Vorlage 1998-045: Revision Gesetz Gewaltentrennung
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-045 vom 11. März 1998
Gesetz über die Gewaltentrennung (Entwurf)
(Entwurf (Variante); im Falle einer Änderung von § 51 Absatz 2 KV, vgl. Verfassung (Entwurf) )
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vom ...
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 51 Absatz 3 der Kantonsverfassung (1) , beschliesst:
§ 1 Erstinstanzliche Gerichte
Mit Ausnahme der Friedensrichter und Friedensrichterinnen können die Mitglieder, Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen der erstinstanzlichen Gerichte dem Landrat nicht angehören.
§ 2 Kantonale Verwaltung
1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören, wenn sie:
a. dem direkten Weisungsrecht des Direktionsvorstehers oder der Direktionsvorsteherin unterstehen;
b. regelmässig an Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat mitarbeiten;
c. den Parlamentsdiensten des Landrates (Landeskanzlei, Finanzkontrolle, Rechtsdienst des Regierungsrates) angehören.
2 Insbesondere können dem Landrat nicht angehören:
a. die Landschreiber oder Landschreiberinnen;
b. die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen;
c. die Leiter oder Leiterinnen der Dienststellen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen;
d. die Leiter oder Leiterinnen der Rechtsabteilungen der Direktionen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen;
e. der Chief Controller oder die Chief Controllerin;
f. die Direktionscontroller oder Direktionscontrollerinnen.
§ 3 Dekret
Der Landrat regelt, welche weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung gestützt auf § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes dem Landrat nicht angehören können.
§ 4 Wahl zwischen den unvereinbaren Stellen
Wer aufgrund der Verfassung, des Gesetzes oder des Dekrets nicht zugleich Mitglied des Landrates und Mitglied einer anderen Behörde oder Mitarbeiter oder Mitarbeiterin der kantonalen Verwaltung sein kann, muss sich nach der Wahl in den Landrat für die eine oder die andere Funktion entscheiden.
§ 5 Schlussbestimmung
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.
2 Das Gesetz vom 14. Februar 1977 (2) über die Gewaltentrennung gilt bis zum 30. Juni 1999.
Liestal,
Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber: