Vorlage 1999-096: Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-096 vom 27. April 1999
Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
5. Die Revisionspunkte im Einzelnen
Bei der Erarbeitung des Umsetzungskonzeptes im August 1997 ging die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion noch davon aus, dass die Dekretsänderung nur den Bereich "Erweiterung des Einflusses der Gemeinden" beinhalten würde. Bei der Bewältigung der Probleme der Jahre 1998/1999 wurde aber zur Gewissheit, dass weitere Bereiche in die Revision einzubeziehen sind. Die Revision ist daher umfangreicher ausgefallen als ursprünglich angenommen. Wir verweisen auch auf die Synopse als Beilage.
Wie bereits ausgeführt, hat insbesondere die Vernehmlassung gezeigt, dass innert nützlicher Frist die ganze Materie nach den neuen Prinzipien der Gesetzgebung - Gesetz und Verordnung, ausnahmsweise Dekret - geregelt werden muss.
5.1 Das Vernehmlassungsverfahren
An der Vernehmlassung beteiligten sich neben dem Verband der Gemeindepräsidenten und -präsidentinnen und der Gemeindeschreiber und -Verwalter 45 Gemeinden, 8 Alters- und Pflegeheim-Trägerschaften, 3 politische Parteien, 2 Verbände, 2 Kantonsspitäler und drei Direktionen sowie die Landeskanzlei. Die Volkswirtschafts- Gesundheitskommission wird direkt mit einer Aufstellung der Vernehmlassungspunkte bedient werden. Hier ist zu erwähnen, dass die Vorlage durchwegs Zustimmung fand. Bedeutende Wünsche, wie beispielsweise die Beschränkung des Gemeindebeitrages bei auswärtigem Heimeintritt auf das Heim in der Gemeinde, können nur auf Gesetzesstufe realisiert werden (vgl. Gesetzestext Spitalgesetz § 16a Absatz 3 Seite 3 dieses Berichtes).
zu § 2 Absatz 3 (neu)
Alle Heime werden neu der Aufsicht der Gemeinden unterstellt. Diese sollen auch ein Mitspracherecht in betrieblichen Belangen erhalten. Es ist nun nicht einfach, rein private Institutionen wie beispielsweise den privaten Verein für Alterswohnen in Muttenz, der die beiden "Muttenzer" Alters- und Pflegeheime in eigener Regie betreibt, der Einflussnahme der Gemeinde bezüglich der Alters- und Pflegeheime zu unterstellen. Aber, hält man sich vor Augen, dass bisher der Kanton eine doch einschneidende Aufsicht über die Heime ausübte (Budgetrichtlinien, Genehmigung der Pensionspreise und der Pflegekostenzuschläge), so wechselt eigentlich nur der Adressat, und zwar folgerichtig. Der neue Absatz 3 knüpft an die Investitionsbeiträge des Kantons an. Wer solche will, muss der Standortgemeinde auch ein betriebliches Mitspracherecht einräumen.
In der Vernehmlassung fand diese vorgeschlagene Ergänzung einhellige Zustimmung.
Die Beibehaltung der Limite für die Fremdfinanzierung von 20% fand hingegen keine eindeutige Zustimmung mehr. Es wurde verschiedentlich eine offene Limite, mehrheitlich aber eine Limite von 30% vorgeschlagen. Letzterem konnte entsprochen werden; die Gemeinden selber haben die Fremdfinanzierung durch ihre Beitragsleistung mit zu finanzieren.
Der nach der Vernehmlassung beigefügte Absatz 4 stellt die Vertretung des Kantons in Baukommissionen wieder her. Der entsprechende Passus (§ 15 Absatz 1 geltende Fassung) der Kantonsvertretungen wurde versehentlich auch im Bereich der Investitionen gestrichen.
zu § 7 Verzinsung der Investitionsbeiträge
Es ist hier auf die neuen Karenzfristen hinzuweisen, die dann auch für die Beitragsleistungen Geltung haben werden. Siehe also Bemerkungen zu § 9. Die Einnahmen des Kantons sollen übrigens dazu verwendet werden, die Entlastungs- und Notfallbetten mit zu finanzieren (vgl. § 15 und 16).
