Regionalplan Siedlung
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-088 vom 12. Mai 1998
Regionalplan Siedlung
Inhalt Vernehmlassungs- und Erläuterungsbericht
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2.5 Ergebnisse der Differenzbereinigung vom Juli - November 1997: Differenzen zwischen Gemeinden (inkl. Verband der Gemeindepräsidenteninnen und -präsidenten und Baselbieter Bauverwalterkonferenz) und Kanton bezüglich Regionalplan Siedlung
Die Differenzen gemäss Ziffer 2.4 wurden nicht mehr sämtlichen Adressaten der Vernehmlassung von 1996, sondern nur noch den betroffenen Gemeinden sowie ihren Verbänden zur Diskussion gestellt. Der Grund dafür besteht darin, dass letztlich die Gemeinden die Betroffenen der Regionalplanung sind.
a) Allgemeine Aspekte
Mit dem Verband der Gemeindenpräsidentinnen und -präsidenten des Kantons Basel-Landschaft sowie mit der Bauverwalterkonferenz wurden in insgesamt 5 Gesprächen die generellen Vorstellungen und Inhalte des Regionalplans Siedlung betreffend Stossrichtung, Zielsetzung, Methodik und Inhalt diskutiert und einander angenähert. Differenzen bezüglich Regionalplan Siedlung bestehen keine mehr . Einzig das verständliche Anliegen der Bauverwalterkonferenz, den Regionalplan Siedlung inhaltlich zu einem Gesamtrichtplan auszuweiten, konnte aus rechtlichen bzw. instrumentellen Gründen (vgl. Entwurf Raumplanungs- und Baugesetz) nicht berücksichtigt werden.
b) Lokal-/regionalspezifische Aspekte
Mit den Gemeinden wurden die objektblattspezifischen, konkreten Inhalte diskutiert (die Objektblattangaben in der Randspalte beziehen sich auf den vorliegenden Regionalplan). Folgende Differenzen bleiben bestehen:
Gemeinde Arboldswil
In ihrer Stellungnahme vom 26. November 1996 stellt sich die Gemeinde auf den Standpunkt, dass das Reigoldswilertal und das Waldenburgertal als Siedlungsentwicklungsachse zu bezeichnen seien, weil der ländliche Raum ohnehin einem starken Bevölkerungswachstum unterworfen sei. Dieser Standpunkt wird auch im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens vertreten.
Stellungnahme der BUD:
Aus Sicht der Bau- und Umweltschutzdirektion beeinflussen sich Raumordnung und Verkehr sehr stark. Siedlungsstrukturen lassen sich nicht kurzfristig verändern. Deshalb ist eine gute Abstimmung von Verkehr und Siedlung wesentlich. Eine der wichtigsten Aufgaben der Raumplanung ist es heute, der Zersiedelung entgegenzuwirken und gleichzeitig die Zentren, welche die Motoren unserer Wirtschaft sind, zu stärken. Der öffentliche Verkehr spielt dabei eine zentrale Rolle, weil er auf eine konzentrierte, dichte Besiedlungsform ausgerichtet ist bzw. eine solche Besiedlungsform nach sich zieht, während der Privatverkehr in der zersiedelten Raumordnung heimisch ist und diese fördert. Die Stärken des öffentlichen Verkehrs decken sich somit mit den Zielen der Raumplanung, welche einen haushälterischen Umgang mit dem Boden anstrebt.
Hinzu kommt, dass der ländliche Raum gegenüber den bestehenden Zentren und Entwicklungsachsen bzw. -schwerpunkten einen sehr grossen Attraktivitätsüberschuss aufweist. So nahm seit 1990 die Bevölkerungsbilanz in den Gemeinden entlang der Entwicklungsachsen insgesamt leicht ab, während die Bevölkerung der übrigen ländlichen Gemeinden gesamthaft um über 5000 Einwohner zunahm. Die Bevölkerungsperspektiven zeigen, dass dieses Missverhältnis noch weiter zunehmen wird. Eine zusätzliche Attraktivitätssteigerung des ländlichen Raumes, welcher in den nächsten 15 Jahren ohnehin einen Bevölkerungszuwachs von 20% aufweisen wird, ist deshalb raumplanerisch falsch. Vielmehr müssen die bezeichne
Gemeinde Laufen
Die Gemeinde Laufen stellt sich gemäss ihrer Vernehmlassung vom 11. November 1996 auf den Standpunkt, dass ihr als Regionalzentrum die Möglichkeit gegeben werden muss, entsprechend dem Bedarf und nach den Grundsätzen von Art. 15 RPG nötigenfalls weitere Einzonungen von Wohnbauland vorzunehmen. Ausserdem lehnt sie kantonale Einschränkungen ihrer Planungskompetenz, welche den Gemeinden nach eidgenössischem Raumplanungsgesetz gegeben ist, klar ab. Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens hält sie ihre Begehren aufrecht.
