Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gründung der Nationalstrassen Nordwestschweiz AG (NSNW) | |
| vom: | 17. Juli 2007 | |
| Nr.: | 2007-176 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
7. Finanzielle Folgen
7.1 Werte, die als Einalge in die Gesellschaft eingebracht werden
Für die Bewertung der beabsichtigen Sacheinlagen (Fahrhabe) standen verschiedene mögliche Methoden zur Verfügung:
| - | Bewertung nach den Vorgaben des ASTRA. Gemäss dem Handbuch für das Rechnungswesen im betrieblichen Unterhalt von Nationalstrassen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) werden Mobilien über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben, wobei das Prinzip der Leistungsabschreibung gilt. Das heisst, die Abschreibung erfolgt im Ausmass der erbrachten Leistung und berechnet sich als Quotient aus dem Anschaffungswert und der Lebensdauer-Nutzung. |
| - | Bewertung aufgrund von linearen Abschreibungen: Die Berechnung der Abschreibung eines Fahrzeuges erfolgt linear über die geschätzte Nutzungsdauer. Die Abschreibung wird in Prozenten des Anschaffungswertes ermittelt und bleibt in jedem Jahr der Nutzung gleich hoch. |
| - | Bewertung aufgrund von geometrisch degressiven Abschreibungen: Die Abschreibung eines Fahrzeuges erfolgt jeweils in Prozent des Restbuchwertes des Vorjahres. |
| - | Bewertung aufgrund von arithmetisch degressiven Abschreibungen: Die Abschreibung der Fahrzeuge erfolgt nach einer arithmetischen Formel: die Anzahl der Abschreibungsjahre werden zusammengezählt und in jedem Jahr wird die Abschreibung aufgrund der Anzahl der verbleibenden Nutzungsjahre berechnet. |
Mit der Wahl der geometrisch degressiven Abschreibungsmethode wurde die in den Kantonen ohnehin angewandte Methodik gewählt. Diese Wahl macht zeitraubende Diskussionen sowie einen grösseren Aufwand zur rechnerischen Ermittlung unnötig. Die Kontinuität zur bisherigen Staatsbuchhaltung ist gewährleistet.
Bei der bewerteten Fahrhabe, die als Sacheinlage oder Sachübertragung mit Darlehensforderung an die NSNW geht, handelt es sich um Fahrzeuge und Maschinen sowie Vorräte. Diese wurden für den Kanton Basel-Landschaft mit rund 3 Millionen Franken ermittelt. Der genaue Wert ist per viertes Quartal 2007 in Einklang mit dem aktuellen Zustand bzw. den dannzumaligen Lagerbeständen nochmals zu bestätigen und in Kooperationsvertrag sowie Eröffnungsbilanz der NSNW zu übernehmen. Der Wert der Sacheinlage wird bei der Gründung der Unternehmung durch eine qualifizierte Revisionsgesellschaft testiert. Eine erste Überprüfung und Bestätigung wurde durch die BDO Visura, Solothurn, vorgenommen.
Werkzeuge, Mobiliar und Bürogerätschaften werden entschädigungslos an die NSNW übertragen. Die heutigen Informatikeinrichtungen (im Autobahnwerkhof Sissach) werden zurück an die BUD-Informatik gegeben, wo diese intern weitere Verwendung finden.
Die Bewertung der Fahrhabe in den Partnerkantonen führt zu wertmässig unterschiedlichen Beständen. Dem Gebot von Fairness und Einfachheit folgend hat man sich darauf geeinigt, dass die Höhe des Aktienkapitals durch die Höhe der Sacheinlage jenes Partners begrenzt ist, der die geringste Sacheinalge aufgrund seiner aktuellen Bestände (Buchwerte) einbringt. Somit beteiligen sich alle Partner im gleichen Umfang am Risikokapital (= Aktienkapital). Es ist eine mindestens marktübliche Rendite auf dem Aktienkapital anzustreben.
7.2 Darlehen an die Gesellschaft
Weil nun die bewertete Fahrhabe der Partnerkantone eine unterschiedliche Grösse darstellen, was allein aufgrund der verschieden langen Nationalstrassen-Abschnitte und der Dimensionierung von Werkhöfen und Stützpunkten nur logisch erscheint, würde jener Teil der Fahrhabe, der den Wert dessen Partner überschreitet, die die geringste Höhe ausweist, als Sachübernahme mit Darlehensforderung definiert. Dies ist zu verzinsen und zurück zu bezahlen.
Es war unter den Partnern Aargau, Basel-Landschaft und Solothurn ein grosses Anliegen, dass auch die Beteiligung der drei Kantone an der Darlehensgebung in gleichem Umfang stattfindet. Daher sowie aufgrund des Bedarfs der NSNW an Startliquidität wurde vereinbart, dass die Darlehen aus der Sachübertragung durch Bar-Darlehen ergänzt werden, und zwar für jeden Partner in dem Umfang, bis das Gesamtvolumen an Darlehen wieder für alle Partner gleich hoch ausfällt.
