Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Zur Motion 2002-281 von Fredy Gerber vom 14. November 2002 betreffend Konzept zur Einführung von Schnellrichterinnen und Schnellrichtern gegen die Massenkriminalität, insbesondere gegen den Drogenhandel | |
| vom: | 13. September 2005 | |
| Nr.: | 2005-243 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
1. Zum Begriff "Schnellrichter"
Es gibt keine einheitliche Umschreibung des Begriffs des "Schnellrichters" und schon gar keine gesetzliche Definition desselben. Unter dem "Schnellrichter" ist weniger eine richterliche Instanz, als vielmehr ein Strafverfahren zu verstehen, das innerhalb möglichst kurzer Zeit zu einem rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Urteil führt.
Rechtskräftig und damit vollstreckbar wird ein Urteil erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder wenn die angeschuldigte Person sowie die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichten.
Wenn ein Strafverfahren zu einem Urteil führen soll, sind verschiedene Voraussetzungen unabdingbar. Kurz gesagt: ein rasches Urteil ist nur möglich, wenn
| - | Beweise innert kurzer Zeit und in ausreichender Menge und Qualität für eine Beurteilung erhoben werden können, |
| - | geeignete Verfahrensformen und Behördenstrukturen zur Verfügung stehen, um diese Beweise zu würdigen und in ein Strafurteil umzusetzen. |
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