Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Finanzierungsbeiträge des Kantons Basel-Landschaft zu Gunsten des Projekts «Messezentrum Basel 2012» | |
| vom: | 18. September 2007 | |
| Nr.: | 2007-222 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss (Entwurf)
betreffend Finanzierungsbeiträge des Kantons Basel-Landschaft zu Gunsten des Projekts «Messezentrum Basel 2012»
vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
| 1. | Der Messe Schweiz wird für das Projekt „Messezentrum Basel 2012" ein Investitionsbeitrag a fonds perdu in Höhe von 20 Mio. Franken gewährt. Der Beitrag wird dem Fonds für regionale Infrastrukturvorhaben, Konto 8010, entnommen und auf die Jahre 2009 und 2010 verteilt. |
| 2. | Der Messe Schweiz werden für das Projekt „Messezentrum Basel 2012" zinslose, rückzahlbare und nachrangige Darlehen in Höhe von 30 Mio. Franken gewährt. Die Beiträge werden dem Fonds für regionale Infrastrukturvorhaben, Konto 8010, entnommen und auf die Jahre 2009 und 2010 verteilt. |
| 3. | Die Gewährung dieser Finanzierungsbeiträge erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Kanton Basel-Stadt der Messe Schweiz zu Gunsten des Projekts „Messezentrum Basel 2012" ebenfalls einen Investitionsbeitrag von mindestens 20 Mio. Franken leistet, ein nicht rückzahlbares, unverzinsliches und grundpfandgesichertes Darlehen in Höhe von mindestens 50 Mio. Franken zur Renovation/Erneuerung und zum weiteren Betrieb der Kongressfazilitäten in Basel sowie zinslose, rückzahlbare und nachrangige Darlehen in Höhe von mindestens 30 Mio. Franken gewährt. |
| 4. | Der Regierungsrat wird ermächtigt, sich an der Aufstockung des Aktienkapitals der Messe Schweiz (Holding) AG im Gegenwert von maximal 3,1 Mio. Franken zu Lasten des Fonds für regionale Infrastrukturvorhaben, Konto 8010, zu beteiligen, so dass der Kanton seine Beteiligung am Unternehmen halten kann. Die Beteiligung ist im Jahr des Erwerbs ins Verwaltungsvermögen zu überführen und auf 1 Fr. abzuschreiben. |
| 5. | Ziffern 1, 2 und 4 dieses Beschlusses untersteht gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung der fakultativen Volksabstimmung. |
Liestal,
Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:
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