Vorlage an den Landrat


Landratsbeschluss (Entwurf)

betreffend Änderung des Dekrets vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz (Personaldekret)


Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:




I.


Das Dekret vom 8. Juni 2000 zum Personalgesetz [ GS 33.1248, SGS 150.1 ] (Personaldekret) wird wie folgt geändert:


§ 26 Familienzulagen (ehemals: Kinderzulagen)
Der Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) und die Höhe der monatlichen Familienzulagen richten sich nach dem kantonalen Familienzulagengesetz (GS 35.689, SGS 838).


§ 27
Aufgehoben.


§ 28
Aufgehoben.


§ 29 Titel
Erziehungszulage (ehemals: Familienzulage)


§ 29 Absatz 1, 2 und 5
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Anspruch auf Familienzulage gemäss § 26 haben, erhalten eine Erziehungszulage gemäss Anhang II Ziff. 3 Absatz 1 zu diesem Dekret.


2 Sie erhalten die Erziehungszulage unabhängig davon, ob sie den Anspruch auf Familienzulage geltend machen.


5 Für den Zeitpunkt der Entstehung und Beendigung des Anspruchs sowie die Anspruchskonkurrenz gelten die Bestimmungen des kantonalen Familienzulagengesetzes (GS 35.689, SGS 838).


§ 29a Meldepflicht
Tatsachen, die einen Anspruch auf Familien- oder Erziehungszulagen begründen, verändern oder erlöschen lassen, sind der Anstellungsbehörde unverzüglich zu melden.


§ 76
Aufgehoben.


Anhang II, Ziff. 3 Titel
Familien- und Erziehungszulagen


2. Familienzulage
Die Höhe der monatlichen Familienzulage richtet sich nach dem kantonalen Familienzulagengesetz.




II.
Diese Änderung tritt am 1. April 2007 in Kraft.



Liestal,


Im Namen des Landrates
die Präsidentin:
der Landschreiber:



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