Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Basellandschaftliche Pensionskasse: Separate Rechnungsführung und Verschiebung der Amtszeit des Verwaltungsrates | |
| vom: | 21. August 2007 | |
| Nr.: | 2007-184 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Synoptische Darstellung [PDF] || Verlauf dieses Geschäfts |
Landratsbeschluss (Entwurf)
Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret)
Änderung vom ….
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Dekret vom 22. April 2004 (GS 35.93, SGS 834.2) über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK Dekret) wird wie folgt geändert:
§ 5 Absätze 2 und 3
2 Die BLPK führt jeweils separate Rechnungen für die folgenden Bestände:
| a. | die aktiven versicherten Personen, die der Vorsorgeordnung dieses Dekrets unterstellt sind, sofern nicht Buchstabe b gilt; |
| b. | die aktiven versicherten Personen eines angeschlossenen Arbeitgebenden, für den im Anschlussvertrag eine separate Rechnung vorgesehen ist oder für den gemäss § 4 Absatz 1 ein abweichender Vorsorgeplan oder mehrere abweichende Vorsorgepläne bestehen; |
| c. | die Gesamtheit der Renten. |
3 Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat.
§ 17 Absatz 2
Aufgehoben.
§ 17 Absätze 3 und 4
3 Der Anteil des angeschlossenen Arbeitgebenden an einem Fehlbetrag ergibt sich aus der separaten Rechnung gemäss § 5 Absatz 2. Er bestimmt sich im Verhältnis zu den Vorsorgekapitalien.
4 Weist die separate Rechnung der Gesamtheit der Renten einen Fehlbetrag aus, hat der Arbeitgebende den auf ihn entfallenden Anteil zurückzuerstatten. Der Anteil bestimmt sich ebenfalls im Verhältnis zu den Vorsorgekapitalien.
§ 18 Titel, Absätze 1 und 2
Anspruch bei Auflösung des Anschlussvertrages
1 Der Anspruch auf allfällige zusätzliche Vorsorgemittel (Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freie Mittel) bei Auflösung des Anschlussvertrages ergibt sich aus der jeweiligen Rechnung gemäss § 5 Absatz 2.
2 Die Einzelheiten werden im Reglement zu den Voraussetzungen und dem Verfahren bei einer Teil- oder Gesamtliquidation geregelt.
§ 18 Absätze 3 und 4
Aufgehoben.
§§ 19-21
Aufgehoben.
§ 55 Absätze 4 und 5
4 Die laufende Amtsperiode des Verwaltungsrates wird bis 30. Juni 2008 verlängert.
5 Die Amtsperiode des Verwaltungsrates beginnt künftig am 1. Juli.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
die Präsidentin:
der Landschreiber:
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