Stellungnahme der BUD:
Eine Überprüfung des Umfangs der Bauzonenreserven, welche im übrigen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden entstanden ist, zeigt, dass für die nächsten 20 Jahre in sämtlichen Teilregionen des Kantons der Bedarf an Wohnbauzonen ohne weiteres abgedeckt werden kann. Diese Tatsache, welche im übrigen im Einklang mit Art. 15 RPG steht, führt auch zum Grundsatz des generellen Wohnbauzonenerweiterungsstopps. Gemäss Objektblatt S 1.1 Ziffer 4.1 lit. d können jedoch kantonale Zentren unter gewissen Bedingungen neue Wohnbauzonen ausweisen, so dass dieses Begehren der Gemeinde hinfällig wird.
Hinsichtlich der Frage der Gemeindeautonomie in dieser Angelegenheit gilt es auf Art. 6 RPG hinzuweisen. Danach bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet entwickeln soll. Die groben Züge und Rahmenbedingungen der quantitativen Entwicklung im Kanton Basel-Landschaft werden mit Objektblatt Z 1.1 festgelegt und durch die weiteren Objektblätter konkretisiert. Diese heissen mit Bezug auf die Bauzonenbegrenzung:
- Förderung der Siedlungsentwicklung entlang des nationalen und regionalen öffentlichen Verkehrs
- Stärkung der kantonalen Zentren und Subzentren (mit Möglichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauzonen), sonst angesichts der genügenden Wohnbauzonenreserven genereller Wohnbauzonenerweiterungsstopp
- Siedlungsentwicklung nach innen, insbesondere in Bahnhofsgebieten und Umsteigestellen von regionaler Bedeutung
Der generelle Bauzonenerweiterungsstopp berührt angesichts der genügenden Baulandreserven die Gemeindeautonomie ebensowenig, wie der Grundsatz, Baugebietserweiterungen könnten nur dann erfolgen, wenn ein übergeordnetes Interesse vorhanden ist. Schliesslich wird vor Bundesgericht angesichts der in genügendem Mass vorhandenen Bauzonenreserven nur dann eine neue Bauzonenausweisung geschützt, wenn sie im regionalen/kantonalen Zusammenhang begründet werden kann und damit auch übergeordnetes Interesse darstellt (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 4.6.1993, Fall Köniz.). Die Grundsätze des Regionalplans Siedlung hinsichtlich des Umfangs der Wohnbauzonen sind somit nicht nur bundesgesetzkonform, sondern stellen angesichts des z.T. recht massiven Überhangs auch einen vertretbaren Kompromiss dar. Deshalb behält der Kanton den Grundsatz des Bauzonenerweiterungsstops ebenso bei wie die Forderung, die Neueinzonung müsse auf einem übergeordneten Bedürfnis basieren.
Ein weiterer Kritikpunkt der Gemeinde Laufen stellt Objektblatt S 6.2, insbesondere die Konfliktpunkte "Uf Sal" und "Lochbrugg" dar. Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass aus der Entschädigungspflicht bei Umzonungen zu Naturschutzzwecken keine Kosten für die Gemeinde erwachsen und die aktuelle Nutzung (Abbau etc.) nicht eingeschränkt werden dürfe.
Stellungnahme der BUD
Die Forderungen der Gemeinde sind vollumfänglich berücksichtigt. Gemäss Objektblatt S 6.2 Ziffer 4.1 lit. b ist der Umfang der Unterschutzstellung sowie der zu treffenden Pflegemassnahmen objektbezogen und richtet sich jeweils nach den finanziellen Möglichkeiten der
Gemeinde Muttenz
In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober stellt sich die Gemeinde Muttenz auf den Standpunkt, der Siedlungstrenngürtel "Lachmatt" existiere real nicht. Das Gebiet sei aufgrund der guten überörtlichen Erschliessung ideal für eine künftige Ausweisung von Gewerbe- und Industriezonen. Diese Haltung wurde auch im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens beibehalten.
Stellungnahme der BUD:
Der SBB wurde durch die BUD im Rahmen des Projektes Adlertunnel aus Landschaftsschutzgründen die Auflage gemacht, ihre Neubaustrecke im Gebiet Lachmatt unter Tage zu erstellen. Dies hatte für die SBB Kosten im Umfang von rund 10 Mio. Franken zur Folge. Es geht nun nicht an, die SBB zu ressourcensparender Projektierung ihrer Infrastruktur-anlage zu zwingen, und gleichzeitig der Gemeinde dieselben Ressourcen für eine irreversible Nutzung zur Verfügung zu stellen, zumal im Umkreis von rund 7 Kilometern Gewerbe- und Industriezonenreserven im Umfang von 80 - 100 ha bestehen. Aus diesen Gründen ist auch der Bedarf für die Schaffung neuer Gewerbegebiete in der nächsten Planungsperiode nicht ausgewiesen.
Im weiteren ist anzufügen, dass die Lachmatt eine wichtige ökologische Vernetzungsfunktion aufweist. So würde durch deren Überbauung die "grüne" Verbindung Rhein - Hardwald - Tafeljura, die bereits durch Gleisanlagen unterbrochen ist, vollumfänglich gekappt.
Auf das Begehren der Gemeinde kann aus obengenannten Gründen nicht eingetreten werden.