Nach der Einschätzung, dass es sich bei der Tätigkeit der NSNW um eine Aufgabe von öffentlichem Interesse handelt, ist die Darlehenslimite als Kredit aus der Verwaltungsrechnung zu sprechen.
Die Bar-Darlehen werden benötigt, um der NSNW die notwendige Startliquidität zu gewährleisten. Bevor der Bund und die bestellenden Kantone erstmals die von ihnen per Leistungsauftrag bestellten Leistungen bezahlen, fehlen der NSNW sonst die liquiden Mittel. Damit müssen Löhne und Lieferantenrechnungen bezahlt werden.
7.3 Abwicklung nach Finanzhaushaltsgesetz (FHG)
Die einzelnen Komponenten, die zu Gründung der NSNW, Sacheinlage und Personaltransfer führen, sind differenziert zu betrachten:
Fahrhabe:
Die aktuell mit 3 Mio. Fr. bewertete Fahrhabe, die als Sacheinlage in die NSNW eingebracht werden soll, ist in der Bilanz des Kantons Basel-Landschaft nicht aktiviert bzw. bei den Warenvorräten nicht vollständig aktiviert; Der Buchwert der Maschinen und Fahrzeuge ist zur Zeit null. Die Anschaffungswerte dieser Fahrzeuge und Maschinen liegen bzw. lagen alle unter der Aktivierungsgrenze von 200'000.-- Franken. Die Vorräte an Streugut und Treibstoff als klassischem Verbrauchsmaterial sind zurzeit nicht vollständig aktiviert. Nun muss diese Fahrhabe zuerst bewertet und aktiviert werden, danach aus dem Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen umgewidmet werden, da mit der neuen Regelung gemäss Artikel 49a Nationalstrassengesetz der Zweck bzw. die Staatsaufgabe wegfällt. Aus dem Finanzvermögen kann alsdann die Fahrhabe als Sacheinlage in die NSNW eingebracht werden, für die wir als Gegenwert Aktien erhalten. Damit halten wir eine Beteiligung an der NSNW im Finanzvermögen. Gleichzeitig wird aufgrund des starken öffentlichen Interessens an einem qualitativ und quantitativ hochwertig ausgebauten und gut betriebenen Hochleistungsstrassennetz durch den Kanton Basel-Landschaft die gleiche Beteiligung aus dem Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zurück gekauft. Diese Widereinbringung der Beteiligung (in Form einer Sacheinlage) vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen benötigt einen Kredit für den Kauf der Aktien aus dem Finanzvermögen und untersteht dem Finanzreferendum. Die Beteiligungen zur Wahrung der öffentlichen Interessen werden in der Regel abgeschrieben. Danach wird die Bilanz wieder aussehen wie vor der Aktivierung der zurzeit nicht bilanzierten Vermögenswerte.
Dieser finanztechnische Umweg betr. Sacheinlage/Beteiligung dient der Transparenz und der Sicherstellung des Mitbestimmungsrechts des Parlamentes. Rein materiell gesehen handelt es sich dabei um einen bilanzneutralen Aktiva-Tausch aus Konto 146 Sachgüter/Mobilien bzw. Konto 125 Anlagen/Vorräte in Konto 155 Beteiligungen/Aktien von privaten Unternehmen.
In Bezug auf die Mehrwertsteuer ist beim Übertragungsakt der Sacheinlage darauf zu achten, dass das Meldeverfahren gem. Art. 47 Abs. 3 des MWStG zur Anwendung gelangt.
