Vorlage an den Landrat


Landratsbeschluss (Entwurf)

betreffend Anpassung des Bildungsgesetzes an das Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz)


Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 1 beschliesst:


I.
Das Bildungsgesetz vom 6. Juni 2002 2 wird wie folgt geändert:


§ 2 Absätze 2 und 3
2 Die angebotenen Bildungswege sind gleichwertig.
Die Schulen, Lehrbetriebe und anderen Bildungsstätten vermitteln ihren Schülerinnen, Schülern oder Berufslernenden das für ihr Leben nötige Wissen und stärken ihr Selbstvertrauen. Sie achten dabei ihre geschlechtliche und kulturelle Identität und geben ihnen Werte weiter, die sie zu einem verantwortungsvollen Verhalten gegenüber den Menschen und der Umwelt befähigen.
3 Schülerinnen, Schüler und Berufslernende tragen ihrem Alter entsprechend zum Erfolg ihrer Ausbildung bei. Sie respektieren die Regeln der Schule.


§ 3 Absatz 3 Buchstaben b und c
3 Im interkantonalen Vergleich ist von folgenden Schulstufen die Rede:

§ 3 Absatz 4
4 Lehrbetriebe sind Betriebe, in denen Berufslernende parallel zur Ausbildung an der Berufsfachschule und in den Überbetrieblichen Kursen eine berufliche Grundbildung absolvieren.


§ 6 Absatz 1
1 Es bestehen folgende Schularten und Ausbildungen:

§ 18 Titel und Text
§ 18 Berufliche Grundbildung in Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen
Der praktische Teil der beruflichen Grundbildung in den Lehrbetrieben und Überbetrieblichen Kursen richtet sich nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen sowie dem Lehrvertrag.


§ 28 Absatz 1 Buchstabe a
1 Die Sekundarschule weist folgende Anforderungsniveaus auf:

§ 31
1 Die Berufsfachschulen, die Lehrbetriebe und die Überbetrieblichen Kurse führen die Berufslernenden zu einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung sowie zur Fachhochschulreife.
2 Sie vermitteln die zur Ausübung eines Berufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten, fördern die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung und stärken die Teamfähigkeit und Sozialkompetenz der Berufslernenden.
3 Sie unterstützen im Rahmen der Nachholbildung Erwachsene beim Erwerb von Abschlüssen einer beruflichen Grundbildung.
4 Berufsfachschule, Lehrbetriebe und Überbetriebliche Kurse stimmen ihre Ausbildungsaktivitäten aufeinander ab.
5 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion gewährleistet den regelmässigen Austausch der an der Grundbildung beteiligten Bildungspartner in Berufen mit Schulort im Kanton.


§ 32 Absatz 1
1 Die Aufgaben der Berufsfachschule richten sich nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons über die Berufsbildung.


§ 32 Absatz 2 Buchstaben e und f
2 Das Angebot der Berufsfachschule umfasst:

§ 33 Absatz 2
2 Die Berufslernenden mit einem Lehrvertrag besuchen die ihnen zugewiesene Berufsfachschule innerhalb oder ausserhalb des Kantons.


§ 34
Die Lehrbetriebe vermitteln den Berufslernenden die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse und unterstützen sie im Erreichen ihrer Ausbildungsziele.


§ 35 Absätze 1, 2 und 3
1 Betriebe, die eine berufliche Grundbildung anbieten, erhalten vom Kanton die dafür notwendige Bildungsbewilligung, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Mehrere Betriebe können sich zu einem Lehrbetriebsverbund zusammenschliessen.
3 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann den Besuch von Fort- und Weiterbildungskursen für Ausbildungsverantwortliche in Lehrbetrieben obligatorisch erklären.


§ 36 Absätze 1 und 2
1 Vor Beginn der beruflichen Grundbildung schliessen die Berufslernenden bzw. ihre Erziehungsberechtigten und der Lehrbetrieb einen Lehrvertrag ab, welcher von der zuständigen Stelle des Kantons zu genehmigen ist.
2 Die Vertragspartnerinnen bzw. die Vertragspartner können für Berufslernende mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit die vom Bund vorgegebene Ausbildungszeit im Lehrbetrieb und an der Berufsfachschule im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons verlängern.


NEU:
III. Ausbildung in Überbetrieblichen Kursen
§ 36a Aufgabe

Die Überbetrieblichen Kurse vermitteln den Berufslernenden in Ergänzung zur Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die für die Ausübung eines Berufes notwendigen praktischen Basisfertigkeiten und -kenntnisse und unterstützen sie beim Erreichen ihrer Ausbildungsziele.


§ 52
1 Die Universität pflegt in Lehre und Forschung die Gesamtheit der Wissenschaften.
2 Die Fachhochschule, die Höhere Fachschule und andere Angebote der Höheren Berufsbildung vermitteln eine praxisbezogene und wissenschaftlich abgestützte, erweiterte Berufsausbildung, die Fachhochschule betreibt ausserdem angewandte Forschung und Entwicklung.
3 Die Tertiärstufe fördert im Rahmen dieser Aufgaben das kreative und fachübergreifende Denken.


§ 53 Absatz 1 Buchstabe a
1 (2) Der Kanton hat auf der Tertiärstufe folgende Aufgaben:

§ 59 Absatz 2 Buchstabe f
2 Das Schulprogramm gibt insbesondere Auskunft über:

§ 60 Absatz 4 bis
4bis Die Berufsfachschulen beteiligen sich zusätzlich an der Entwicklung und Umsetzung einer lernortübergreifenden Qualitätssicherung.


§ 77 Absatz 1 Buchstabe h
1 Die Schulleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

§ 85 Buchstaben a-h
Der Bildungsrat hat im Bereich der Volksschule und der Sekundarstufe II folgende Aufgaben:

§ 85 Buchstabe i
Aufgehoben.


§ 86 Titel, Absatz 1 Buchstaben a und c
§ 86 Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung
1 Die Kommission für Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung hat folgende Aufgaben:

§ 98 Absatz 1 Buchstaben b und c
1 Der Kanton leistet Beiträge:

§ 98 Absatz 2
2 Der Kanton kann zudem Beiträge leisten:

§ 98 Absatz 3
3 Der Kanton kann weitere Beiträge an Firmen und privatrechtliche Organisationen für die Führung von berufsvorbereitenden Angeboten, Lehrwerkstätten, beruflichen Grundschulen, Lehrlingsheimen und Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie an interkantonale Einrichtungen und Veranstaltungen ausrichten.


VII.
Diese Änderung tritt rückwirkend per 1. Januar 2008 in Kraft.


Liestal,


Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber



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Fussnoten:


1 GS 29.276, SGS 100


2 GS 34.637, SGS 640