Vorlage an den Landrat


8. Resultat der Vernehmlassung

Von den zur Vernehmlassung eingeladenen politischen Parteien, Gemeinden, Verbänden und interessierten Kreisen haben folgende eine Stellungnahme verfasst:


Christlichdemokratische Volkspartei Baselland (CVP), Evangelische Volkspartei Baselland (EVP), Freisinnig-Demokratische Partei Baselland (FDP), Grüne Baselland (Grüne), Schweizerische Volkspartei Baselland (SVP), Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG), 32 Gemeinden, Basellandschaftlicher Jagdschutzverein (BJV), Bauernverband beider Basel (BVbB), Milchgenossenschaften des Oberbaselbiet (MGOB), eine Gruppe von Landwirten, die sich aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens organisiert hatte, Waldwirtschaftsverband beider Basel (WbB), Pro Natura Baselland - Bund für Naturschutz Baselland und Hallo Biber (Pro Natura), Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Naturforschende Gesellschaft Baselland (NGB), Kantonaler Fischereiverband Baselland (KFVBL), Interessengemeinschaft Baselbieter Sportverbände (IGBLS), Regionaler OL Verband der Nordwestschweiz (ROLV NWS), Tierschutz beider Basel (TSchbB), IG Kynologische Vereine von Basel und Region (IGKV).


Ebenso gingen 14 diverse Stellungnahmen ein (einzelne Jagdreviere, eine Bürgergemeinde und drei Dienststellen des Kantons), die von den Stellungnahmen der übrigen Vernehmlassungspartner kaum abweichen oder aber spezifisch vermerkt werden.


Die Totalrevision des Jagdgesetzes wird grundsätzlich begrüsst. Jedoch monieren Pro Natura und BNV, dass mit der Totalrevision die Chance verpasst wurde, das Jagdgesetz mit allen Partnern integral zu überarbeiten, gehen jedoch in ihren Stellungnahmen detailliert auf das neu vorgeschlagene Gesetz ein. Der Regierungsrat hat schon einleitend bemerkt, dass die Totalrevision des Jagdgesetzes primär aus Gründen der Leserlichkeit einer Teilrevision vorgezogen wurde. Die vorgesehenen Änderungen wurden mit dem BJV als Hauptangesprochene erarbeitet. Darüber hinaus zeigen die eingegangenen Stellungnahmen der Naturschutzverbände, welche diverse Anregungen machten, dass man mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden ist.


Zu folgenden Paragrafen gingen Bemerkungen, Anregungen und Vorschläge ein:


§ 1
Grüne, die Gemeinde Therwil, Pro Natura BL und der BNV beantragen im Zweckartikel, dass bedrohte Tierarten nicht nur geschützt sondern auch gefördert werden müssen. Der Regierungsrat kann dem grundsätzlich zustimmen. Die Landwirtschaftskreise weisen in ihrer Stellungnahme explizit darauf hin, dass der Minderung von Wildschäden Nachdruck zu verleihen ist. Der Regierungsrat hat Verständnis für das Anliegen der Landwirtschaft, ist aber der Meinung, dass es ausreichend ist den Grundsatz der Wildschadensbegrenzung im Gesetz festzuhalten.


§ 5
Die Jagdgesellschaft Seltisberg weißt darauf hin, dass die Kriterien zur Vergabe der Pacht nicht mehr zeitgemäss seien, da einerseits die Leistungen der Jagdgesellschaft, die das Revier bisher gepachtet hatte, nicht berücksichtigt werden und andererseits die Mobilität heute so gross sei, dass auch nicht ortsansässige Jägerinnen und Jäger den Jagdauftrag problemlos bewältigen könnten. Dies ist zwar grundsätzlich richtig, jedoch würde dies dem bisherigen Ziel, dass die Jagd primär von ortsansässigen Jagdberechtigten ausgeübt werden kann, zuwiderlaufen. Dies ist auch die Haltung des BJV.


§ 7
Die CVP und die Gemeinde Biel-Benken plädieren dafür, die Bestimmung, dass die Hälfte der Mindestmitgliederzahl jünger als siebzig Jahre sein muss, fallen zu lassen. Hingegen fordern der Bauernverband beider Basel und die Milchgenossenschaften des oberen Baselbiet, dass die Mindestmitgliederzahl deutlich erhöht werden muss (6 Mitglieder bei Revieren bis 600 ha und 9 Mitglieder bei Revieren über 600 ha), um die Wildschäden tief zu halten. Grundsätzlich ist der Regierungsrat der Meinung, dass nur eine Mindestmitgliederzahl den Jagdgesellschaften vorgeschrieben werden muss, damit ein ordentlicher Jagdbetrieb aufrechterhalten werden kann. Der Basellandschaftliche Jagdschutzverein vertritt die Meinung, dass wenn die Mitgliederzahl nach oben nicht beschränkt wird, zu viel Unruhe in einem Revier entstehen kann.


