Vorlage 1998-214: Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-214 vom 27. Okotber 1998


Genehmigung des Beitritts des Kantons Basel-Landschaft zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) per 1. Januar 1999


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Zusammenfassung

Der Regierungsrat beantragt, den von ihm beschlossenen Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 4. Juni 1998 ab dem Jahr 1999 zu genehmigen.

In die Vorarbeiten zu dieser Vereinbarung waren auch die Finanzdirektorenkonferenz die Sanitätsdirektorenkonferenz und die Sozialdirektorenkonferenz einbezogen. Im Jahre 1997 fand eine breite Vernehmlassung bei den Kantonen und bei weiteren interessierten Instanzen statt.

Schon bisher bestanden regionale und bilaterale Vereinbarungen, die den Studienzugang und die Abgeltungen für Ausbildung im nicht-universitären Tertiärbereich regelten. Die umfassendste Vereinbarung war die Fachschulvereinbarung vom 17. September 1992, der 14 Deutschschweizerkantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein angeschlossen waren.

Eine interkantonale Fachhochschulvereinbarung soll, ähnlich wie die Universitätsvereinbarung, den offenen Zugang zu allen anerkannten Fachhochschulen regeln und den interkantonalen Lastenausgleich sicherstellen.

Für die übrigen Bildungsinstitutionen des Tertiärbereichs soll eine Rahmenvereinbarung geschaffen werden, die einen föderalistisch geregelten Markt an Schulangeboten und an nachgefragten Schulen ermöglicht (A-la-carte-Prinzip). Die entsprechende interkantonale Fachschulvereinbarung wird gleichzeitig mit der Fachhochschulvereinbarung erarbeitet. Der verabschiedete Text wurden den Kantonen Mitte September 1998 zugestellt.

Mit den drei Vereinbarungen über das höhere Bildungswesen (Universitäten, Fachhochschulen, tertiäre Fachschulen) werden die Kantone über ein Vertragswerk verfügen, das eine optimale Nutzung des Bildungsangebots ermöglicht, die Mobilität der Studierenden gewährleistet und eine adäquate Finanzierung sicherstellt.

Der Entwurf der Fachhochschulvereinbarung orientiert sich grundsätzlich an der Universitätsvereinbarung. Es sind indes zwei wichtige Unterschiede zu beachten:

a) Die Universitäten werden je von einem einzelnen Kanton getragen/die Mehrheit der Kantone sind nicht Universitätsträger. Die Fachhochschulen sind dagegen vielfach von Kantonegruppen getragen; fast alle Kantone sind Fachhochschulträger oder -mitträger. Die Fachhochschulvereinbarung hat somit in dem Sinne nur subsidiären Charakter als sie nur jenen Studienbesuch regelt, der nicht von den separaten Trägerschafts-Vereinbarungen erfasst ist.

b) Während die Universitäten und das entsprechende interkantonale System der Kostenbeteiligung seit längerem etabliert sind, befinden sich die Fachhochschulen erst im Aufbau. Die Universitätsvereinbarung konnte daher als Vereinbarung auf Dauer (mit Kündigungsmöglichkeit) gestaltet werden. Die Fachhochschulvereinbarung soll demgegenüber einstweilen auf sechs Jahre beschränkt werden.

Die Regierung des Kantons Basel-Landschaft befürwortet den Beitritt des Kantons zur FHV nachdrücklich, und zwar aus folgenden Gründen:

- Grundsätzlich bringt die FHV den Anbietern von FH-Studiengängen Mehreinnahmen, daher ist sie zu begrüssen. Mit den ausgehandelten Beitragssätzen ist der Kanton Basel-Landschaft zufrieden.
- Die Mobilität der Studierenden soll uneingeschränkt möglich sein. Die Regierung will diese Mobilität fördern.
- Wenn nicht mindestens 15 Kantone der FHV beitreten, tritt sie nicht in Kraft. Dies will die Regierung verhindern, denn die "Fachhochschullandschaft SchweizÓ befindet sich im Umbruch, und es ist durchaus möglich, dass die Studierenden in Zukunft aufgrund von Bundesverfügungen (Reduktion der Standorte usw.) mehr Mobilität auf sich nehmen müssen.



Die Grundzüge der Vereinbarung
Die Fachhochschulvereinbarung will für alle anerkannten Fachhochschulen in der Schweiz eine einheitliche Regelung schaffen, die den freien Zugang zu den Studien, die Gleichbehandlung der Studierenden und die interkantonale Abgeltung für die Studienkosten gewährleistet.

Das Ziel ist ein flächendeckendes Abkommen, dem alle Kantone beitreten: auch das Fürstentum Liechtenstein ist zum Beitritt eingeladen. Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr fünfzehn Kantone beigetreten sind.

