Vorlage an den Landrat


Landratsbeschluss (Entwurf)

Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret)


Änderung vom ….


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Dekret vom 22. April 2004 (GS 35.93, SGS 834.2) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret) wird wie folgt geändert:



§ 5 Absätze 2 und 3


2 Die BLPK führt jeweils separate Rechnungen für die folgenden Bestände:


3 Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.



§ 17 Absatz 2


Aufgehoben.



§ 17 Absätze 3 und 4


3 Der Anteil des angeschlossenen Arbeitgebenden an einem Fehlbetrag ergibt sich aus der separaten Rechnung gemäss § 5 Absatz 2. Er bestimmt sich im Verhältnis zu den Vorsorgekapitalien.


4 Weist die separate Rechnung der Gesamtheit der Renten einen Fehlbetrag aus, hat der Arbeitgebende den auf ihn entfallenden Anteil zurückzuerstatten. Der Anteil bestimmt sich ebenfalls im Verhältnis zu den Vorsorgekapitalien.



§ 18 Titel, Absätze 1 und 2


Anspruch bei Auflösung des Anschlussvertrages


1 Der Anspruch auf allfällige zusätzliche Vorsorgemittel (Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freie Mittel) bei Auflösung des Anschlussvertrages ergibt sich aus der jeweiligen Rechnung gemäss § 5 Absatz 2.


2 Die Einzelheiten werden im Reglement zu den Voraussetzungen und dem Verfahren bei einer Teil- oder Gesamtliquidation geregelt.



§ 18 Absätze 3 und 4


Aufgehoben.


§§ 19-21
Aufgehoben.



§ 55 Absätze 4 und 5


4 Die laufende Amtsperiode des Verwaltungsrates wird bis 30. Juni 2008 verlängert.


5 Die Amtsperiode des Verwaltungsrates beginnt künftig am 1. Juli.



II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.



Liestal,


IM NAMEN DES LANDRATES
die Präsidentin:
der Landschreiber:



Back to Top