Vorlage 1999-096: Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-096 vom 27. April 1999


Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Übersicht

Mit der Änderung des Spitalgesetzes im Rahmen der Aufgabenneuverteilung sind ab 1998 alleine die Gemeinden als Kostenträger für die Beiträge an die Bewohner und Bewohnerinnen von Alters- und Pflegeheimen zuständig. Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt auch nicht mehr aufgrund von Einwohnerzahl und Finanzkraft der einzelnen Gemeinde. Nein, jede Wohnsitzgemeinde hat die Beiträge für ihre dazu berechtigten Einwohner und Einwohnerinnen zu tragen, unabhängig davon in welcher beitragsberechtigten Institution sich diese auch immer befinden. Indess, wo mehrere Gemeinden gemeinsam ein Heim tragen (sog. Beitragsgemeinschaft), werden die Beiträge auch gemeinsam nach Massgabe der Einwohnerzahl jeder einzelnen Gemeinde getragen. Der Kanton leistet nach wie vor noch Investitionsbeiträge.


Diese neue Art der Beitragsleistung erfordert eine neue Form der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Heimen, die zuerst eingerichtet werden muss. Daher hat der Regierungsrat in der revidierten Beitragsverordnung APH auch noch für 1998 vorgesehen, die Beitragszahlung über den Kanton abzuwickeln. Erst ab dem 1. Januar 1999 werden die (immer noch vom Kanton berechneten) Beiträge direkt von den Gemeinden an die Heime bezahlt. Ursprünglich war auch vorgesehen, das Alters- und Pflegeheimdekret auf diesen 1. Januar 1999 zu revidieren, um den neuen Verantwortungskompetenzen und Beitragsflussregelungen gerecht zu werden. Diese Revision des Alters- und Pflegeheimdekretes hatte sich aber infolge der Verknüpfung mit dem vom Landrat geforderten Bericht zur Altersversorgung verzögert. Die Gemeinden hatten damals Gelegenheit, sich zum Altersbericht und zu speziellen Fragen zu den Heimen, die sich aus der Aufgabenneuverteilung ergaben, zu äussern. In Anbetracht der Wichtigkeit der Materie wurde die Verzögerung nun nicht durch ein forsches Tempo in der Revisionsarbeit wettgemacht, sondern durch das Hinausschieben der Wirksamkeit um ein Jahr. Für 1999 herrscht daher quasi ein Interregnum, welches aber insbesondere im Bereich des Beitragsflusses durch Weisungen der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ausgefüllt wird.


Die "gewonnene" Zeit bis zur Wirksamkeit im Jahre 2000 wurde für eine sorgfältige Revisionsarbeit in einer von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion zusammengestellten Expertenkommission genutzt und für eine zweite Vernehmlassungsrunde. Diese hat - in den Gemeinden und Heimen - nicht nur der Meinungsbildung gedient, sondern für die künftige Aufgabenübernahme und Zusammenarbeit sensibilisiert und vorbereitet. Auch unter diesem Aspekt des Einbezuges der Gemeinden und Heime wurde das Dekret überarbeitet, wohlwissend, dass die Art der Gesetzgebung mit Gesetz (2 Paragraphen), Dekret und Verordnung nicht mehr zeitgemäss ist.


