Vorlage 97(089; Gleichstellungsgesetz (Teil 4)
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Ergebnisse der Vernehmlassung Der erste Entwurf des Einführungsgesetzes zum Gleichsellungsgesetz wurde am 7. Mai 1996 in die Vernehmlassung gegeben. Die nachfolgende Zusammenfassung und die darin enthaltenen Äusserungen beziehen sich auf den Vernehmlassungsentwurf; der hier unter Abschnitt 3 dargestellte Entwurf enthält die dem Regierungsrat notwendig erscheinenden Ergänzungen und Korrekturen, die sich aus der Vernehmlassung ergeben haben, bereits.
Zum Entwurf des Regierungsrates haben 13 Dienststellen, 1 regierungsrätliche Kommission, 27 Gemeinden, 4 Einrichtungen der Justiz, 10 Parteien oder deren Organisationen und 11 Verbände Stellung genommen. Von den Gemeinden haben sich 15 der Stellungnahme des Verbandes der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten / des Verbandes der Gemeindeschreiber und -verwalter (im folgenden: Verband der GemeindepräsidentInnen) angeschlossen und 6 global dem Entwurf zugestimmt resp. auf eine Stellungnahme verzichtet.
Bezüglich Gesetzestechnik werden von der Landeskanzlei und dem Rechtsdienst des Regierungsrates einige Hinweise gemacht. Sprache und Systematik werden von CVP, Demokratische JuristInnen der Schweiz, Katholischer Frauenbund und Vereinigung für Frauenrechte für zu wenig verständlich gehalten.
Folgende Stellungnahmen verlangen die gesetzliche Verankerung der Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann sowie des Frauenrates: Kantonale psychiatrische Dienste, Frauenrat, Gemeinde Allschwil, Verband der GemeindepräsidentInnen, Basellandschaftliche Richtervereinigung, Verwaltungsgericht, EVP, Freisinniger Arbeitskreis Frau und Politik, Grüne und Freie Grüne Liste, SP, Unabhängige Frauenliste, Demokratische JuristInnen der Schweiz (im Folgenden: Demokratische JuristInnen), Gewerkschaftsbund, Katholischer Frauenbund, Professionn-ELLE, Schweizer Berufsverband der Krankenschwestern und Krankenpfleger (im Folgenden: SBK), Vereinigung für Frauenrechte, VPOD. Die SP fordert zudem ein Behördeklagerecht für die Fachstelle.
Eine grundsätzliche Ablehnung des Gesetzes ist keiner der Stellungnahmen zu entnehmen. Zum Hauptzweck und Regelungsumfang des Gesetzes sind die Meinungen freilich geteilt. Ein Teil der Stellungnahmen hat nichts dagegen einzuwenden, dass das Gesetz im wesentlichen lediglich das Verfahren vor der kantonalen Schlichtungsstelle regelt, wünscht indessen, dass aus diesem Grund der Zweckartikel (§ 1) und der Titel des Gesetzes entsprechend angepasst werden ( Rechtsdienst des Regierungsrates, Gemeinde Allschwil ). Andere bedauern oder kritisieren diese Einengung und verlangen einerseits eine Präzisierung resp. Ergänzung des Zweckartikels mit einem ausdrücklichen Diskriminierungsverbot (Gemeinde Muttenz, Freisinniger Arbeitskreis Frau und Politik, SP, Vereinigung für Frauenrechte, VPOD) sowie andererseits umfassendere, konkretere und ausführlichere Bestimmungen bei den in § 19 vorgesehenen Massnahmen (Kantonsspital Bruderholz, Frauenrat, Verband der GemeindepräsidentInnen, Gemeinde Titterten, Basellandschaftliche Richtervereinigung, CVP, Grüne und Freie Grüne Liste, SP, Unabhängige Frauenliste, Demokratische JuristInnen, Frauenzentrale, Katholischer Frauenbund, Professionn-ELLE, SBK, Vereinigung für Frauenrechte, VPOD) . Einige schlagen dabei eine Konkretisierung auf Verordnungsebene (Gemeinde Titterten, Basellandschaftliche Richtervereinigung, Demokratische JuristInnen, Vereinigung für Frauenrechte) , andere eine Abtrennung in ein separates Gleichstellungsgesetz (Gemeinde Allschwil, Verband der GemeindepräsidentInnen) vor. Den umgekehrten Weg, nämlich das Streichen der Massnahmen von § 19, möchten der Rechtsdienst des Regierungsrates, die Jungfreisinnigen und der Gewerbeverband gehen.
