Vorlage an den Landrat


1. Zusammenfassung

Mit dieser Vorlage wird dem Landrat eine Totalrevision des Jagdgesetzes beantragt. Vom Vorhaben, nur eine Teilrevision im Zusammenhang mit der generellen Leinenpflicht für Hunde während der Hauptbrut- und Setzzeit zu beantragen, wurde Abstand genommen, da weiterer Änderungsbedarf im bestehenden Jagdgesetz festgestellt worden war und die diversen Änderungen das Jagdgesetz unleserlich machen würden. Die hauptsächlichen Änderungen betreffen die Erweiterung des Zweckartikels, die generelle Anerkennung aller schweizerischer Jägerprüfungen, die Förderung der Eigenverantwortung der Jagdberechtigten, eine Jagdplanung und Bestandesregulierung nach wildbiologischen Kriterien, die Möglichkeit, Ausnahmen von der generellen Leinenpflicht für Hunde während der Hauptbrut- und Setzzeit beschliessen zu können sowie die Streichung der Beiträge an die Einzäunung von Maiskulturen.


Das neue Jagdgesetz hat keine personellen oder finanziellen Konsequenzen.


Der Regierungsrat geht davon aus, dass diese Revision ohne Referendum möglich sein wird.




2. Einleitung


Laut dem geltenden Jagdgesetz müssen in der Hauptbrut- und Setzzeit von April bis Juli Hunde im Wald und an Waldrändern an der Leine geführt werden. Die Gemeinde Muttenz hat im Frühling 2005 die Einhaltung dieses Gebots kontrolliert und stellte fest, dass sich etliche Hundehaltende nicht an das Gebot hielten. Es wurden Stimmen laut, dass es vor allem in agglomerationsnahen Gebieten kaum Wild gebe und es daher wenig Sinn mache, in diesen Gebieten auf dem Leinenzwang zu beharren (zum Beispiel Hardwald). Damit die betroffenen Gemeinden überhaupt eine Ausnahme vom generellen Leinenzwang beschliessen können, muss ihnen dafür im Jagdgesetz die entsprechende Kompetenz eingeräumt werden. Dies war der eigentliche Auslöser für die geplante Teilrevision des Jagdgesetzes. Bei der kritischen Durchsicht des Jagdgesetzes wurde jedoch weiterer Änderungsbedarf erkannt. Da durch die diversen Änderungen das Jagdgesetz unleserlich geworden wäre, entschied sich der Regierungsrat, dem Landrat eine Totalrevision vorzuschlagen.




3. Zur Rechtslage in Bund und Kanton


Die Rechtslage auf Bundesebene hat sich nicht geändert. Das eidgenössische Jagdgesetz ist nach wie vor ein Rahmengesetz und verpflichtet die Kantone, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu erlassen. Auslöser für die Totalrevision ist ein kantonaler Änderungsbedarf.



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