Vorlage an den Landrat


11. Die Beantwortung der Parlamentarischen Vorstösse

Folgende parlamentarische Vorstösse gilt es zu beantworten:


11.1 Postulat 2002/197 von Landrat Eric Nussbaumer-Wälti (SP), betreffend Statisti-sche Auswertung der kantonalen Beschaffung


Am 5. September 2002 hat Landrat Eric Nussbaumer-Wälti (SP), Frenkendorf, das Postulat 2002/197 mit folgendem Wortlaut eingereicht:


"Mit dem Gesetz über öffentliche Beschaffungen sind verschiedene Neuerungen für die Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Aufträgen umgesetzt worden.


Um die Zweckmässigkeit des Gesetzes, die dadurch geforderte Transparenz in der öffentlichen Beschaffung, und die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen auswerten zu können, erscheint es richtig, die kantonalen Beschaffungen statistisch auszuwerten. Diese Aus-wertungen können periodisch durch das Statistische Amt durchgeführt werden. Die statistische Auswertung des Beschaffungswesens soll als periodischer Bericht über die Beschaffungs-Leistung an das Parlament verstanden werden.


Dabei könnten folgende Fragestellung von öffentlichem Interesse sein:


Zwar können nicht alle Fragen im angedachten Detaillierungsgrad beantwortet werden, sei es, dass der Aufwand für Datenerhebung und -auswertung zu gross wäre oder sei es, dass die Daten gar nicht zur Verfügung stehen. Immerhin sei im Folgenden auf die Fragen so weit wie möglich eingegangen.




11.2 Postulat 2002/200 von Patrick Schäfli, FDP betreffend Öffentliche Beschaffungen im Baselbiet


Am 5. September 2002 reichte Patrick Schläfli, Hersberg, FDP, und 15 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner das Postulat 2002/200 mit folgendem Wortlaut ein:


"Seit über zwei Jahren ist nun das neue Gesetz über öffentliche Beschaffungen in Kraft. Die mit diesem Gesetz bisher gemachten Erfahrungen in der Praxis sind zwiespältig. Insbesondere wird bemängelt, dass beim Vergabeentscheid dem Faktor Preis eine zu hohe Priorität zukommt. Weitere, nicht minder wichtige Kriterien wie Lieferzuverlässigkeit, After-Sales-Service, Garantieleistungen, Lieferfristen und Referenzen treten dabei in den Hintergrund. Dies, obschon das Gesetz andere Kriterien ausdrücklich zulässt, ja sogar den Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot stipuliert. Aber auch die Qualität der Ausschreibungen beim Kanton muss teilweise als heterogen bezeichnet werden. Ebenfalls wird die Teilnahme von staatlichen (öffentlich-rechtlichen) Anstalten an Submissionen immer wieder bemängelt, handelt es sich doch bei diesen Betrieben um staatlich subventionierte Institutionen. Immer wieder muss auch festgestellt werden, dass die Gemeinden (inkl. Bürger- und Kirchgemeinden) mit der Handhabung des neuen Beschaffungsgesetzes noch gar nicht oder dann zu wenig vertraut sind.


Ich bitte den Regierungsrat zu prüfen und zu berichten wie folgt:

Die Antwort des Regierungsrates:

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Landrat


Postulat 2000/135 von Peter Holinger: Konkurrenz der Privatwirtschaft durch öffentliche Betriebe


Autor: Peter Holinger, SVP (Gerber, Grollimund, Haas, Krähenbühl J., Ritter, Schär, Schäublin, Schenk, Steiner, Thöni, Wegmüller, Wullschleger und Zimmermann R. (13))


