Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes | |
| vom: | 17. April 2007 | |
| Nr.: | 2007-082 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes
| Absolute Rechtsgüter | Absolute geschützte Rechtsgüter sind die wichtigsten Rechte jeder Person. Sie umfassen das Recht auf Leben, Gesundheit, körperliche, geistige und seelische Integrität, Freiheit, Ehre, Name, Privatsphäre, Namen und Eigentum. Sie werden durch die Rechtsordnung uneingeschränkt geschützt. Eine Verletzung eines absoluten geschützten Rechtsgutes ist automatisch --> rechtswidrig. |
| Adquater Kausalzusammenhang |
Ein ädaquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Schadenursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist eine Haftungsvoraussetzung. |
| Amtliche Tätigkeit | Sind alle nicht-gewerblichen Aktivitäten des Staates. Der Staat übt sie aufgrund eines bindenden Auftrages aus Verfassung oder Gesetz aus. |
| Amtspflichtverletzung | Eine Amtspflichtverletzung ist ein Verstoss gegen die Rechtsordnung. Verletzen --> Mitarbeitende eine Amtspflicht, ist die Handlung --> rechtswidrig. |
| Auskunft, unrichtige | Mndliche oder schriftliche Auskünfte werden nicht in einer formellen Form (z.B. Verfügung) erteilt. Bei unrichtigen Auskünften haftet der Staat nur, wenn --> Vorsatz oder grobe --> Fahrlssigkeit vorliegt. |
| Bundeszivilrecht | Das Bundeszivilrecht setzt sich aus mehreren Erlassen des Bundes zusammen. Im Wesentlichen ist das Bundeszivilrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und --> Obligationenrecht (OR) geregelt. Kantone drfen keine dem Bundeszivilrecht widersprechende Bestimmungen erlassen. |
| Fahrlässigkeit | Fahrlässigkeit ist eine Form des --> Verschuldens. Fahrlssig handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt. Unterschieden wird i.d.R. zwischen einfachen und groben Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, welche die Verkehrssitte von ihm verlangt, in besonders schwerer Weise vermissen lässt (d.h. wenn er elementare Vorsichtsgebote verletzt). Grobe Fahrlässigkeit ist Voraussetzung für die Haftung der Mitarbeitenden. Einfache Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn ein Verstoss mit geringerer Vorwerfbarkeit vorliegt. Für einfache Fahrlässigkeit haften Mitarbeitende nicht. |
| Eigenschaden (-forderung) |
Dieser Begriff des Haftungsgesetzes bezeichnet den Schaden des --> Staates, der durch --> Mitarbeitende verursacht wurde (resp. die Forderung des Staates gegenber den Mitarbeitenden). |
| Gefährdungshaftung | Die Gefährdungshaftung besteht für Vorrichtungen, deren Betrieb zwar erlaubt ist, aber eine Gefahr für die Umwelt darstellen. Die verantwortlichen Personen sind auch dann haftbar, wenn sie alle Schutzmassnahmen getroffen haben. In der Regel sieht das Gesetz bestimmte Befreiungsmöglichkeiten (--> Haftungsausschlussgrnde) vor. |
| Gemeinden | Der Begriff „Gemeinden" umfasst alle gemeindegesetzlichen Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (die Einwohnergemeinden, die Bürgergemeinden und die Burgergemeinden, die Burgerkorporationen sowie die interkommunalen Zweckverbände und Anstalten). |
| Genugtuung | Mit der Leistung einer Genugtuung wird immaterieller Schaden ausgeglichen. Anspruch auf Genugtuung besteht, wenn jemand unbegründet schwer verletzt, getötet, erheblich in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt oder für längere Zeit seiner Freiheit beraubt wird (§ 4 HG; § 13 Abs. 3 Kantonsverfassung; Art. 47 und 49 OR). |
| Gewerbliche Tätigkeit | Gewerblicher Natur sind die Tätigkeiten, die ein Gemeinwesen in der Regel freiwillig und in Konkurrenz zu Privaten ausübt. Das Bundeszivilrecht regelt die Haftung von gewerblichen Tätigkeiten. |
| Haftpflichtversicherung | Mit einer Haftpflichtversicherung werden Entschädigungsforderungen versichert, für welche der Versicherungsnehmer aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet ist zu zahlen. Die Haftpflichtversicherung des Kantons Basel-Landschaft schliesst zudem die Übernahme der Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche mit ein. |
| Haftungsausschluss | Das --> OR und das kantonale Haftungsgesetz bestimmen einige Grnde, die eine Haftung ausschliessen. Das Haftungsgesetz nennt höhere Gewalt, das Verhalten einer dritten oder der geschädigten Person sowie, wenn die Handlung zum Schutze der geschädigten Person notwendig gewesen sind. Im OR kennt weitere wie beispielsweise Notwehr und Notstand. |
