Vorlage an den Landrat


Raumplanungs- und Baugesetz

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.
Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 [GS 33.289, SGS 400 ] wird wie folgt geändert:


§ 13 Absatz 4 Buchstabe b
4 Innerhalb der Auflagefrist können bei der Bau- und Umweltschutzdirektion schriftlich und begründet Einsprache erheben:

§ 31 Absatz 2 Buchstabe a
2 Innerhalb der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben:

§ 51 Absatz 1
1 Neue Verkaufseinheiten für Waren des täglichen und periodischen Bedarfs bis zu 1'000 m 2 Nettoladenfläche sind in den Wohn-, Wohn- und Geschäfts-, Kern- und Zentrumszonen sowie in den Gewerbe- und Industriezonen zulässig.


§ 137 Absatz 3
3 Falls eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, wird unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Zuständig ist
a. bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen: Die Bau- und Umweltschutzdirektion;
b. in allen anderen Fällen: Die Baubewilligungsbehörde.


§ 138 Absatz 1
1 Unabhängig von einer Strafverfolgung kann unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände verfügt werden. Zuständig ist
a. bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen: Die Bau- und Umweltschutzdirektion;
b. in allen anderen Fällen: Die Baubewilligungsbehörde


II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.


Liestal,


Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:



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