Eingereicht: 8. Juni 2000


Nr.: 2000-135


Was bei der Diskussion der Schlackentransporte von der KVA Basel nach Liesberg schon zu Kritik Anlass gab (diese Strassentransporte werden jetzt vom Kanton ausgeführt), gibt auch in anderen Bereichen je länger je mehr Probleme auf. Im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen heisst es im Paragraph 1 "Zweck": Der Kanton will mit diesem Gesetzt: d "Die Gleichbehandlung aller Anbietenden gewährleisten". Leider kommt es bei Submissionen der öffentlichen Hand mit" offenem" Verfahren jetzt oft zur Situation, dass z.B. die Werkstätten AEA des Arxhofes in Niederdorf mit extrem tiefen Preisen mitrechnen. Diese AEA Arxhof ist sicher nicht mit einem KMU " gleichzubehandeln" wie es der erwähnte § 1 Abschnitt d verlangt. Diese an sich ja wichtige Institution AEA, baut seine Werkstätten, kauft seine Einrichtungen und Maschinen mit Geldern der öffentlichen Hand und es werden ganz sicher nicht GAV - Konforme Löhne an Delinquenten ausbezahlt. § 5 Abschnitt 1 des Gesetzes schreibt vor, dass nur beauftragt werden darf, wer beteiligter Arbeitgeber eines GAV ist!


Aus all diesen erwähnten Gründen bitten wir den Regierungsrat dafür zu sorgen, dass sich Betriebe des Kantons, wie der Erwähnte nicht mehr an öffentlichen Submissionen beteiligen können!




2003/016


Der Regierungsrat nimmt zum Postulat betreffend Konkurrenz der Privatwirtschaft durch öffentliche Betriebe wie folgt Stellung:


Es besteht kein Anlass, Betrieben des Kantons wie dem Arxhof oder dem Amt für Industrielle Betriebe (AIB) eine Beteiligung an öffentlichen Submissionen zu verbieten. Diese Haltung begründet der Regierungsrat wie folgt:


Das Gesetz über öffentliche Beschaffungen (BeGe) (1) , das am 1. Februar 2000 in Kraft getreten ist, gilt nicht für Vergaben an Behindertenorganisationen, Wohltätigkeitseinrichtungen, Strafan-stalten sowie für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz (2) . Der Kanton kann also Aufträge an die vom BeGe ausgenommenen Betriebe, zu denen auch der Arxhof gehört, ohne vorgängige öffentliche Ausschreibung direkt vergeben. Diese Regelung verankert zwingendes übergeordnetes Recht auf kantonaler Ebene, namentlich Artikel 10 Absatz 1 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVÖB) (3) sowie die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Artikel des Artikel XXIII Absatz 2) (4) . Zudem könnte die AEA Arxhof als Bestandteil der kantonalen Verwaltung ebenso direkt beauftragt werden.


Im Falle des Arxhof ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser neben erzieherischen und therapeutischen Massnahmen auch den Auftrag hat, seinen Bewohnern die Möglichkeit zu bieten, einen Beruf zu erlernen oder auszuüben (5) . Bestandteil der Ausbildung ist auch, unter Wettbewerbsdruck zu arbeiten. Zu diesem Zweck ist eine interne Berufsschule zu führen (6) . Aufbau und Betrieb dieser Schule verursachen Kosten beim Kanton, die mit dem Verkaufserlös des Arxhof wenigstens teilweise finanziert werden können. Aus finanzpolitischer Sicht ist es gerechtfertigt, wenn der Arxhof die im Rahmen der Berufsbildung hergestellten Produkte verkauft, auch wenn dies als unerwünschte Konkurrenzierung der Privatwirtschaft betrachtet wird. Die für die Berufsbildung im Arxhof eingesetzten Steuergelder würden nur unnötig verschleudert, wenn dieser seine Produkte nicht verkaufen könnte.


Im Rahmen öffentlicher Submissionen ist in den letzten Jahren keine problematische Konkurrenzierung der Privatwirtschaft durch Betriebe des Kantons festzustellen. Bei der öffentlichen Vergabe der Schlackeentsorgung an das AIB handelt es sich um einen begründeten Einzelfall. Die Möglichkeit erscheint grundsätzlich als sinnvoll, dass Verwaltungsbehörden auf betriebseigene Ressourcen zurückgreifen können. Es wird davon Gebrauch gemacht, wenn die erforderlichen Ressourcen bereits vorhanden sind, wie im Falle der Schlackeentsorgung durch das AIB. Diese steht überdies in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Amtsauftrag des AIB. Diese Leistung beim AIB führt zu einer Kostenoptimierung, weil damit bereits vorhandene Ressourcen besser ausgelastet werden.