Der wesentliche Inhalt der Revision des Alters- und Pflegeheimdekretes betrifft die Regeln, nach welchen sich - nach der Verschiebung der Beitragsleistungen an die Bewohner und die Bewohnerinnen der Alters- und Pflegeheime allein auf die Gemeinden - der Kanton noch und die Gemeinden neu zu verhalten haben: Der Kanton zieht sich - bis auf die Dienstleistung der Berechnung der einzelnen Beiträge - aus dem Alltagsgeschäft zurück und überlässt dieses den Gemeinden - sehr konsequent. Mit der Dekrets-änderung werden daher hauptsächlich die Aufsicht und die Mitsprache vom Kanton auf die Gemeinden übertragen. Die Einflussnahme auf der Kostenseite der Betreuung der Einwohner und Einwohnerinnen in Alters- und Pflegeheimen oder zuhause mit der Spitex wird so zum zentralen Element der neuen kommunalen Aufgabe. Ferner wurde durch eine präzisere Umschreibung der finanziellen Leistungskraft der Berechtigten erstmals auf der Stufe des Dekretes - wie dies das Gesetz vorsieht -, überdies auch die erforderliche Mitsprache der Gemeinden im Bereich der Beitragshöhe konkretisiert. Unter diesen Aspekten kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Kanton befiehlt und die Gemeinden zahlen. Es verhält sich ohnehin so, dass nicht die Beiträge, die alle Berechtigten im Kanton nach den gleichen Grundsätzen erhalten sollten, im Vordergrund stehen. Die Beiträge sind die Differenz der Leistungskraft der Einzelnen zu den Kosten der Alters- und Pflegeheime, und Letztere gilt es künftig durch die Gemeinden im Griff zu behalten.


Bei der Vernehmlassung hat sich gezeigt, dass einige Wünsche seitens der Gemeinde die Gesetzesstufe betreffen, also nur durch eine Revision der wenigen gesetzlichen Bestimmungen möglich würden. Oft wurde auch der Wunsch geäussert, ein separates Gesetz analog dem Spitexgesetz zu erlassen. Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass die heute festgeschriebene Verteilung der Materie auf zwei Gesetzesparagraphen, auf ein Dekret und eine Verordnung, nicht mehr zeitgemässer Legiferierung entspricht. Aber die heute vorgeschlagene Dekretsänderung ist das Resultat einer Aufgabenneuverteilung, die so nicht vom Regierungsrat vorgeschlagen wurde. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass die heute zum Vollzug der Aufgabenneuverteilung im Bereich der Alters- und Pflegeheime erforderliche Dekretsänderung über kurz oder lang in einem neuen Gesetzgebungsverfahren enden wird. Dies kommt auch dem von den Gemeindeverbänden ausgedrückten Wunsch entgegen, die unbekannten Auswirkungen auf die Gemeinden zu analysieren und gegebenenfalls anzupassen.


Für einige aktuell Berechtigten ändert ein einziges finanzielles Element frühestens in drei Jahren: bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften ist der Vermögenswert nach der Steuertaxation dann auf den Verkehrswert zu erhöhen. Bei künftig Berechtigten mit nicht selbstbewohnten Liegenschaften erfolgt diese Erhöhung drei Jahre nach dem Heimeintritt.




1. Was hat der Gesetzgeber beschlossen?


1.1 Der Gesetzestext


Spitalgesetz, § 16a, Gemeindebeiträge an Bewohner und Bewohnerinnen


(in der Fassung vom 10. April 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998, SGS 930)


"1 Bewohnerinnen und Bewohner der vom Kanton unterstützten Heime sowie Patienten und Patientinnen gemäss § 5 Absatz 2 erhalten subsidiär Gemeindebeiträge, sofern ihre finanzielle Leistungskraft zur Deckung der verbleibenden Heim-, Spital- oder Klinikkosten und des Existenzbedarfs nicht ausreichen. Für Bewohnerinnen und Bewohner aus dem Kanton Basel-Landschaft in ausserkantonalen Heimen im Grenzgebiet der Nachbarkantone kann der Regierungsrat Beitragsvereinbarungen abschliessen.


2 Die finanzielle Leistungskraft der Beitragsberechtigten wird aus dem Einkommen zuzüglich Renten und anderen gesetzlichen oder vertraglich garantierten Leistungen und aus Teilen des Vermögens ermittelt. Der Landrat regelt die Einzelheiten. Die Gemeinden sind anzuhören.


