Regionalplan Siedlung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998


Regionalplan Siedlung


Inhalt Vernehmlassungs- und Erläuterungsbericht


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





2.4 Nicht- oder der Teilberücksichtigungen der Vernehmlassungsergebnisse 1996 als Grundlage für die Differenzbereinigung

vgl. dazu auch die jeweiligen Objektblätter (jeweils bei Ziffer 3)




a) Allgemeine Aspekte


Nicht berücksichtigt wurde der Wunsch, das Thema der Dienstleistungsbetriebe und (insbesondere) der Einkaufszentren zu thematisieren. Der Grund liegt darin, dass die Thematik im neuen Raumplanungs- und Baugesetz behandelt wird. Für die Aufnahme dieses Themas müssen zuerst die Rechtsgrundlagen geschaffen werden.


Nur teilweise berücksichtigt wurde der Antrag nach Ausweisung der Kosten für Massnahmen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 RPV soll der Richtplantext zwar Angaben zu den finanziellen Mitteln machen. Es ist jedoch kaum möglich, die finanziellen Auswirkungen des Regionalplans bzw. für einzelne Massnahmen mittel- bis langfristig abzuschätzen. Die Überlegungen zum Finanzbedarf für die weiteren Planungsarbeiten sollen gewährleisten, dass die verantwortliche Stelle die nötigen finanziellen Mittel für die ihr durch den Regionalplan übertragene Aufgabe tatsächlich budgetiert. In diesem Sinne wird in Ziffer 4.2 der Objektblätter für Vorhaben, an denen der Kanton beteiligt ist, festgehalten, ob Kostenfolgen entstehen. Sind diese näher bezifferbar, werden sie in den Regionalplan übernommen.


Auf den Wunsch, die Bereiche Ver- und Entsorgung inkl. Infrastruktur des Kantons in den Regionalplan aufzunehmen, konnte nicht eingegangen werden. Diese Themen werden, sobald das neue Raumplanungs- und Baugesetz in Kraft ist - umfassend in den Richtplan aufgenommen, da damit nicht nur der Siedlungs- sondern auch der Landschaftsraum tangiert wird.


Da der Regionalplan Siedlung bis anhin als "Dauerbrenner" bereits zweimal in Vernehmlassung war, viele Themen zwischen Gemeinden und Kanton in Gesprächen aufgrund von Vorprüfungsberichten teilweise bereits mehrmals diskutiert wurden, erachtet es die Bau- und Umweltschutzdirektion weder als zwingend noch als zweckmässig, eine weitere, dritte Vernehmlassungsrunde durchzuführen. Allerdings erhielten die von einer Nichtberücksichtigung betroffenen Gemeinden Gelegenheit, sich nochmals zu äussern (vgl. dazu Ziffer 2.3 dieses Erläuterungsberichts). Dem Wunsch der Gemeinden nach frühzeitiger Mitwirkung soll jedoch in Zukunft Rechnung getragen werden.


Nicht berücksichtigt wird die geforderte Verknüpfung von Abstimmungsständen mit unterschiedlichen Graden der Verbindlichkeit (Festsetzung = verbindlich; Zwischenergebnis = halb verbindlich; Vororientierung = unverbindlich). Aus Sicht des Kantons - und übrigens auch des Bundes - kennt der Richtplan bzw. der Regionalplan keine unterschiedlichen Verbindlichkeiten. Regionalplaninhalte haben jedoch unterschiedliche Wirkungen, je nach dem, ob es sich um abgestimmte, noch abzustimmende oder noch nicht abstimmungsreife Inhalte handelt. Die unterschiedliche Wirkung ergibt sich aus dem Regionalplantext bzw. den Regionalplanbeschlüssen. Die Regionalplanbeschlüsse sind unabhängig von der Abstimmungskategorie nach Art. 5 Abs. 2 RPV gleichermassen behördenverbindlich.