In der Vernehmlassung fand diese Änderung Zustimmung. Weiteres bei § 9.
Der Vorschlag, allfällige Gemeindebeiträge zu Gunsten der Gemeinden zu verzinsen, blieb ohne Berücksichtigung.
zu § 8 Grundsätze
Absatz 1; Das KVG hat den Begriff der Pflegeheimliste eingeführt. Auf die Liste kommt, wer die Beitragsvoraussetzungen des Kantons erfüllt, was insbesondere heisst, dass ein Bedarfsnachweis gegeben ist und somit auch Investitionsbeiträge gesprochen wurden. Der Begriff wurde in Absatz 1 aufgenommen, und auch hier wird die Subsidiarität der Gemeindebeiträge betont.
In der Vernehmlassung fand diese Ergänzung Zustimmung. Der Einschub " bei ungenügender eigener finanzieller Leistungskraft" ist nicht notwendig, doch letztlich nützlich.
Absatz 2: Das neue KVG hat die Aussteuerung aus der Krankenversicherung beendet, dafür aber ein rigoroses Regime bezüglich der Unterscheidung in spitalbedürftig und pflegebedürftig eingeführt. Nur noch Pflegebedürftige erhalten einen weit kleineren Kassenbeitrag als Spitalbedürftige. Wenn sie als Pflegefall im Spitalmilieu bleiben wollen, weil sie auch dort adäquat betreut werden, oder weil sie keinen Heimplatz finden, müssten die Pflegebedürftigen aus dem eigenen "Sack" für die Differenz zwischen der bescheidenen Kassenleistung und den Spital- oder Klinikkosten aufkommen. Eine Gleichstellung mit den Alters- und Pflegeheim-Patienten und -Patientinnen ist angebracht.
In der Vernehmlassung fand die Bestimmung der Gleichstellung von Alters- und Pflegeheimpatient/inn/en und Pflegebedürftigen in kantonalen Krankenanstalten und ausserkantonalen Vertrags-Spitälern bezüglich der Gemeindebeiträge Zustimmung - mit folgender Einschränkung: Es wird verlangt, dass die Gemeindebeiträge bei Spitalaufenthalten zwingend, und bei Aufenthalten in einem nicht der Gemeinde zugehörigen Heim nach Möglichkeit auf die Beiträge für das eigene Heim zu beschränken sind. Eine allfällige Kosten-Differenz aus der freien Heim- oder Spitalwahl müssten die wählenden Heimbewohner/innen bezahlen. Dieser Vorschlag ist jedoch ohne Gesetzesänderung nicht realisierbar, da die vom Gesetz garantierte Freizügigkeit keine solche mehr wäre, wenn eine finanzielle Schranke aufgestellt würde. Hier besteht ein Grund für eine künftige Gesetzgebung. Dasselbe gilt für den Vorschlag, die Kosten des ausserkommunalen Heimeintrittes nur dann zu übernehmen, wenn im eigenen Heim kein Platz frei ist.
Im Übrigen sind die Spitäler nicht gezwungenermassen teurer und eine vorgeschlagene Höchstdauer von 3 Monaten Spitalaufenthalt verkennt den Charakter dieser Spitalbetten: es sind - auf der Pflegeheimliste aufgeführte - Langzeit-Pflegebetten für Alterspatient/inn/en. Sie führen zur Entlastung der Heime, und ausserkantonal in Grenzgebieten sind sie Versorger für die Grenzregion (Rheinfelden) oder Mitversorger für die Region (Dornach).
Da die Beiträge an die Bewohner und Bewohnerinnen der Alters- und Pflegeheime im Gesetz als a fonds perdu Beiträge ausgestaltet sind, scheitert ferner der Vorschlag des Vorbehaltes der Verwandtenunterstützung aus demselben Grund im Dekret.
