Vorlage an den Landrat


7. Folgerungen

Der Vergleich der Volksabstimmung von 1994 mit derjenigen von 2004 über die erleichterte Einbürgerung der zweiten Ausländergeneration zeigt, dass das Stimmvolk im Kanton Basel-Landschaft eine Kehrtwende vollzogen hat. 1994 befürworteten 53% der Stimmenden die erleichterte Einbürgerung der zweiten Generation, 2004 sprachen sich 60% dagegen aus. Gestützt auf diese doch sehr eindeutige Ablehnung der Abstimmung vom September 2004 würde es eine Missachtung des Volkswillens darstellen, dem Stimmvolk erneut eine Vorlage zur Erleichterung der Einbürgerung der jungen Ausländergeneration vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch an die Volksabstimmung vom Juni 2001 zu erinnern. Damals wurde "Das Gesetz über die Reduktion der Gebühren für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger aus Anlass der 500-jährigen Zugehörigkeit des Kantons zur Eidgenossenschaft", das der Landrat beschlossen hatte, mit 60% Nein-Stimmen verworfen. Das Ergebnis dieser Abstimmung zeigt auch, wie schwierig es in den letzten Jahren geworden ist, eine Mehrheit zu finden für Bürgerrechtsvorlagen, die Erleichterungen beinhalten. Der Regierungsrat erachtet es aus den geschilderten Gründen zum heutigen Zeitpunkt nicht für opportun, im Zuge einer Gesetzesrevision die Voraussetzungen für die Erleichterung der Einbürgerung zu schaffen.


Diese Beurteilung gilt auch für das Postulat der SP-Fraktion betreffend Lockerung der Wohnsitzerfordernisse bei Einbürgerungen. In diesem Vorstoss wird eine Regelung gefordert, wonach Bewerberinnen und Bewerber bis zum 30. vollendeten Altersjahr bei einem Wohnsitz von fünf Jahren im Kanton Baselland ohne Nachweis achtenswerter Gründe an einem anderen Ort als ihrem Wohnort ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Zum Anliegen dieses Vorstosses ist folgendes zu bemerken: Es ist nicht einsichtig, weshalb die Lockerung des Wohnsitzerfordernisses sich auf Bewerberinnen und Bewerber bis zum vollendeten 30. Altersjahr beschränken soll. Die Frage der Mobilität - die als Begründung des Vorstosses angegeben wird - stellt sich auch für zahlreiche Bewerberinnen und Bewerber, die diese Altersgrenze überschritten haben. Eine Regelung im Sinne des Postulats würde bedeuten, dass einige wenige Gemeinden mit Gesuchen überschwemmt würden, nämlich diejenigen, die eine liberale Einbürgerungspraxis haben. Die grosse Mehrheit der Bürgergemeinden würde eine solche Regelung vehement bekämpfen, da die Bürgergemeinden am kommunalen Wohnsitzerfordernis festhalten wollen. Dies zeigen auch die Reaktionen seitens der Bürgergemeinden gegenüber der Bürgergemeinde Niederdorf, deren liberale Einbürgerungspraxis sehr umstritten war. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die diesbezügliche liberale Praxis in Niederdorf seit dem Wechsel des Bürgerratspräsidiums aufgegeben wurde.


Abschliessend wird auf einen Aspekt hingewiesen, der inskünftig eine Erleichterung der Einbürgerung bedeutet, und der insbesondere auch den jungen Ausländerinnen und Ausländern zugute kommen wird: Ab 1. Januar 2006 dürfen der Kanton und die Gemeinden von Bundesrechts wegen nur noch kostendeckende Gebühren erheben (vgl. Ziffer 4.3. letzter Abschnitt). Dieser Aspekt ist nicht zu unterschätzen, bedeuten doch die hohen Einbürgerungsgebühren auf kommunaler Ebene für zahlreiche Personen ein beträchtliches Erschwernis, wenn nicht sogar ein Hindernis für die Einbürgerung.



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