Ebenfalls abgelehnt werden muss auch die Forderung, es sei zwischen normativen Festlegungen und empfehlenden Zielen und Grundsätzen zu unterscheiden. Zum einen soll ein Regionalplan nicht empfehlenden Charakter aufweisen, sondern sicherstellen, dass Ortsplanungen und andere raumbedeutsame (Einzel-)Vorhaben sich an den Grundzügen der räumlichen Entwicklung ausrichten (Aussagen mit empfehlendem Charakter sind somit fehl am Platz). Zum anderen ist es durchaus nicht so, dass Ziele und Grundsätze keinen normativen Charakter aufweisen können. Gerade in den Gesetzen (vgl. Art. 1 und 3 RPG) werden häufig Ziele und Grundsätze festgelegt, welche dann in der Verordnung konkretisiert werden.




b) Lokal-/regionalspezifische Aspekte


(Die Objektblattbezeichnung in der Randspalte bezieht sich auf den Entwurf vom Juli 1996. Differenzen im Aufbau zum vorliegenden Regionalplan sind aus Ziffer 3 ersichtlich).


Im Sinne des oben dargelegten kann folglich nicht darauf eingegangen werden, die Leit- und Grundsätze seien Ziele im Sinne von Empfehlungen und demzufolge nicht verbindlich.


Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde der Einwand, der Grundsatz "die Erweiterung der bestehenden Bauzonen ist in absehbarer Zeit nicht erforderlich" sei aus dem Regionalplan Siedlung zu streichen. Dieser Grundsatz ist eine Folge der Tatsache, dass der Kanton Basel-Landschaft in den einzelnen Talschaften genügend Bauzonen für mindestens die nächsten 20 Jahre aufweist. Ausserdem stützt sich der Grundsatz auf das raumordnerische Konzept der "dezentralen Konzentration" (Verdichtung nach innen, Begrenzung nach aussen, hoher Vernetzungsgrad mittels öV zwischen den Gemeinden), welches in den "Grundzügen der Raumordnung Schweiz" festgehalten und welches im übrigen auch in den Richtplänen der Nachbarkantone festgeschrieben ist.


Seitens einiger Gemeinden wurde gefordert, dass die Kriterien entsprechend auszuweiten seien, wo die Siedlungsentwicklung zu fördern ist. In diesem Sinne sollten die Siedlungsräume von Augst bis Hersberg, des Waldenburgertales, des Reigoldswilertales und des Homburgertales den Siedlungsentwicklungsachsen zugeteilt werden.


Aus Sicht der Bau- und Umweltschutzdirektion beeinflussen sich Raumordnung und Verkehr sehr stark. Siedlungsstrukturen lassen sich nicht kurzfristig verändern. Deshalb ist eine gute Abstimmung von Verkehr und Siedlung wesentlich. Eine der wichtigsten Aufgaben der Raumplanung ist es heute, der Zersiedelung entgegenzuwirken und gleichzeitig die Zentren, welche die Motoren unserer Wirtschaft sind, zu stärken. Der öffentliche Verkehr spielt dabei eine zentrale Rolle. Man kann generell sagen, dass der öffentliche Verkehr auf eine konzentrierte, dichte Besiedelungsform ausgerichtet ist, während der Privatverkehr in der zersiedelten Raumordnung heimisch ist und diese fördert. Die Stärken des öffentlichen Verkehrs decken sich somit mit den Zielen der Raumplanung, welche einen haushälterischen Umgang mit dem Boden anstrebt.


Hinzu kommt, dass der ländliche Raum gegenüber den bestehenden Zentren und Entwicklungsachsen bzw. -schwerpunkten einen sehr grossen Attraktivitätsüberschuss aufweist. So nahm seit 1990 die Bevölkerungsbilanz in den Gemeinden entlang der Entwicklungsachsen insgesamt leicht ab, während die Bevölkerung der übrigen ländlichen Gemeinden gesamthaft um über 5000 Einwohner zunahm. Die Bevölkerungsperspektiven zeigen, dass dieses Missverhältnis noch weiter zunehmen wird. Eine zusätzliche Attaktivitätssteigerung des ländlichen Raumes, welcher in den nächsten 15 Jahren ohnehin einen Bevölkerungszuwachs von 20% aufweisen wird, ist deshalb raumplanerisch falsch. Vielmehr müssen die bezeichneten Zentren und Entwicklungsachsen, welche voraussichtlich einen Bevölkerungsverlust von rund 5% - 12% erleiden werden, gestärkt werden.


In diesem Sinne kann auf eine räumliche Erweiterung der Siedlungsentwicklungsachsen und -schwerpunkte in den ländlichen Raum hinaus nicht eingetreten werden.


