Vorlage 1998-143: Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-143 vom 18. August 1998
Revision des Gesetzes betreffend die Strafprozessordnung (StPO)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Inhaltsübersicht || Gesetzesentwurf
A Geschichte, Umfeld
Das heute in Kraft stehende Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO, SGS 251) stammt aus dem Jahr 1941 und hat sich in der Praxis durchaus bewährt. Im Zeitpunkt ihres Erlasses stand unsere StPO in gutem schweizerischen Durchschnitt. Sie war offensichtlich auch in Anlehnung an andere kantonale Strafprozessordnungen geschaffen worden, denn einzelne Formulierungen fanden sich fast wörtlich etwa in der damaligen Strafprozessordnung des Kantons Bern wieder. Seither durchgeführte punktuelle Revisionen haben an den Grundsätzen und Strukturen des basellandschaftlichen Strafverfahrens nur wenig geändert, im Gegensatz zu den erwähnten ursprünglichen "Inspirationsquellen", die teilweise mehrmals revidiert und den neuen Anforderungen angepasst worden sind. So hat der Grosse Rat des Kantons Bern am 15. März 1995 ein neues Gesetz über das Strafverfahren erlassen (in Kraft seit 1.1.1997), und am 8. Januar 1997 hat auch der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt eine neue Strafprozessordnung beschlossen (in Kraft seit 1.1.1998).
Dies allein wäre bereits Grund genug gewesen, die StPO gelegentlich einer gesamthaften Prüfung zu unterziehen. In den letzten 50 Jahren haben sich die Betrachtungsweisen in vielen Bereichen des Strafverfahrensrechts geändert und die Gesichtspunkte verschoben. Insbesondere das Bundesgericht nimmt oft die Gelegenheit wahr, Substanz und Tragweite verfassungsmässiger Rechte und Garantien auszuloten. Dies tat es zwar nicht erst seit der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Schweiz im Jahr 1974, jedoch von da an deutlich aktiver. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, eine Institution des Europarats, dessen Mitglied die Schweiz ist; nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof, dem EuGH, als einem Organ der EG bzw. heute der EU) prüft mit kritischem Blick die nationalen Verfahrensgarantien und Parteirechte auf ihre Vereinbarkeit mit der EMRK. Die darin enthaltenen Rechtspositionen waren im schweizerischen Prozessrecht bislang nicht unbekannt, doch verlangen sie nunmehr erhöhte Aufmerksamkeit auch im Detail. Diese Weiterentwicklungen des Strafverfahrensrechts durch die Rechtsprechung sind stets direkt in die Praxis der Strafverfolgung und der Gerichtsverfahren eingeflossen, wurden aber auf Gesetzesebene nicht umgesetzt. Das führte zu einer zunehmend unbefriedigenden Divergenz zwischen gesetzlicher Regelung einerseits sowie Rechtsprechung und Praxis andrerseits.
Anlass für die Anhandnahme der StPO-Revision war aber nicht nur der notwendige Nachvollzug der Rechtsentwicklung. Zusätzlich zeigten sich im Laufe der Zeit in einzelnen Bereichen organisatorische und verfahrensmässige Strukturprobleme, die es möglichst auszuräumen galt. Und nicht zuletzt sollte wo immer möglich das Strafverfahren nicht nur "noch rechtsstaatlicher", sondern auch einfacher und effizienter gestaltet werden, damit die unvermeidlich begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte möglichst optimal eingesetzt werden können.
Parallel zur beschriebenen Rechtsentwicklung im Bereich des Strafverfahrensrechts war die basellandschaftliche StPO im Laufe der letzten 20 Jahre Gegenstand zahlreicher parlamentarischer Vorstösse, die im einzelnen in einem separaten Abschnitt behandelt werden.
II. Vorarbeiten zur Revision der basellandschaftlichen Strafprozessordnung
Für die Revision der StPO setzte der Regierungsrat zu Beginn der siebziger Jahre eine Kommission ein, die sich über längere Zeit intensiv mit der Materie auseinandersetzte (1) . Im Laufe ihrer Arbeit fällte die Kommission viele Grundsatzentscheide, die im vorliegenden Vorentwurf mehrheitlich berücksichtigt sind. Sie konnte jedoch zwischen den Kommissionsmitgliedern bestehende Differenzen nicht überwinden, nicht zuletzt wegen damaliger spezifischer Strukturprobleme bei den Strafverfolgungsbehörden (insbesondere zwischen der Staatsanwaltschaft und den Statthalterämtern) sowie wegen ihrer "paritätischen" Zusammensetzung. Daher brach die Kommission Ende des Jahres 1975 ihre Arbeiten ab und ersuchte die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (JPMD) darum, direkt einen Entwurf auszuarbeiten. Dieses Vorhaben konnte von der JPMD im Jahr 1985 an die Hand genommen werden, wobei auch Vorschläge aus der neueren Strafprozesslehre zur Diskussion gestellt wurden.
