- Anordnung der Aufhebung der elterlichen Obhut = Fremdplazierung (Artikel 310 ZGB)
- Anordnung der Entziehung der elterlichen Sorge auf Begehren der Eltern und bei Einwilligung der Eltern in Adoption (Artikel 312 ZGB)
- Anordnung diverser Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens (Artikel 318 Absätze 2 und 3, 320 Absatz 2, 322 Absatz 2, 324 Absätze 1 und 2, 325 ZGB)
- Entgegennahme von Zustimmungserklärungen zur Adoption (Artikel 265a Absatz 2 ZGB)
- Anordnungen über den persönlichen Verkehr der Eltern mit dem Kind (Artikel 275 Absatz 1 ZGB)
- Genehmigung von Unterhaltsverträgen (Artikel 287 Absatz 1 ZGB)
- Allgemeine Aufsicht über die Führung der vormundschaftlichen Ämter
- Prüfung der Rechnungen der vormundschaftlichen Mandatsträger (Artikel 423 Absatz 1 ZGB)
- Zustimmung zu bestimmten Rechtshandlungen der vormundschaftlichen Mandatsträger (Artikel 419, 421 ZGB)
- Beschwerden gegen vormundschaftliche Mandatsträger (Artikel 420 Absatz 1 ZGB)

Im Rahmen der Revision des ZGB, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird, werden der Vormundschaftsbehörde folgende neue Aufgaben übertragen:
- Neuregelung der elterlichen Sorge (dieser Begriff ersetzt denjenigen der elterlichen Gewalt) und Genehmigung eines Unterhaltsvertrages bei Veränderung der Verhältnisse nach der Scheidung, sofern sich die Eltern einig sind oder bei Tod eines Elternteils (Artikel 134 Absatz 3 rev. ZGB)
- Neuregelung des persönlichen Verkehrs bezüglich Kinder geschiedener Eltern; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Richters für Fälle, wo dieser über die Änderung der elterlichen Sorge oder des Unterhaltsbeitrages zu befinden hat (Artikel 134 Absatz 4 rev. ZGB)
- Ermahnungen und Erteilung von Weisungen, wenn sich die Ausübung bzw. Nichtausübung des persönlichen Verkehrs nachteilig für das Kind auswirkt (Artikel 273 Absatz 2 rev. ZGB)
- Bestellung des Beistandes des Kindes im Scheidungsprozess, wenn das Gericht die Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand angeordnet hat (Artikel 147 Absatz 1 rev. ZGB)
- Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge unverheirateter Eltern auf deren Antrag hin, wobei die Eltern eine Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten zur Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde vorzulegen haben (Artikel 298a Absatz 1 rev. ZGB).

Aufgaben, für die die Vormundschaftsbehörden in unserem Kanton zuständig sind, die aufgrund Bundesrechts die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde wahrnehmen kann, sind die
- Erteilung von Pflegekinderbewilligungen und die Pflegekinderaufsicht (vgl. Artikel 316 Absatz 1 ZGB, § 6 Absatz 1 Buchstaben a und c Pflegekindergesetz vom 22. April 1982)

4.2.2. Gemäss kantonalem Recht

Aufgrund kantonalen Rechts sind folgende Aufgaben der Vormundschaftsbehörde zugewiesen:
- Anordnung der Entmündigung auf eigenes Begehren gemäss Artikel 372 ZGB und wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gemäss Artikel 371 ZGB (§ 13a EG ZGB)
- Anordnung der Beiratschaft auf eigenes Begehren (§ 13a EG ZGB)
- Anfechtung der Kindesanerkennung (§ 13a EG ZGB)
- Anfechtung der Adoption (§ 13a EG ZGB)
- Vernehmlassung zur Kinderzuteilung und zum Besuchsrecht in eherechtlichen Verfahren (§ 37a EG ZGB)
- Untersuchung in Adoptionsverfahren (§ 13a EG ZGB)
- Richterliche Befugnisse erster Instanz gegenüber straffälligen Kindern (§ 11 Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege vom 1. Dezember 1980)
- Diverse Aufgaben im Bereich der Alkoholfürsorge (gemäss Gesetz betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete vom 29. April 1965)

4.3. Aufgaben der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde

4.3.1. Allgemein

Die Aufsicht bezweckt, die ordnungsgemässe Durchführung der vormundschaftlichen Massnahmen und das korrekte Funktionieren der unteren Behörden sicherzustellen. Daraus ergeben sich folgende Ziele der Aufsicht:
- Vereinheitlichung der Rechtsanwendung: Die Aufsichtsbehörde sorgt für eine einheitliche Anwendung des Rechts.
- Richtigkeit der Entscheide: Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die unteren Behörden richtig entschieden haben. Im Vormundschaftsrecht umfasst die Kontrolle sowohl die richtige Rechtsanwendung wie auch richtige Sachverhaltsdarstellung und die Angemessenheit des Entscheids.
- Funktionieren der Behörden: Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die unteren Behörden überhaupt und insbesondere auch innert nützlicher Frist tätig werden.
- Beschränkung der Macht: Die Aufsichtsbehörde hat zu verhindern, dass die ihr unterstellten Behörden ihre Macht missbrauchen. Dazu gehört bspw. auch die Kontrolle darüber, ob Ausstandsbestimmungen eingehalten worden sind.

