1999-123_2.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-123 vom 15. Juni 1999
Änderung des Dekretes zum Schulgesetz für die kantonale Umsetzung des schweizerischen Maturitäts-Anerkennungsreglementes (MAR) an den Gymnasien
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
B. Bericht
1. Ausgangslage
1.1 Gymnasialer Bildungsgang im Kanton Basel-Landschaft
Im Kanton Basel-Landschaft wurden in den letzten Jahren für den gymnasialen Bildungsgang wesentliche Aufbauarbeiten geleistet. Auf Schuljahr 1988/89 setzte der Erziehungsrat an der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule und im Anschluss daran auf Schuljahr 1992/93 am Gymnasium eine neue Struktur und Stundentafel in Kraft. Im Dezember 1995 konnten die ersten Schülerinnen und Schüler ihre gesamte gymnasiale Ausbildung nach neuem Konzept mit der Matura abschliessen. Verbesserte Phasierung der Wahlentscheide der Schülerinnen und Schüler, maturitätstypenübergreifend abgestimmte Stundentafeln, vermehrte Eigenverantwortung und Selbständigkeit im Lernen, Einbezug von Sport, Russisch, Spanisch, Latein und Englisch als Maturitätswahlfächer sowie die Schaffung einer Wahlkursstufe im letzten Schuljahr vor der Matur: Dies sind die wichtigsten Elemente des neu strukturierten gymnasialen Bildungsganges an der progymnasialen Abteilung der Sekundarschule und am Gymnasium. Eine Evaluation der Gymnasialreform hat insgesamt positive Ergebnisse dieser Reform ausgewiesen. (2)
Aufgrund verschiedener Vorstösse im Landrat musste vor der Umsetzung des neuen schweizerischen Maturitäts-Anerkennungsreglementes (MAR) die Frage der Dauer der Ausbildung geklärt werden. Am 19. März 1998 beschloss der Landrat einerseits mit 46 gegen 29 Stimmen, auf die vom Regierungsrat beantragte Teilrevision des Schulgesetzes zur Verkürzung der Ausbildungszeit bis zur Matur nicht einzutreten (97/150; LRB Nr. 1352). Andererseits lehnte er die Volksinitiative für eine Maturität ohne Qualitätsabbau mit 76 zu 0 Stimmen ab. Aufgrund dieser Entscheide und des Rückzugs der Initiative durch das Initiativkomitee konnte die kantonale Umsetzung des MAR für die progymnasiale Abteilung der Sekundarschule und für das 3 1/2 Jahre dauernde Gymnasium vorbereitet werden.
Die nach diesem Entscheid des Landrates eingegebenen Vorstösse zum gymnasialen Bildungsgang der FDP-Fraktion vom 28. Mai 1998 (98/110) «für die Ermöglichung eines tieferen Maturitätsalters im neuen Bildungsgesetz» und von Landrat Dr. Max Ribi und Mitunterzeichnende vom 11. Juni 1998 betreffend «Qualitätssicherung des Progymnasiums als Grundlage zum nahtlosen Übertritt ans Gymnasium» (98/110) sind nicht Gegenstand dieser Vorlage und werden im Rahmen der Vorlage zur neuen Bildungsgesetzgebung behandelt.
1.2 Neues schweizerisches Maturitäts-Anerkennungsreglement (MAR)
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat in Verbindung mit dem Bundesrat mit Beschlüssen vom 16. Januar 1995 und 15. Februar 1995 die Anerkennung gymnasialer Maturitäten formell und inhaltlich neu geregelt. Die neu getroffene Verwaltungsvereinbarung löst die bisher nur vom Bundesrat allein erlassene Maturitäts-Anerkennungsverordnung durch eine von EDK und Bundesrat gemeinsam verantwortete Regelung ab. Sie sichert den gleichberechtigten Zugang der Maturandinnen und Maturanden zu den Ausbildungen an den Hochschulen. EDK und Bundesrat setzen eine gemeinsame beratende Schweizerische Maturitätskommission ein, die ihnen jeweils Antrag über die Anerkennung gymnasialer Maturitätsausweise stellen wird.
Für die Anerkennung der Maturitätsausweise gehen die Bestimmungen des MAR den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen vor.
In § 5 wird das Bildungsziel der Maturitätsschulen wie folgt umschrieben:
« 1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen.
4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.»
Die neue Anerkennungsregelung ist offener formuliert als die bisherige. Sie verzichtet auf die Einteilung der gymnasialen Ausbildungsgänge in die eidgenössischen Maturitätstypen A, B, C, D und E zugunsten vermehrt fächerbezogener Wahlmöglichkeiten. Die Kantone können für ihre Schülerinnen und Schüler gymnasiale Bildungsgänge mit 7 Grundlagenfächern, einem Schwerpunktfach und einem Ergänzungsfach gemäss dem untenstehenden Schema konzipieren.