| Herabsetzungsgründe | Liegt ein Herabsetzungsgrund vor, wird der --> Schadenersatz reduziert. Haben verschiedene Teilursachen (beispielsweise das Handeln eines --> Mitarbeitenden und ein Mitverschulden eines Dritten) den Schaden hervorgerufen, liegt ein Herabsetzungsgrund vor. |
| Hoheitliche Ttigkeit | Bei hoheitlichen Verrichtungen ist der --> Staat befugt, verbindliche Anordnungen zu treffen und diese notfalls zwangsweise durch zu setzen. |
| Kanton | Der Begriff Kanton umfasst die kantonale Verwaltung, die Schulen des Kantons und die Gerichte sowie alle rechtlich unselbstndigen kantonalen Anstalten und Stiftungen. |
| Kausalhaftung | Kausalhaftung ist eine Haftung ohne das Verschulden der haftpflichtigen Person. Sie knüpft im Gegensatz zur --> Gefhrdungshaftung nicht an die besondere Gefährlichkeit einer Anlage, Maschine etc. an. |
| Kausalität | siehe adäquater Kausalzusammenhang |
| Mitarbeitende | Der Begriff Mitarbeitende ist im Haftungsgesetz in § 1 Abs. 2 definiert. Er umfasst Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Staat stehen, die ein Nebenamt ausüben, die Mitglied des Regierungsrates, eines Gemeinderates und anderer Behörden einer Gemeinde oder Ombudsman sind. |
| Obligationenrecht (OR) | Das Schweizerische Obligationenrecht ist Teil des --> Bundesprivatrechts und enthlt die allgemeinen Regeln des Haftpflichtrechts (Art. 41 ff.). Aufgrund des Generalverweises des Haftungsgesetzes in § 2 Abs. 2 kommen diese Bestimmungen zur Anwendung. |
| Öffentlichrechtliche Anstalten mit/ohne eigene Rechtspersönlichkeit |
Eine öffentlichrechtliche Anstalt ist eine ausgegliederte Verwaltungseinheit. Sie übernimmt eine bestimmte Verwaltungsaufgabe. Ihre Gründung und Tätigkeit beruht auf einem Erlass. Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können daher selbständig haften. Unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen ist Teil des staatlichen Trägers. Sie haften nicht selbständig. |
| Rechtmässiges Verhalten | Das Verhalten einer Person ist rechtmässig, wenn nicht alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind oder ein --> Haftungsausschlussgrund vorliegt. |
| Rechtswidrigkeit / Widerrechtlichkeit | Rechtswidrigkeit und Widerrechtlichkeit sind Synonyme. Sie liegt vor, wenn eine Schdigung gegen eine Norm verstösst oder ein --> absolut geschtztes Rechtsgut verletzt. |
| Rückgriff; Rückgriffsforderung | Dieser Begriff des Haftungsgesetzes bezeichnet die Forderung des --> Staates gegen --> Mitarbeitende, die Dritten einen Schaden zugefgt haben. |
| Schaden (-ersatz) | Das Vorliegen eines Schadens ist Haftungsvoraussetzung. Ein Schaden liegt vor, wenn der Vermögensstand einer Person durch eine Handlung verringert wird. |
| Schadloshaltung | Begriff des Haftungsgesetzes (§ 15 HG). Falls --> Mitarbeitende aufgrund --> amtlicher Ttigkeit persönlich haften müssen, haben sie Anspruch auf eine entsprechende Ersatzleistung des Staates, wenn sie nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder die Stellung des Staates verschlechtert haben |
| Solidarische Haftung | Haften Personen solidarisch, kann jede für den ganzen Schaden belangt werden. Der Regress unter den schadensverursachenden Personen entscheidet der Richter (Art. 50 OR) |
| Staat | Der Begriff "Staat" umfasst im Haftungsgesetz den --> Kanton, die --> Gemeinden, alle juristischen Personen kantonalen ffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kantonalbank, der Pensionskasse und der Landeskirchen (§ 1 Abs. 1 HG). |
| Verjährung | Haftungsforderungen verjähren ein Jahr nach Kenntnisnahme des Schadens und der schadensverursachenden Person (relative Frist) und spätestens 10 Jahre nach dem schädigenden Ereignis (absolute Frist). |
| Vermögensschaden | Ein Vermögensschaden bemisst sich aufgrund der Differenz zweier Vermögensstände, demjenigen nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und demjenigen, der ohne dieses Ereignis bestünde. Ein reiner Vermögensschaden ist per se nicht rechtswidrig (siehe --> absolut geschtzte Rechtsgüter). |
| Verschulden | Ein Verhalten ist schuldhaft, wenn es dem Handelnden persönlich zum Vorwurf gereicht werden kann. Verschulden kann fahrlässig, grobfahrlässig oder vorsätzlich sein. |
| Verschuldenshaftung | Bei einer Verschuldenshaftung muss ein im Gegensatz zur --> Kausalhaftung ein Verschulden der handelnden Person nachgewiesen werden. |
| Vorsatz | Mit Vorsatz handelt jemand, der um den schdigenden Erfolg seines Handelns weiss und ihn auch will. Vorsatz liegt auch dann vor, wenn jemand den Erfolg bloss in Kauf nimmt. |
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