Vorlage an den Landrat


Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungs-behörden (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) - ENTWURF

Änderung vom



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 Absatz 3, § 9 Absatz 4 und § 56 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. Februar 2001 (1) , beschliesst:


I.
Das Dekret vom 22. Februar 2001 (2) zum Gesetz über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) (1) wird wie folgt geändert:


§ 3 Absatz 2
Das Bezirksgericht Laufen besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium von 70 Prozent eines Vollamtes und sechs Richterinnen und Richtern.


§ 3 Absatz 4
Das Bezirksgericht Sissach besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 45 Prozent eines Vollamtes und vier Richterinnen und Richtern.


§ 3 Absatz 5
Das Bezirksgericht Gelterkinden besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 25 Prozent eines Vollamtes und vier Richterinnen und Richtern.


§ 4
Das Strafgericht besteht aus vier vollamtlichen Präsidien und insgesamt 20 Richterinnen und Richtern.


§ 6
Das Verfahrensgericht in Strafsachen besteht aus einer Gerichtskammer mit einem teilamtlichen Präsidium mit einem Pensum von 80 Prozent eines Vollamtes und vier Richterinnen und Richtern.


II.


Diese Änderungen treten am 1. April 2006 in Kraft.


Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:



Fussnoten

1 GS 34.161, SGS 170


2 GS 34.216, SGS 170.1



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