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Entwurf des Gesetzestextes
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Kurzkommentar zu den einzelnen Bestimmungen
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| Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 der Verfassung vom 17. Mai 1984, beschliesst: |
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| A. Zweck |
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| § 1 Zweck |
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| Dieses Gesetz bezweckt die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann. |
Hauptzweck dieses Gesetzes ist es, das Verfahren vor der kantonalen Schlichtungsstelle zu regeln. Im Zweckartikel soll indes der Zusammenhang mit der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben deutlich gemacht werden. Primäres Ziel des Gleichstellungsgesetzes des Bundes (GlG) ist die Beseitigung der Diskriminierung von Frau und Mann im Erwerbsleben. Es sieht ein allgemeines Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts in allen privatrechtlichen - durch Obligationenrecht - und allen öffentlich-rechtlichen- durch Anstellungsverfügung - geregelten Arbeitsverhältnissen auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene vor. Aus gesetzessystematischen Gründen und vor allem um die Autonomie der Kantone im Bereich der öffentlichen Arbeitsverhältnisse nicht zu schmälern, wurden einzelne Bestimmungen nur für die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse erlassen.
Darüber hinaus hat es zum Ziel, auf die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann auf allen Ebenen hinzuwirken. Art. 1 EG GlG ist daher von allgemeiner Bedeutung.
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| B. Schlichtungsstelle |
Das Einrichten der vom GlG verlangten Schlichtungsstelle führt zu einem detaillierten kantonalen Regelungsbedarf.
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| I. Allgemeine Bestimmungen |
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| § 2 Grundlage |
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1
Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben ist die Schlichtungsstelle gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG). |
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2
Die Schlichtungsstelle besteht aus der Schlichtungskommission und dem Sekretariat. |
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| § 3 Zuständigkeit |
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1
Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sind vor Anrufung richterlicher Behörden der Schlichtungsstelle zu unterbreiten. |
Das GlG schreibt den Kantonen vor, für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eine Schlichtungsstelle einzurichten. Ihre Anrufung ist für die Parteien freiwillig, wenn nicht der Kanton vorschreibt, dass eine Klage vor Gericht erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens möglich ist. Unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der raschen und einfachen Erledigung, aber auch im Interesse der Entlastung der Gerichte und im Hinblick auf die Vermeidung einer Kostenpflicht in erster Instanz für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, ist es sinnvoll und zweckmässig, Streitigkeiten in obligationenrechtlichen wie auch in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen obligatorisch in erster Instanz vor eine einzige Schlichtungsstelle für alle Arbeitsverhältnisse zu bringen.
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2
Wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anrufung der Schlichtungsstelle fakultativ. |
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| § 4 Provisorische Wiedereinstellung |
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1
Wird mit der Anfechtung einer Kündigung gemäss Artikel 10 Absatz 1 GlG
1
provisorische Wiedereinstellung gemäss Artikel 10 Absatz 3 GlG
1
verlangt, ist vor Ablauf der Kündigungsfrist das Begehren um provisorische Wiedereinstellung beim zuständigen Gericht anhängig zu machen. |
Gemäss GlG kann die Anfechtung einer sogenannten Rachekündigung mit einem Gesuch um provisorische Wiedereinstellung verbunden werden. Ein solches Gesuch ist auch in Kantonen, die ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vorsehen, beim Gericht einzureichen, da das Gericht über die vorsorgliche Massnahme zu entscheiden hat..
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2
Das Gericht teilt seinen Entscheid der Schlichtungsstelle mit. |
Unabhängig vom Entscheid des Gerichtes kann von der Schlichtungsstelle die Verhandlung der Frage der Zulässigkeit der Kündigung an die Hand genommen werden. .
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| § 5 Aufgaben |
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1
Die Schlichtungsstelle nimmt die ihr vom Bundesrecht übertragenen Aufgaben wahr, indem sie
aa die Parteien berät und
ba auf eine gütliche Verständigung der Parteien hinwirkt.
