Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Änderungen des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG), bedingt durch Urteile des Kantonsgerichts | |
| vom: | 8. Januar 2008 | |
| Nr.: | 2008-003 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Raumplanungs- und Baugesetz
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 [GS 33.289, SGS 400 ] wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 4 Buchstabe b
4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben:
| b. | die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben. |
§ 31 Absatz 2 Buchstabe a
2 Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben:
| a. | die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch den angefochtenen Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben. |
§ 51 Absatz 1
1 Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m 2 Nettoladenfläche sind in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen sowie in den Gewerbe- und Industriezonen zulässig.
§ 137 Absatz 3
3 Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, wird unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Zuständig ist
a. bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen: Die Bau- und Umweltschutzdirektion;
b. in allen anderen Fällen: Die Baubewilligungsbehörde.
§ 138 Absatz 1
1 Unabhängig von einer Strafverfolgung kann unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügt werden. Zuständig ist
a. bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen: Die Bau- und Umweltschutzdirektion;
b. in allen anderen Fällen: Die Baubewilligungsbehörde
II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Liestal,
Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:
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