§ 2 EG GlG Basellandschaftliche Richtervereinigung, SP und Gewerbeverband wünschen ausdrücklich, dass die Schlichtungsstelle unabhängig sein und keiner Behörde angegliedert werden sollte. Eine Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt lehnen die Gemeinde Thürnen und die SVP ab; der Verband der GemeindepräsidentInnen, SP und VPOD würden eine solche begrüssen.
Eine grosse Mehrheit (Frauenrat, Gemeinden Allschwil, Oberwil, Pfeffingen, Basellandschaftliche Richtervereinigung, Obergericht, Verwaltungsgericht, CVP, FDP, Freisinniger Arbeitskreis Frau und Politik, Grüne und Freie Grüne Liste, Jungfreisinn, SP, SVP, Unabhängige Frauenliste, ABB, Demokratische JuristInnen, Katholischer Frauenbund, Professionn-ELLE, SKB, VPOD) gibt ihre Zustimmung dazu, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle sowohl im Rahmen von privat- wie öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen obligatorisch erklärt wird. Auch die einheitliche Zusammensetzung der Schlichtungskommission wird befürwortet. Einzig der Gewerbeverband ist für eine unterschiedliche Zusammensetzung, je nachdem, ob ein privat- oder öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist. Rechtsdienst des Regierungsrates, Gemeinde Gelterkinden, Bezirksgericht Laufen und Gewerbeverband sind gegen die Einführung des Obligatoriums. Die Frauenzentrale hält die Einführung einer obligatorischen Schlichtungsstelle bei öffentlich-rechtlichen Verfahren nur dann für sinnvoll, wenn ihre Anrufung vor dem Ausschöpfen des Instanzenzuges möglich sei. Aufgrund derselben Ueberlegung lehnt der Rechtsdienst des Regierungsrates das Obligatorium im öffentlich-rechtlichen Bereich ab, da er davon ausgeht, dass der verwaltungsinterne Beschwerdeweg vorgängig ausgeschöpft werden müsse.
Verschiedene Stellungnahmen lassen den Schluss zu, dass die Verfahrensregelung bei provisorischer Wiedereinstellung gemäss § 4 nicht vollständig geklärt ist. Entsprechende Ergänzungen sind vorgenommen worden
Gemeinde Pfeffingen, Jungfreisinnige und Gewerbeverband möchten der Schlichtungsstelle keine weiteren Aufgaben zuweisen (§ 5 Abs. 3). FDP und Freisinniger Arbeitskreis Frau und Politik begrüssen die Möglichkeit, die Schlichtungskommission als Schiedsgericht einzusetzen.