Für einen Vergabeentscheid werden Kosten- und Preisvergleiche benötigt. Während der Marktpreis die Beschaffungskosten der privatwirtschaftlichen Leistungserstellung abbildet, fehlen solche für die Leistungserstellung der öffentlichen Hand, und die Kosten müssen mit geeigneten Methoden verwaltungsintern ermittelt werden. Mit einer entsprechenden Vollkostenrechnung bei der öffentlichen Hand können somit weitgehend gleich lange Spiesse im Wettbewerb geschaffen werden.


Im Finanzhaushaltsgesetz (FHG) (7) wird folgerichtig postuliert, dass in der Regel Vollkostenrechnungen zu führen sind (§ 20 a FHG) und dass, sofern es zur Ermittlung der Leistungsziele oder für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung erforderlich ist, besondere Kostenrechnungen geführt werden, wobei kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen zu berücksichtigen sind (§ 21 FHG). Mit der Vollkostenrechnung wird Kostenwahrheit im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geschaffen. Die Vollkostenrechnung der Kantonsverwaltung entspricht dabei der in der Privatwirtschaft üblichen Deckungs-Beitrags-Rechnung, und ermöglicht somit den Vergleich der Kosten der verwaltungsinternen und externen Aufgabenerfüllung.




Fazit


Aus obigen Überlegungen ergibt sich, dass in jedem konkreten Einzelfall einer Beteiligung eines Betriebes des Kantons an einer öffentlichen Submission vorgängig geprüft werden muss bzw. geprüft wird, ob dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität nachgelebt wird. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt ist, ist die Beteiligung und die unternehmerische Tätigkeit der öffentlichen Hand rechtlich zulässig, und in diesen Fällen stellt sich anschliessend die Frage nach der politischen Akzeptanz, wie dies bei der Schlackeentsorgung durch das AIB der Fall war.


Die Kantonsverwaltung erweitert weder ihre Tätigkeit gezielt im Hinblick auf eine vermehrte Konkurrenzierung der Privatwirtschaft noch schafft sie zusätzliche Kapazitäten dafür. Die Schlackeentsorgung durch das AIB bleibt ein Einzelfall. Nur wenn das AIB dafür zuerst Investitionen getätigt hätte, wäre die Vergabe nicht vertretbar gewesen. Die erforderlichen Kapazitäten waren aber bereits vorhanden und konnten besser ausgelastet werden, so dass es sinnvoll erscheint, dass sich das AIB diesem Geschäft widmet, auch weil es sich um eine Aufgabe handelt, die direkt mit seinem Amtsauftrag in Zusammenhang steht und deshalb Synergien ausgeschöpft werden.


Eine grundsätzliche Regelung, die Betriebe des Kantons von Submissionen ausschliesst, ist weder sinnvoll noch machbar. Entsprechend der bisherigen Praxis beschränkt der Kanton seine unternehmerische Tätigkeit auf Nischenprodukte und es wird wie bisher nur begründete Ausnahmen für Beteiligungen an öffentlichen Submissionen geben, um zu verhindern, dass die Kantonsverwaltung die Privatwirtschaft in Zukunft übermässig konkurrenziert.




Antrag


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat abzuschreiben.


Im Namen des Regierungsrates
die Präsidentin: Schneider-Kenel
der Landschreiber: Mundschin


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Bericht der: Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission


vom: 28. April 2003


zur Vorlage Nr.: 2003-016


Titel des Berichts: Postulat Nr. 2000/135 von Peter Holinger betreffend Konkurrenz der Privatwirtschaft durch öffentliche Betriebe


1. Organisation der Kommissionsberatung


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission hat die Vorlage anlässlich ihrer Sitzung vom 19. März 2003 in Anwesenheit von Thomas Keller, Vorsteher KIGA, beraten. Zur Anhörung eingeladen war der Verfasser des Postulates, Landrat Peter Holinger.