Aus Sicht des Kantons sind Siedlungsbegrenzungen, welche in den bezeichneten Gebieten eine grossflächige Siedlungserweiterung verhindern, nicht nur zweckmässig sondern - gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung - auch erforderlich. Die Begrenzungslinien leiten sich im wesentlichen aus Art. 18 NHG sowie §§ 4-6 NLG ab. Die betroffenen Landschaftsgebiete sind nicht zwingend identisch mit den Landschaftsschutzgebieten gemäss Regionalplan Landschaft, war doch Sichtweise, Problemstellung und Auftrag in den 70er Jahren, während welcher der Regionalplan Landschaft erarbeitet wurde, eine andere als sie es heute ist. Aus Sicht des Kantons kann somit nicht auf eine generelle Aufhebung der Siedlungsbegrenzung eingetreten werden, zumal rechtlich keine Verletzung der Gemeindeautonomie erfolgt ist.


Auch das Begehren, Teile der Siedlungsbegrenzung wegen vorgesehenen Bauzonenarrondierungen in der Regionalplankarte aufzuheben, kann im Regelfall nicht berücksichtigt werden, weil dies aufgrund der flexibleren Festlegungen im Regionalplantext nicht mehr ausgeschlossen ist.


Gemäss Art. 6 RPG bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet entwickeln soll. Dieser raumordnerische Auftrag darf nicht losgelöst von der Raumplanungsgesetzgebung erfolgen. Bezüglich Baugebietsgrösse bzw. Baugebietsbegrenzung hat sich der Kanton im Grundsatz an die Vorgaben von Art. 15 RPG zu halten. Eine Überprüfung des Umfangs der Bauzonenreserven, welche im übrigen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden entstanden ist, zeigt, dass für die nächsten 20 Jahre in sämtlichen Teilregionen des Kantons der Bedarf an Wohnbauzonen ohne weiteres abgedeckt werden kann.


Ein genereller Bauzonenerweiterungsstop berührt unter diesen Umständen die Gemeindeautonomie ebensowenig, wie der Grundsatz, Baugebietserweiterungen könnten nur dann erfolgen, wenn ein erhebliches übergeordnetes Interesse vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der Ansicht, die Gemeinden könnten in völlig autonomer Weise und losgelöst von ihrer Umgebung den Umfang der Bauzonen festlegen , auf den Bundesgerichtsentscheid vom 4.6.1993 (Fall Köniz) zu verweisen. Danach verlangt das Bundesgericht ausdrücklich, dass die Bauzonengrösse insbesondere in Agglomerationsgemeinden nicht isoliert, sondern grundsätzlich im regionalen und kantonalen Zusammenhang zu betrachten sei.


Die Grundsätze des Regionalplans Siedlung hinsichtlich des Umfangs der Wohnbauzonen sind somit nicht nur bundesgesetzkonform, sondern stellen angesichts des z.T. recht massiven Überhangs auch einen vertretbaren Kompromiss dar. Deshalb behält der Kanton den Grundsatz des Bauzonenerweiterungsstops bei. Allerdings räumt er den Gemeinden neu einen gewissen Handlungsspielraum für kommunale Anliegen ein (Unterscheidung in wesentliche und unwesentliche Erweiterungen, Zentrumsgemeinden etc.).


Einige Gemeinden stellen sich aus verschiedenen Gründen auf den Standpunkt, die Signatur "Erhebliche Lärmkonflikte in unerschlossenen Bauzonenteilen" sei aus der Regionalplankarte zu streichen. In den Gemeinden bestehen nach Art. 29 oder 30 LSV noch Probleme, so dass die betreffenden Gebiete im Sinne von Art. 19 RPG bzw. Art. 24 USG als nicht erschlossen gelten. Damit ist die Einhaltung der Planungswerte rechtlich nicht gesichert, weshalb die Signatur in der Regionalplankarte belassen wird.


Die Einwände und Anregungen, wonach vor allem eine Durchmischung der Gewerbezonen angestrebt werden soll, werden seitens des Kantons grundsätzlich akzeptiert. Sie werden insofern berücksichtigt, als neu das Ziel besteht, nur noch einen kleinen Teil der bestehenden Industrieflächen mit Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV (gemäss LSV) langfristig sicherzustellen. Von einer vollständigen Aufgabe dieser Industriezonen wird allerdings abgesehen, weil es aus umweltschutzrechtlichen Gründen praktisch unmöglich sein wird, neue Zonen mit derartigen Qualitäten zu schaffen. Neu sind ausserdem die Gemeinden mit grossflächigen Industriegebieten aufgefordert, mit dem Ziel einer rascheren und konfliktfreieren Ansiedlung (Lärmschutzverordnung!) unterschiedlicher Betriebe, Teile von diesen in Gewerbegebiete mit ES III umzuzonen. Gewerbegebiete mit ES III sind geeignet für die geforderte Durchlässigkeit.


