1999-182_1.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-182 vom 14. September 1999


Revision des EG ZGB in Sachen Vormundschaftswesen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





I. Ausgangslage

Die Geschäftsprüfungskommission des Landrates reichte am 10. September 1990 eine Motion ein, mit welcher der Regierungsrat ersucht wird, die Organisation des basellandschaftlichen Vormundschaftswesens zu überprüfen, allenfalls diese neu zu strukturieren und dem Landrat Bericht zu erstatten. Diese Motion wurde am 11. November 1991 mit grosser Mehrheit als Postulat überwiesen. Die Motionäre führten an, dass die Vormundschaftsbehörden oft nicht über fachliche Kenntnisse verfügten, was zu schwerwiegenden Problemen führe. Auch sei die Zuständigkeit der Statthalterämter problematisch, würden diese doch vorwiegend als strafrechtliche Untersuchungsrichter in Erscheinung treten und in der Öffentlichkeit auch mit dieser Tätigkeit identifiziert.

Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion nahm diesen Vorstoss zum Anlass, bei den Gemeinden eine Umfrage durchzuführen, um zu erfahren, ob überhaupt der politische Wille besteht, für Strukturänderungen im Bereich der vormundschaftlichen Behörden Hand zu bieten. In ihrem Schreiben vom 17. August 1995 an die Gemeinden zeigte die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion drei Varianten hinsichtlich der Struktur der Vormundschaftsbehörden auf: Status quo; Zusammenlegung von mehreren Gemeinden zur Erfüllung der vormundschaftlichen Aufgaben; die Vormundschaftsbehörde als professionelle Behörde unter der Ägide des Kantons. Fast zwei Drittel der 64 Vormundschaftsbehörden bzw. Gemeinderäte, die auf die Umfrage geantwortet hatten, sprachen sich eindeutig für den Status quo aus.

In der Folge beschloss der Justizdirektor die Einsetzung einer Arbeitsgruppe (im vorliegenden Kommentar Arbeitsgruppe "Vormundschaftsrecht" genannt). Diese erhielt den Auftrag, die Strukturen der Amtsvormundschaften und der vormundschaftlichen Behörden im Bereich der kantonalen Verwaltung und der Regierung - also Statthalterämter als erste und Regierungsrat als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde - zu überprüfen und je nach Ergebnis Modelle für eine Neuorganisation zu erarbeiten. Nicht zur Diskussion für die Arbeitsgruppe stand die heutige Organisation der kommunalen Vormundschaftsbehörden. Dies gestützt auf das Ergebnis der Umfrage bei den Gemeinden zu diesem Bereich.

Die Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Statthalter, der Amtsvormünder, der So-
zialarbeiter der Amtsvormundschaften, der Gemeinden und des Direktionssekretariates der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, erarbeitete vom März 1996 bis Dezember 1997 in 16 Sitzungen die Grundlagen für den vorliegenden Revisionsentwurf sowie für einen Entwurf zur Revision des Amtsvormundschaftsgesetzes. Letzterer wird in einer separaten Vorlage vorgestellt.

Die Arbeitsgruppe diskutierte diverse Modelle hinsichtlich der Ausgestaltung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden. Sie entschied sich für folgendes Modell: Eine zentrale kantonale Behörde als erste Aufsichtsbehörde, das Verwaltungsgericht als zweite Aufsichtsbehörde, zuständig für Beschwerden gegen die Entscheide der ersten Aufsichtsbehörde. Mit diesem Modell sind die Statthalterämter von ihren vormundschaftlichen Aufgaben entbunden. Dies entsprach auch dem Konzept des Regierungsrates für die Strafjustizreform, das im März 1997 in die Vernehmlassung gegeben wurde. Dieses sah vor, die Statthalterämter auf ihre Kernaufgabe, d.h. die untersuchungsrichterliche Tätigkeit, zurückzuführen. In der Vernehmlassung zu diesem Konzept wurde zum Teil, vorwiegend seitens der Gemeinden, kritisiert, dass die Statthalterämter als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde entfallen sollen. Gestützt auf die divergierenden Meinungen beauftragte der Justizdirektor die Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung einer Alternative zu ihrem Modell mit der Auflage, dass die Statthalterämter als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde bestehen bleiben. Die Arbeitsgruppe entwickelte in der Folge eine Variante zu ihrem ersten Modell und zwar in folgendem Sinne: die Statthalterämter sind erste Aufsichtsbehörde, das Verwaltungsgericht ist zweite Aufsichtsbehörde und zuständig sowohl für Beschwerden als auch für die allgemeine Aufsicht.

Der Regierungsrat beschloss am 9. Juni 1998 beide Modelle zur Vernehmlassung zu unterbreiten, wobei er sich für das Modell der zentralen kantonalen Behörde als erste vormundschaftliche Aufsichtsbehörde aussprach und dieses für eine Neuorganisation empfahl.

Die beiden Vernehmlassungsentwürfe unterschieden sich inhaltlich lediglich hinsichtlich der Ausgestaltung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden. Der Entwurf, mit Variante 1 bezeichnet, enthielt das erste Modell der Arbeitsgruppe: "Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen" bestehend aus Vormundschaftsamt und Vormundschaftskommission als erste Aufsichtsbehörde, Verwaltungsgericht als zweite Aufsichtsbehörde (vgl. III., 1.). Der Entwurf, mit Variante 2 bezeichnet, enthielt das Modell: Statthalterämter als erste Aufsichtsbehörde, Verwaltungsgericht als zweite Aufsichtsbehörde (vgl. III., 2). Zum Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vgl. IX., 2.1.

Das von der Arbeitsgruppe "Vormundschaftsrecht" entwickelte Modell einer zentralen kantonalen ersten vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ist dem Modell "Statthalterämter als erste vormundschaftliche Aufsichtsbehörde" eindeutig überlegen. Entsprechend enthält der vorliegende Entwurf das Modell einer zentralen ersten vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde.

Fortsetzung


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