2. Zielsetzung und Inhalt der Vorlage


Landrat Peter Holinger befürchtet, dass es bei Submissionen der öffentlichen Hand mit "offenem" Verfahren jetzt oft zur Situation kommt, dass z.B. die Werkstätten des Arxhofes mit extrem tiefen Preisen mitrechnen können. Peter Holinger stützt sich auf das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesens: § 1 "Zweck": Der Kanton will mit diesem Gesetz "Die Gleichstellung aller Anbietenden gewährleisten" sowie auf § 5 Absatz 1, dass nur beauftragt werden darf, wer beteiligter Arbeitgeber eines GAV ist. Peter Holinger bittet deshalb den Regierungsrat, dafür zu sorgen, dass sich Betriebe des Kantons nicht mehr an öffentlichen Submissionen beteiligen können.




3. Detailberatung


Peter Holinger verweist auf den grossen Aufwand, welchem sich ein Unternehmen unterziehen muss, wenn es sich für einen öffentlichen Auftrag bewirbt. Angefangen von den Geschäftsan-gaben, über die Haftpflichtversicherung, die Garantieleistungen, Kostenanteile, Termine, Regiearbeiten bis zur Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages, dem Nachweis zur Erhaltung des Bundesgesetztes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau und weiteren. Für ihn bleibt fraglich, wie beispielsweise der öffentlich-rechtliche Betrieb Arxhof all die geforderten Formulare korrekt, adäquat und für alle Beteiligten fair ausfüllen kann.


Eine durch Peter Holinger präsidierte Arbeitsgruppe des Schweizerischen Gewerbeverbandes hat ein Merkblatt für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte zum Thema "Wie kann das öffentliche Beschaffungswesen KMU-freundlicher werden?" verfasst. Als Empfehlung wurde festgeschrieben, dass "der Staat seine Nachfragemacht nicht ausnützen darf und dass ein fairer Wettbewerb stattfinden soll". Der Postulent vertritt die Ansicht, dass Anstalten wie der Arxhof zwar die Möglichkeit erhalten sollten, sinnvolle Arbeiten auszuführen. Dabei sollte es sich jedoch um kleinere Aufträge handeln, welche direkt vergeben werden sollten, ohne dass die Privatunternehmen zum Offerieren eingeladen werden.


Thomas Keller, Vorsteher des KIGA stellt fest, dass gemäss § 3 Absatz 2 des Submissionsgesetzes Vergaben an Behinderten-, Wohltätigkeitsorganisationen, Strafanstalten (Arxhof) sowie für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Arbeitslosenversicherungsgesetz vom Regulativ dieses Gesetzes ausgenommen werden. Folglich gelangen die Verpflichtungen eines GAV oder das Entrichten branchenüblicher Löhne weder zur Anwendung noch müssen sie vom KIGA kontrolliert werden. Eine gewisse Analogie kann er sich beim Vollzug der Arbeitslosen-versicherung vorstellen. Die innerhalb von Programmen herzustellenden Produkte sollen in sinnstiftenden, sozial reintegrativen Arbeitsprozessen stattfinden, was vom Gewerbe als unstatthafte Konkurrenzierung moniert wurde. Dies führte zur Vorschrift, dass die Programme zur vorübergehenden Beschäftigung Arbeitsloser das Gewerbe nicht unmittelbar konkur-renzieren dürfen. Ohne ein Okay der zuständigen Branche bewilligt das KIGA deshalb keine Programme.


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission stimmt der Beurteilung der Regierung zu; hat jedoch Verständnis für das Anliegen der KMU, insbesondere für den hohen Aufwand bei den Offertstellungen.




4. Antrag


Die VGK beantragt mit 9 Jastimmen und 1 Enthaltung das Postulat 2000/135 abzuschreiben.