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Hauptaufgabe der Schlichtungsstelle sind die Beratung und das Bemühen um eine Verständigung zwischen den Parteien.
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2
Die Parteien können die Schlichtungskommission in Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen als Schiedsgericht einsetzen. |
Das GlG sieht vor, dass durch Gesamtarbeitsvertrag unter Ausschluss der staatlichen Schlichtungsstelle die Schlichtung an vertraglich vorgesehene Organe übertragen werden kann. Im Gegenzug soll deshalb die staatliche Schlichtungsstelle auch als Schiedsgericht eingesetzt werden können..
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3
Die Schlichtungsstelle erfüllt weitere, ihr durch Gesetz und Verordnung zugewiesene Aufgaben. |
Es ist denkbar, der Schlichtungsstelle besondere Aufgaben zu übertragen, wie etwa Dokumentation, Publikation wichtiger Fälle oder Schulungsaktivitäten.
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| § 6 Organisation der Schlichtungskommission |
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1
Die Schlichtungskommission setzt sich aus dem oder der Kommissionsvorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Kommissionsvorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen. |
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2
In der Schlichtungskommission sind kantonale Interessenorganisationen, Organisationen der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden sowie Angehörige öffentlicher Verwaltungen vertreten. |
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3
Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Regierungsrat gewählt. |
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Schlichtungsstelle auf Vorschlag der vertretenen Organisationen.
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4
Der Regierungsrat regelt die Wahlvoraussetzungen und -modalitäten. |
Um die Wahlmodalitäten transparent zu gestalten, erlässt der Regierungsrat eine Verordnung, in welcher auch Anforderungen und Fragen der Vertretungs- und Geschlechterparität geregelt werden.
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| § 7 Organisation des Sekretariates |
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1
Das Sekretariat besteht aus dem oder der Kommissionsvorsitzenden und weiteren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern. |
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2
Das Sekretariat führt das Protokoll der Schlichtungskommission. |
Die Verhandlungen vor der Schlichtungskommission erfordern u. U. komplexe Sachverhaltsabklärungen und entsprechende Verhandlungsprotokolle. Die vorsitzende Person soll daher auf entsprechend ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zurückgreifen können. Das Gesetz lässt offen, ob die Schlichtungsstelle administrativ einer bestehenden Stelle angegliedert werden soll.
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| BII. Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen |
Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung und Rechtsgrundlagen ist es nötig, die Bestimmungen über die Schlichtungsstelle für die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse separat aufzuführen. Für die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse folgen analoge Bestimmungen im Abschnitt III. (§§ 14 ff.).
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| § 8 Anhebung |
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| Das Schlichtungsverfahren ist beim Sekretariat der Schlichtungsstelle schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren zu beantragen. |
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| § 9 Instruktion |
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1
Die vorsitzende Person oder ihre Stellvertretung instruiert das Verfahren. |
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2
Sie führt die nötigen Erhebungen zum Sachverhalt durch und kann dazu Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen vor die Schlichtungskommission vorladen lassen, schriftliche Auskünfte einholen und Expertisen durchführen. Für die Ausschlussgründe von Expertinnen und Experten sowie Zeuginnen und Zeugen gelten die §§ 159 bis 162 des Gesetzes vom 21. September 1961 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO). |
Damit in einem allfälligen Gerichtsverfahren nicht alle Abklärungen erneut durchgeführt werden müssen, rechtfertigt sich eine detaillierte Regelung über die Feststellung des Sachverhaltes. Expertisen und Zeugenaussagen können so in einem allfälligen späteren Prozess verwendet werden.
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3
Sie kann den Parteien selbständig ohne Einberufung der Schlichtungskommission einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Wird dieser abgelehnt, so wird das Verfahren der Schlichtungskommission unterbreitet. |
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4
Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird den Parteien eine unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. |
Das Verfahren ist von Bundesrechts wegen kostenlos (Art. 11 Absatz 4 GlG). Die Regelung der Parteientschädigung ist Gegenstand des Vergleichs, da die Schlichtungsstelle keine Urteilskompetenz hat.