Die Vereinbarung bezieht sich nur auf die sog. Diplomstudiengänge, also die Grundstudien an den Fachhochschulen. Auf den Einbezug von Nachdiplom-Studiengängen wurde aus verschiedenen Gründen verzichtet (sehr unterschiedliche Verhältnisse, starker Einbezug des Marktes, unterschiedliche Interessen der Kantone).

Die Vereinbarungskantone verpflichten sich als Träger oder Mitträger von Fachhochschulen, ihre Studiengänge für Bewerberinnen und Bewerber aus den anderen Vereinbarungskantonen zu den gleichen Bedingungen offen zu halten wie für ihre eigenen Studierenden.

Die Wohnsitzkantone der Studierenden leisten Beiträge an die Ausbildungskosten. Diese Beiträge werden pro Studierenden und Jahr erhoben und in der Vereinbarung einheitlich festgelegt. Zur Vereinfachung werden die Studiengänge in Beitragskategorien zusammengefasst.

Bezüglich Regelung und Höhe der Beiträge sieht die Vereinbarung zwei Perioden vor: Für eine Übergangszeit von zwei Jahren (1999 - 2001) werden die Beiträge im Vereinbarungstext und in einem Anhang dazu direkt festgelegt. Diese Beiträge sind (aller Voraussicht nach, da die künftigen Berechnungsgrundlagen noch nicht zur Verfügung stehen) geringer als die künftigen, ab 2001 zu erwartenden Beiträge.

Für die zweite Periode (2001 - 2005) setzt die Vereinbarung die Grundsätze und das Verfahren für die Beiträge fest. Es werden dannzumal neue Kostenberechnungen vorliegen. Die Beiträge sollen so festgesetzt werden, dass sie drei Viertel der durchschnittlichen Ausbildungskosten (pro Studiengang und Studierenden) decken. Dieser Deckungsgrad von 75 % ist das Resultat eines Kompromisses zwischen Träger- und Zahlkantonen nach intensiven Verhandlungen.

Problematisch für die Zentrumskantone ist, dass die Infrastrukturkosten nicht Teil der Kostenberechnungen bilden. Der Standortbeitrag wird von den Zentrumskantonen somit zweifach geleistet, indem die Infrastrukturkosten alleine getragen werden und zudem 25 % (eben als Abgeltung des sogenannten Standortvorteils) abgezogen werden. Dennoch ist dem vorliegenden Verhandlungsergebnis zuzustimmen, weil im Vergleich zu bisherigen Vereinbarungen die Abgeltungen erheblich besser sind. Das vorliegende Ergebnis ist das Optimum, das sich in der jetzigen Situation politisch durchsetzen lässt.

Wie bereits erwähnt, lehnt sich die Fachhochschulvereinbarung an die Universitätsvereinbarung an. Neben der unterschiedlichen Beitragsregelung (für die Universitäten stehen die Kostenberechnungen zur Verfügung, für die künftigen Fachhochschulen müssen sie erst noch erhoben werden) ist auf zwei wichtige Abweichungen aufmerksam zu machen:

- Die Fachhochschulvereinbarung hat gegenüber bestehenden oder neuen interkantonalen Trägerschaften subsidiären Charakter (vgl. Zusammenfassung). Ein Teil des interkantonalen Studienbesuchs wird daher vorweg über regionale Vereinbarungen geregelt. Dieser Umstand und die Tatsache, dass das kürzere und straffere Studium ohnehin zu einer - im Vergleich zu den Universitäten - geringeren Mobilität der Studierenden führt, halten den interkantonalen finanziellen Transfer aufgrund dieser Vereinbarung in Grenzen. Während das Umsatzvolumen der Interkantonalen Universitätsvereinbarung auf rund 340 Mio. Franken berechnet wurde, ist für die Fachhochschulvereinbarung mit einem Transfervolumen (brutto) von rund 35 Millionen Franken zu rechnen.
- Die Interkantonale Universitätsvereinbarung lässt die Beiträge durch eine zentrale Stelle einziehen und an die Universitätskantone auszahlen. Dies ist u.a. deswegen möglich, weil die zahlungspflichtigen Kantone relativ leicht zu ermitteln sind (Anknüpfung an Wohnsitz bei Erlangen des Maturitätszeugnisses). Bei der Fachhochschulvereinbarung ist die Ermittlung des zahlungspflichtigen Kantons vielfach an Abklärungen gebunden (vgl. Art. 5 der Vereinbarung). Aus heutiger Sicht sollen daher die Beiträge aufgrund detaillierter Rechnungen mit Namenslisten direkt vom zahlungspflichtigen Kanton einverlangt werden. Sollte sich das Verfahren nicht bewähren, könnte die Kommission FHV eine andere Lösung wählen (Art. 12 Abs. 3 der Vereinbarung).


Fortsetzung

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