§ 6 EG GlG Die Zusammensetzung der Schlichtungskommission hat zu unterschiedlichen Bemerkungen Anlass gegeben. Gewünscht wird eine Präzisierung der Parität respektive eine Geschlechterparität (Kantonsspital Bruderholz und Liestal, Frauenrat, Gemeinde Allschwil, Oberwil, Verband der GemeindepräsidentInnen, Basellandschaftliche Richtervereinigung, EVP, Freisinniger Arbeitskreis Frau und Politik, Grüne und Freie Grüne Liste, Schweizer Demokraten, SP, Unabhängige Frauenliste, ABB, Demokratische JuristInnen, Gewerkschaftsbund, Katholischer Frauenbund, Professionn-ELLE). Verschiedentlich wird als Wahlvoraussetzung Sachkompetenz in Gleichstellungsfragen verlangt, teils für alle Mitglieder (Basellandschaftliche Richtervereinigung, CVP, Demokratische JuristInnen, Katholischer Frauenbund, Professionn-ELLE, Vereinigung für Frauenrechte), teils nur für die vorsitzende Person (Frauenrat, KIGA, Kantonsspital Laufen, Gemeinde Allschwil). Einige Stellungnahmen (Kantonsspital Laufen, CVP, Grüne und Freie Grüne Liste, SP, Unabhängige Frauenliste, Demokratische JuristInnen, Katholischer Frauenbund, SBK, Vereinigung für Frauenrechte) verlangen, dass der Vorsitz mit einer Frau besetzt sein sollte, zumindest solange Frauen im Erwerbsleben benachteiligt sind. Gefordert wird sodann ein Vorschlagsrecht für den Frauenrat und/oder die Fachstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann (Frauenrat, Grüne und Freie Grüne Liste, SP, Unabhängige Frauenliste, Demokratische JuristInnen) oder für die Organisationen (Gemeinde Allschwil, Verband der GemeindepräsidentInnen, Gewerbeverband). Eine Festlegung der Zahl der Mitglieder resp. der Zahl der jeweils tagenden Mitglieder (s. § 10 Abs. 1) verlangen der Freisinnige Arbeitskreis Frau und Politik, SVP, Professionn-ELLE, EVP und Gewerbeverband . Der Rechtsdienst des Regierungsrates und die FDP weisen auf das neue Personalgesetz hin, das unter Umständen eine Neuregelung der Wahlzuständigkeit erfordern wird. Die Schweizer Demokraten wünschen eine Parteivertretung in der Kommission und die Wahl der Hälfte der Kommission durch den Landrat. Der Gewerbeverband möchte keine Interessenorganisationen vertreten sehen und die Amtsdauer des Vorsitzes auf zwei Jahre beschränken. Die Gemeinde Titterten und SP fordern die öffentliche Ausschreibung der Kommissionssitze.
Mit der Kompetenz, Zeuginnen und Zeugen zu befragen und Expertisen einzuholen (§ 9 Abs. 2 EG GlG) sind der Rechtsdienst des Regierungsrates, das Bezirksgericht Laufen, die FDP und der Gewerbeverband nicht einverstanden. Die Kompetenz der vorsitzenden Person, den Parteien ohne Einberufung der Schlichtungskommission einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten (§ 9 Abs. 3 EG GlG) wird vom Rechtsdienst des Regierungsrates, VSD, Frauenrat, Gemeinde Allschwil, Basellandschaftliche Richtervereinigung, EVP, Freisinniger Arbeitskreis Frau und Politik, Demokratische JuristInnen, Professionn-ELLE als zu weitgehend abgelehnt.
Mehrere Stellungnahmen wünschen eine präzisere Regelung der Kostenfolgen bzw. die Kostenlosigkeit, wobei nur teilweise zwischen Kostenlosigkeit des Verfahrens, Wettschlagung der Parteikosten und dem Recht auf unentgeltliche Prozessführung differenziert wird (Frauenrat, Kantonsspital Laufen, Gemeinden Allschwil und Gelterkinden, Verband der GemeindepräsidentInnen, Basellandschaftliche Richtervereinigung, CVP, Demokratische JuristInnen, Katholischer Frauenbund, Vereinigung für Frauenrechte) . Die Kostenlosigkeit des Verfahrens ergibt sich aus Art. 11 Abs. 4 GlG; das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung aus Art. 4 BV. Der Klarheit halber wäre eine entsprechende gesetzliche Vorschrift wünschenswert, die sich auch zu den Parteikosten äussern sollte. Hier halte ich das Basel-städtische Gesetz für ein gutes Vorbild.
Eine umfassende Protokollführung wünschen FDP und Schweizer Demokraten . Professionn-ELLE verlangt ein vertrauliches Protokoll und CVP, Katholischer Frauenbund sowie Vereinigung für Frauenrechte ein Protokoll auf Wunsch der Parteien. Wenn beide Parteien einverstanden sind, steht einer Protokollführung auch bei der geltenden Regelung nichts im Wege.