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| § 10 Verfahrensablauf |
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1
Die Schlichtungskommission tagt in Dreierbesetzung und wird vom Sekretariat einberufen. |
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2
Das Verfahren vor der Schlichtungskommission ist mündlich und nicht öffentlich. |
Nur die Rechtsbegehren müssen schriftlich gestellt werden (vgl. § 8).
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3
Ueber die Parteiausführungen wird kein Protokoll geführt. |
Äusserungen im Schlichtungsverfahren sollen frei, formlos und unbelastet vorgebracht werden können; sie sind nicht für eine spätere Verwendung vor Gericht geeignet.
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4
Parteivertretung ist möglich. Die Kommissionsvorsitzende oder deren Stellvertretung kann auch bei vertretenen Parteien persönliches Erscheinen anordnen. |
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| § 11 Beweisabnahme |
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1
Die vorsitzende Person macht Zeuginnen, Zeugen, Expertinnen und Experten auf die Straffolgen falscher Aussagen aufmerksam. |
Für die hier genannten Personenkategorien gelten strenge Vorschriften in bezug auf die Qualität ihrer Aussagen.
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2
Die Aussagen von Zeuginnen, Zeugen, Expertinnen und Experten werden zu Protokoll genommen und sind ihnen zu verlesen und von ihnen zu unterzeichnen. |
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| § 12 Verfahrensbeendigung |
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1
Vergleiche, Teilvergleiche oder die Feststellung, dass kein Vergleich zustandegekommen ist, werden zu Protokoll genommen und sind den Parteien, gegebenenfalls mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, schriftlich zu bestätigen. |
Anders als Äusserungen während des Schlichtungsverfahrens werden Vergleiche selbstverständlich protokolliert.
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2
Vergleiche und Teilvergleiche sind den Parteien zu verlesen und von ihnen zu unterzeichnen. Sie können den Parteien auch schriftlich mit Ratifikations- oder eingeschrieben mit Verwerfungsfrist zugestellt werden. |
Neben der unmittelbaren Unterzeichnung ist auch das schriftliche Zustimmungs- oder Verwerfungsverfahren möglich.
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3
Ist kein Vergleich zustandegekommen, so ist eine allfällige gerichtliche Klage innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens beim zuständigen Gericht einzureichen. |
Wenn eine Frist vorgesehen wird, so hat sie gemäss GlG drei Monate zu betragen. Der Verzicht auf eine Frist wäre unzweckmässig.
Bei Teilvergleichen können die strittigen Teile vor Gericht eingeklagt werden.
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| § 13 Vergleichswirkung |
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| Der Vergleich oder Teilvergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. |
Der Vergleich soll ein deutliches formelles Gewicht haben. Deshalb sind auch die entsprechenden Zustimmungsvorschriften in § 12 verlangt.
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| III. Verfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen |
Wie bereits zu Abschnitt II. dargelegt worden ist, ist die klare Trennung der Bestimmungen für obligationenrechtliche und öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse zweckmässig.
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| § 14 Anhebung |
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1
Das Schlichtungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist innert zehn Tagen seit der Zustellung der Verfügung schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren beim Sekretariat der Schlichtungsstelle zu beantragen. |
Die Frist von zehn Tagen entspricht der Frist, die im Verwaltungsverfahren angewendet wird.
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2
Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens unterbricht den Lauf der Beschwerdefrist bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. |
Die Möglichkeit des Weiterzugs an die ordentlichen Gerichtsinstanzen bleibt gewahrt.
