Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Staatsvertrag über die gegenseitige Abgeltung der Kosten für die nicht-akademischen Ausbildungen im Gesundheitswesen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (Vertrag Gesundheitsberufe) | |
| vom: | 16. August 2005 | |
| Nr.: | 2005-213 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage || Verlauf dieses Geschäfts |
5. Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen im Staatsvertrag
§ 1. Gegenstand
Mit diesem Paragraphen wird der Vertragsgegenstand näher definiert. Es geht um ein neues System der gegenseitigen Abgeltung der Ausbildungskosten für die Gesundheitsberufe. Erfasst sind die nichtakademischen Ausbildungen auf Ebene der Berufslehre und der höheren Fachschule. Die Verfahrensregelungen werden mit dem bikantonalen Vertrag auf die Stufe der ausführenden Departemente delegiert, die das Nähere in Leistungsvereinbarungen regeln.
Die auf der Grundlage des Staatsvertrags zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft neu zu vereinbarenden Pauschalbeiträge gelten die vollen Kosten der jeweiligen Ausbildung ab. Das bikantonale Abkommen geht dem Schulabkommen Gesundheit der nordwestschweizerischen Kantone für die Abgeltung unter den zwei Vertragspartnern BS und BL vor. Für die übrigen Kantone gelten die Tarife gemäss regionalem Abkommen.
§ 2. Zusammenarbeit
Mit diesem Paragraphen bringen die Vertragsparteien den gemeinsamen Willen zur Zusammenarbeit zum Ausdruck. Der Zusammenarbeit liegt ein Modell der partnerschaftlichen Übernahme von Ausbildungsleistungen zu Grunde. So werden in Realteilung sämtliche Ausbildungen für beide Kantone auf Sekundarstufe II nur noch im Kanton Basel-Landschaft angeboten, während im Gegenzug sämtliche Ausbildungen auf Tertiärstufe nur noch in Basel-Stadt angeboten werden. Sämtliche Lernenden aus beiden Kantonen haben für jede Ausbildung die gleichen Zugangsmöglichkeiten.
Die Arbeits- und Anstellungsverhältnisse der Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals richten sich nach den geltenden Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft (Sekundarstufe II) bzw. Kanton Basel-Stadt (Tertiärstufe). Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden ergeben sich aus der Gesetzgebung der jeweiligen Kantone.
Die Zusammenarbeit der beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Bezug auf die Ausbildungen der nicht-akademischen Berufe im Gesundheitswesen wurde mit verschiedenen RRB vorbereitet, die entsprechend hier als Materialien angeführt seien: RRB Nr. 1872 vom 19. November 2002 bzw. RRB Basel-Stadt über die Berufsbildung im Gesundheitswesen, RRB Nr.1414 vom 29. Juni 2004 bzw. RRB Basel-Stadt über die Trägerschaft Höhere Fachschule Gesundheit und gegenseitige Abgeltung der Kosten für die nichtakademische Ausbildungen im Gesundheitswesen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt .
Die Ausbildungen im Gesundheitswesen wurden ausdrücklich als partnerschaftliches Geschäft verstanden und entsprechend gemeinsam von den beteiligten Departementsvorstehern Erziehung und Gesundheit (Basel-Stadt: RR C. Conti, SD, RR. Ch. Eymann, ED; Basel-Landschaft: RR U. Wüthrich-Pelloli, BKSD und RR E. Straumann, VSD) besprochen und vorbereitet.
Eine weitgehende Koordination der Ausbildungsarbeit in den beiden Kantonen ist von grossem Interesse für beide Kantone, gilt es doch, die Institutionen im Gesundheitswesen mit einer genügend grossen Anzahl ausgebildeter Fachpersonen zu versorgen. Dabei ist die Zahl der Ausbildungsplätze für die Pflegeberufe (FAGE und diplomierte Pflegefachpersonen) voneinander abhängig. Wenn die Institutionen mehr Personen zu Fachangestellten Gesundheit ausbilden, sinkt die Zahl der benötigten Pflegefachpersonen und umgekehrt .
§ 3. Finanzielle Abgeltung / Kostenbeiträge bei Lernenden aus den Ver- tragskantonen
Unter dem Finanzierungssystem „Pauschalbeiträge auf der Basis einer Abgeltung der vollen Kosten" ist die Übernahme der Kosten für alle Lernenden aus dem eigenen Kanton inklusive dem hälftigen Anteil an den übrigen Kosten der Schule des anderen Kantons zu verstehen.
Die beiden Kantone bezahlen die vollen Kosten für die Ausbildung der Lernenden aus dem eigenen Kanton. Massgebend für die Übernahme der Kosten ist bei den Ausbildungen der Tertiärstufe der stipendienrechtliche Wohnsitz der Lernenden (zivilrechtlicher Wohnsitz der Lernenden zwei Jahre vor Aufnahme in die Ausbildung), bei den Ausbildungen der Sekundarstufe II der Lehrort, d.h. der Sitz derjenigen Institution, bei der ein Lehrverhältnis eingegangen worden ist.
§ 4. Finanzielle Abgeltung / Kostenbeiträge bei Lernenden aus den Kantonen des Regionalen Schulabkommens im Gesundheitswesen
Der Vollständigkeit halber sind in den § 4 und 5 die für Lernende von ausserhalb der Vertragskantone geltenden Abgeltungsregelungen angeführt. Zumal hier keine Vollkostendeckung besteht, muss der überschiessende Teil durch die Vereinbarungskantone gedeckt werden. Entsprechend der vorliegenden Vereinbarung erfolgt diese Abgeltung durch die Vereinbarungskantone je zur Hälfte.