§ 10
Grüne, CVP, die Bürgergemeinde Liestal, der BNV, WbB und Pro Natura setzen sich dafür ein, dass die Jagd- und Revierschätzungskommission beibehalten wird. Die Jagd- und Revierschätzungskommission hatte in den letzten 7 Jahren einmal getagt, als es darum ging, die Reviere neu einzuschätzen, was den Regierungsrat bewogen hat vorzuschlagen, die Kommission nur noch auf diese Aufgabe zu beschränken. Vor dem Hintergrund, dass einerseits die Aufgaben beim Vollzug des Jagdgesetzes präzisiert werden und Aufgaben wie eine nachhaltige Jagdplanung und die Erarbeitung von Jagdkonzepten auch Konfliktpotenzial beinhalten, kann sich der Regierungsrat dem Argument, dass die Jagd- und Revierschätzungskommission beibehalten werden soll, nicht entziehen. Er ist aber der Ansicht, dass es ausreichend ist, im Gesetz die Grundsätze zu verankern und die Details in der Verordnung zu regeln.


§ 13
Der BVbB und die MGOBL regen an, dass der Kanton Ausbildungsgänge für Jungjäger anbieten soll, damit die Anzahl Jägerinnen und Jäger im Kanton Basel-Landschaft erhöht werden kann. Der Regierungsrat hat Verständnis für dieses Anliegen, ist jedoch der Meinung, dass es dafür keiner speziellen Gesetzesnorm bedarf. Wenn die Wildtierbestände mit der bestehenden Anzahl Jägerinnen und Jäger nicht mehr reguliert werden können, wird der Kanton Basel-Landschaft Überlegungen anstellen, wie vermehrt Jungjägerinnen und Jungjäger ausgebildet werden können, damit Ziel und Zweck des Jagdgesetzes gelebt werden können.


§ 14
Die FDP schlägt vor, die Ausschlussgründe von der Jagdberechtigung näher zu umschreiben. Der Regierungsrat ist jedoch der Ansicht, dass vorliegende Gründe ausreichend sind und es keiner weiteren Präzisierungen bedarf. Die EVP fordert, dass eine Bestimmung in § 14 hineingehört, die periodisch die Jagdtauglichkeit prüft. Der Regierungsrat findet, dass diesem Anliegen mit Absatz 3 dieses Paragrafen ausreichend Rechnung getragen wird.


§ 15
Muttenz wünscht eine Präzisierung hinsichtlich des Ausdrucks "Polizeiorgane", damit klargestellt ist, dass auch die kommunalen Polizeiorgane gemeint sind. Bennwil fordert ein Schiessobligatorium alle drei Jahre und Hölstein will den bisherigen § 15 beibehalten. Der Regierungsrat lehnt sowohl ein Schiessobligatorium, wie auch das Anliegen, den bisherigen § 15 beizubehalten, ab.


§ 20
Die Grünen, der BNV und Pro Natura wünschen, dass der Hegeartikel derart zu erweitern sei, dass die Hege auch der Lebensraumaufwertung zu dienen hat, da die Wildtiere immer mehr zivilisatorischem Druck ausgesetzt sind und auf einen verbesserten Lebensraum angewiesen sind. Dieser Zusatz erübrigt sich, da in der Jagd unter Hege alle Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes verstanden werden.


§ 21
Die SVP sieht in § 21 eine Stipulierung eines Schiessobligatoriums. Der Regierungsrat hat schon an anderer Stelle festgehalten, dass er kein Schiessobligatorium für die Jagdberechtigten einführen will, aber der Meinung ist, dass im Rahmen der Eigenverantwortung die Schiessfertigkeit geübt werden soll.


§ 22
Der WbB verlangt, dass die Forstdienste in die Jagdplanung miteinbezogen werden und regt an, dass Nutz- und Schutzkonzepte für die Hauptwildarten erarbeitet werden. Diese Forderung ist bereits im Gesetzesentwurf enthalten und wird in der neuen Jagdverordnung präzisiert werden.


§ 24
Der BJV will den Ausdruck Vorschlagsrecht mit Antragsrecht ersetzt haben, der VBLG und alle Gemeinden wollen die Regelung, dass die zuständige Direktion die Jagdaufsicht in nicht verpachteten Gebieten wählt. Das war bereits bisher Praxis und offenbar sprachlich auch im Vernehmlassungsentwurf missverständlich. Dies wurde entsprechend angepasst. Der BJV ist nicht damit einverstanden, dass jagdberechtigte Mitarbeitende die Jagdaufsicht im ganzen Kanton ausüben. Die primäre Absicht dieser Kompetenz liegt darin, der Fachstelle zu ermöglichen, ihren Auftrag wahrzunehmen. Da diese Möglichkeit grundsätzlich schon in § 2 des Gesetzesentwurfes enthalten ist, kann § 24 entsprechend angepasst werden. Die Jagdgesellschaft Seltisberg weist darauf hin, dass die Stellvertretung der Jagdaufsicht gewährleistet sein muss.