Der hieraus hervorgegangene erste StPO-Revisionsentwurf (Vorentwurf 1992, VE 92) wurde im Jahr 1992 den mit Strafverfahren befassten Amtsstellen und Gerichten zur Stellungnahme unterbreitet. Wegen der in Arbeit befindlichen grundsätzlichen "Strukturanalyse Gerichte" und der daraus folgenden ersten Vorlage sowie wegen personeller Kapazitätsprobleme verzögerte sich aber die weitere Bearbeitung des Revisionsentwurfs. Gleichzeitig wandelte sich in mancherlei Hinsicht auch das rechtliche Umfeld. Einerseits wurde auf kantonaler Ebene ein Polizeigesetz ausgearbeitet, andrerseits wurde ein Konkordat über die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen geschaffen. Zudem trat im Jahr 1993 das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten in Kraft (Opferhilfegesetz, OHG). Dieses enthält einzelne Verfahrensvorschriften, die als übergeordnetes Bundesrecht direkt im kantonalen Strafverfahren anwendbar sind und daher nicht in das kantonale Recht übergeführt werden. Schliesslich wirkten sich auch die Revisionen des materiellen Strafrechts (Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB) teilweise auf das Verfahrensrecht aus.
III. Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung
Auf Bundesebene sind, auch aus unserem Kanton, mehrere Vorstösse getätigt worden, mit denen der Erlass eines einheitlichen Verfahrensrechts in Strafsachen angeregt wird. Die Schaffung einer für alle Kantone und auch für den Bund geltenden eidgenössischen Strafprozessordnung entspricht auch den im Rahmen der laufenden Revision der Bundesverfassung entwickelten Vorstellungen. Im Dezember 1997 legte eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement eingesetzte Expertenkommission ihren Bericht zur Frage der Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vor. Dieser Bericht mit dem Titel "Aus 29 mach 1 / Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung" (nachfolgend: "Bericht 291") stand der JPMD im Frühling dieses Jahres zur Verfügung. Bezüglich der zeitlichen Perspektiven wird darin ein vielschichtiger Meinungsbildungsprozess ab dem Jahr 1998 angekündigt, wobei aber das eigentliche Vernehmlassungsverfahren nicht vor dem Jahr 2000 in Aussicht gestellt wird. Die anschliessende Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens, die Ausarbeitung einer definitiven Gesetzesvorlage des Bundesrates sowie die parlamentarischen Beratungen werden zusätzlich erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Daher rechnet die Expertenkommission - und zwar mit Vorbehalten - frühestens im Jahr 2005 damit, dass eine einheitliche eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft treten könnte. Der tatsächliche Zeithorizont dieses Gesetzgebungsprojekts des Bundes ist, sollte es denn einmal realisiert werden, somit sehr schwierig abzuschätzen. Einer der Gründe dafür liegt nicht zuletzt im Umstand, dass die Schaffung einer eidgenössischen Strafprozessordnung nicht nur rechtlich und technisch, sondern vor allem auch politisch keineswegs problemlos ist. Daher erscheint eine Revision unserer inzwischen veralteten StPO durchaus sinnvoll und gerechtfertigt. Im übrigen darf festgestellt werden, dass sich im Bericht der Expertenkommission des Bundes viele Überlegungen wiederfinden, die auch in der basellandschaftlichen Revisionsvorlage enthalten sind. Die materielle "unité de doctrine" ist offensichtlich auch ohne einheitliches formelles Recht ziemlich weit fortgeschritten.
Fussnoten:
1 RRB Nr. 3158 vom 2. Oktober 1973: Erweiterte "Konzeptkommission für die Justizgesetzgebung", bestehend aus den Präsidenten des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, des Strafgerichts und des Enteignungsgerichts, dem Vorsteher der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, der Obergerichtsschreiberin, dem Enteignungsgerichtsschreiber, dem Ersten Staatsanwalt und den Statthaltern.