Muttenz, 28. April 2003


Im Namen der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
Die Präsidentin: Rita Bachmann-Scherer


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2003/016


Berichte des Regierungsrates vom 21. Januar 2003 und der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission vom 28. April 2003: Postulat Nr. 2000/135 von Peter Holinger betreffend Konkurrenz der Privatwirtschaft durch öffentliche Betriebe; Abschreibung


Kommissionspräsidentin Rita Bachmann hält ihre Ausführungen kurz, denn die Kommission folge der Empfehlung der Regierung, das Postulat 2000/135 abzuschreiben.


Eric Nussbaumer schliesst sich seitens SP-Fraktion dem Antrag der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission an.


Peter Holinger erinnert an eines der Hauptthemen vor den Wahlen, nämlich die Unterstützung der KMU-Betriebe. Gerade in dem von ihm vor mehr als drei Jahren eingereichten Postulat werde aber aufgezeigt, dass öffentliche Betriebe die Privatwirtschaft zuweilen konkurrenzieren. Direktaufträgen an Institutionen wie beispielsweise den Arxhof würde Peter Holinger keinen Widerstand entgegen setzen, jedoch handelte es sich beim von ihm zitierten Beispiel um ein offenes Verfahren, bei welchem der Arxhof keine korrekte Vollkostenrechnung vorlegte. Sämtliche Investitionen betreffend Werkstatt, Maschinen und CAD-Anlage auf dem Arxhof werden im Gegensatz zu Privatbetrieben von der öffentlichen Hand übernommen. Zudem bezahle eine Institution wie der Arxhof auch keine Gemeinde-, Staats- oder Bundessteuern, höchstens je nach Umsatz die Mehrwertsteuer. Peter Holinger kann sich nicht mit der Aussage einverstanden erklären, bei einer Schaufensterpartie aus Alu und Glas handle es sich um ein Nischenprodukt.


Peter Holinger bittet die öffentliche Hand, seien dies der Kanton oder die Gemeinden, sich in Zukunft betreffend Konkurrenz der Privatwirtschaft durch öffentliche Betriebe etwas feinfühliger zu verhalten. Unter dieser Voraussetzung erklärt er sich mit der Abschreibung seines Postulats 2000/135 einverstanden.


://: Der Landrat beschliesst, das Postulat 2000/135 abzuschreiben.


Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei




11.3 Postulat 2004/289 von Thomas Schulte, FDP, betreffend Öffentliche Beschaf-fungen; Schwellenwerte sind einzuhalten


Am 11.11.2004 reichte Landrat Thomas Schulte, FDP, das Postulat 2004/289 mit folgendem Wortlaut ein:


"Im Gesetz über die öffentlichen Beschaffungen (Beschaffungsgesetz) im Kanton Basel-Landschaft bzw. in der entsprechenden Verordnung sind - in Abhängigkeit vom jeweiligen Beschaffungswert - die verschiedenen Beschaffungsverfahren (freihändiges Verfahren, Einladungsverfahren, offenes Verfahren) dargestellt und geregelt. Der jeweils maximal zulässige Beschaffungswert innerhalb eines solchen Beschaffungsverfahrens ist als sogenannter Schwellenwert definiert. Er entscheidet zwingend, ab welchem Beschaffungswert das nächst übergeordnete Beschaffungsverfahren anzuwenden ist.


Mitte August 2004 hat der Regierungsrat beschlossen, diese Schwellenwerte per 1. Januar 2005 den heute zulässigen Maximalwerten anzugleichen.


Bereits unter den bisher geltenden Regelungen war aber immer wieder feststellbar, dass die Schwellenwerte von den verschiedenen Beschaffungsstellen einerseits sehr unterschiedlich und andererseits grundsätzlich viel zu wenig in Anspruch genommen wurden. Dementsprechend wurden die gemäss Gesetz möglichen Beschaffungsverfahren nicht angewandt, sondern es gelangten jeweils übergeordnete Verfahren zum Einsatz. Diese Nichtausschöpfung des zur Verfügung stehenden Spielraums führte dazu, dass


Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch der Umstand erwähnt, dass - selbst bei jenen Beschaffungen, in welchen das sogenannte Einladungsverfahren angewandt wurde - ohne Zwang und nachvollziehbare Gründe immer wieder zahlreiche nicht im Wirtschaftsgebiet ansässige Anbieter zur Offertstellung eingeladen wurden.