§ 5. Finanzielle Abgeltung / Kostenbeiträge bei Lernenden aus dem Ausland
Bisher waren die Schulen im Kanton Basel-Stadt auf Lernende aus dem grenznahen Ausland (Deutschland/Frankreich) angewiesen, um die für die Versorgung der Institutionen mit Fachpersonal erforderlichen Ausbildungsplätze zu füllen. In Abstimmung mit den neu aufgebauten Ausbildungsplätzen für Fachangestellte Gesundheit konnte die Anzahl Ausbildungsplätze auf Tertiärstufe um 80 Plätze für beide Kantone vermindert werden. Diese verringerte Anzahl Ausbildungsplätze sollte durch Lernende aus den beiden Basler Kantonen oder aus den Kantonen des regionalen Schulabkommens besetzt werden können. Sollte dennoch ein Mehrbedarf bestehen, kann die für die Höhere Fachschule zuständige Kommission bei den Regierungen beantragen, die übrig gebliebenen Plätze mit Studierenden aus dem Ausland oder aus Kantonen, mit denen kein Abkommen besteht, zu besetzen. Ein expliziter Aufnahmeentscheid durch die Regierungen ist hier notwendig, zumal damit eine direkte Kostenfolge für die Partnerkantone verbunden ist.
§ 6. Verfahren der finanziellen Abgeltung / Kostenvergütung
Die Stichdaten wurden aus betrieblichen Gründen so gesetzt. Ausserdem entsprechen sie den Daten, die auch im Regionalen Schulabkommen als Termine für die Einreichung der Rechnungen gesetzt worden sind.
§ 7. Umstellung auf Gegenwartsabgeltung
Der Reformprozess auf der Basis des neuen Berufsbildungsgesetzes ist bereits fortgeschritten. Mit der Einführung der neuen Ausbildungsgänge sollte auch die Abgeltung für diese Ausbildungen Schritt halten. Die Regierungen haben sich darum dafür entschieden, von der vormals rückschüssigen Abgeltung auf ein System der Gegenwartsabgeltung umzustellen, so dass mit der neune Vollkostenabgeltung auch tatsächlich die aktuell anfallenden Aufwendungen der Partner gegenseitig entschädigt werden können.
Damit im Übergang von der rückschüssigen Zahlung auf das Gegenwartsprinzip die Budgets nicht durch Doppelzahlungen belastet werden, ist eine besondere Regelung mit dem Kanton Basel-Stadt notwendig. Für den Fall der Auflösung einer der beteiligten Institutionen muss sich der Anbieterkanton verpflichten, die im Jahr 2004 ausgefallene Zahlung nachzuholen, ansonsten die Ausbildungsinstitution eines Jahresbetreffnisses verlustig ginge.
Bisher hatte der Kanton Basel-Landschaft mit beiden privaten Schulen St. Clara und Bethesda Vereinbarungen, welche die Übernahme eines anteilmässigen Betriebsbeitrages für Lernende mit Wohnsitz Kanton Basel-Landschaft festlegte. Auf Grund der zu erwartenden Veränderung mit der Umsetzung des nBBG hat der Kanton Basel-Landschaft dieses Abkommen termingerecht auf Ende 2004 gekündigt und in Aussicht gestellt, sich für eine Neuregelung unter der Optik der Partnerschaft mit dem Kanton Basel-Stadt einzusetzen. In Zukunft werden die beiden Privatschulen in die HFG integriert und die Kostenabgeltung erfolgt über den Kanton Basel-Stadt. Die noch abzugeltende Schuld, die durch rückschüssige Zahlung fällig ist, wird - gemäss Wunsch der Privatschulen - über 3 Jahre anteilsmässig abgegolten, bei einer Verzinsung der Restschuld.
§ 8. Finanzielle Aufsicht
Um das gegenseitige Vertrauen der Vereinbarungskantone zu stärken, sollen die beiden Finanzkontrollen die notwendigen Prüfungen für die Vollkosten Abrechnungen vornehmen können. Dies ist vor allem auch darum relevant, weil in der Folge auf der Basis der Abrechnungsdaten die Pauschalbeträge für die nächste Periode festgelegt werden sollen.
§ 9. Dauer und Inkrafttreten des Vertrags
Der Eintritt der Wirksamkeit soll nach Genehmigung durch die Parlamente festgelegt werden. Beabsichtigt ist, bereits das Jahr 2005 nach den neuen Pauschalen gegenseitig abzurechnen. Dass mit der gleichzeitigen Umstellung von der nachschüssigen Zahlung auf die Gegenwartsabgeltung kurzfristig eine Rückwirkung entstehen könnte, wird hier ausdrücklich in Kauf genommen, soweit sich die Rückwirkungsfrist in einem vertretbaren Rahmen bewegt. Zumal die Budgetierung bereits auf der Grundlage der neuen Ansätze erfolgt ist, steht diesem Vorgehen bei Zustimmung zum Staatsvertrag nichts entgegen.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Entsprechend ist eine Kündigungsklausel vorzusehen. Die Kündigungsfrist beträgt hier ein Jahr auf Ende eines Kalenderjahres, damit die Vertragspartner in der Lage sind, rechtzeitig die dann notwendigen Anstalten zu treffen. Jedenfalls sind die bereits in der Ausbildung befindlichen Lernenden bis zu deren Abschluss nach dem vertraglichen System abzugelten.
§ 10. Beilegung von Streitigkeiten
Die vorliegende Regelung entspricht den in interkantonalen Vereinbarungen üblicherweise vorgesehenen Verfahren.
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