Vorlage an den Landrat


Landratsbeschluss (Entwurf)

betreffend Änderung des Spitalgesetzes


Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst


I.


Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 wird wie folgt geändert:


§ 10 Ärztinnen und Ärzte
1 Als Chefärztinnen oder Chefärzte und Leitende Ärztinnen oder Leitende Ärzte werden in der Regel Ärztinnen oder Ärzte mit eidgenössischem Diplom angestellt.


2 aufgehoben




§ 10 a Privatärztliche Leistungserbringung


1 Die Anstellungsbehörde kann Chefärztinnen und Chefärzten sowie Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten die privatärztliche Leistungserbringung als vergütungsberechtigte Nebentätigkeit gestatten.


2 Die vergütungsberechtigte Nebentätigkeit wird im Arbeitsvertrag vereinbart.


3 Die vergütungsberechtigte Nebentätigkeit wird im Namen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste erbracht und von diesen abgerechnet.


4 Die Einnahmen aus der privatärztlichen Leistungerbringung werden wie folgt verwendet:
a. zur Mitfinanzierung der Betriebskosten der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste;
b. zur Finanzierung der vergütungsberechtigten Nebentätigkeit der Chefärztinnen und Chefärzte sowie Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte;
c. zur Speisung der Kaderarztfonds der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste.




§ 10 b Kaderarztfonds


1 Die Kantonsspitäler und die Kantonalen Psychiatrischen Dienste führen Kaderarztfonds.


2 Die Kaderarztfonds sind zweckbestimmt und dienen
a. zur Finanzierung der fachlichen Fort- und Weiterbildung der Chefärztinnen und Chefärzte und der Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzte sowie der fachlichen Fort- und Weiterbildung der übrigen ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b. zur Finanzierung von besonderen Leistungen von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen;
c. zur Finanzierung von Personalanlässen der Kliniken, Abteilungen, Institute und Dienste.


3 Die Chefärztinnen und Chefärzte entscheiden über die Verwendung der Mittel.


4 Bei Abteilungen, die von Leitenden Ärztinnen oder Leitenden Ärzten geführt werden, entscheiden die Leitenden Ärztinnen oder Leitenden Ärzte über die Verwendung der Mittel.


5 Die Kaderarztfonds können als Ganzes auf Stufe Kantonsspitäler oder Kantonale Psychiatrische Dienste oder einzeln auf Stufe Klinik, Abteilung, Institut oder Dienst geführt werden.


6 Der Regierungsrat regelt die Bewirtschaftung der Fonds.




§ 19 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom xxxxx


Die bisherigen vertraglichen Regelungen mit den Chefärztinnen und Chefärzten sowie den Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten betreffend Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen sowie betreffend den Umfang der privatärztlichen Tätigkeit und deren Abgeltung treten mit dem Inkrafttreten dieser Änderung ausser Kraft.




II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


Liestal,


Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:



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