3Die Gemeindebeiträge gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von den Wohsitzgemeinden der Beitragsberechtigten getragen, unabhängig davon, in welcher beitragsberechtigten Institution sich diese befinden. Für Beitragsberechtigte mit Wohnsitz in Gemeinden, die zu den Trägergemeinden eines Heimes gehören, werden die Gemeindebeiträge von allen Trägergemeinden gemeinsam nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl getragen.


4 Der Gemeindeanteil wird zu einem Viertel von der Einwohnergemeinde und zu drei Vierteln von der Fürsorgekasse aufgebracht. Die Gemeinden sind ermächtigt, eine andere Lastenverteilung zwischen Einwohner- und Fürsorgekasse zu beschliessen.


5 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den für die Zuordnung massgebenden Wohnsitz und die Erfassung der Einwohnerzahl."




1.2 Wie ist der Gesetzestext entstanden?


Der Gesetzestext entstand in der landrätlichen Volkswirtschafts- Gesundheitskommission im Rahmen der Aufgabenneuverteilung Kanton-Gemeinden - und nicht im Rahmen einer Gesetzgebung Alters- und Pflegeheime. Das Dekret muss nun gezwungenermas-sen für den Vollzug an das Resultat dieser Aufgabenneuverteilung angepasst werden, was nicht dasselbe ist, wie eine neue Gesetzgebung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gesetzestechnik. Diese wird ein nächstes Ziel sein.




2. Die Expertengruppe und ihre Arbeit


2.1 Die Expertengruppe


Vertretung: Verband der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten:


Frau Pia Glaser, Gemeindepräsidentin, Binningen


Herr Markus Mühry, Gemeindepräsident, Buus




Vertretung: Verband der Gemeindeschreiber und -verwalter:


Herr Hanspeter Meyer, Stadtschreiber, Liestal


Herr Walter Mohler, Gemeindeverwalter, Füllinsdorf




Vertretung der Trägerschaften der Alters- und Pflegeheime:


Herr Dr. Hans Peter Meier, Koordinator der Trägerschaften und Präsident des Alters-und Pflegeheimes Mülimatt, Sissach


Herr Markus Grieder, Präsident Alters- und Pflegeheim "Ergolz", Rünenberg




Vertretung der Heimleitungen der Alters- und Pflegeheime:


Frau Therese Gutzwiler, Leiterin Alters- und Pflegeheim "Im Brüel", Aesch/Pfeffingen


Herr Urs Jenny, Koordinator der Heimleiterkonferenz und Leiter des Alterszentrums am Bachgraben, Allschwil/Schönenbuch




Vertretung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion:


Herr Thomas Kaech, Leiter Rechtsabteilung / Projektleitung


Frau Elke Rausch, Leiterin der Abteilung Alters- und Pflegeheime




2.2 Der Arbeitsrahmen der Expertengruppe


Die Expertengruppe hat in 5 Sitzungen den Vernehmlassungsentwurf zur Revision des Alters- und Pflegeheimdekretes samt Bericht erarbeitet und zuhanden des Regierungsrates einstimmig verabschiedet. Im Verlauf der Beratungen hat sich ein akuter Handlungsbedarf im Bereich der Zuordnung der beitragspflichtigen Gemeinde und des Beitragsflusses für die Jahre 1998 und 1999 ergeben. In beiden Bereichen wurden zuhanden der Gemeinden von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unter Einbezug der Expertenkommission Arbeitspapiere verabschiedet, welche die Gemeinden mit den Alltagsproblemen der alleinigen Beitragsleistung konfrontierten. Es wurde in dieser Umsetzung in die Praxis dann auch klar, dass die vom Regierungsrat in der Beitragsverordnung APH aufgestellten Regeln bezüglich der beitragspflichtigen Gemeinde und des Beitragsflusses Kanton-Gemeinden-Heime (noch 1998) nicht ganz tauglich waren. Das gab der Expertenkommission den Rahmen für eine vertiefte Betrachtungsweise einiger Probleme bei der Ausarbeitung der Revisionsvorlage des Dekretes.