Beschaffungspolitik der öffentlichen Hand ist gleichzeitig auch Wirtschaftspolitik. Die nachhaltigen Auswirkungen von Beschaffungen in der Region in den fiskalen und volkswirtschaftlichen Bereichen sind mehrfach belegt. Beschaffungen der öffentlichen Hand haben deshalb diesen Tatsachen Rechnung zu tragen. Die Ausschöpfung der Schwellenwerte bzw. die Anwendung des entsprechenden Beschaffungsverfahrens sind dazu zentrale Voraussetzung.


Ich ersuche den Regierungsrat sicherzustellen, dass




Antwort des Regierungsrates:


Die Zweckbestimmung des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (SGS 420) formuliert als Ziele u.a. die Stärkung des Wettbewerbes sowie die Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel. Der wirtschaftliche Einsatz der Mittel wird durch Ermittlung des optimalen Angebotes erreicht. Das optimale Angebot kann in der Regel nur durch Wettbewerb ermittelt werden. Dies einerseits, wenn zusätzlich zum Zuschlagskriterium des Preises qualitative Kriterien zur Anwendung gelangen, andererseits, wenn beim Preis Hinweise bestehen, dass ohne Kokurrenzdruck gesuchte Leistungen nicht oder nicht zu Marktpreisen angeboten werden.


Grundsätzlich reden wir im Beschaffungsrecht von Schwellenwerten. Der Begriff Schwelle beinhaltet einseitige Durchlässigkeit. Konkret im Beschaffungsrecht: ein höherwertiges, mehr Wettbewerb beinhaltendes Verfahren darf immer angewandt werden, dies ganz insbesondere dann, wenn die Erzielung von marktüblichen Leistungen (Preise und andere Leistungskomponenten) andernfalls nicht sichergestellt ist.


Die im Postulat angeführten "unnötige Vielzahl von Angeboten aus teilweise weit entfernten Wirtschaftsgebieten" ist einerseits bereits kommentiert, als dass gerade die Vielzahl der Angebote zwecks Findung des Optimums gesucht wird, andererseits kommen "Angebote aus teilweise weit entfernten Wirtschaftsgebieten" in der Regel nur bei öffentlichen Verfahren vor. Dabei haben wir allerdings keine Wahl. Bei Einladungs- oder freihändigen Verfahren kommt dies ausschliesslich vor, wenn in der eigenen Wirtschaftsregion die gesuchte Leistung nicht angeboten wird.


Im vorstehenden Bericht, Kapitel 5.5 und 8.3 hat der Regierungsrat seine Beweggründe dargelegt, warum und mit welchem Motiv im Einzelfall unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens auch weiterhin konsequent die Wettbewerbssituation gesucht wird: Es bedeutet keinen volkswirtschaftlichen Vorteil, wenn gegenüber Marktpreisen ein Zuschlag im Freihändigen Verfahren oder in einem Einladungsverfahren ohne echte Wettbewerbssituation zu überhöhten Preisen erfolgt. Dies bringt zwar einem einzelnen Anbieter einen Vorteil, der Volkswirtschaft des Wirtschaftsraumes und der Gesamtheit der Steuerzahler hingegen gereicht dies leider zum Nachteil. Mit den gleichen Mitteln hätte zu Marktpreisen mehr erreicht werden können, was für die Allgemeinheit einen erhöhten Nutzen bedeutet. Aus diesem Grund können die Anliegen des Postulenten im Sinn einer volkswirtschaftlichen Nutzenmaximierung nicht vollumfänglich erfüllt werden.



Fortsetzung >>>
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