1999-125_1.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-125 vom 22. Juni 1999


Erteilung eines Verpflichtungskredites für die Beschaffung von Leitstellen-Bordrechnern und Fahrgast-Informationssystemen für BLT-Tramfahrzeuge


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Zusammenfassung

Für die optimale Steuerung der betrieblichen Abläufe städtischer öffentlicher Verkehrsmittel werden rechnergesteuerte Betriebs-Leitsysteme eingesetzt, welche mit Leitstellen-Bordrechnern kommunizieren. Die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) werden in diesem Jahr das 20-jährige, technisch überalterte Betriebs-Leitsystem ersetzen. Die enge Verknüpfung der Vorortslinien der BLT Baselland Transport AG mit dem BVB-Liniennetz bedingen zwingend, dass die BLT-Tramfahrzeuge an den BVB-Leitstellenrechner angeschlossen sind. Der Ersatz der alten BVB-Leitstelle macht deshalb die Erneuerung der bestehenden Fahrzeugausrüstung, insbesondere der Bordrechner, bei den BVB und bei der BLT notwendig. Die neue Generation der Bordrechner erlaubt zugleich die Installation eines automatisierten Fahrgast-Informationssystems. Es dient der Information der ortsunkundigen Fahrgäste und erleichert den seh- und hörbehinderten Personen die Benützung der öffentlichen Verkehrsmitteil. Mit dem Bordrechner bildet das Fahrgast-Informationssystem zusammen ein Gesamtsystem. Der Einbau wird im Jahre 2002 abgeschlossen sein. An den Investitionskosten für die Ausrüstung der 81 Fahrzeuge der BLT von insgesamt Fr. 5'320'000.-- beteiligen sich der Bund, die Kantone Basel-Landschaft , Basel-Stadt und Solothurn gemäss der Eisenbahngesetzgebung des Bundes. Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt den Anteil des Kantons Basel-Stadt nach Staatsvertrag. Gemäss dem neuen kantonalen Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs haben sich die basellandschaftlichen Gemeinden am Investitionsbeitrag des Kantons nicht mehr zu beteiligen.




2. Rechtliche Grundlagen


Gemäss § 6 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 18. April 1985 (ÖV-Gesetz) kann der Kanton Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für Aufgaben von regionaler Bedeutung Investitionsbeiträge ausrichten.


Das Eisenbahngesetz des Bundes vom 20. Dezember 1957 (EBG) hält in Artikel 56 fest, dass der Bund an Transportunternehmungen Beiträge an Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge leisten kann. Gestützt auf dieser Grundlage arbeitet auf das Hilfeleistungsgesuch der Bahnunternehmung hin das Bundesamt für Verkehr eine Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie der BLT Baselland Transport AG aus.


Die Kostenübernahme für Investitionen bei grenzüberschreitenden Linien BS/BL des öffentlichen Verkehrs ist in der Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG vom 26. Januar 1982 ( sogen. "Staatsvertrag" ) geregelt.



Fortsetzung


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