Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Änderung des Kirchengesetzes / Dekret über die Stiftung Kirchengut | |
| vom: | 10. Januar 2006 | |
| Nr.: | 2006-001 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
1. Zusammenfassung
Bei der Kantonstrennung 1831 musste neben dem Staatsgut auch das Kirchengut getrennt werden; daraus ist die heutige Stiftung Kirchen- und Schulgut entstanden. Heute stellt die Stiftung insgesamt 29 Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Kirche, Pfarrhaus und Nebengebäude zur Verfügung. Die Kirchgemeinden haben sich hälftig an den Unterhaltskosten zu beteiligen, und die Pfarrperson, sofern sie das Pfarrhaus bewohnt, hat der Stiftung einen Mietzins zu entrichten.
Die Stiftung Kirchen- und Schulgut beschäftigt schon seit längerer Zeit das Problem, dass nicht mehr alle Pfarrpersonen das Pfarrhaus bewohnen wollen und damit Pfarrhäuser leer stehen (zur Zeit vier). Sorgen bereitet ihr weniger der damit verbundene Ausfall von Mieterträgen als vielmehr die Tatsache, dass Pfarrhäuser nicht bewohnt sind.
Aufgrund der Zweckbindung des Kirchengesetzes dürfen Pfarrhäuser nur für kirchliche Zwecke benützt und beispielsweise nicht an Dritte vermietet werden. Daher drängt sich einerseits eine Lockerung der Zweckbindung der Pfarrhäuser auf sowie andererseits die Entflechtung des Dreiecks-Rechtsverhältnisses Pfarrperson-Stiftung-Kirchgemeinde. Schliesslich ist auch ein verstärkter Einbezug der Evangelisch-reformierten Landeskirche in die Verwaltung der Stiftung anzustreben. Dies alles bedingt eine Änderung des Kirchengesetzes sowie die Schaffung eines neuen Dekrets über die Stiftung Kirchengut.
Eine Arbeitsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanz- und Kirchendirektion, der Stiftung Kirchen- und Schulgut sowie der Kirchgemeinden, des Kirchenrates und des Pfarrkonvents der Evangelisch-reformierten Landeskirche hat die erwähnten Rechtsgrundlagen ausgearbeitet.
Die wesentlichen Inhalte können wie folgt zusammengefasst werden:
| - | Die Stiftung hat den Zweck, ihre Kirchen, Pfarrhäuser und Nebengebäude dauernd und in gutem Zustand zu erhalten und sie den betreffenden Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden zur Verfügung zu stellen. Diese haben der Stiftung als Gegenleistung ein Entgelt zu entrichten. Das Entgelt ist für alle Kirchgemeinden einheitlich und nicht höher als der Einheitsmietzins der Pfarrpersonen für das Pfarrhaus. Das Entgelt wird vom Stiftungsrat festgelegt und zwar nur kostendeckend und nicht gewinnbringend. |
| - | Als Nutzungserweiterung dürfen die Kirchgemeinden die Pfarrhäuser neben der Vermietung an die Pfarrperson auch zu eigenen Zwecken nutzen oder sie Dritten vermieten. Neu wird die Möglichkeit eingeführt, dass die Kirchgemeinden das Pfarrhaus auch käuflich erwerben können. Weiterveräusserung und Einräumung von Baurechten sind ausgeschlossen, hingegen können die Kirchgemeinden verlangen, dass die Stiftung das Pfarrhaus zurückkauft, oder, wenn keine Pfarrstelle mehr besteht, dass sie es zurück nimmt. Den Oekonomieteil des Pfarrhauses sowie die Nebengebäude dürfen die Kirchgemeinden nach freiem Ermessen nutzen und sie auch vermieten. |
| - | Wie bisher tragen die Stiftung und die betreffende Kirchgemeinde je hälftig die Kosten für den Unterhalt und die Renovationen. Für Reinigung und kleine Ausbesserungen kommt die Kirchgemeinde auf. Die Einwohnergemeinden haben weiterhin das Recht, die bei den Kirchen liegenden Friedhöfe unentgeltlich als solche zu nutzen. |
| - | Der Stiftungsrat wird weiterhin vom Regierungsrat gewählt jedoch neu auf Vorschlag des Kirchenrates. Dessen Vorschlag hat eine angemessene Interessenvertretung der Kirchgemeinden und der Pfarrschaft zu berücksichtigen. |
Die Vorlage ist für den Kanton kostenneutral. Für die betroffenen Einwohnergemeinden kann sie jährliche Kosten von 50 - 300 Fr. zur Folge haben.
Die Gesetzesänderung und das neue Dekret sind den betroffenen Kirchgemeinden in zwei Vor-Vernehmlassungen unterbreitet worden, dabei fanden sie bei der zweiten Vor-Vernehmlassung eine gute Aufnahme. In der nachfolgenden Vernehmlassung bei Parteien, Verbänden und Landeskirchen hat die Vorlage ebenfalls eine gute Aufnahme gefunden.
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