Vorlage an den Landrat

10. Leistungen der öffentlichen Hand (Kanton BL und Bund)


Nachfolgend die Aufstellung über die Leistungen der öffentlichen Hand (Bund und Kanton BL) an die Transportunternehmungen für die Jahre 1998 bis 2001:


Tabelle 5: Aufstellung Total Kosten (Abgeltungen) Bund und Kanton BL pro Kalenderjahr




11. Rechenschaftsbericht der Transportunternehmungen


Gemäss §11 Abs.1 ÖVG BL sind dem Landrat neben den Abrechnungen über die Angebotsvereinbarungen ebenfalls die Rechenschaftsberichte der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs über die Erfüllung des generellen Leistungsauftrages zur Genehmigung vorzulegen. Die entsprechenden Unterlagen wurden von der Bau- und Umweltschutzdirektion eingefordert.


Seit der Einführung des neuen Eisenbahngesetzes werden mit den Transportunternehmen auf Grund der Offerten und gestützt auf den generellen Leistungsauftrag jährlich die Angebotsvereinbarungen abgeschlossen. Der Rechenschaftsbericht ist deshalb nur noch eine Formsache.


Die Transportunternehmen stehen untereinander in Konkurrenz. Die Linienkennzahlen haben deshalb eine erhöhte Bedeutung erhalten. Verschiedene Transportunternehmen hatten beantragt, auf die Veröffentlichung dieser Linienkennzahlen zu verzichten. Die erwähnten Gründe sind nachvollziehbar. Wie bereits in der Abrechnung des 2. Generellen Leistungsauftrages (1993-1997) sind deshalb diese Berichte der Transportunternehmen nicht mehr Bestandteil dieser Landratsvorlage. Die Rechenschaftsberichte der Transportunternehmen mit Angaben bezüglich Konzession, Wagenkilometer, beförderte Personen, Aufwand und Ertrag können durch die Mitglieder des Landrates bei der Bau- und Umweltschutzdirektion, Amt für Raumplanung, Abteilung Öffentlicher Verkehr (Rheinstrasse 29, Büro 220) eingesehen werden.




12. Gemeindebeiträge


Gemäss §8 ÖVG BL beteiligen sich die begünstigten Gemeinden ab 1998 je zur Hälfte (vorher 45 %) an der Finanzierung der Abgeltung der ungedeckten Kosten. Die Höhe der Beiträge der einzelnen Gemeinden richtet sich nach der gewichteten Verkehrsbedienung der Stationen auf dem Gemeindegebiet (siehe auch Punkt 1, Rechtliche Grundlagen).


Für die fälligen Gemeindebeiträge wurde jeweils per 30. November (ab 2002 gemäss Weisung der Finanzkontrolle per 31. März) des laufenden Jahres eine Akontozahlung eingefordert. Im Folgejahr wurde den Gemeinden eine Schlussabrechnung erstellt und die Restbeträge abgerechnet.


Der Anteil der Gemeinden von 50% an die Beiträge der grenzüberschreitenden ÖV-Linien BS-BL wurde bereits in den dafür separat erstellten Landratsbeschlüssen festgelegt.


Tabelle 6: Abrechnung mit den Gemeinden




13. Zuständigkeit des Landrates


Gemäss §11 ÖVG BL sind dem Landrat die Abrechnungen über die Angebotsvereinbarungen und die Rechenschaftsberichte der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs über die Erfüllung des generellen Leistungsauftrages zur Genehmigung vorzulegen (siehe auch Punkt 1, Rechtliche Grundlagen).




14. Antrag


Aufgrund des vorliegenden Berichtes beantragen wir Ihnen, dem beiliegenden Entwurf zu einem Landratsbeschluss zuzustimmen.


Liestal, 21. März 2006


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin



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