Vorlage an den Landrat


9. Erläuterung der Gesetzesänderungen

9.1. Änderungen des Sozialhilfegesetzes


§ 2 Absatz 2:


Ausweitung des Begriffes „Heimunterbringung" auf die allgemeine Umschreibung „Unterbringung", die auch Pflegefamilien einschliesst.



§ 6 Absatz 1


Streichen des Begriffes „Fremdbetreuung", da die Fremdunterbringung in den Bestimmungen der Jugendhilfe geregelt ist und die Tagesbetreuung neu aufgenommen wird.



Abschnittstitel vor § 27


Anpassung an die inhaltliche Ausweitung



§ 27 Absatz 1 bis


Neue Bestimmung über die Förderung der Pflegefamilien, welche die Aufgabenumschreibung aus dem jetzigen Pflegekindergesetz ablöst.



§ 27 Absatz 3


Ausweitung der Kompetenzdelegation an den Regierungsrat zum Abschluss von Staatsverträgen auf das Pflegekinderwesen (Gemäss Verfassung SGS 100, § 64 Absatz , Buchstabe b.. Zur Zeit ist kein derartiger Staatsvertrag vorgesehen.



§ 28


Der Artikel wurde im Interesse der Verständlichkeit neu gegliedert. Er enthält die Bestimmungen über die Gewährung von Beiträgen. Die Kostenbeteiligung wird in einem neuen Artikel geregelt.



Absatz 1 Buchstabe a


Ausweitung im Bereich der Wohnheime auf „benachbarte ausländische Wohnheime". Diese Änderung erlaubt der Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe Verhandlungen mit ausländischen Einrichtungen in der angrenzenden Region über eine Zusammenarbeit in der Jugendhilfe zu führen. Dies kann in Ausnahmefällen sinnvoll sein. Zur Zeit ist der Kanton daran, mit einer deutschen Jugendeinrichtung in Grenznähe die Zusammenarbeit zu regeln.



Absatz 1 Buchstabe b


Ausweitung der Beiträge auf Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien.



§ 28a


Neuregelung der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen, siehe 7.1.



§ 30 Absatz 2


Erweiterung auf Pflegefamilien, siehe 5.2



§ 31 Absatz 3 Buchstabe abis


Der zivilrechtliche Wohnsitz, der zwischen den Kantonen gemäss interkantonaler Vereinbarung für die Übernahme der Heimkosten massgeblich ist und der Unterstützungswohnsitz nach eidgenössischem Zuständigkeitsgesetz können in Einzelfällen auseinanderklaffen. Das kann zur Folge haben, dass Sozialhilfekosten in Folge einer Fremdunterbringung von Kindern entstehen, deren Eltern zwar vor einiger Zeit im Kanton Basel-Landschaft gewohnt haben, inzwischen aber weggezogen sind. In diesen wenigen Fällen ist es unbillig, dass die ehemalige Wohnsitzgemeinde im Kanton Basel-Landschaft wieder zum Zug kommt. Es ist üblich, diese Fälle zwischen den kantonalen Sozialämtern abzuwickeln und dass der Kanton die Kosten übernimmt.



9.2 Änderung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches EG ZGB


§ 41a (evtl. § 88a)


Festlegung der Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Pflegekindern, soweit sie über die Bestimmungen der eidg. Pflegekinderverordnung hinausgeht (siehe 3.). Der § 41a entspricht dem Regelungsort im heute geltenden EG ZGB. Der § 88a ist der richtige Ort gemäss Vorlage zur Änderung des EG ZGB.



9.3. Aufhebung des Pflegekindergesetzes


Die eidgenössische Pflegekinderverordnung regelt das Pflegekinderwesen umfassend. In der heutigen kantonalen Pflegekindergesetzgebung finden sich zahlreiche Wiederholungen der eidgenössischen Bestimmungen. Dies ist aus heutiger Gesetzgebungssicht überflüssig. Die Bewilligungspflicht wird neu im EG ZGB geregelt. Die Aufgaben des Kantons und der Anspruch auf Beiträge sind neu in die Bestimmungen über die Jugendhilfe im Sozialhilfegesetz aufgenommen. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in den Verordnungen über die Kinder- und Jugendhilfe und in der Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen.


Die wichtigen inhaltlichen Anliegen des Pflegekindergesetzes und des dazugehörigen Dekretes werden also aktualisiert in die neue Gesetzgebung übernommen. Das Pflegekindergesetz und die Verordnung zum Pflegekindergesetz (nach heutiger Diktion: Dekret) können deshalb aufgehoben werden.



10. Vernehmlassungsergebnisse

Die Vorlage wurde von Mitte Oktober 2004 bis Mitte Januar 2005 in die Vernehmlassung gegeben. Zur Vernehmlassung waren insbesondere die Gemeindebehörden und deren Verbände, die Fachorganisationen und die Parteien eingeladen. Es sind 52 Stellungnahmen eingegangen. Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Vernehmlassung begrüssen die Revision des Pflegekinderrechtes.


Einhellige Zustimmungen fanden


Weitgehende Zustimmung fand die Neuregelung, dass Grosspflegefamilien ab einer bestimmten Kinderzahl neu unter die Bewilligungspflicht für Heime fallen und damit auch unter dieses Finanzierungssystem.


Auf Kritik stiess vor allem die Festlegung einer Obergrenze bei der Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen. Einige Stellungnahmen verlangen, dass diese aufgehoben wird. Der Regierungsrat trägt diesen Einwänden insofern Rechnung, dass er beabsichtigt, bei der Abstufung sehr starker finanzieller Leistungskraft Rechnung zu tragen. Verwiesen wird auf die Ausführungen unter 7.1.


Vereinzelt wurde von Vernehmlassungsteilnehmern verlangt, dass auch die ambulante Familien- und Jugendhilfe auf kantonaler Ebene geregelt werde. Der Regierungsrat will diese Frage im Rahmen der Arbeiten an einem kantonalen Familiengesetz prüfen. (siehe unter 6.)



11. Anträge

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat:


Liestal, Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ballmer
Der Landschreiber: Mundschin



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