Darstellung 1 : Schema der Maturitätsfächer nach neuem MAR
§ 8 des MAR bestimmt als Voraussetzung für die Anerkennung, dass die Maturitätsschulen nach Lehrplänen unterrichten, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.
(3)
Im Vergleich zur bisherigen vom Bundesrat erlassenen Maturitäts-Anerkennungsverordnung (MAV) sind für die Umsetzung im Kanton Basel-Landschaft folgende Regelungen des MAR hervorzuheben:
- Das Bildungsziel ist ganzheitlich formuliert, hält an einer breiten Allgemeinbildung im Sinne der allgemeinen Hochschulreife fest und betont die Aufgabe der Maturitätsschulen, grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf das lebenslange Lernen zu vermitteln.
- Die bisherige Nomenklatur der eidgenössischen Maturitätstypen A, B, C, D und E fällt zugunsten der Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer weg. Die Kantone müssen den Schülerinnen und Schülern zusätzlich zu den Schwerpunktfächern Ergänzungsfächer zur Wahl anbieten.
- Der Kanton kann die Wahlmöglichkeiten zugunsten der Schülerinnen und Schüler verbreitern (8 Schwerpunktfächer statt nur 5 eidgenössisch anerkannte Maturitätstypen). Die Kantone können neu das Schwerpunktfach «Philosophie, Pädagogik und Psychologie» einführen. Mit den Schwerpunktfächern «Physik und Anwendungen der Mathematik» und «Biologie und Chemie» können die Kantone den Schülerinnen und Schülern neu im naturwissenschaftlichen Bildungsbereich zwei Optionen zur Wahl anbieten.
- Der bisher nur kantonale Typus M mit Betonung der Kunstfächer (Musik/Instrumentalunterricht, visuelle Erziehung) kann mit den Schwerpunktfächern «Bildnerisches Gestalten» oder «Musik» neu schweizerisch anerkannt werden.
- Als neue Auflage müssen die Kantone den Schülerinnen und Schülern die Wahl zwischen zwei Landessprachen als Grundlagenfächer anbieten, d. h. für den Kanton Basel-Landschaft neben Französisch auch Italienisch (oder Rätoromanisch).
- Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturi-tät kann ausdrücklich anerkannt werden. Diese stellt eine zusätzliche Option für ein Angebot an den Gymnasien dar.
Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
1.3 Rechtliche Grundlagen im Kanton Basel-Landschaft
Für die kantonale Regelung der Umsetzung des MAR im Kanton Basel-Landschaft sind folgende gesetzlichen Bestimmungen wesentlich:
Schulgesetz vom 26. April 1979
(4)
§ 24 Unterrichtsfächer, Lehrpläne, Lektionen
1 Der Erziehungsrat legt für die Volksschulen und die weiterführenden Schulen die obligatorischen und fakultativen Unterrichtsfächer, die Lehrpläne sowie Zahl und Dauer der Lektionen im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen, interkantonalen Vereinbarungen und des Voranschlages fest.
§ 55 Maturitäts- und Diplomtypen
1 Die Maturitäts- und Diplomtypen werden entweder im Kanton oder gestützt auf Schulabkommen mit andern Kantonen, insbesondere mit dem Kanton Basel-Stadt, geführt. Die Verordnung (d. h. das Dekret, red.) bestimmt, welche Maturitäts- und Diplomtypen geführt werden.
4 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Erziehungsrates fest, welche Typen an den einzelnen Gymnasien und Diplomschulen zu führen sind.
Neben der Anpassung der Stundentafeln durch den Erziehungsrat und der Verordnungen für die Beförderung und das Maturitätszeugnis durch den Regierungsrat sowie das Klassenbildungsreglement durch die Erziehungs- und Kulturdirektion ist für die Umsetzung des MAR eine Änderung von § 21 des Dekretes zum Schulgesetz
(5)
erforderlich. Das MAR gliedert das Angebot nicht mehr in Maturitätstypen, und kantonal geregelte Maturitäten haben keine Berechtigung mehr bzw. können durch eine schweizerisch anerkannte Regelung abgelöst werden. Die heutige Bestimmung im Dekret lautet wie folgt:
§ 21 Maturitäts- und Diplomtypen (§ 55 Absatz 1)
1 Der Kanton führt nach den eidgenössischen Bestimmungen die Maturitätstypen A, B, C, D und E.
2 Der Kanton führt den Maturitäts- und Diplomtyp M mit Betonung der Kunstfächer und die Diplommittelschule. Sie schliessen mit einer kantonalen Maturitäts- oder Diplomprüfung ab.
Fussnoten:
2.
Oelkers, J., Rhyn, H., Anderegg, N., Mangold, M., Schaffner, B.: Evaluation der Gymnasialreform Kanton Basel-Landschaft. Schlussbericht. Universität Bern, Institut für Pädagogik. Liestal, Dezember 1996.
3.
Vgl. EDK: Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen. Dossier 30A. Bern 1994.
4.
GS 27.169; SGS 640
5.
GS 27.245; SGS 640.1