Noch nicht berücksichtigt werden konnte die Anregung, Dienstleistungsbetriebe (insbesondere Einkaufszentren und Freizeitanlagen) zu thematisieren. Diese Themen sind einerseits abhängig vom sich noch in landrätlicher Diskussion befindlichen Raumplanungs- und Baugesetz (Einkaufszentren), zum anderen sprengt es thematisch den Rahmen des Regionalplans Siedlung (Freizeitanlagen). Zur gegebenen Zeit soll jedoch das Thema Dienstleistungsbetriebe in die Regional-/Richtplanung aufgenommen werden.


Private Einwender sowie die Ortsgruppe der LDU lehnen den Inhalt dieses Objektblattes ab. Sie stützen sich dabei auf den Inhalt der Initiative Denkpause ab. Diese wurde vom Pratteler Souverän jedoch verworfen. Sowohl aus kantonaler wie kommunaler Sicht ist der Wirtschaftsstandort Pratteln unbestritten. Dieser ist unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltschutzgesetzgebung zweckmässig zu nutzen. Die Rahmenbedingungen werden durch den Kanton vorgegeben. Die Umsetzung obliegt der Gemeinde. Auf das Anliegen kann nicht eingetreten werden.


Die Schaffung von Gewerbestützpunkten wird von breiter Seite mit Ausnahme des Verbands Baselbieter Unternehmer (VBU) begrüsst. Die Ablehnung der Schaffung von Gewerbestützpunkten durch den VBU geht vom Gedanken aus, dass über die Frage, wo wirtschaftliche Entwicklung geographisch und branchenmässig stattfinden soll, Angebot und Nachfrage zu entscheiden haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Nachfrage nach Gewerbebauland nur dort erfolgen kann, wo entsprechende Gewerbezonen ausgeschieden werden. Das Gebot, dass die räumliche Entwicklung nachhaltig (Ressourcenschonung, Wirtschaftsverträglichkeit, Sozialverträglichkeit) erfolgen soll, verbietet es, überall dort, wo allfälliger Bedarf entstehen könnte, bereits schon Gewerbezonen bereitzuhalten oder auf Vorrat neu zu schaffen. Die Schaffung von einigen wenigen Gewerbestützpunkten an verkehrstechnisch gut geeigneten Standorten ist somit ein pragmatischer Mittelweg zwischen Raumplanung und Wirtschaft. Die Erweiterung erfolgt aufgrund eines ausgewiesenen Bedarfs auf Antrag der bezeichneten Gemeinden.


Grundsätzlich wendet sich nur die Vereinigung der Baselbieter Unternehmer gegen die Zielsetzungen dieses Objektblattes. Begründet wird die Ablehnung damit, dass die behördenverbindlichen Grün- und Freiraumkonzepte letztlich in zwingende, eigentümerverbindliche Zonenpläne und -regelmente umzusetzen seien, welche für sich ansiedelnde Betriebe sehr unattraktiv sein könnten. Aus Sicht des Kantons trifft dies nicht zu. Es besteht gemäss Ziffer 4 des Objektblatts kein Zwang für die Gemeinden, die Konzeptinhalte in eigentümerverbindliche Zonenvorschriften umzusetzen. Die Gemeinden sind diesbezüglich frei.


Im weiteren stellen sich 3 Gemeinden auf den Standpunkt, ihr Baugebiet sei bereits genügend durchgrünt, weshalb sie aus der Pflicht zur Erarbeitung eines solchen Konzeptes zu entlassen seien. Aus Sicht des Kantons kann dieser Einwendung ebenfalls nicht zugestimmt werden. Diese drei Gemeinden gehören sowohl einwohner- wie bauzonenmässig zu den grösseren Gemeinden im Kanton (Rang 10 - 15 im Kanton). Insbesondere aber weisen sie noch ein überaus grosses flächenmässiges Entwicklungspotential für Wohnen und Arbeiten auf, so dass dem Element "Siedlungsqualität" besondere Beachtung zu schenken ist.


