Vorlage 1998-213: Universitäts-Kinderspital beider Basel
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-213 vom 27. Oktober 1998
Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)
Genehmigung von Globalbeiträgen für die Jahre 1999 und 2000; Genehmigung eines Kredites zur Finanzierung der einmaligen Ueberführungskosten für das Jahr 1999 (Partnerschaftliches Geschäft)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
3 Leistungsvereinbarung
31 Uebersicht
Die Trägerkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben die kinder- und jugendmedizinische Spitalversorgung für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Sie übertragen diese Aufgabe im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit dazugehörigem Leistungsauftrag an das UKBB. Rechtliche Grundlage für diesen Schritt bilden die Spitalgesetze der beiden Kantone und der Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über das Universitäts-Kinderspital beider Basel vom 16. Februar 1998.
Auf der übergeordneten Ebene wird durch die Festlegung des Leistungsauftrages (Regierungen) und die Gewährung von Globalbeiträgen (Parlamente) definiert, WAS im UKBB gemacht werden muss. Die öffentlich-rechtliche Institution UKBB bestimmt im Rahmen der ihr zugestandenen Kompetenz und Verantwortlichkeit, WIE es gemacht wird.
Die Leistungsvereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Trägerkantonen und dem UKBB. Zu diesem Zwecke enthält sie Grundsätze über die Leistungspflicht, die Finanzierung und Leistungsabgeltung durch die beiden Trägerkantone, die Investitionen und Investitionsbeiträge der Trägerkantone, die Tarifierung, die Rechnungsführung, das Controlling, die Qualitätssicherung und das Aufsichtsrecht. In den Schlussbestimmungen wird das Verfahren bei Streitigkeiten festgelegt. Die Leistungsvereinbarung wird ergänzt durch den Leistungsbeschrieb und den Leistungsauftrag. Beides sind integrierende Bestandteile der Leistungsvereinbarung.
Im Leistungsbeschrieb erhält das UKBB „sein Gesicht". Es werden die Unternehmensziele des UKBB, die Versorgungsstufe (Grundversorgung / zentrumsmedizinische Versorgung / spitzenmedizinische Versorgung), die Aufgaben und die Strukturen und Prozesse beschrieben.
Im Leistungsauftrag wird die Versorgungsstufe des Leistungsangebotes festgelegt. Dabei werden, soweit möglich, den zu erbringenden Leistungen Eckwerte (Anzahl Betten / Personal / Mittelzuteilung aus den Globalbeiträgen) zugeordnet. Die Zuordnung wird in den Folgejahren aufgrund von Erfahrungswerten verfeinert werden können.
32 Dauer
Die Leistungsvereinbarung mit dem dazugehörigen Leistungsbeschrieb und Leistungsauftrag gilt vorerst für zwei Jahre. Im Staatsvertrag wurde zwischen den Kantonen eine jeweils mindestens dreijährige Gültigkeit der Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Spitalgesetze sehen bezüglich Geltungsdauer der Leistungsaufträge keine Fristen vor, bestimmen jedoch, dass die Parlamente auf ein oder mehrere Jahre festgelegte Beiträge an die Betriebs- und Investitionskosten des UKBB sowie an die Kosten von Lehre und Forschung bewilligen. Die Grundlage bilden die Leistungsaufträge der Regierungen sowie das Budget und der Finanz- und Investitionsplan des UKBB (1) . Die zweijährige Gültigkeitsdauer der Leistungsvereinbarung weicht somit von den staatsvertraglichen Bestimmungen ab. Diese Abweichung ist jedoch begründet: Durch die baulichen Massnahmen an beiden Standorten wird das erste Betriebsjahr des UKBB ein ausserordentliches sein. Die Betriebsergebnisse des ersten Jahres sind deshalb nur bedingt geeignet für die Budgetierung der Folgejahre. Da die Mittelherkunft (Globalbeitrag) und die Mittelverwendung (Leistungsauftrag) einen inneren Zusammenhang aufweisen, erscheint es sinnvoll, die Gültigkeitsdauer vorerst auf zwei Jahre zu beschränken, damit die zukünftige Leistungsvereinbarungen und die dazugehörigen Globalbeiträge auf ersten Ergebnissen eines Normalbetriebes aufbauen können.
Fussnoten:
1
.) Spitalgesetz BL, Aenderung vom 11. Juni 1998, § 15b Absätze 1 und 2 / Spitalgesetz BS, Aenderung vom 3. Juni 1998, § 9b, Absätze 1 und 2