Absatz 3 und 4 : Hier wurden die organisatorischen Bestimmungen zusammengefasst. Dass die Beiträge weiterhin von der Direktion verfügt werden sollen - und zwar ohne Kosten für die Gemeinden -, wird hier geregelt.
In der Vernehmlassung fand die entschädigungslose Beitragsverfügung durch die Direktion fast uneingeschränkt Akzeptanz. Wenn - wie vorgeschlagen - eine Entschädigung verlangt würde, würden sicher einige Gemeinden die Verfügungen selber machen wollen. Ungleiche Handhabung - mit Korrekturen doch wiederum durch die Direktion -wären die Folge. Und wenn keine Verfügungen vom Kanton erstellt würden, wer wäre für die Weiterentwicklung der Materie dann noch zuständig? Die Kenntnisse einer komplexen Materie gingen beim Kanton verloren, ohne adäquat andernorts aufzublühen.
zu § 9 Zeitliche Voraussetzungen / Karenzfrist
Absatz 1: Neu wurde der Ausdruck "Karenzfrist" eingeführt, damit die komplexer gewordene Regelung der zeitlichen Voraussetzungen verständlich bleibt. Nach bestehendem Recht gilt eine Karenzfrist von 20 Jahren Wohnsitz im Kanton insgesamt, oder von fünf Jahren unmittelbar vor dem Heimeintritt. Eine Karenzfrist soll bestehen bleiben, da die Heime allen zugänglich sind, die Beitragsleistung aber nicht für alle sofort einsetzen soll. Der Kanton Basel-Stadt kennt ebenfalls eine Karenzfrist von 15 Jahren, wovon die letzten 10 Jahre vor Heimeintritt ununterbrochen im Kanton Basel-Stadt verbracht werden müssen. Wie bereits bei den Bemerkungen zu den Zwischenjahren 1998/1999 unter Ziffer 4 hievor dargelegt, vermochte die bestehende Karenzfrist-Regelung im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der beitragspflichtigen Gemeinde nicht mehr zu überzeugen.
Die erarbeitete Lösung ändert nichts an den 5 Jahren im Kanton vor dem Heimeintritt; die beitragspflichtige Gemeinde wird in der Regel die Gemeinde sein, in welchem die Karenzfrist vor dem Heimeintritt erfüllt wurde. Anders ist es bei den 20 Jahren insgesamt nach geltendem Recht. Welche Gemeinde soll beitragspflichtig werden? Die Standortgemeinde, die mitbestimmen kann, wer aufzunehmen ist, aber nie Steuererträge erhielt, wenn sie nicht die ehemalige Wohngemeinde ist? Oder die ehemalige Wohngemeinde, die Steuererträge erhielt, aber zum Heimeintritt gar nichts zu sagen hat, wenn sie nicht Standortgemeinde ist? Die Lösung liegt darin, dass frühere Aufenthalte im Kanton nur dann zum Tragen kommen, wenn die Berechtigten in das Heim ihrer damaligen Wohngemeinde, die leistungspflichtig wird, eintreten. Dann geht alles auf: die Wohngemeinde hatte Steuern und kann als Standortgemeinde über die Aufnahme mitbestimmen. Mit dieser Einengung auf das Heim seiner damaligen, und dadurch heute leistungspflichtigen Wohngemeinde, konnte dann auch im Sinne einer Vereinfachung die Karenzfrist auf die fünf Jahre verkürzt werden, die vor dem Heimeintritt genannt sind. Damit der Konnex zu den Steuern gegeben ist, zählen in der Regel die 20 ersten Lebensjahre nicht, was die Kürzung der Karenzfrist um 15 Jahre wiederum nicht so drastisch erscheinen lässt. Im Anhang sind einige Beispiele angeführt.
In der Vernehmlassung fand die neue Karenzfristregelung grossmehrheitlich Anklang.