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3
Im Falle einer nicht auf einer Verfügung beruhenden Diskriminierung kann, sobald eine schriftliche Stellungnahme der vorgesetzten Stelle zur geltend gemachten Diskriminierung vorliegt oder eine solche auf Verlangen nicht innert 30 Tagen erlassen wird, das Schlichtungsverfahren schriftlich unter Angabe der Rechtsbegehren beim Sekretariat der Schlichtungsstelle beantragt werden. |
Eine subjektiv unter Diskriminierung leidende Person soll die Möglichkeit des Anhebens eines Schlichtungsverfahrens haben, ohne dass sie die Diskriminierung mit einer Verfügung belegen muss. Das Interesse an einem raschen und einfachen Verfahren gebietet diese Lösung; damit können Entwicklungen abgefangen werden, die sonst in "unmögliche" Fälle ausmünden.
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4
Das Verfahren gemäss Absatz 3 ist innert fünf Jahren seit der geltend gemachten Diskriminierung zu beantragen. |
Für die Geltendmachung von nicht auf Verfügung beruhenden Diskriminierungen wird analog zum Disziplinarrecht im Entwurf zum neuen Personalgesetz eine Verjährugsfrist von fünf Jahren vorgesehen.
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| § 15 Verfahren |
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1
Für die Instruktion, den Verfahrensablauf und die Beweisabnahme gelten die entsprechenden Bestimmungen des Verfahrens in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. |
Sowohl in privatrechtlichen als auch in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen soll das gleiche Verfahren angewendet werden. So können verfahrensrechtliche Fehler vermieden werden.
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2
Soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist, dürfen im Schlichtungsverfahren Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden. |
Die Bekanntgabeermächtigung ist erforderlich, damit der Beweis der Diskriminierung, der unter Umständen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer obliegt, resp. der Beweis der Nichtdiskriminierung, der in den Fällen der Beweislasterleichterung (Art. 6 GlG) den Arbeitgebenden obliegt, datenschutzgesetzeskonform erbracht werden kann (§§ 8 und 9 Datenschutzgesetz
4
). Die Formulierung "soweit ... erforderlich " verweist auf das Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur wenn die Bekanntgabe von anonymisierten Daten zum Beweis nicht ausreicht, dürfen Personendaten von Nichtbeteiligten bekanntgegeben werden.
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| § 16 Verfahrensbeendigung |
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1
Vergleiche, Teilvergleiche oder die Feststellung, dass kein Vergleich zustandegekommen ist, werden zu Protokoll genommen und sind den Parteien schriftlich zu bestätigen. |
Die Feststellung, dass kein Vergleich zustande gekommen ist, ist für ein allfällig nachfolgendes Gerichtsverfahren wichtig.
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2
Vergleiche und Teilvergleiche sind den Parteien zu verlesen und von ihnen zu unterzeichnen. Sie können den Parteien auch schriftlich mit Ratifikations- oder eingeschrieben mit Verwerfungsfrist zugestellt werden. |
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3
Ist kein Vergleich zustandegekommen, kann innert 10 Tagen seit der schriftlichen Feststellung, dass kein Vergleich zustandegekommen ist, gegen die ursprüngliche Verfügung oder den ursprünglichen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben oder der Erlass einer Verfügung verlangt werden. |
Bei nicht auf einer Verfügung beruhender Diskriminierung kann innert 10 Tagen eine Verfügung verlangt und diese wiederum innert 10 Tagen analog zu den anderen Fällen direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden
Bei Teilvergleichen können die strittigen Teile vor Gericht eingeklagt werden.
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| § 17 Vergleichswirkung |
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| Der Vergleich oder Teilvergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und ist in den Fällen von § 16 Absatz 1 dieses Gesetzes durch Erlass einer Verfügung durch die erstverfügende kantonale oder kommunale Behörde zu bestätigen. |
Damit ein Vergleich tatsächlich durchgesetzt werden kann, muss die ursprüngliche Verfügung aufgehoben oder es muss eine neue Verfügung - sofern noch keine besteht - erlassen werden. Damit wird verhindert, dass die umstrittene Verfügung in Rechtskraft erwächst.
