Vorlage an den Landrat

7. Kosten und Finanzierung


7.1 Investitionskosten


Preisbasis März 2005

Auf eine Bauherrenhaftpflichtversicherung wird wegen den hohen Prämienkosten von über Fr. 100`000 verzichtet.




7.2 Projektfinanzierung / Beiträge Dritter


Die Massnahmen für den Hochwasserschutz im Betrag von 2,95 Mio. Franken werden zu Lasten der Investitionsrechnung des Tiefbauamtes finanziert. Nach dem Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 (WBauG; SGS 445) ist der Kanton für den baulichen Hochwasserschutz zuständig. Gestützt auf § 19 Absatz 1 verteilen sich die Kosten für Wasserbauten nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge wie folgt:
Anstösser: 20 %
Kanton: 80 %


Als Anstösser gelten nach § 4 WBauG diejenigen Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Parzellen an das Gewässer grenzen. Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, deren Parzellen an die Gewässerparzelle, jedoch nicht an das Gewässer grenzen, gelten nicht als Anstösser. Gemäss § 17 WBauG können die Anstösser einen angemessenen Uferstreifen an den Kanton abtreten, womit sie von der Pflicht zum Uferunterhalt entbunden werden. Nach der Abtretung sind sie auch nicht mehr Anstösser an das Gewässer und somit von der Beitragspflicht befreit. Von dieser Möglichkeit haben einige Anstösser bereits Gebrauch gemacht, weitere werden höchstwahrscheinlich folgen. Die Landerwerbsverhandlungen können erst nach dem rechtkräftigen Kreditbeschluss des Landrats erfolgen.


Der gesamte Anstösserbeitrag von ca. Fr. 590`000.- wird im Verhältnis der Anstosslänge an das Projekt auf die Anstösser verteilt. Die gesamte Anstösserlänge setzt sich zusammen aus Privaten- (39%), Gemeinde- (48%) und Kanton Basel-Landschaft (13%). Die definitiven Beiträge können jedoch erst nach Abschluss des Projektes festgelegt werden.


Eine Reduktion des Kantonsbeitrags nach § 19 Absatz 2 WBauG ist beim Hochwasserschutzprojekt in Gelterkinden nicht angezeigt, da nicht nur die Anstösser an das Gewässer sondern auch die Hinterlieger massgeblich von den geplanten HWS-Massnahmen profitieren. Von Gesetzes wegen partizipieren diese nicht an den Kosten für die Hochwasserschutzmassnahmen. Es wäre deshalb unbillig, den beitragspflichtigen Anstössern einen höheren Kostenanteil als den gesetzlich vorgesehenen Mindestsatz von 20% zu überbinden.


Finanziell starke Kantone erhalten für wasserbauliche Massnahmen keine Bundessubvention. Das Baselbiet gehört zurzeit zu den finanziell mittelstarken Kantonen. Der Bundesrat hat die Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) verabschiedet. Der NFA wird den Finanzausgleich auf eine neue Basis stellen. Zurzeit ist der Schlüssel zur Verteilung der Bundessubvensionen nicht bekannt. Auf Basis der heute noch massgebenden Rechtsgrundlagen kann für den Kanton Basel-Landschaft mit einer Bundessubvention von ca. 20% gerechnet werden.


Die gesetzlichen Bestimmungen erlauben es der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung nicht, sich an den HWS-Massnahmen zu beteiligen. Es ist ein Grundsatz des Versicherungsrechts, dass an eine unversicherte Sache keine Beiträge für die Schadenprävention geleistet werden. Im konkreten Fall ist es Aufgabe des Eigentümers des Gewässers, also dem Kanton, die zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit sich Schäden aus periodisch wiederkehrende Ereignisse vermeiden oder begrenzen lassen.




7.3 Jährlich wiederkehrende Folgekosten


Die heute schon anfallenden, regulären Unterhaltsarbeiten im Sinne der § 13, § 14 und § 15 WBauG werden infolge des etwas vergrösserten Grundbesitzes des Kantons leicht zunehmen. Diese Leistungen des Kantons können mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden. Mit der vorgesehenen baulichen Massnahme wird unter anderem erreicht, dass der künftige Unterhaltsaufwand nicht überproportional ansteigen wird.




7.4 Abschreibungen


Das berücksichtigte Investitionsvolumen beträgt Fr. 2'950'000.--.


Die folgenden Angaben beziehen sich auf den Baubeginn im Jahr 2008(siehe 6. Termine).


Grafik: Auswirkungen auf das Investitionsprogramm des Kantons Basel-Landschaft


Grafik: Auswirkungen auf den Finanzplan Kantons Basel-Landschaft


Praktisch sämtliche Unterhaltskosten fallen bereits heute an und werden weiter mit dem bestehenden Personalbestand ausgeführt. Eine Personalaufstockung infolge des HWS Gelterkinden wird daher nicht erforderlich sein.



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