Aus diesen Zielen der Aufsicht ergeben sich folgende Aufgaben der Aufsichtsbehörde: Allgemeine Aufsicht, Mitwirkungspflichten, Rechtsmittelinstanz. Darüber hinaus weist das ZGB der Aufsichtsbehörde gewisse Aufgaben zu, die nichts mit der eigentlichen Aufsicht zu tun haben. Auch das kantonale Recht kann der Aufsichtsbehörde weitere bundesrechtliche Zuständigkeiten zuweisen. Solche, nicht mit der Aufsicht zusammenhängende Aufgaben, werden nachfolgend als selbständige Aufgaben bezeichnet.

Die Hauptaufgabe der Aufsichtsbehörde, die allgemeine Aufsicht, stellt eine spezifische Verwaltungstätigkeit dar. Auch die Genehmigungen, die die Aufsichtsbehörde zu diversen Geschäften zu erteilen hat, sind Verwaltungstätigkeit. Soweit die Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin in einem förmlichen Verfahren im Einzelfall tätig wird, beinhaltet ihre Aufgabe als Rechtsmittelinstanz Rechtsprechung.

4.3.2. Die Aufgaben im Einzelnen

4.3.2.1. Allgemeine Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde hat die Vormundschaftsbehörden in ihrer Tätigkeit allgemein, d.h. ausserhalb eines einzelnen Verfahrens und ohne besondere Anträge von Parteien, zu beaufsichtigen. Bei dieser - als allgemeine Aufsicht bezeichneten Aufgabe - hat die Aufsichtsbehörde also von Amtes wegen tätig zu werden. Die allgemeine Aufsicht wird präventiv oder repressiv ausgeübt. Präventiv durch Kreisschreiben und Auskünfte an die Vormundschaftsbehörden bzw. untere Aufsichtsbehörde oder durch Erlass von Weisungen. Repressiv wird die Aufsicht ausgeübt durch Einschreiten von Amtes wegen bei fehlerhafter Führung der vormundschaftlichen Geschäfte oder bei Nichttätigwerden der unteren Behörden.

4.3.2.2. Mitwirkungspflichten

Bei zahlreichen Entscheiden ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde Gültigkeitserfordernis. Die meisten dieser Geschäfte sind in Artikel 422 ZGB aufgeführt (vgl. bspw. auch Artikel 288 Absatz 2 ZGB: Zustimmungserfordernis für Abfindungsvertrag für Unterhalt des Kindes; Artikel 404 Absatz 3 ZGB: Zustimmungserfordernis für Freihandverkauf von Mündelgrundstücken). In diesem Bereich wird die Aufsichtsbehörde nur auf Antrag hin tätig.

4.3.2.3. Rechtsmittelinstanz

Die Funktion der Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Artikel 420 Absatz 2 ZGB. Danach können alle Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde an die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde mit Beschwerde weitergezogen werden, sogenannte Vormundschaftsbeschwerde.

4.3.2.4. Selbständige Aufgaben

Als selbständige Aufgaben sind der Aufsichtsbehörde von Bundesrechts wegen die Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 311 ZGB sowie die Anordnung, Zusammensetzung und Aufhebung des Familienrates gemäss Artikel 363, 364, 366 ZGB zugewiesen. Gestützt auf Bundesrecht kann der Kanton der Aufsichtsbehörde eine Nachprüfung und die Genehmigung der Rechnungen der vormundschaftlichen Mandatsträger übertragen (Artikel 423 Absatz 3 ZGB). Aufgrund der Revision des ZGB, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird, erhält die Aufsichtsbehörde eine neue Aufgabe. Sie wird zuständig sein für die Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge bezüglich nicht verheirateter Eltern (Artikel 298a Absatz 2 rev. ZGB).

Das kantonale Recht kann der Aufsichtsbehörde weitere bundesrechtliche Zuständigkeiten zuweisen. Dabei ist zwischen solchen zu unterscheiden, die von Bundesrechts wegen einer vormundschaftlichen Behörde zugewiesen sein müssen (so bspw. die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss Artikel 397b Absatz 1 ZGB), und solchen, mit denen der Kanton auch andere Behörden betrauen kann (so bspw. die Entmündigung gemäss Artikel 373 Absatz 1 ZGB).