| - | Besitzstand Erziehungs-Zulage: Die Besitzstandsgarantie betreffend der in der NSNW selbst wegfallenden Erziehungs-Zulagen in der Höhe von rund 510'000.--- Fr. betrifft das aktuelle Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber Kanton Basel-Landschaft und den übertretenden Arbeitnehmenden. |
| - | Besitzstand Pensionskasse: Die Besitzstandgarantie bezüglich Pensionskasse in der Höhe von rund Fr. 100'000.-- betrifft ebenso das aktuelle Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber Kanton Basel-Landschaft und den übertretenden Arbeitnehmenden. |
| - | Ausfinanzierung Deckungslücke: Für die Ausfinanzierung der möglichen Deckungslücke in der Pensionskasse ist ein Kredit von Fr. 573'000.-- zu sprechen. |
| - | Bar-Darlehen: Das für die NSNW vorgesehene Bar-Darlehen ist aus der Verwaltungsrechnung aufzubringen, handelt es sich doch um die Finanzierung einer Aufgabe von öffentlichem Interesse. Trotzdem wird weiterhin an der Bedingung festgehalten, dass einerseits eine marktübliche Rendite als Darlehenszins erzielt wird und andererseits, dass die Plausibilität einer ordentlichen Rückzahlung nach Darlehensvertrag im üblichen Rahmen als wahrscheinlich einzustufen ist. Für die Darlehensgewährung ist ein Kredit von 2.7 Mio. Franken zu gewähren, welcher der fakultativen Volksabstimmung untersteht. |
| Gesamtkostenübersicht | |
| Leistung | Kosten |
| Übernahme der Beteiligung an der NSNW aus dem Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen |
3'000'000 |
| Darlehensgewährung zur Sicherung der Startliquidität von maximal |
2'700'000 |
| Ausfinanzierung einer möglichen Deckungslücke in der Pensionskasse (einmalig) |
573'000 |
| Besitzstandwahrung betreffend der Pensionskasse in jährlich wiederkehrenden Tranchen 2008 - 2015 |
100'000 |
| Besitzstandwahrung betreffend der Erziehungszulagen in jährlich wiederkehrenden Tranchen 2008 - 2015 |
510'000 |
| Total | 6'883'000 |
7.4 Folgekosten / -erträge
Zu erwartende Folgekosten:
An zu erwatenden Folgekosten sind nach der Gründung der NSNW und der Besitzstandabgeltung des übertretenden Personals ausschliesslich vom Kanton bestellte Leistungen zu erwarten. Den Kosten der voraussichtlich zu bestellenden Leistungen auf unseren kantonalen Hochleistungsstrassen steht allerdings der Wegfall der Kosten für die eigene Organisationseinheit samt Ausrüstung gegenüber. Die Kosten für Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen, die per 1. Januar 2008 wegfallen, sind in der Landratsvorlage „Gesetz über die Umsetzung NFA und die Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden" mit 7.5 Millionen Franken angegeben. Hingegen erfordert die Leistungserbringung durch die NSNW ein entsprechendes Controlling durch das Tiefbauamt des Kantons Basel-Landschaft. Die Kosten für den Betrieb der kantonalen Hochleistungsstrassen durch die NSNW sollen in der Anfangsphase im Rahmen der bisherigen Aufwendungen liegen; mittelfristig ist durch die gewonnenen Synergien per Saldo eine Reduktion angestrebt.
Gemäss Sachplan Verkehr (2006) beabsichtigt der Bundesrat, H2 und H18 ins Grundnetz aufzunehmen. Eine entsprechende Botschaft ans Parlament ist auf Herbst 2008 angekündigt. In der Folge werden diese Strassen wie die Nationalstrassen entschädigungslos zu Nutzen und zu Lasten an den Bund übergehen. Nach Beschluss und Übertragung werden dem Kanton Basel-Landschaft dafür keine Aufwendungen mehr entstehen, die Entlastung tritt dann ein.
Durch die Gründung einer Aktiengesellschaft werden Leistungen, welche die Aktiengesellschaft erbringt, der Mehrwertsteuer unterworfen. Die leistungsbeziehenden Dritten/Kantone werden also für ihre Leistungsbezüge analog eines Leistungsbezuges von privatrechtlichen Unternehmen Mehrwertsteuer bezahlen müssen. Auf die bisherigen "Dienststellen-internen Umsätze" war keine Mehrwertsteuer abzuliefern. Gemäss Finanzplan sind Leistungen an Dritte/Kantone mit insgesamt rund 4.2 Mio. Franken vorgesehen. Welche Kantone wie viel und welche Leistungen beziehen, kann noch nicht abgeschätzt werden. Für den Kanton Baselland wird sich aus ihrem Anteil an Leistungsbezügen einen Mehraufwand von 7.6% ergeben, weil das Tiefbauamt mittels Pauschalsteuersätze abrechnet.
Zu erwartende Folgeerträge:
In der Verwaltungsrechnung sind etwas zusätzliche Steuereinnahmen zu erwarten. Diese dürften sich aber, zumindest in den Anfangsjahren, im marginalen Bereich bewegen. Weiter ist in der Verwaltungsrechnung mit folgenden Erträgen zu rechnen:
| - | Dividendenausschüttung der AG auf das Eigenkapital: Die NSNW muss zuerst einen Gewinn erwirtschaften, bevor die Dividendenausschüttung erfolgen kann. Aus der bisheriger Erfahrung ist bekannt, dass der Bund als Haupt-Auftraggeber der NSNW eine Dividendenausschüttung im Sinne einer Eigenkapitalverzinsung akzeptiert hat. Bei ausreichender Gewinnerwirtschaftung wird sich die Dividendenpolitik am Markt orientieren müssen. Es ist deshalb eine mindestens marktübliche Rendite auf das Aktienkapital anzustreben, was in den ersten Jahren nicht gewährleistet werden kann. |
| - | Verzinsung und Amortisierung des Darlehens: Sofern effektiv ein Bar-Darlehen vom Kanton Basel-Landschaft beansprucht wird, ist dieses zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen. Laufzeit und Rückzahlungsbedingungen müssten dannzumal noch ausgehandelt werden. |
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