Die Gemeinde Muttenz stellt sich grundsätzlich gegen den Siedlungstrenngürtel "Lachmatt". Sie führt allfällige Erweiterungen der Gewerbezone als Hauptgrund an. Auf das Begehren der Gemeinde kann aus Gründen der Rechtsgleichheit bzw. Gleichbehandlung nicht eingetreten werden, wurde doch der SBB im Rahmen des Projektes Adlertunnel aus Landschaftsschutzgründen die Auflage gemacht, die Neubaustrecke unter Tage zu erstellen. Dies hatte für die SBB Kosten im Umfang von rund 10 Mio. Franken zur Folge.


Die Gemeinde Brislach beantragt eine Aufhebung des Siedlungstrenngürtels "In der Au", weil sie dort für zwei einheimische Betriebe die Gewerbezone erweitern will. Das Gebiet weise im Vergleich zu anderen möglichen Standorten am wenigsten Konflikte für eine Erweiterung auf. Im weiteren wird der Wert des Siedlungstrenngürtels bei der gegebenen Situation als nicht besonders hoch eingeschätzt. Die Gemeinde Brislach beantragt deshalb, den geplanten Siedlungstrenngürtel "In der Au" aufzuheben. Aus Sicht des Kantons sind zuerst die bestehenden Industrie-/Gewerbezonenreserven zu nutzen. Zu den rund 3 ha Gewerbezonenreserven kommen weitere Flächen hinzu, die sich aus der Ausscheidung der alten Wohn-/Gewerbezone ergeben. Des Weiteren ist mit neuen Gewerbe- und Industriebrachen durch den Konkurs einer grösseren Firma zu rechnen. Auf den Antrag der Gemeinde kann nicht eingegangen werden.


Wirtschaftsverbände und wirtschaftsfreundliche Parteien richten sich aus grundsätzlichen Überlegungen heraus (befürchtete Wirtschaftsfeindlichkeit, mangelnde Verhältnismässigkeit der Nutzungsbeschränkung bzw. Ersatzmassnahmen an sich, unverhältnismässige Kostenfolgen für die betreffenden Stellen etc.) gegen die generellen Zielsetzungen dieses Objektblattes. Die generellen Zielsetzungen entsprechen jedoch dem gesetzlichen Auftrag gemäss NHG und NLG und sind deshalb beizubehalten. Konkrete Vernetzungsmassnahmen haben im Einzelfall, im Rahmen von Quartier-, Teilzonenplänen oder im Baureglement durch die Gemeinde zu erfolgen. An ihnen liegt es, die Verhältnismässigkeit sicherzustellen. Aus Sicht vieler Gemeinden, Privater und Verbände wird dies auch akzeptiert und z.T. sogar ausdrücklich begrüsst.


Der Antrag nach Zuordnung des Baugebiets 2. Etappe zur Bauzone kann nicht berücksichtigt werden. In der Regionalplankarte wird absichtlich noch kein Baugebiet bezeichnet. Dies hätte zur Folge, dass sämtliche erheblichen Änderungen des Baugebiets einem vorgängigen landrätlichen Beschluss unterliegen würden. Deshalb wird nur der rechtskräftige Zustand der Bauzonen bzw. des Baugebiets 2. Etappe als Information (orientierender Inhalt) in die Regionalplankarte übernommen. Rechtlich ist das Baugebiet 2. Etappe keine Bauzone im Sinne von Art. 15 RPG, sondern eine Zone im Sinne von Art. 18 Abs. 2 RPG, d.h. eine Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in der eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird. Ein Vermischen von Zonen gemäss Art. 15 und Art. 18 Abs. 2 ist nicht zulässig. Ähnlich verhält es sich mit dem Wunsch, im Regionalplan Siedlung Spezialzonen darzustellen. Spezialzonen sind Zonen nach Art. 18 Abs. 1 RPG. Diese Zonen für spezielle Nutzungen können in der Tat Bauzonencharakter (es werden nicht-landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen erstellt) aufweisen. Es sind jedoch keine dynamischen Bauzonen im Sinne von Art. 15 RPG, weshalb keine Vermischung zulässig ist.


Fortsetzung


Back to Top