4.3.3. Aufgaben des Statthalteramtes

Das Statthalteramt ist zuständig für folgende Aufgaben:
- Die allgemeine Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden
- Zustimmungsgeschäfte gemäss Artikel 422, 404 Absatz 3 ZGB (§ 15 Absatz 1 EG ZGB)
- Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden gemäss Artikel 420 Absatz 2 ZGB
- Anordnung, Zusammensetzung und Aufhebung des Familienrates gemäss Artikel 363, 364 und 366 ZGB (§ 15 Absatz 1 EG ZGB)
- Nachprüfung und Genehmigung der Rechnungen der vormundschaftlichen Mandatsträger (§§ 15 Absatz 1, 54 Absätze 1 und 2 EG ZGB)
- Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss Artikel 397a ff. ZGB (§§ 15 Absatz 1, 58a Absatz 1 EG ZGB)
- Untersuchung und Antragstellung im Verfahren der Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 311 ZGB (§ 35 Absätze 1 und 2 EG ZGB)
- Untersuchung und Antragstellung im Verfahren der Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche gemäss Artikel 369 ZGB (§§ 41, 42 EG ZGB)
- Untersuchung und Antragstellung im Verfahren der Entmündigung wegen Verschwendung, Misswirtschaft, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel gemäss Artikel 370 ZGB (§ 46 Absatz 1 i.V. mit §§ 41, 42 EG ZGB)
- Untersuchung und Antragstellung im Verfahren der Verbeiratung gemäss Artikel 395 ZGB, sofern nicht auf eigenes Begehren (§ 47 i.V. mit §§ 41, 42 EG ZGB)

Das Statthalteramt ist im weiteren zuständig für diverse Aufgaben im Bereich der Alkoholfürsorge gestützt auf das Gesetz betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete vom 29. April 1965.

4.3.4. Aufgaben des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist in seiner Eigenschaft als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zuständig für folgende Aufgaben:
- Die administrative (= allgemeine) Aufsicht über die Statthalterämter und Vormundschaftsbehörden (§ 38 Buchstabe c Ziffer 3 EG ZGB)
- Anordnung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 311 ZGB (§§ 16a Absatz 1, 38 Buchstabe c Ziffer 1, 35 Absatz 2 EG ZGB)
- Beschwerden gegen die Entziehung der elterlichen Sorge durch die Vormundschaftsbehörde gemäss Artikel 312 ZGB (§§ 38 Buchstabe c Ziffer 2, 35a Absatz 2 EG ZGB)
- Anordnung der Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche gemäss Artikel 369 ZGB (§§ 16a Absatz 1, 42 EG ZGB)
- Anordnung der Entmündigung wegen Verschwendung, Misswirtschaft, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel gemäss Artikel 370 ZGB (§§ 16a Absatz 1, 46 Absatz 1 i.V. mit 42 EG ZGB)
- Anordnung der Beiratschaft gemäss Artikel 395 ZGB, sofern nicht auf eigenes Begehren (§§ 16a Absatz 1, 47 i.V. mit 42 EG ZGB)
- Beschwerden gegen Kostenentscheide des Statthalteramtes in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (§ 58n Absatz 1 EG ZGB)
- Beschwerden gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, die diese gestützt auf die eidg. Pflegekinderverordnung erlässt (§ 10 Absatz 1 Pflegekindergesetz vom 22. April 1982)
- Aufsicht und Beschwerden gegen Entscheide des Statthalteramtes im Bereich der Alkoholfürsorge, sofern nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist (§ 25 Absatz 1 Gesetz betreffend das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete vom 29. April 1965)

4.3.5. Aufgaben des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Eigenschaft als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zuständig für folgende Aufgabe:
- Beschwerden gegen Entscheide des Statthalteramtes als erste vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (§ 38 Buchstabe d EG ZGB)

Im weiteren ist das Verwaltungsgericht im Bereich des Vormundschaftsrechts zuständig für:
- Beschwerden gegen Entscheide des Vormundes sowie der Vormundschaftsbehörde betreffend Unterbringung von Unmündigen in einer Anstalt gemäss Artikel 310 und 405a ZGB (vgl. Artikel 314a Absatz 1, 405a Absatz 2 ZGB i.V. mit § 58k Absatz 1 EG ZGB)
- Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates betreffend Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 311 und 312 ZGB (vgl. Artikel 314 Ziffer 1 ZGB, §§ 35 Absatz 3, 35a Absatz 3 EG ZGB)
- Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates betreffend Anordnung der Entmündigung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche gemäss Artikel 369 ZGB (vgl. § 43 Absatz 1 EG ZGB)
- Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates betreffend Anordnung der Entmündigung wegen Verschwendung, Misswirtschaft, Trunksucht, lasterhaftem Lebenswandel gemäss Artikel 370 ZGB (vgl. § 46 Absatz 1 i.V. mit § 43 Absatz 1 EG ZGB)
- Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates betreffend Beiratschaft gemäss Artikel 395 ZGB, sofern nicht auf eigenes Begehren (vgl. § 47 i.V. mit § 43 Absatz 1 EG ZGB)
- Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates im Bereich des Pflegekinderwesens (vgl. § 10 Absatz 2 Pflegekindergesetz vom 22. April 1982)
- Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates betreffend Kosten in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. § 43 Absatz 1 Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993)

Fortsetzung


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