Die VSD schlägt vor, auf eine sinngemässe Anwendbarkeit der ZPO zu verweisen. s. Bemerkung am Schluss zu § 12
Redaktionelle Aenderungsvorschläge vom Rechtsdienst des Regierungsrates und VSD .
§ 14 EG GlG Frauenrat, Demokratische JuristInnen, Frauenzentrale und Professionn-ELLE gehen davon aus, dass der Gang vor die Schlichtungsstelle jederzeit möglich sei und nicht vorerst eine Verfügung abgewartet oder der interne Beschwerdeweg beschritten werden müsse. Auch für Forderungen, die nicht auf einer Verfügung beruhen, solle eine Verjährungsfrist statuiert werden. Zudem gehe weder aus Gesetzestext noch aus dem Kommentar hervor, wie das Verfahren in diesen Fällen weitergehen soll, wenn bei der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werde ( Rechtsdienst des Regierungsrates ). Der Begriff "kantonale und kommunale öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse" gehe zu wenig weit, da z.B. die Landeskrichen und Kirchgemeinden damit nicht erfasst seien ( Rechtsdienst des Regierungsrates).
Es sollte eine gesetzliche Bekanntgabeermächtigung vorgesehen werden ( Aufsichtsstelle Datenschutz, Rechtsdienst des Regierungsrates, FDP ).
Die Demokratischen JuristInnen halten die Beschwerdefrist von 10 Tagen bei nicht auf Verfügung beruhender Diskriminierung als nicht angebracht. Von den Gemeinden Allschwil und Titterten und dem Verband der GemeindepräsidentInnen wird die Frist generell als zu kurz befunden.
Rechtsdienst und VSD machen darauf aufmerksam, dass nicht auf § 12 sondern auf § 16 Abs. 1 zu verweisen ist.
§ 18 EG GlG Vom Frauenrat und von den Demokratischen JuristInnen wird für das gerichtliche Klageverfahren das einzelrichterliche Verfahren gemäss § 264 ZPO als ungeeignet erachtet.
Einige Vernehmlassungen stossen sich daran, dass die Massnahmen sich nur auf die Diskriminierung von Frauen beziehen (Gemeinde Muttenz, Oberwil, Titterten, FDP, Schweizer Demokraten). s. im übrigen die Bemerkungen vorne zu § 1 und § 19
Bei der Einrichtung der Schlichtungsstelle für Diskriminirungsstreitigkeiten handelt es sich um eine vom Bund vorgegebene Aufgabe. Über das Ausmass der von der Schlichtungsstelle zu erbringenden Leistungen bestehen heute erste Erfahrungen der auf dem Verordnungsweg seit dem Sommer 1996 eingerichteten provisorischen Schlichtungsstelle. Die bisherigen Erfahrungen decken sich mit derjenigen anderer Kantone: Die Schlichtungsstelle wird für einzelne Beratungen in Anspruch genommen. Zu eigentlichen Verfahren kommt es bis jetzt jedoch noch sehr selten. Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle blieb bisher unter finanziellen Gesichtspunkten marginal. Dieser Befund ist provisorisch. Es darf angenommen werden, dass die Zahl der Beanspruchungen in Zukunft steigen wird. Es ist ferner zu vermuten, dass zwischen dem allgemeinen Wirtschaftsklima und der Beanspruchung von Rechtsinstitutionen ganz allgemein ein Zusammenhang besteht. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind in Zukunft Änderungen denkbar. Für die definitive Form einer Schlichtungsstelle auf der Grundlage dieses Gesetzes drängt sich deshalb die Weiterführung des bisherigen Prinzips des Einsatzes nach Aufwand auf. Die Kosten dafür liegen bisher weit unter dem Aufwand für eine Vollstelle. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, 1. das Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG) gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen, 2. die Motion von Landrätin Ruth Heeb betreffend kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann resp. eines umfassenden Anti-Diskriminierungs- und Gleichstellungsgesetzes (als Postulat überwiesen am 29. Mai 1995) abzuschreiben . Liestal, 6. Mai 1997 Im Namen des Regierungsrates der Präsident: E. Belser der Landschreiber: W. Mundschin |
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