3. Problemkreise aus der Vernehmlassung der Gemeinden zum Altersbericht


Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion hatte am 20. Januar 1998 den Entwurf eines Berichtes zur Altersversorgung im Kanton Basel-Landschaft den Gemeinden und ihren Verbänden zur Vernehmlassung unterbreitet und gleichzeitig im Hinblick auf die vorgesehene Revision des Alters- und Pflegeheimdekretes konkrete Fragen dazu gestellt. Diese Verknüpfung und die zum Teil doch sehr kontroversen Vernehmlassungsresultate haben in dem Sinne zur Verzögerung der Revision des Alters- und Pflegeheimdekretes geführt, als das Resultat der Vernehmlassung erst Ende Juni 1998 vorgelegt werden konnte, also kurz vor den Sommerferien. Aus dieser Vernehmlassung sind folgende Problemkreise hervorgegangen:


- Wahlfreiheit beim Alters- und Pflegeheim-Platz innerhalb des Kantons, jedoch keine Verpflichtung für die kostenpflichtige Gemeinde zur Ausrichtung einer höheren Tagestaxe als die des eigenen Heimes;


- Entschädigung für die Bereitstellung von Entlastungs- und Notfallbetten wird erwartet, ohne den Kostenträger zu nennen.


- Die Sicherstellung der Pflegequalität und das Controlling soll mehrheitlich durch die Gemeinden (und nicht durch den Kanton) wahrgenommen werden.


- Grossmehrheitlich wird gewünscht, dass der Kanton weiterhin die Beitragsverfügungen erlässt.




4. Die Zwischenjahre 1998 und 1999


Wie bereits erwähnt, wurden für die Zwischenjahre 1998 und 1999 besondere Regeln durch den Regierungsrat in der Beitragsverordnung APH aufgestellt, und durch Weisungen der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ergänzt. Es betrifft dies die Gebiete:




4.1 Die aktuelle Regelung der zuständigen Gemeinden


Anspruch auf Beiträge hat nach der geltenden Ordnung grundsätzlich, wer unmittelbar vor dem Heimeintritt fünf Jahre im Kanton Wohnsitz hatte oder 20 Jahre insgesamt. Fehlende Jahre können im Heim in beitragsfreien Jahren nachgeholt werden.


Welche Gemeinde soll nun zuständig sein, erstens bei einem Wohnortswechsel und zweitens bei einer Rückkehr in ein Heim im Kanton nach mehreren Jahren? Beim Wohnortswechsel soll die Wegzuggemeinde noch 12 Monate gebunden bleiben. Bei der Rückkehr in den Kanton - in ein Heim - soll die Standortgemeinde zuständig werden, da sie es in der Hand hat, eine sich bewerbende Person aufzunehmen oder nicht. Das kann insbesondere die frühere Wohngemeinde nicht, also darf die frühere Wohngemeinde nicht belastet werden. Dass diese einzig mögliche Regelung zu unerfreulichen Resultaten führt, liegt auf der Hand. Es war daher erforderlich, die zeitlichen Voraussetzungen und die Zuständigkeit zur Beitragsleistung neu und kombiniert anzugehen. Aber für 1998/99 gilt die in der Beitragsverordnung APH festgeschriebene Regel noch.




4.2 Der Beitragsfluss 1998/99


1998 hat der Kanton noch den Heimen die Beiträge direkt ausgerichtet, und dann den einzelnen Gemeinden nach der neuen Zuständigkeitsordnung für ihre Einwohner und Einwohnerinnen Rechnung gestellt. Dafür bedurfte es einiger Vorbereitungen - seitens des Kantons und seitens der Gemeinden.


1999 stellen die Heime den zuständigen Gemeinden aufgrund der verfügten Beiträge direkt Rechnung, ähnlich wie sie das gegenüber den Krankenversicherern monatlich tun.


Fortsetzung


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