§ 26
Die CVP hält fest, dass die Jagdaufsicht nicht von den Beiträgen an Wildschutzmassnahmen und Wildschadenentschädigungen befreit werden kann und verweist in diesem Zusammenhang auf die Vereinsstatuten der Jagdgesellschaften. Die vereinsrechtlichen Regelungen innerhalb der Jagdgesellschaften sind vom Jagdgesetz nicht tangiert.


§ 28
Der BVbB wünscht, dass die Jagd auf Schwarzwild über die Reviergrenzen hinaus möglich ist, weil sonst Schwarzwild, das dicht an der Reviergrenze steht, nicht bejagt werden kann. Diese Forderung ist in Zeiten hohen Schwarzwildruckes berechtigt, weshalb die Jagdgesellschaften dazu verpflichtet werden sollen, den Abschuss von Schwarzwild über die Reviergrenze hinaus zu vereinbaren.


§ 29
Der BJV weißt darauf hin, dass es ganzjährig erforderlich sein kann, Jagdhunde frei laufen zu lassen. Dem ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass in der Hauptbrut- und Setzzeit alle Hunde angeleint geführt werden müssen, mit Ausnahme von Schweisshunden zum Zeitpunkt der aktiven Nachsuche von Wild.


§ 30
Grüne, die Gemeinde Therwil, der BNV und Pro Natura sind der Meinung, dass Beiträge an Projekte zur Erhaltung geschützter Tiere nicht nur an die Jagdgesellschaften, sondern auch an die Naturschutzverbände ausgerichtet werden sollten. Der Regierungsrat kann dem so zustimmen, ist aber der Meinung, dass bereits § 1 Absatz 2 Bst. b dafür eine ausreichende Norm darstellt.


§ 31
Grüne, die Gemeinde Therwil, der BNV und Pro Natura wollen, dass an die Möglichkeit der Ausscheidung von Jagdbanngebieten und Vogelreservaten auch die Verpflichtung geknüpft wird, dass in diesen Gebieten die Lebensraumbedingungen verbessert, zumindest aber konstant gehalten werden. Der BNV will eine klare Definition von Vogelreservaten. Der Regierungsrat ist der Meinung, dass die Kompetenz zur Ausscheidung von Jagdbanngebieten und Vogelreservaten analog zu den Waldentwicklungsplänen bei ihm liegen und im Übrigen die bestehende Regelung beibehalten werden soll.


§ 32
Wildruhezonen sind im Grundsatz unbestritten. Sie werden von der CVP, Grüne, FDP, BJV, Pro Natura, BNV und ROLV NWS begrüsst. Es wird angeregt, dass die Wildruhezonen im Rahmen des Waldentwicklungsplanes ausgeschieden werden sollen, was bereits in der neuen Jagdverordnung vorgesehen ist. Aus Gründen der Verständlichkeit, wurde dieser Grundsatz im Gesetz präzisiert. Diverse Anregungen gingen ein bezüglich der zulässigen Aktivitäten und Kennzeichnung der Wildruhegebiete ein. Dies soll in der Jagdverordnung näher umschrieben werden.


§ 36
Der BNV verlangt einen Zusatz, dass "nicht einheimische" Tierarten nicht ausgesetzt werden dürfen. Da dies gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz eine bundesrätliche Bewilligung erfordert, ist eine solche Bestimmung überflüssig.


§ 37
Die SVP ist dagegen, dass Veranstaltungen in Waldesnähe der Bewilligungspflicht unterstellt werden und will diesen § streichen. Hingegen begrüssen die IGBLS und der ROLV NWS diese Bewilligungspflicht und die Koppelung mit dem Waldgesetz. Bereits bei der Erarbeitung des neuen Jagdgesetzes hat sich der BJV zustimmend dazu geäussert. Der Regierungsrat schlägt nun vor, Absatz 2 im Jagdgesetz zu streichen und die Waldgesetzgebung entsprechend anzupassen (siehe dazu §§ 51 und 52 dieses Gesetzesentwurfes).


