Vorlage an den Landrat


8. Kosten und Finanzierung

8.1. Investitionskosten


Die Gesamtkosten betragen Fr. 15.6 Mio. Davon entfallen Fr. 14.0 Mio. auf die neue Birsbrücke /Ortsdurchfahrt (inklusive Landerwerb) und Fr. 1.6 Mio. auf die Wasserbauarbeiten. Hinzu kommen gegebenenfalls nachgewiesene Lohn- und Materialpreisänderungen.


Der Kostenvoranschlag (Genauigkeit ±10%) bezieht sich auf die Preisbasis April 2005. Aufgrund der aktuellen Marktsituation im Tiefbau mussten die Preise gemäss dem Kostenvoranschlag im Bauprojekt für den Verpflichtungskredit um ca. 50% angehoben werden. Davon ausgenommen ist nur der Landerwerb.


Falls das EBL-Kleinwasserkraftwerk (KWKW) realisiert wird, ist die Fischwanderung durch die Bauherrschaft des KWKW sicherzustellen. Somit entfällt der Fischaufstieg beim natürlichen Absturz und es ergeben sich gegenüber dem vorliegenden Bauprojekt Minderkosten von rund Fr. 100'000.-- inkl. MWST.


Ohnehinkosten
Für den Erhalt der bestehenden Bauwerke in den kommenden 5 - 10 Jahren wären ohne das vorliegende Projekt in jedem Fall an Birsbrücke und Strasse umfangreiche bauliche Sanierungsmassnahmen erforderlich. Für die Abschätzung dieser Ohnehinkosten diente die Preisbasis April 2005. Wie oben erwähnt mussten diese Zahlen aufgrund der heutigen Marktsituation um 50% erhöht werden. Dies ergab ein Total der Ohnehinkosten inkl. Honorare und Mehrwertsteuer in der Grössenordnung von circa Fr. 8.4 Mio. Davon entfallen Fr. 3.3 Mio. auf die alte Birsbrücke und Fr. 5.1 Mio. auf die Ortsdurchfahrt. Seitens Wasserbau wären keine baulichen Massnahmen vorgesehen.


Kostenfaktor
Für komplexe Bauvorhaben hat das Tiefbauamt ein Verfahren zur Ermittlung eines projektspezifischen Kostenfaktors entwickelt. Dabei werden verschiedene Risikofelder bewertet um die Zuverlässigkeit des im Kostenvoranschlag ermittelten Betrages abzuschätzen.


Im vorliegenden Fall ergibt sich ein Kostenfaktor von 1.15 bis 1.20. Damit liegt dieser Wert nur leicht über der angenommenen Genauigkeit von ± 10%. Eine Anpassung des Kosten-voranschlages ist demzufolge nicht notwendig.




8.2. Projektfinanzierung / Beiträge Dritter


Die Aufwendungen für die Kantonsstrasse trägt gemäss Strassengesetz der Kanton.


Im Investitionsprogramm 2005-2016 der Bau- und Umweltschutzdirektion ist für die neue Birsbrücke und die Ortsdurchfahrt mit Fr. 5.0 Mio. erst ein Teil der vorgesehenen Investitionsausgaben enthalten (Preisbasis April 2005).


Für den Wasserbau sind im Jahre 2008 Fr. 0.7 Mio. und im Jahre 2009 Fr. 0.5 Mio. eingestellt (Preisbasis April 2005).


Ortsdurchfahrt, neue Birsbrücke
Aufgrund der neuen Linienführung der Kantonsstrasse wird die bisherige Kantonsstrasse im Bereich Löwenplatz an die Gemeinde abgetreten. Nach Rückbau der alten Birsbrücke ist ein Teil der heutigen Brückenzufahrt verfügbar. Soweit diese Fläche nicht als Erschliessung für angrenzende Parzellen benötigt wird ist vorgesehen diese an Private oder die Gemeinde zu veräussern. Insgesamt ergibt sich in diesem Teil des Ortskerns ein grosses Aufwertungspotenzial.


Im Zuge der Strassenbauarbeiten können die Eigentümer der Werkleitungen diese erneuern oder ausbauen. Diese Kosten gehen zulasten der jeweiligen Werke.


Wasserbau, Fischgängigkeit
Die Massnahmen für den Hochwasserschutz der Birsbrücke und der Herstellung der Fischgängigkeit werden zu Lasten der Investitionsrechnung des Tiefbauamtes finanziert. Nach dem Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 (WBauG; SGS 445) ist der Kanton für den baulichen Hochwasserschutz zuständig. Gestützt auf § 19 Absatz 1 verteilen sich die Kosten für Wasserbauten nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge wie folgt:
Anstösser: 20 %
Kanton: 80 %


Als Anstösser gelten nach § 4 WBauG diejenigen GrundeigentümerInnen, deren Parzellen an das Gewässer grenzen. GrundeigentümerInnen, deren Parzellen an die Gewässerparzelle, jedoch nicht an das Gewässer grenzen, gelten nicht als Anstösser. Gemäss § 17 WBauG können die Anstösser jederzeit einen angemessenen Uferstreifen an den Kanton abtreten, womit sie von der Pflicht zum Uferunterhalt entbunden werden. Nach der Abtretung sind sie auch nicht mehr Anstösser an das Gewässer und somit von der Beitragspflicht befreit.


Im vorliegenden Fall würden Hochwasserschäden durch die Birsbrücke herbeigeführt, einem Bauwerk der Kantonsstrasse. Es wäre deshalb unbillig, den beitragspflichtigen Anstössern einen Kostenanteil anzulasten. Somit werden die gesamten Kosten durch den Kanton übernommen.


Beiträge des Bundes
Momentan finanziert der Bund kantonale Hochwasserschutzprojekte im Kanton Basel-Landschaft mit einem Beitrag von 22% der Erstellungskosten. Mit dem ab 2008 geltenden Neuen Finanzausgleich werden Hochwasserschutz-Projekte wie dasjenige in Zwingen die mehr als eine Million Franken kosten über einen Kredit für Einzelprojekte mit finanziert. Da die Finanzkraft dabei keine Rolle mehr spielt, dürften die Bundesbeiträge leicht höher ausfallen als heute.




8.3. Folgekosten


Die für die laufende Rechnung relevanten Angaben setzen sich wie folgt zusammen:


Tabelle: Jährliche Folgekosten

Die technische Nutzungsdauer von Strassen beträgt 50 Jahre, diejenige von Brücken und wasserbaulichen Infrastrukturen je 100 Jahre.




Tabelle: Abschreibungen nach § 16 Finanzhaushaltgesetz [Abschreibung nach FHG bedeutet, dass die Investition nach 15 Jahren zu 80%, nach 40 Jahren zu 99% abgeschrieben ist.]

Finanzierungszahlen zum Projekt und Auswirkungen auf den Finanzplan des Kantons BL [PDF]



Fortsetzung >>>
Back to Top