Aus Angst vor einem Kostenschub wird eine längere Karenzfrist als 5 Jahre verlangt. Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits heute die Karenzfrist vor dem Heimeintritt 5 Jahre beträgt, und dass die in der Revision vorgeschlagene Verkürzung der Karenzfrist insgesamt von 20 auf 5 Jahre wieder "verschärft" wird durch den Ausschluss der ersten 20 Jahre und der Auflage, in das Heim der damaligen Wohngemeinde zu gehen. (Die wegen der Steuerpflicht vorgeschlagenen 18 Jahre schlagen erst in etwa 65 Jahren durch; 20 Jahre sind daher heute noch richtig).
Der in der Vernehmlassungsvorlage in Klammer nach den Gemeinden enthaltene Begriff "Gemeinden der Beitragsgemeinschaft" wurde der Lesbarkeit willen teilweise wieder gestrichen. Gilt auch für § 9a.
Absatz 2: Der Zuzug einer auswärtigen Person nach dem Ableben des Ehepartners zu einem Nachkommen ist Realität. Wenn diese Person bei einem allfälligen Heimeintritt noch nicht fünf Jahre im Kanton zuhause war, muss eine Ausnahme möglich sein. Neu ist diese Regelung insgesamt nicht, neu ist die alleinige Kompetenz der beitragspflichtigen Gemeinden.
In der Vernehmlassung fand diese Regelung einhellig Zustimmung.
Absatz 3: Dass die Karenzfrist auch durch eine beitragslose Zeit im Heim erfüllt werden kann, ist nicht neu. Die beitragslose Zeit für Personen, die einen Beitrag nötig hätten, wird so letztlich doch noch beendet. Die Alternative, bei der fehlenden Möglichkeit, Gemeindebeiträge zu erhalten, ist letztlich die Beitragsleistung über die Fürsorge.
In der Vernehmlassung fand dies Zustimmung. Der Vorschlag, an geeigneter Stelle effektiv auf die Fürsorgebehörde hinzuweisen, muss verworfen werden, da sonst die Fürsorge weit öfter begrüsst wird, als dies mit der Karenzfrist beabsichtigt wird.
Absatz 4: Die Einschränkung, dass die früheren Wohnsitzjahre nur dann zum Tragen kommen, wenn das Heim der beitragspflichtigen Gemeinde gewählt wird, bedarf der Ausnahme, wenn das Heim nicht aufnahmefähig ist. Allein die Gemeinde entscheidet.
In der Vernehmlassung fand diese Ergänzung Zustimmung. Ein Vorschlag nach einer besseren Formulierung von § 9 konnte nicht überzeugen. Die Expertengruppe hat viel Energie darauf verwendet, brauchbare und eindeutige Formulierungen für die komplexe Materie zu finden.
Sonderbemerkung: Die Bestimmung des früheren § 9 Absatz 2, dass der Regierungsrat im Rahmen von Gegenrechtsvereinbarungen die Fristen kürzen könne, passt nicht mehr in dieses Beitragskonzept und auch nicht unter das Verfassungsschema, das die Delegation nur in einem Gesetz vorsieht. Wenn es sich zeigen sollte, dass eine Regelung insbesondere mit dem Kanton Basel-Stadt wünschbar ist, in dem Sinne, dass es in beiden Kantonen beitragsberechtigte Institutionen für den Nachbarkanton geben kann (vgl. den Gesetzestext auf Seite 3, § 16a Absatz 3), so hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die gesetzliche Kompetenz hiefür bereits (Absatz 1 von § 16a Spitalgesetz).
Der in der Vernehmlassung formulierte Wunsch nach Anhörung der Gemeinden bei weiteren Abkommen wird gerne berücksichtigt, aber nicht im Dekret kodifiziert. Es ist selbstverständlich, dass bei einer Erweiterung oder einer Schmälerung der ausserkantonalen Betten die Gemeinden angehört werden. Eine gesetzliche Verankerung wäre dann adäquat.