Vorlage an den Landrat


Landratsbeschluss (Entwurf)

Anwaltsgesetz Basel-Landschaft


Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:



I.


Das Anwaltsgesetz Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 wird wie folgt geändert:


§ 3 Absatz 1 Buchstabe b


1 Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft sind Personen befugt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;



§ 6 Absatz 1 Buchstabe a


1 Die Anwaltsaufsichtskommission kann Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro tätig sind, das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft gestatten, wenn sie:
a. ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master oder dem Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;



§ 7 Absatz 1 Buchstabe a


1 Zur Anwaltsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die:
a. ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder einem Master mit Bachelor einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;



§ 13 Absatz 1 Buchstabe b


1 Im Anwaltsregister wird eingetragen, wer:
b. eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken mit einer Mindestversicherungssumme von einer Million Franken pro Jahr nachweist oder eine gleichwertige Sicherheit erbringt;



§ 18a Meldepflicht


1 Das Vormundschaftsamt meldet der Anwaltsaufsichtskommission, wenn Anwältinnen und Anwälte in das Vormundschaftsregister eingetragen sind.
2 Die Betreibungs- und Konkursämter melden der Anwaltsaufsichtskommission, wenn Anwältinnen und Anwälte in die Verlustscheinregister eingetragen sind.
3 Die Strafjustizbehörden melden der Anwaltsaufsichtskommission, wenn gegen Anwältinnen und Anwälte strafrechtliche Verurteilungen wegen Handlungen vorliegen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind.
4 Im übrigen gilt die Meldepflicht gemäss Bundesanwaltsgesetz.



II.


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.



Back to Top