Vorlage 1998-137: Erneuerung der Bewilligung Staatsbeitrag Regio Basileniens 1999-2002

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-137 vom 7. Juli 1998


Erneuerung der Bewilligung des Staatsbeitrages an die REGIO BASILIENSIS für die Jahre 1999-2002 (partnerschaftliches Geschäft mit dem Kanton Basel-Stadt)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Übersicht

1.1 Zusammenfassung


Der bestehende Subventionsvertrag der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit der REGIO BASILIENSIS läuft per 31. Dezember 1998 ab. Er regelte für die Jahre 1994-1998 die Subvention an die REGIO BASILIENSIS. Die bisherige jährliche Subvention des Kantons Basel-Landschaft betrug rund 420'000 Franken.


Die REGIO BASILIENSIS ist weiterhin auf die Staatsbeiträge beider Basler Kantone angewiesen. Die Voraussetzungen zum Erhalt einer Subvention sind gemäss § 6 Finanzhaushaltsgesetz vom 18. Juni 1987 (SGS 310) vollumfänglich gegeben. Die REGIO BASILIENSIS erfüllt Aufgaben, die der Staat sonst selbst wahrnehmen müsste. Der jährliche Staatsbeitrag soll daher grundsätzlich in gleicher Höhe für eine weitere Subventionsperiode von vier Jahren (1999 - 2002) weitergeführt werden. Die jährliche Subvention beträgt dementsprechend 50'000 Franken an die Geschäftsstelle des Vereins REGIO BASILIENSIS und 370'000 Franken an die IKRB, insgesamt 420'000 Franken.


Auf die Subvention wird zur Hälfte angerechnet, was gegebenenfalls seitens des Kantons Aargau über dessen bisherigen Beitrag von 60'000 Franken hinaus geleistet wird. In Diskussion ist eine Verdoppelung des bisherigen Beitrages auf 120'000 Franken, was für den Kanton Basel-Landschaft zu einer Entlastung von 30'000 Franken auf jährlich 390'000 Franken führen würde.


Das Subventionsverhältnis ist in einem vom Regierungsrat genehmigten Subventionsvertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, dem Kanton Basel-Landschaft und der REGIO BASILIENSIS geregelt (nachstehend Subventionsvertrag; vgl. dazu Beilage 1). Im wesentlichen enthält der Vertrag die Höhe der Subvention und deren Zweckbestimmung. Weiter regelt er den Leistungsauftrag, die Auszahlungsmodalitäten, die Veränderung der Verhältnisse/Beitragsänderung, die Aufsicht, die Auskunftspflicht und Berichterstattung, die Folgen der Nichterfüllung der subventionierten Aufgabe, die Verlängerung des Subventionsverhältnisses sowie das Inkrafttreten.


Demzufolge beantragt die Regierung dem Landrat, einen Beschluss gemäss Beilage zu fassen.




2. Bericht


2.1 Ausgangslage


Der bestehende Subventionsvertrag der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit der REGIO BASILIENSIS läuft per 31. Dezember 1998 ab. Er regelt für die Jahre 1994-1998 die Subvention an die REGIO BASILIENSIS.


Im Hinblick auf eine Verlängerung des Subventionsvertrags hat die REGIO BASILIENSIS per 30. April 1997 ein Strategiepapier (Konzept "Regio 99") vorgelegt, das in vier verschiedene Zukunftsszenarien ausmündet. Im Rahmen der Beratungen über das Strategiepapier "Regio 99" hat sich der Vorstand der REGIO BASILIENSIS, in dem die Regierungen der Trägerkantone mitvertreten sind, an seiner Sitzung vom 17. Oktober 1997 auf das Szenario B „Status quo plus" festgelegt. Nach Meinung des Vorstands hat sich die bisherige Konstruktion der REGIO BASILIENSIS mit ihren zwei Komponenten Vereinsgeschäftsstelle und IKRB und ihrer interkantonalen Klammerfunktion bewährt. Das Szenario B "Status quo plus" kommt der gegenwärtigen Situation der REGIO BASILIENSIS nahe, trägt aber noch verstärkt der ohnehin sich abzeichnenden Entwicklung Rechnung, dass nämlich die übrigen Nordwestschweizer Kantone, v.a. Aargau, dann aber auch Solothurn und Jura sich verstärkt in der Oberrhein-Kooperation engagieren. Der Kanton Aargau ist seit der zweiten Jahreshälfte 1996 assoziiertes Mitglied der Deutsch-französisch-schweizerischen Oberrheinkonferenz und dritter Vertragskanton der IKRB sowie zusammen mit Solothurn und Jura seit 1993 bzw. 1994 am INTERREG-Programm "Oberrhein Mitte-Süd" beteiligt. Auch das "Karlsruher Uebereinkommen" über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit haben die fünf Nordwestschweizer Kantone zusammen mit dem Bund ausgehandelt und im Januar 1996 unterzeichnet.


In der Folge nahmen die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit der Regierung des Kantons Aargau Kontakt auf, um eine Erhöhung des aargauischen Beitrages an die REGIO BASILIENSIS von 60'000 Franken pro Jahr auf 120'000 Franken pro Jahr vorzuschlagen. Der Kanton Aargau ist seit 1994 Kollektivmitglied des Vereins und beteiligt sich wie erwähnt seit 1996 - im Zuge seiner assoziierten Mitgliedschaft in der Deutsch-französisch-schweizerischen Oberrheinkonferenz - als dritter Trägerkanton an der IKRB. Der bisherige Beitrag von Fr. 60'000 jährlich diente vor allem der Deckung des effektiven Mehraufwandes, der durch die Assoziierung des Kantons Aargau bei der REGIO BASILIENSIS entstanden ist. Die zur Zeit diskutierte Verdoppelung des Aargauer Beitrages an die REGIO BASILIENSIS auf 120'000 Franken pro Jahr soll demgegenüber einem angemessenen Ausgleich der finanziellen Lasten zwischen den bisherigen Trägerkantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft und dem Kanton Aargau dienen. Die Erhöhung des Aargauer Beitrags hat demnach keine Erhöhung des jährlichen Gesamtbudgets der REGIO BASILIENSIS zur Folge, sondern im Sinn des massgebenden Szenarios B "Status quo plus" eine Entlastung der Kernkantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft. In Zahlen drückt sich diese Entlastung folgendermassen aus:


Staatsbeiträge an die REGIO BASILIENSIS:

Die Erhöhung des Beitrages des Kantons Aargau bedarf eines Beschlusses des aargauischen Grossen Rates; eine entsprechende Vorlage ist in Vorbereitung.


Der dem Landrat unterbreitete Subventionsvertrag geht vorerst noch nicht von einer Erhöhung des aargauischen Beitrages aus. Der Vertrag regelt jedoch bereits die Entlastung für den Kanton Basel-Landschaft für den Fall einer Erhöhung.


Die Dienstleistungen der REGIO BASILIENSIS für den Kanton Aargau werden unter Ziffer 2.2.2.2 der Vorlage kursorisch aufgeführt, im Detail jedoch in einem separaten Subventionsvertrag zwischen der REGIO BASILIENSIS und dem Kanton Aargau geregelt. Dieser Subventionsvertrag mit dem Kanton Aargau unterliegt der Zustimmung der Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.


Fortsetzung


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