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| C. Gerichtliches Verfahren |
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| § 18 Anwendbares Verfahrensrecht |
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| Das gerichtliche Verfahren in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen untersteht den Regelungen der Zivilprozessordnung für einfache und rasche Verfahren gemäss § 264 ZPO
1
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Einfache und rasche Verfahren beurteilt das Bezirksgerichtspräsidium in einem in der Regel mündlich ablaufenden, kostenlosen Verfahren. Bei Ausbleiben einer Partei wird aufgrund der Akten entschieden.
Für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse kann auf eine spezielle Bestimmung verzichtet werden, da das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach den ordentlichen Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung durchgeführt wird. Der Verwaltungsgerichtspräsident kann aber von sich aus das beschleunigte Verfahren gemäss § 14 VPO anwenden.
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| D. Fachstelle für Gleichstellung und Frauenrat |
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| § 20 Fachstelle für Gleichstellung |
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Zur Unterstützung des Regierungsrats in der Umsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann besteht die Fachstelle für Gleichstellung. Sie ist der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.
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Die Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann kann mit allen Behörden und Amtsstellen direkt verkehren.
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| § 21 Frauenrat |
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| Der Regierungsrat kann zur Unterstützung der Fachstelle für Gleichstellung einen Frauenrat ernennen. |
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| E. Förderung privater und öffentlicher Gleichstellungsmassnahmen |
In Anbetracht des Zwecks des Gesetzes und des Bundesgesetzes (GlG) ist es richtig, wenn sich das Gesetz auch über die Förderung der Gleichstellung äussert, auch wenn die entsprechenden Bestimmungen viel mehr Leitgedanken und grundsätzliche Verpflichtungen darstellen als konkrete, unmittelbar "vollzugstaugliche" Handlungsanweisungen, wie sie sonst in Gesetzestexten die Regel sind.
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| § 22
Massnahmen |
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1
Kanton und Gemeinden setzen sich für die Beseitigung jeglicher Form direkter oder indirekter Diskriminierung der Frau ein. Zu diesem Zweck treffen sie geeignete Massnahmen. |
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2
Sie unterstützen Massnahmen zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben, insbesondere die:
aa Verbesserung der Vereinbarkeit beruflicher und familiärer Aufgaben;
ba Verbesserung der Vertretung der Geschlechter in den verschiedenen Berufen, Funktionen und auf Führungsebene;
ca Förderung der inner- und ausserbetrieblichen Aus- und Weiterbildung;
da Förderung von Arbeitsorganisationen und Infrastrukturen, welche die Gleichstellung verwirklichen.
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Der Katalog der Massnahmen wurde sinngemäss aus dem Bundesgesetz übernommen.
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3
Die Einzelheiten der kantonalen Massnahmen regelt der Regierungsrat in der Verordnung |
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| F. Schlussbestimmungen |
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| § 23 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
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| Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1988
1)
wird wie folgt geändert
1)
GS 29.677, SGS 175
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§ 10 Herausgabe von Akten, Auskunfterteilung
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Anpassung der Überschrift
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2.
In Verfahren betreffend Diskriminierungsstreitigkeiten dürfen der verfahrensleitenden Behörde Personendaten von nicht am Verfahren beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bekanntgegeben werden, soweit dies zum Beweis der Diskriminierung oder Nichtdiskriminierung erforderlich ist. |
Die Bekanntgabeermächtigung im Verwaltungsverfahrensgesetz ist erforderlich, damit auch in einem allfälligen verwaltungsinternen Verfahren der Beweis der Diskriminierung resp. Nichtdiskriminierung datenschutzgesetzeskonform erbracht werden kann (§§ 8 und 9 Datenschutzgesetz). Die Formulierung "soweit ... erforderlich" verweist auf das Verhältnismässigkeitsprinzip: Nur wenn die Bekanntgabe von anonymisierten Daten zum Beweis nicht ausreicht, dürfen Personendaten von Nichtbeteiligten bekanntgegeben werden.
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| § 24 Inkrafttreten |
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| Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten. |
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