Vorlage an den Landrat


8. Beitrag der Gemeinden

Per 1. Januar 1998 wurde das revidierte kantonale Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (ÖV-Gesetz) in Kraft gesetzt. Die Gemeinden beteiligen sich zur Hälfte am Gesamtbetrag der ungedeckten Kosten, worin auch der Betrag der Abrechnung gemäss Abschnitt 7.4 enthalten ist. Die Abrechnung erfolgt jährlich.



9. Zuständigkeit des Landrates

Gemäss § 14 des Staatsvertrages sind dem Landrat als zuständiges Organ des Kantons die Abrechnungen und die finanziellen Leistungen zur Genehmigung vorzulegen.



10. Antrag

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.




Liestal, 27. November 2007


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Pegoraro
der Landschreiber: Mundschin


Beilagen:
- Entwurf Landratsbeschluss
- Anhang gemäss Verzeichnis [PDF]



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