§ 38
Der VBLG begrüsst die Möglichkeit, den Leinenzwang auf kommunaler Ebene unter Einbezug der Partner lockern zu können. Dies begrüsst auch die FDP. Muttenz,Thewil, und die IGBLS sprechen sich dagegen aus und der ROLV NWS weist darauf hin, dass die Kantone Solothurn und Aargau eine generelle Leinenpflicht für Hunde im Wald kennen. Der Regierungsrat ist nach wie vor überzeugt, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den Gemeinden entgegenkommt und es zu keiner grossflächigen Aufhebung des generellen Leinezwangs in den Monaten April bis Juli kommen wird, da die Gemeinden die lokalen Naturschutzorganisationen und Jagdgesellschaften vor einem Entscheid beiziehen müssen.


§ 39
Der BVbB ist mit dem vorgeschlagenen Gesetzestext einverstanden, weißt aber darauf hin, dass er befürchtet, dass weniger Beiträge ausgerichtet werden. Die MOGBL wollten ursprünglich die bisherige Regelung mit den Beitragszahlungen an die Maiskulturen beibehalten, haben aber im Nachgang der Ansicht des BVbB zugestimmt. Die Grünen lehnen eine geringere Entschädigung der Landwirte ab, hingegen findet die CVP, dass die vorgeschlagene Lösung vertretbar ist. Die Bürgergemeinde Liestal fordert höhere Beiträge für den Wald und der WbB will keinen Unterschied zwischen Wald und Aufforstungen machen.


§ 42
Der BVbB ist der Meinung, dass die Einzäunungsbeiträge als Steuerungsinstrument nicht das geeignete Mittel sind, Wildschäden zu vermeiden. Er plädiert vielmehr dafür diesen Beitrag von 60'000 Franken jährlich direkt an die Wildschäden auszurichten. Ebenso lehnt er es ab, dass bestimmte landwirtschaftliche Kulturen eingezäunt werden müssen, da die Landwirtschaft in Gebieten mit erhöhtem Schadensdruck auf freiwilliger Basis die entsprechenden Wildschadenverhütungsmassnahmen treffe. Der Regierungsrat sieht darin keinen Widerspruch zu seinen gemachten Vorschlägen. Gemäss Bundesgesetzgebung werden Vergütungen an Wildschäden in landwirtschaftlichen Kulturen ausgerichtet, wenn die zumutbaren Verhütungsmassnahmen durch die Landwirtschaft getroffen worden sind. Wann und wie Wildschadenverhütungsmassnahmen getroffen werden sollen und mit welchen Beiträgen aufgetretene Wildschäden vergütet werden, soll in der Jagdverordnung bestimmt werden. Die Landwirtschaft weist darauf hin, dass der Kanton sich bemühen müsse, dass Schwarzwildproblem in den Griff zu bekommen. Mit dem erarbeiteten Schwarzwildkonzept ist dazu ein erster Schritt gemacht worden.


§ 43
Die MGOBL und der BVbB verlangen, dass der Anteil an den Pachtzinserträgen zu einem höheren Prozentsatz an den Kanton abzuliefern sei (mindestens 50%, und bei hohem Schadensaufkommen zu 80 %).


§ 46
Die Entkriminalisierung von Fehlabschüssen wird begrüsst. Die Grünen weisen darauf hin, dass Fehlabschüsse von geschützten Tieren nicht entkriminalisiert werden dürfen. Da man nur bei jagdbaren Tieren von Fehlabschüssen spricht, erübrigen sich hier weitere Zusätze.


Weitere Anregungen und Wünsche:


Der BVbB will, dass der Kanton auch Beiträge an Krähenschäden ausrichtet. Die Naturschutzorganisationen fordern, dass der Kanton Massnahmen bei Verkehrswegen mit Wildwechseln trifft, um den Fallwildanteil zu reduzieren und dass Weidezäune und Einfriedungen die Wildtiere verletzen oder am Austritt hindern, verboten werden und dass bei intensiver Nutzung durch die Landwirtschaft die Jagdgesellschaften und der Bewirtschafter Ersatzmassnahmen zu Lasten der Bewirtschafter treffe. Krähenschäden sind in den letzten Jahren vermehrt aufgetreten. Jedoch können mit Selbsthilfemassnahmen Krähenschäden abgewendet werden. Ein Verbot von bestimmten Einfriedungen und Weidezäunen hält der Regierungsrat als nicht durchsetzbar, wie auch die Forderung von Ersatzmassnahmen durch die Bewirtschafter bei intensiver landwirtschaftlicher Nutzung unbegründet ist, hat doch in den letzten Jahren eine oekologisierung der Landwirtschaft stattgefunden. Der Wunsch, den Fallwildanteil auf den Strassen zu reduzieren, kann der Regierungsrat nachvollziehen, ist aber der Meinung, dass § 1 Absatz 2 Bst. f ausreichend ist, um in dieser Hinsicht aktiv werden zu können.




9. Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, dem beigelegten Entwurf des Jagdgesetzes zuzustimmen.




Liestal, 19. Dezember 2006


Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Wüthrich-Pelloli
Der Landschreiber: Mundschin



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